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Beschlussvorlage (Beitritt zum Zweckverband "Regio Entsorgung")

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
166 kB
Datum
22.09.2016
Erstellt
13.09.16, 11:40
Aktualisiert
13.09.16, 11:40

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 64/2016 - öffentlich - Abteilung: 1 Datum: 07.08.2016 Haupt- und Finanzausschuss Beitritt zum Zweckverband "Regio Entsorgung" Sachverhalt: Seit 23 Jahren lässt die Gemeinde Merzenich die Abfallentsorgung durch das gleiche Dienstleistungsunternehmen erbringen. Seitdem wurde der Vertrag mit dem Dienstleistungserbringer jeweils um ein Jahr verlängert. Jeweils zum 30.09. eines jeden Jahres besteht die Kündigungsoption zum 01.04. des nachfolgenden Jahres somit zum 01.04.2017. Die öffentliche Hand ist verpflichtet, unter vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Aspekten solche Vertragswerke in regelmäßigen Abständen neu auszuschreiben und zu vergeben. Vor diesem Hintergrund besteht für die Gemeinde Merzenich der dringende Handlungsbedarf, die Abfallentsorgung neu zu vergeben. Dazu kommen zwei Alternativen in Betracht:   Europaweite Ausschreibung Beitritt zu einem kommunalen Zweckverband Stellungnahme: Die Verwaltung hat den Kontakt zu dem seit 2006 bestehenden Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR aufgenommen. Der Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung ist am 05.11.2005 am Tage nach der Veröffentlichung der Zweckverbandssatzung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln entstanden. Er nahm sein operatives Geschäft am 01.01.2006 auf. Nach den vier Gründungsmitgliedern Inden, Langerwehe, Linnich und Würselen sind im Jahre 2007 die Städte Alsdorf und Herzogenrath dem Zweckverband beigetreten. Zum 01.01.2008 sind Baesweiler, Roetgen und Simmerath und zum 01.01.2009 Niederzier, Stolberg (Altpapier) und Eschweiler (Altpapier) beigetreten. Zum 01.01.2014 hat die Stadt Stolberg komplett übertragen und im Jahre 2015 kam die Stadt Nideggen hinzu, in diesem Jahr Monschau und Vettweiß. Die Dienstleistungen dieses Kommunalunternehmens entsprechen der gesetzlich möglichen Eigenerledigung. Drucksache 64/2016 Seite - 2 - Gegenüber einer Ausschreibung bestehen aus Sicht der Verwaltung nachfolgend ausgeführte Chancen: Situation Ausschreibung Vorteile Lösung Zweckverband Im Zuge einer Ausschreibung erfolgt bereits eine Festlegung der jeweiligen Dienstleistung in ihrem Inhalt, Umfang und der Art und Weise in den Vertragsunterlagen. Bei einem Beitritt in den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung und der damit verbundenen Übertragung der Aufgaben auf das Kommunalunternehmen der RegioEntsorgung AöR erfolgt die Abstimmung der Dienstleistung zusammen mit Politik und Verwaltung und wird anschließend im Wirtschaftsplan detailliert kalkuliert. Nach einer Ausschreibung erfolgt der Vertragsabschluss mit dem Leistungserbringer. Der Inhalt des Vertrages, der Umfang und die Art und Weise sind damit festgelegt. Es besteht in aller Regel nur im eingeschränkten Maße die Möglichkeit, den Vertrag insbesondere die vertragliche Leistung innerhalb der Vertragslaufzeit anzupassen / zu ändern. Ein Nachverhandeln von Verträgen gestaltet sich meist sehr schwierig und ist auch bei einer gütlichen Vereinbarung mit weiteren, meist nicht nur unerheblichen Mehrkosten verbunden Mit der satzungsmäßigen Aufgabenübertragung des ZRE auf die RegioEntsorgung AöR können Anpassungen immer jährlich mit dem Wirtschaftsplan erfolgen. Weitere unterjährige Anpassungen sind zudem jederzeit nach Absprache möglich. Die daraus entstehenden betrieblichen Konsequenzen, wie Über- oder Unterdeckungen werden der Gemeinde dann über die Nachkalkulation übermittelt Nach der Ausschreibung und mit Vertragsschluss mit dem Leistungserbringer bestehen keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen selbst. Einfluss besteht nur auf die konkrete Erbringung der Dienstleistung, die im Vertrag festgeschrieben wurde. Transparenz besteht nur über das Ergebnis Mit dem Beitritt in den ZRE wird eine Verbandsmitgliedschaft begründet. Zudem ist das jeweilige Mitglied im Verwaltungsrat der RegioEntsorgung AöR vertreten. Bei einer Aufgabenübertragung auf das Kommunalunternehmen