Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
11.02.14, 12:01
Aktualisiert
11.02.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 106/2014
06.02.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
26.03.2014
Kreistag
09.04.2014
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Sozialgericht Köln
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
x
Tel.: 15 216
Abt.: 32.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Berufung zu ehrenamtlichen Richterinnen
und Richtern beim Sozialgericht Köln:
(Vorschlagsliste: 8 Personen, Name Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Anschrift)
Begründung:
-2Die Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Hierfür werden für die neue Amtsperiode vom 01.01.2015 bis 31.12.2019 ehrenamtliche Richterinnen und Richter benötigt.
Die Kreise wirken gemäß § 28 VwGO bei der Berufung in der Weise mit, dass sie eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aufstellen.
Für den Kreis Euskirchen sind 8 Personen vorzuschlagen. Aus dieser Vorschlagsliste beruft sodann
der Präsident des Sozialgerichtes Köln vier ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises erforderlich (§ 28 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Ausübung des Amtes einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gemäß §§ 17 und 18 Sozialgerichtsgesetz
sowie die Hinderungsgründe gemäß § 22 VwGO zu berücksichtigen sind (siehe Anlage). Von daher
wird angeregt, solche Personen nicht vorzuschlagen, die eine prozessvertretene Tätigkeit bei den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben. Weiterhin ist es nicht sinnvoll, Personen in das Ehrenamt zu berufen, die voraussehbar aus beruflichen oder sonstigen Gründen einer Ladung nur selten
Folge leisten können.
Für die Amtszeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 wurden vorgeschlagen: 1. Titz, Ulrike, 2. Schulz,
Günter, 3. Wasems, Hans Peter, 4. Wamser, Werner, 5. Schmitz, Anton, 6. Groß, Maria, 7. Neveling,
Gisela, 8. Schmitz, Heinz.
Berufen wurden: 1. Groß, Maria, 2. Tilz, Ulrike, 3. Wasems, Hans Peter.
Im Amt befinden sich noch: 1. Groß, Maria, 2. Wasems, Hans Peter.
Eine erneute Berufung der zur Zeit im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richterinnen/Richter ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz zulässig.
i.V.
Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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