Daten
Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
10.03.14, 17:06
Aktualisiert
10.03.14, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
54/2014
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neuvergabe der Gaskonzession für das Stadtgebiet Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
06.03.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 54/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
06.03.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Neuvergabe der Gaskonzession für das Stadtgebiet Wesseling
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der bestehende Konzessionsvertrag über die Versorgung des Stadtgebietes Wesseling mit Gas endet mit
Ablauf des 21.07.2014. Bisherige Vertragspartnerin der Stadt Wesseling und Eigentümerin des Gasversorgungsnetzes in Wesseling ist die Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Hürth.
Das Vertragsende hat die Stadt gemäß § 46 Abs. 3 EnWG am 07.12.2012 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und damit das Verfahren zur Neuvergabe der Konzession eröffnet. Verschiedene Unternehmen haben ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrags für das Gasversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet.
Bei dem Altvertrag handelte es sich noch um eine echte „Konzession“, mit der ein (exklusives) Versorgungsrecht ausgesprochen wurde. Durch die Liberalisierung des Gasmarktes und das sog. Unbundling ist der
Gasvertrieb inzwischen nicht mehr Regelungsgegenstand. Der neue Konzessionsvertrag wird deshalb ein
reiner Wegenutzungsvertrag, der Wegenutzungsrechte an den öffentlichen Flächen in Bezug auf den Bau
und die Unterhaltung der Gasverteilnetze verleiht.
Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt die Durchführung eines Wettbewerbs für den Neuabschluss von Konzessionsverträgen vor. Die Vergabe der Konzession muss in einem transparenten und diskriminierungsfreien
Verfahren erfolgen. Die Anforderungen, die an ein solches Verfahren gestellt werden, haben die den Konzessionswettbewerb überwachenden Behörden, insbesondere das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur, in ihrem gemeinsamen Leitfaden vom 05.12.2010 beschrieben. Gefordert wird die Festlegung objektiver, sachgerechter und nicht diskriminierender Auswahlkriterien durch den Rat der Kommune als Entscheidungsgrundlage für die Vergabeentscheidung. Die Auswahlkriterien müssen allen Interessenten vorab mitgeteilt werden.
Die Auswahlkriterien müssen sich vor allem an den Zielsetzungen des EnWG orientieren, also dem Ziel, eine
„möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sicherzustellen, „die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“.
In seiner Sitzung vom 15.10.2013 hat der Rat den Verfahrensbrief mit dem Kriterienkatalog für die Vergabe
der Gaskonzession beschlossen.
Die Auswahlkriterien wurden dabei wie folgt festgelegt und gewichtet:
Wirtschaftliche Organisation und Betriebsstrukturen der Bieter
40%
Qualifikation des Netzbetreibers
20%
kommunalfreundliche Gestaltung des Konzessionsvertrags
30%
Kooperation zwischen Konzessionär und Stadt
10%
Zudem wurden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese beziehen sich auf die Höhe der zugesagten Konzessionsabgabenzahlung, den Gemeinderabatt und die Vereinbarkeit der Angebote insbesondere mit den Nebenleistungsverboten in § 3 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV).
Mit dem Verfahrensbrief vom 21.10.2013 wurden die Unternehmen, die ihr Interesse am Abschluss eines
Konzessionsvertrags für das Gasversorgungsnetz mit der Stadt Wesseling bekundet haben, zur Abgabe
eines konkreten Angebots aufgefordert.
Die von den Unternehmen abgegebenen Angebote wurden von der Verwaltung mit Unterstützung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage, Duisburg, die die Stadt auch bei
der Erarbeitung des Verfahrensbriefs und der Auswahlkriterien unterstützt hat, geprüft.
2. Lösung
Über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens entscheidet der Rat der Stadt Wesseling in nichtöffentlicher Sitzung. Danach wird der neue Wegenutzungsvertrag unterzeichnet.
Der Wegenutzungsvertrag tritt zum 01.08.2014 in Kraft.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Als Ausschlusskriterium war die Zahlung der maximal zulässigen Konzessionsabgabe festgelegt. Es musste
kein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden. Die Stadt erhält daher auch nach Abschluss des neuen
Konzessionsvertrags Konzessionsabgaben in der bisherigen Höhe. Im Übrigen ist der neue Konzessionsvertrags kommunalfreundlich und damit für die Stadt deutlich vorteilhafter als der Altvertrag ausgestaltet.