Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abfallsatzung RegioEntsorgung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
2,8 MB
Datum
22.09.2016
Erstellt
13.09.16, 11:40
Aktualisiert
13.09.16, 11:40

Inhalt der Datei

11. Jahrgang Nr. 3/2016 02.03.2016 Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung Inhalt §1 Zuständigkeiten und Aufgaben der RegioEntsorgung AöR.................................... 5 §2 Umfang der Abfallentsorgung ................................................................................. 5 §3 Ausgeschlossene Abfälle ........................................................................................ 7 §4 Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss-und Benutzungsberechtigte............. 9 §5 Anschluss- und Benutzungszwang/ Anschluss- und Benutzungspflichtige ............. 9 §6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang ........................................... 10 §7 Trennung der Abfälle ............................................................................................ 12 §8 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen.................................................. 12 §9 Benutzung der Abfallbehälter und – säcke sowie Organisation der Abfuhr ......... 13 § 10 Abfallbehälter und -säcke ..................................................................................... 16 § 11 Bemessung des Behältervolumens für Abfälle aus privaten Haushaltungen ....... 19 § 12 Bemessung des Behältervolumens für Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen ............................................................................................... 20 § 13 Bemessung des Behältervolumens für Bioabfall ................................................... 23 § 14 Zulassung zu einer Entsorgungsgemeinschaft ..................................................... 24 § 15 Häufigkeit der Leerung / Abholtermine.................................................................. 24 § 16 Identifikationssystem............................................................................................. 28 § 17 Sperrige Abfälle und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ............ 28 §18 Gartenabfälle ........................................................................................................ 30 § 19 Wertstoffsammelstellen, Wertstoffhof / Annahmestellen für sperrige Abfälle (Sperrgut) und Restabfälle .................................................................................... 31 § 20 Anmeldepflicht ...................................................................................................... 31 § 21 Auskunftspflicht, Betretungsrecht.......................................................................... 32 § 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung Störungen bei der Erfassung der Leerungshäufigkeiten............................................................................................ 32 § 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle ..... 33 § 24 Abfallentsorgungsgebühren, -entgelte .................................................................. 33 § 25 Verwaltungshelfer ................................................................................................. 34 § 26 Andere Berechtigte und Verpflichtete ................................................................... 34 § 27 Begriffsbestimmungen .......................................................................................... 34 § 28 Modellversuche ..................................................................................................... 35 § 29 Ordnungswidrigkeiten ........................................................................................... 35 § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ............................................................................... 36 Seite 2 von 36 Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29.02.2016 Aufgrund • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 und Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666) • des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV NRW. S. 621) • der §§ 2, 3, 5, 6, 8, 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV NRW. S. 250) • des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. 2012 S. 212) • § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I. 2002, S. 1938 ff) • des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl I. S. 602) • des § 5 der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung vom 04.11.