Daten
Kommune
Wesseling
Größe
74 kB
Datum
28.10.2014
Erstellt
15.09.14, 17:09
Aktualisiert
15.09.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT WESSELING – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt
Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
09. Juli 2014
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt«
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
1.
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Schreiben vom 03. Juni 2014
1. Naturschutz und Landschaftspflege
Die untere Landschaftsbehörde teilt mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken
bestehen.
zu Ziff. 1. bis 3.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2. Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz
Es wird mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes in wasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer Hinsicht sowie
aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.
3. Immissionsschutz
Zum o.g. Bebauungsplan werden aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen vorgebracht.
4. Amt für Straßenbau und Verkehr
Da die Verwaltungsvereinbarung für die Errichtung der Kreisverkehre noch
nicht unterschrieben ist, die die technischen Einzelheiten regelt, stimmt die
Behörde dem Bebauungsplan zzt. nicht zu. Die Zustimmung wird mit Abschluss der Vereinbarung in Aussicht gestellt.
In Ziff. 6.8 „Werbeanlagen“ wird ausgeführt, dass Werbeanlagen nur an der
Stätte der Leistung zulässig und als freistehende Anlagen mit einer Größe von
max. 2,0 qm mit einer Höhe von max. 2,5 m über Gelände zulässig sind. Das
Neubaugebiet befindet sich außerhalb der Ortsdurchfahrt, somit auf der freien
Strecke. Da die Grundstücke des Neubaugebietes nicht durch die Kreisstraße
unmittelbar erschlossen werden, kann keine Ausweitung der Ortsdurchfahrt erfolgen. Aus diesem Grund soll im Bebauungsplan hingewiesen werden, dass
das Amt für Straßenbau und Verkehr im Rahmen von Bauantragsverfahren zu
beteiligen ist. Bei Werbeanlagen < 1 qm ist beim Rhein-Erft-Kreis ein Antrag
auf Sondernutzung zu stellen.
Stand: 09. Juli 2014
zu Ziff. 4.
Der räumliche Geltungsbereich dieser 1. Bebauungsplan-Änderung liegt rund
200 m von der Eichholzer Straße entfernt. Aufgrund der räumlichen und eigentumsrechtlichen Zuordnung erfolgt die Kfz-Anbindung in diesem Fall vorzugsweise über die Brüsseler Straße/Auf dem Eichholzer Acker. Der Bereich
der geplanten Kreisverkehre befindet sich zudem außerhalb des Geltungsbereiches dieser Bebauungsplanänderung. Die angesprochene Verwaltungsvereinbarung steht somit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser
Änderungsplanung, so dass dieses Planverfahren hiervon nicht berührt wird.
Im Übrigen soll die Verwaltungsvereinbarung in Kürze abgeschlossen werden.
Da der Änderungsbereich in größerer Entfernung und somit bei vollständiger
Bebauung außerhalb des Sichtbereiches der Eichholzer Straße liegt, besteht
– insbesondere vor dem Hintergrund der einschränkenden Bestimmungen im
Bebauungsplan – hier keine sachliche Veranlassung, den Kreis bei Bauantragsverfahren in Bezug auf Werbeanlagen zu beteiligen.
Den Anregungen wird somit nicht gefolgt.
Seite 1
STADT WESSELING – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/93.1 »Wohngebiet Eichholz – 1. Bauabschnitt
2.
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Rheinische NETZGesellschaft mbH
Netzplanung (RNG-P)
Parkgürtel 24
50823 Köln
Schreiben vom 11. Juni 2014
Die Gesellschaft teilt mit, dass gegen das Bebauungsplanverfahren aus Sicht
des Gasnetzes keine Bedenken bestehen. Im Gasnetz sind keine Planungen
beabsichtigt oder eingeleitet, die der Änderung des Bebauungsplanes entgegenstehen.
Stand: 09. Juli 2014
Öffentliche Auslegung gemäß § 3(2) und § 4(2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seite 2