entstehen eine Reihe von Rechten und Pflichten, die durch die quasi Eigenerledigung auch entstehen würden. Durch die Vorlage von Quartalsberichten, Wirtschaftsplanung und weiteren Kennzahlen ist eine direkte Einflussnahme möglich. Durch das Berichtwesen soll die Transparenz gegenüber den Verantwortlichen (Verwaltungsratsmitgliedern) gewährleistet sein. . Drucksache 64/2016 Aufgabenübertragung Seite - 3 - auf den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung: Die Aufgabenübertragung auf den Zweckverband erfolgt kraft Satzung mit befreiender Wirkung für die Verbandskommunen. Damit wird der Zweckverband öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für solche Aufgaben, die ihm von der Kommune übertragen werden. Der Zweckverband übernimmt die den Kommunen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach den §§ 20 Absatz 1, 17 Absatz 1 KrWG und § 5 Abs. 6 LAbfG NRW im übertragenen Umfang umfassend und vollständig. Im Falle des Beitritts der Gemeinde Merzenich zum Zweckverband soll die der Gemeinde als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gemäß §§ 20 Abs. 1, 17 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 6 LAbfG NRW obliegende Aufgabe der Einsammlung und des Transportes von Abfällen aus privaten Haushalten übertragen werden. Ausgenommen von der Übertragung sind:  die Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NW) sowie die folgenden Teilaufgaben nach § 5 Abs. 6 LAbfG:  Das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen ge gen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Absatz 6 Satz 2 LAbfG).  Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Absatz 2 LAbfG). Diese Aufgaben verbleiben bei der Gemeinde Merzenich als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Aufgabenwahrnehmung durch die RegioEntsorgung AöR: Für die operative Umsetzung der auf den Zweckverband RegioEntsorgung übertragenen Aufgaben ist ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet worden (Vgl. § 5 Satzung des ZRE). Der Zweckverband RegioEntsorgung hat die ihm von den einzelnen Mitgliedskommunen übertragenen Aufgaben wiederum mit befreiender Wirkung auf die AöR übertragen. Die AöR ist ausschließlich im eigenen, vom Zweckverband übertragenen hoheitlichen Bereich tätig. Die Aufgabenwahrnehmung durch die RegioEntsorgung AöR und der Leistungsumfang für die Kommunen werden durch die Satzung der RegioEntsorgung AöR i. V. m. einer Abfallsatzung festgelegt. Diese Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR würde im Falle eines Beitritts zum Zweckverband auch an die Stelle der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Merzenich im Drucksache 64/2016 Seite - 4 - Hinblick auf die übertragenen Aufgaben treten. Die Abfallsatzung der Gemeinde Merzenich wäre entsprechend anzupassen. Finanzierung des Zweckverbandes (ZRE): Da die Gebührenerhebung bei den Mitgliedskommunen verbleibt, finanziert sich der Zweckverband RegioEntsorgung über eine sogenannte Verbandsumlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Im Übrigen bemisst sich die Umlage nach den tatsächlichen Kosten, die für die Aufgabenerfüllung auf dem jeweiligen Gemeindegebiet des Verbandsmitglieds anfallen. Der Umfang der Aufgaben, die von dem jeweiligen Verbandsmitglied übertragen wurden, ist Grundlage der Berechnung. Die Berechnung der Umlage erfolgt nach kommunalabgaberechtlichen Grundsätzen. Veränderungen gegenüber dem bisherigen Dienstleistungsangebot: Aufgaben (Einsammeln und Befördern von:) Dienstleister Fa. Schönmackers Dienstleister RegioEntsorgung 240-l- 60-l, 120-l, 240-lBehälter 4-Rad-Behälter Anmerkungen Erweiterung des Behälterbestandes um 4-RadBehälter vor allem für Gewerbetreibende durch RegioEntsorgung – Forderung des Umweltamtes des Kreises Düren Restmüll 60-l, 120-l, Behälter Biomüll 60-l und 120-l Behälter 60-l und 120-l Behälter 4-Rad-Behälter Erweiterung des Behälterbestandes um 4-RadBehälter vor allem für Gewerbetreibende durch RegioEntsorgung – Forderung des Umweltamtes des Kreises Düren Altpapier 240-l Behälter Gebündelt oder in Kartons verpackt Abrechnung durch Gemeinde 240-lBehälter Gebündelt oder in Kartons verpackt Abrechnung durch Dienstleister RegioEntsorgung stellt die Altpapierbehälter komplett neu. Die Abrechnung