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Beschlussvorlage (Abwägungstabelle)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
74 kB
Datum
28.10.2014
Erstellt
15.09.14, 17:09
Aktualisiert
15.09.14, 17:09
Beschlussvorlage (Abwägungstabelle) Beschlussvorlage (Abwägungstabelle)

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Inhalt der Datei

STADT WESSELING – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen STADT WESSELING 09. Juli 2014 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt« Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN 1. Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Schreiben vom 03. Juni 2014 1. Naturschutz und Landschaftspflege Die untere Landschaftsbehörde teilt mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken bestehen. zu Ziff. 1. bis 3. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 2. Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Es wird mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes in wasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer Hinsicht sowie aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. 3. Immissionsschutz Zum o.g. Bebauungsplan werden aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen vorgebracht. 4. Amt für Straßenbau und Verkehr Da die Verwaltungsvereinbarung für die Errichtung der Kreisverkehre noch nicht unterschrieben ist, die die technischen Einzelheiten regelt, stimmt die Behörde dem Bebauungsplan zzt. nicht zu. Die Zustimmung wird mit Abschluss der Vereinbarung in Aussicht gestellt. In Ziff. 6.8 „Werbeanlagen“ wird ausgeführt, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig und als freistehende Anlagen mit einer Größe von max. 2,0 qm mit einer Höhe von max. 2,5 m über Gelände zulässig sind. Das Neubaugebiet befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt, somit auf der freien Strecke. Da die Grundstücke des Neubaugebietes nicht durch die Kreisstraße unmittelbar erschlossen werden, kann keine Ausweitung der Ortsdurchfahrt erfolgen. Aus diesem Grund soll im Bebauungsplan hingewiesen werden, dass das Amt für Straßenbau und Verkehr im Rahmen von Bauantragsverfahren zu beteiligen ist. Bei Werbeanlagen < 1 qm ist beim Rhein-Erft-Kreis ein Antrag auf Sondernutzung zu stellen. Stand: 09. Juli 2014 zu Ziff. 4. Der räumliche Geltungsbereich dieser 1. Bebauungsplan-Änderung liegt rund 200 m von der Eichholzer Straße entfernt. Aufgrund der räumlichen und eigentumsrechtlichen Zuordnung erfolgt die Kfz-Anbindung in diesem Fall vorzugsweise über die Brüsseler Straße/Auf dem Eichholzer Acker. Der Bereich der geplanten Kreisverkehre befindet sich zudem außerhalb des Geltungsbereiches dieser Bebauungsplanänderung. Die angesprochene Verwaltungsvereinbarung steht somit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Änderungsplanung, so dass dieses Planverfahren hiervon nicht berührt wird. Im Übrigen soll die Verwaltungsvereinbarung in Kürze abgeschlossen werden. Da der Änderungsbereich in größerer Entfernung und somit bei vollständiger Bebauung außerhalb des Sichtbereiches der Eichholzer Straße liegt, besteht – insbesondere vor dem Hintergrund der einschränkenden Bestimmungen im Bebauungsplan – hier keine sachliche Veranlassung, den Kreis bei Bauantragsverfahren in Bezug auf Werbeanlagen zu beteiligen. Den Anregungen wird somit nicht gefolgt. Seite 1 STADT WESSELING – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt 2. Behörde/Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Rheinische NETZGesellschaft mbH Netzplanung (RNG-P) Parkgürtel 24 50823 Köln Schreiben vom 11. Juni 2014 Die Gesellschaft teilt mit, dass gegen das Bebauungsplanverfahren aus Sicht des Gasnetzes keine Bedenken bestehen. Im Gasnetz sind keine Planungen beabsichtigt oder eingeleitet, die der Änderung des Bebauungsplanes entgegenstehen. Stand: 09. Juli 2014 Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 2