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 14.11.2005 • des § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 22.11.2005, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt für den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung vom 25.11.2005 in der jeweils zurzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts, (RegioEntsorgung AöR) in seiner Sitzung am 29.02.2016 folgende Abfallsatzung beschlossen: Seite 3 von 36 Kommunale Abfallwirtschaft im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung werden von der RegioEntsorgung AöR, den Zweckverbandskommunen sowie dem Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) wahrgenommen. Das Verbandsgebiet des Zweckverbands RegioEntsorgung umfasst die Stadt- bzw. Gemeindegebiete der Kommunen Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Inden, Langerwehe, Linnich, Nideggen, Niederzier, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen. Der Zweckverband RegioEntsorgung hat zur Wahrnehmung seiner ihm von den Kommunen übertragenen Aufgaben das Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts „RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ gegründet und die von den Kommunen übertragenen Aufgaben insgesamt und mit befreiender Wirkung auf das Kommunalunternehmen übertragen. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband übertragen wurden und verfolgt das Ziel der Vereinheitlichung der Entsorgungsstrukturen. Die Einsammlung der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle, das Leeren der Papierkörbe auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie die Reinigung der Sammelplätze für Altglascontainer usw. wird von den einzelnen Verbandskommunen des Zweckverbandes RegioEntsorgung wahrgenommen. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle nimmt der Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) als öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahr. Seite 4 von 36 §1 Zuständigkeiten und Aufgaben der RegioEntsorgung AöR (1) Entsprechend den in der Präambel dargestellten Grundsätzen und Zielen nimmt das Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR auf dem Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung abfallwirtschaftliche Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes NRW in eigener Zuständigkeit wahr. Die RegioEntsorgung AöR nimmt daher als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ihm vom Zweckverband RegioEntsorgung übertragenen Aufgaben gemäß §§ 17, 20 Abs. 1 KrWG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW in eigener Zuständigkeit wahr. (2) Die RegioEntsorgung AöR betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Die RegioEntsorgung AöR nimmt insbesondere die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, wahr. (4) Die RegioEntsorgung AöR kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). §2 Umfang der Abfallentsorgung (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die RegioEntsorgung AöR umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallumschlagstationen des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW), wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die RegioEntsorgung AöR gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Abfallentsorgungsleistungen, soweit diese Aufgabe von den Zweckverbandskommunen übertragen wurde: a) Einsammeln und Befördern von Restabfall b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen1 1 Vgl. Anlage 4 Seite 5 von 36 Unter Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG) zu verstehen, soweit keine anderweitigen satzungsrechtlichen Besonderheiten/Einschränkungen vorliegen. aa) Nicht als Bioabfall, sondern über den Restabfall zu entsorgen, sind sog. „kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und Katzenstreu (mit oder ohne Exkremente), Hundekot und sonstigen Fäkalien. bb) Zum Bioabfall aus privaten Haushaltungen (Nahrungs- und Küchenabfall) sowie aus zu privaten Zwecken genutzten Betriebsräumen (wie Pausenräumen), die sich auf gewerblich genutzten Grundstücken befinden, gehören alle für den menschlichen Verzehr geeigneten Nahrungsmittel/-reste und biologisch abbaubaren Küchenabfälle. Ferner können pflanzliche Gartenabfälle und Zimmerpflanzen über den Bioabfall entsorgt werden. cc) Soweit Bioabfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, gelten entsprechend den vorherigen Ausführungen dieselben Anforderungen an dessen Zusammensetzung, mit der Ausnahme, dass deren Speisereste tierischer und pflanzlicher Herkunft nicht in den Bioabfall gegeben werden dürfen, sondern separat zu erfassen und durch Fachfirmen zu entsorgen sind. Soweit dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und Kosten verbunden ist, dürfen Speiseabfälle bis zu einer Kleinmenge von ca. 10 l/Woche ausnahmsweise über den Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung mit entsorgt werden. dd) Abfälle, die als Bioabfälle im Sinne der Satzung zu entsorgen sind, sind in der Positivliste „Bioabfälle“ (Anlage 4) aufgelistet. ee) Zur Intensivierung einer getrennten Erfassung von Nahrungsmitteln und Küchenabfällen dürfen Sammelbeutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) durch den Abfallerzeuger/-besitzer genutzt werden, wenn diese nach DIN zugelassen sind oder das RAL-Gütezeichen (z. B. das Gütezeichen „Keimling“) tragen. c) Einsammeln und Befördern von Altpapier, wie insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Kartons, Bücher, Schreib- und Druckpapieren sowie Verpackungspapier d) Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen e) Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikgeräten i. S. des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in der jeweils geltenden Fassung f) Einrichtung und Betrieb von Sammelstellen und Übergabestellen zur Anlieferung von Elektro- und Elektronikgeräten nach den §§ 13 und 14 ElektroG Seite 6 von 36 g) Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen (3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restabfall-, Bioabfall-, Altpapierbehälter) und durch sonstige grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (unter anderem Gartenabfallsammlung, Entsorgung von sperrigen Abfällen, Entsorgung von elektrischen Großgeräten, Bündelsammlung von Altpapier (siehe hierzu § 10 Abs. 4) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (z. B. Gartenabfälle als Bioabfälle und Elektrokleingeräte). Nähere Einzelheiten regeln sich nach Maßgabe dieser Abfallsatzung. (4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Kunststoffen, Verbundstoffen, Metallen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems. (5) Das Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen erfolgt durch die Aufstellung von Sammelcontainern im gesamten Verbandsgebiet sowie durch haushaltsnahe Erfassung im Holsystem durch eine mindestens 2 x jährlich stattfindende Straßensammlung. (6) Die Zuständigkeit für die Schadstoffsammlung liegt beim Zweckverband Entsorgungsregion West. Hierzu gehört die Einsammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Erfassung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 S. 1 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der AbfallverzeichnisVerordnung - AVV sowie von Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die RegioEntsorgung AöR sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde, der StädteRegion Aachen bzw. Kreis Düren, ausgeschlossen: 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die RegioEntsorgung AöR nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 S. 1 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen Seite 7 von 36 eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 KrWG). 3. Die in der Anlage 1 nicht aufgeführten Abfälle. 4. Stoffe, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Bedienungspersonal hervorrufen können, insbesondere • Stoffe, von denen bei der Beförderung oder bei der Abfallbehandlung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist • leicht entzündliche, explosive und radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung • nicht gebundene Asbestfasern • Stoffe, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und • Gegenstände, die gemäß des § 17 Infektionsschutzgesetz (lfSG) vom 20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung, behandelt werden müssen. 5. Stoffe, die den Ablauf der Sammlung und Erfassung nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät nicht entsorgt werden können, insbesondere • Flüssigkeiten, Schlämme, Eis, Schnee, • Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile • Erde, Bauschutt • Stoffe die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen • Asche und Schlacke in glühendem Zustand • pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken • Altreifen Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 KrWG. (2) Die RegioEntsorgung AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). Seite 8 von 36 §4 Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss-und Benutzungsberechtigte (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 und 3 berechtigt, von der RegioEntsorgung AöR den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen, wenn es erschlossen ist (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung haben im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §5 Anschluss- und Benutzungszwang/ Anschluss- und Benutzungspflichtige (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Dazu gehören u. a. Restabfälle, sperrige Abfälle, Altpapier, Bioabfälle und solche, die ebenfalls im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise anfallen. Die Zuteilung des Behältervolumens für den Restabfallbehälter erfolgt auf der Grundlage der spezifischen Maßgaben für die Verbandskommunen in §§ 11 und 13. (2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz KrWG Seite 9 von 36 anfallen. Sie haben nach § 7 S. 