mit den Vereinen erfolgt über RegioEntsorgung , ebenso wird die Unfallversicherung für die Vereinsmitglieder übernommen.. Die RegioEntsorgung übernimmt alle Abrechnungen und Weiterleitung der Entgelte der Dualen Systeme für den Altpapieranteil Drucksache 64/2016 Aufgaben (Einsammeln und Befördern von:) Sperrgut Elektroschrott BehälterÄnderungsdienst Seite - 5 - Dienstleister Fa. Schönmackers Dienstleister RegioEntsorgung Anmerkungen Sperrige Abfälle werden gesondert und nur nach vorheriger Anmeldung mittels einer gebührenpflichtigen Anforderungskarte abgefahren. Die Anforderungskarten sind bei der Gemeinde oder in bekannten Verkaufsstellen im Gemeindegebiet erhältlich und dem Entsorger zuzusenden. Die Abholung erfolgt auf telefonische Anmeldung beim Dienstsleister. Anmeldung von Sperrgut über das Kundendienstzentrum. Anmeldung über Internet, Telefon direkt zwischen Bürger und Dienstleister RegioEntsorgung Die Abholung von Aufgabe entfällt bei Elektroschrott erfolgt der Gemeinde. über das Kundendienstzentrum. Wird zur Zeit von Anmeldung über Kundie Gemeinde über dendienstzentrum das Programm „wastewatcher“ vorgenommen Aufgabe entfällt bei der Gemeinde, Dienstleistung aus einer Hand, Beitrag zur Deregulierung Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Unterlagen zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen sind als nicht-öffentliche Anlagen der Vorlagen beigefügt. Die Beratung hierüber erfolgt in nicht-öffentlicher Sitzung. Eher Organisatorische Vorteile:    Gebündelte Kompetenz beim Entsorger (Reduzierung von Schnittstellen) mehr Transparenz bezüglich Kosten und Leistungsentwicklung umlageorientiert, d.h. anlog KDVZ gehen Gewinne an die Verbandkommunen zurück Drucksache 64/2016 Seite - 6 - Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorung vom 29.02.2016 ist als Anlage beigefügt. Votum: Nach Abwägung der vorstehenden Aspekte wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, den Beitritt zum Zweckverband RegioEntsorgung zum 01.04.2017 zu beschließen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. Der Rat beauftragt die Verwaltung den Vertrag mit dem jetzigen Dienstleistungserbringer zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. 2. Der Rat beschließt den Beitritt der Gemeinde Merzenich zum Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung auf Grundlage der als Anlage beigefügten Zweckverbandssatzung des Entsorgungszwecksverbandes RegioEntsorgung in der Fassung vom 29.02.2016. 3. Die Gemeinde Merzenich überträgt dem Entsorgungsverband RegioEntsorgung mit befreiender Wirkung folgende Aufgaben: a) Die Einsammlung, Beförderung und den Transport der im Gebiet der Gemeinde Merzenich angefallenen und überlassen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß § § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 KrWG i.V. m. § 5 Abs. 6 LAbfG. Der Aufgabenübergang tritt zum 01.04.2017, um 0:00 Uhr ein. Drucksache 64/2016 Seite - 7 - b) Ausgenommen von der befreienden Aufgabenübertragung im Sinne von a) sind  die Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften de Kommunalen Abgabengesetztes (KAG NW),  sowie die folgenden Teilaufgaben nach § 5 Abs. 6 LAbfG: - Das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbostwidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zwei radwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Absatz 6 Satz 2 LAbfG). - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Absatz 2 LAbfG). 4. Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung in der Fassung vom 29.02.2016 zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt, im Rahmen des kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens eventuell erforderlichen (redaktionellen) Änderungen zuzustimmen. Der Rat ist hierüber zu informieren. 5. Der Bürgermeister wird ermächtigt, auf Grundlage des Beitrittsbeschlusses des Rates den Beitritt zum Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung zu beantragen. 6. Der Rat wählt den Vertreter der Gemeinde Merzenich als Mitglied der Verbandsversammlung sowie für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter. 7. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung der Abfallsatzung der Gemeinde Merzenich vorzubereiten. (Gelhausen) (Arkenstedt)