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV einen Pflicht-Restabfallbehälter zu benutzen. Die wöchentliche Bemessung des Behältervolumens für Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen richtet sich nach § 12. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 in der derzeit geltenden Fassung, aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung eines gemeinsamen Restabfallbehälters durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist nach Maßgabe dieser Satzung möglich. §6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 besteht nicht, a) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die RegioEntsorgung AöR als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrWG), b) soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KrWG), c) soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG und nicht gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 KrWG) und ein entsprechendes Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG erfolgte, d) soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG und nicht gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, durch gewerbliche Sammlungen Seite 10 von 36 einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit den gewerblichen Sammlungen nicht überwiegende öffentliche Interessenentgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Abs. 3 KrWG) und ein entsprechendes Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG erfolgte, e) bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen nachweisen, dass sie in der Lage sind, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an den Bioabfallbehälter besteht, aa) wenn die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage sind, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die RegioEntsorgung AöR stellt auf Antrag auf der Grundlage der Darlegungen der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. bb) wenn der Bioabfallbehälter nach § 7 Abs. 4 entzogen wurde. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. industriell/gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die RegioEntsorgung AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG besteht. (3) Ausnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind schriftlich bei der RegioEntsorgung AöR zu beantragen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie dürfen nur befristet und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 5 bestehen. Seite 11 von 36 §7 Trennung der Abfälle (1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Landesabfallgesetzes sowie der Abfallsatzung des ZEW in der derzeit geltenden Fassung besteht für Abfallerzeuger/-besitzer gem. §§ 4 und 5 die Verpflichtung, Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle/am Abholungsort von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. (2) Alle Abfallbesitzer haben die anfallenden Abfälle in der Weise getrennt zu halten, dass die in § 2 genannten Abfallfraktionen, insbesondere • Restabfälle (gemischte Siedlungsabfälle) • Bioabfälle • Altpapier • Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG • Alttextilien und -schuhe den vorhandenen Erfassungsmöglichkeiten gesondert zugeführt werden können. Die RegioEntsorgung AöR bietet entsprechende Systeme zur Getrennterfassung an. (3) Die getrennten Abfallfraktionen dürfen nur den Abfallbehältern, Abfallsäcken, Sammelcontainern, Sammelfahrzeugen und Annahmestellen zugeführt werden, die gem. den nachstehenden Bestimmungen zu ihrer Aufnahme entsprechend ihres Zweckes bestimmt sind. Eine Verpflichtung der RegioEntsorgung AöR zur Abfuhr falsch bzw. zweckentfremdend befüllter Abfallbehälter besteht nicht. (4) Die RegioEntsorgung AöR ist im Einzelfall berechtigt, Abfallbehälter, die zur Sammlung von Abfällen zur Verwertung (Bioabfall, Altpapier) im obigen Sinne überlassen worden sind, wiederholt falsch befüllt oder zweckentfremdet genutzt wurden, einzuziehen. §8 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von einzusammelnden und zu befördernden Abfällen, die durch die RegioEntsorgung AöR gemäß § 3 ausgeschlossen worden sind, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Abfallsatzung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) in der jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlosSeite 12 von 36 sen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. §9 Benutzung der Abfallbehälter und -säcke sowie Organisation der Abfuhr (1) Die RegioEntsorgung AöR entscheidet über Art und Anzahl der zu benutzenden Abfallbehälter sowie über Häufigkeit und Zeitpunkt der Behälterentleerungen unter Beachtung der örtlichen und betrieblichen Bedingungen sowie der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Behälter so zu bemessen, dass der auf dem Grundstück zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall vollständig und unverdichtet eingefüllt werden kann. (2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und sauber zu halten. Eine Kennzeichnung von Behältern ist nur mittels wieder entfernbarer Aufkleber und/oder Beschriftung erlaubt. Sie dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Deckel gut schließen lassen und auch geschlossen bleiben. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, nicht in sie gepresst, verdichtet, eingeschlämmt oder eingestampft werden. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. (3) Eine Verpflichtung der RegioEntsorgung AöR zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Das Höchstgesamtgewicht der Abfallbehälter darf für 35 l-Behälter 20 kg, für 40 l-Behälter 40 kg, für 60 l- und 80 l-Behälter 50 kg, für 120 l-Behälter 60 kg, für 240 l-Behälter 110 kg, für 770 l-Behälter 360 kg und für 1.100 I-Behälter 500 kg nicht überschreiten. Seite 13 von 36 (4) Das Höchstgewicht eines Abfallsackes/eines Bündels darf 20 kg nicht überschreiten. (5) Beabsichtigt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger i. S. d. § 5 eine Nachsortierung der in die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so hat er dies der RegioEntsorgung AöR vorher anzuzeigen und sicherzustellen, dass durch die Nachsortierung das Wohl der Allgemeinheit i. S. v. § 15 Abs. 2 KrWG nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i. S. v. § 15 Abs. 2 KrWG durch die Nachsortierung ist anzunehmen, wenn die „Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 214“ und die „GUV-Regeln 2113“ bzw. „BG-Regel BGR 238-1“ in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Nachsortierung nicht eingehalten werden. (6) Abfälle, die das Sammelfahrzeug beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen, dürfen nicht in Abfallbehälter oder Abfallsäcke gefüllt werden. In Fällen des Satzes 1 ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, die Leerung des Abfallbehälters oder Sammelcontainers sowie die Abfuhr von Abfallsäcken, offenen Behältnissen oder losen Abfällen zu verweigern. (7) Sollten durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter, wie beispielsweise bei einer Abfallverpressung, durch zweckentfremdete Nutzung oder Fremdbefüllung mit nicht zugelassenen Gegenständen, an den Abfallbehältern oder an den Sammelfahrzeugen Schäden entstehen, so richtet sich die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Zudem besteht grundsätzlich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der RegioEntsorgung AöR gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. (8) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die ihnen von der RegioEntsorgung AöR überlassenen Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (9) Die Abfallbehälter, Abfallsäcke, sperrige Abfälle, Gartenabfälle, Altpapierbündel und die Säcke für Alttextilien sind durch den Anschlusspflichtigen oder einen von ihm Beauftragten grundsätzlich auf dem Gehweg oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn, nicht jedoch an Hauswänden, in Vorgärten und auf sonstigem Privatgelände, bereitzustellen. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise als in dieser Satzung beschrieben zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter bzw. Depotcontainer gelegt werden. Für vorübergehend mehr anfallenden Abfall kann der zugelassene und gebührenpflichtige Restabfallsack bei der Abfuhr eines vorschriftsmäßig genutzten Abfallbehälters für Restabfall und der zugelassene und gebührenpflichtige Gartenabfallsack (Laubsack/Grünabfallsack) bei der Abfuhr eines vorschriftsmäßig genutzten Abfallbehälters Seite 14 von 36 für Bioabfall oder bei der Grünschnitt-Straßensammlung am Straßenrand zur Abholung bereitgestellt werden. In den Kommunen Langerwehe und Stolberg kann bei Bedarf ein gebührenpflichtiger Windelsack genutzt werden. Das Angebot der Abfuhr von Säcken in der jeweiligen Stadt/Gemeinde des Anschlussnehmers ergibt sich aus der Anlage 2 sowie nach den Festlegungen der §§ 15 und 18. • Alsdorf: Die Gartenabfallsäcke (Laubsäcke) werden nur an den Terminen der GrünschnittStraßensammlung abgefahren (siehe Abfallkalender). • Baesweiler: Die gebührenpflichtigen Gartenabfallsäcke (Laubsäcke) können zu den Terminen der Grünschnitt-Straßensammlung (siehe Abfallkalender) und ganzjährig zusätzlich zu den Bioabfallbehältern und in den Monaten September bis Dezember von allen Anschlusspflichtigen, die einen Abfallbehälter für Restabfall vorschriftsmäßig nutzen oder Mitglied einer Abfallgemeinschaft sind, zu den Abfuhrterminen der Bioabfallbehälter bereit gestellt werden. • Herzogenrath: Die Gartenabfallsäcke (Laubsäcke) können zu den Abfuhrterminen für Bioabfallbehälter und zu den Terminen der Grünschnitt-Straßensammlungen bereitgestellt werden. • Inden, Langerwehe, Nideggen, Niederzier, Simmerath: Die Gartenabfallsäcke (Bioabfallsäcke) aus Kraftpapier können nur zu den Abfuhrterminen der Bioabfallbehälter bereitgestellt werden Die Bereitstellung der Abfälle hat am Abfuhrtag bis 6:00 Uhr, frühestens ab 18:00 Uhr des Vortages zu erfolgen, ohne dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen. Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls durch den Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten zu reinigen. Die Tage der Abfuhr sowie notwendige Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von der RegioEntsorgung AöR bestimmt und bekannt gegeben. (10) Für Grundstücke, die nicht unbeschränkt mit Sammelfahrzeugen angefahren werden können, bestimmt die RegioEntsorgung AöR im Einzelfall die Plätze, an denen die Abfälle von der RegioEntsorgung AöR übernommen bzw. vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen bereitgestellt/abgestellt werden. Für Außenlieger (Grundstücke, die Seite 15 von 36 außerhalb geschlossener Ortschaften liegen) kann die RegioEntsorgung AöR bestimmen, dass eine Abfuhr ausschließlich als Sackabfuhr durchgeführt wird. (11) Im Falle von Straßensperrungen, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperrungen, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können. § 10 Abfallbehälter und -säcke (1) Die Abfallbehälter werden von der RegioEntsorgung AöR gestellt und unterhalten und bleiben in deren Eigentum. Die mit Stand 31.12.2008 im Gebiet der Gemeinde Niederzier befindlichen Abfallbehälter im Eigentum der Bürger werden ab dem 01.01.2009 durch die RegioEntsorgung AöR geleert. Ab dem 01.01.2009 werden die Abfallbehälter ausschließlich von der RegioEntsorgung AöR gestellt und unterhalten und bleiben in deren Eigentum. Die mit Stand 31.12.2013 im Gebiet der Stadt Stolberg in Gebrauch befindlichen Kunststoffringabfallbehälter mit 35 l Volumen werden ab dem 01.01.2014 durch die RegioEntsorgung AöR geleert. Neue 35 l-Kunststoffringabfallbehälter sind nach Zustimmung der RegioEntsorgung AöR weiterhin durch den Anschlusspflichtigen zu beschaffen. Alle übrigen Abfallbehälter im Gebiet der Stadt Stolberg werden von der RegioEntsorgung AöR gestellt und unterhalten und bleiben in deren Eigentum. Für das Einsammeln von Abfällen sind die in der Anlage 2 genannten Abfallbehälter und -säcke zugelassen. (2) Restabfälle (gemischte Siedlungsabfälle): Im Stadt-/Gemeindegebiet Herzogenrath, Inden, Langerwehe, Linnich, Niederzier, Stolberg und Würselen erhält jedes Grundstück, welches zu Wohnzwecken genutzt wird, im Stadt-/Gemeindegebiet Alsdorf, Baesweiler, Nideggen, Roetgen, Simmerath erhält jede Haushaltung/jede Abfallgemeinschaft mindestens einen grauen Abfallbehälter mit standardmäßig grauem oder alternativ orangefarbenem Deckel für Restabfall, der zur Abholung bereit zu stellen ist. (3) Bioabfälle: Die RegioEntsorgung AöR bietet zur Erfassung von Bioabfällen – soweit mit den Städten/Gemeinden abgestimmt – an: Seite 16 von 36 einen standardmäßig grauen Abfallbehälter mit grünem Deckel oder alternativ einen grünen Abfallbehälter, der zur Abholung bereit zu stellen ist (Holsystem). In diese Erfassungssysteme sind die in den privaten Haushaltungen anfallenden Bioabfälle zu geben. Die Pflicht zur Überlassung entfällt, sofern die auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle durch Eigenkompostierung verwertet und der produzierte Eigenkompost zweckentsprechend und vollständig auf dem Grundstück (Kleingärten und sonstige Gärten) verwendet wird. Das Angebot der Bioabfallbehälter gilt nicht für das Gebiet der Stadt Stolberg. (4) Altpapier: Für die Abholung von Altpapier wird standardmäßig ein grauer Abfallbehälter mit blauem Deckel bzw. alternativ ein blauer Abfallbehälter gestellt. Bis zum 31.12.2016 gilt, dass das Altpapier auch ohne die Nutzung eines Abfallbehälters für Altpapier in Kartons oder gebündelt zur Abholung bereitgestellt werden kann. Nach dem 31.12.2016 ist bei vorübergehend mehr anfallendem Altpapier die Bereitstellung des Altpapiers in Kartons oder gebündelt nur noch bei gleichzeitiger Nutzung von mindestens einem Abfallbehälter für Altpapier zulässig. Auf Antrag können Ausnahmen gewährt werden. (5) Für die getrennte Erfassung von Alttextilien und Schuhen bietet die RegioEntsorgung AöR folgende Optionen an: a) eine haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien im Holsystem durch mindestens 2 x jährliche Straßensammlung, b) eine flächendeckende Aufstellung von Sammelcontainern. (6) Die Bemessung des wöchentlichen Mindestbehältervolumens für Abfälle aus privaten Haushaltungen richtet sich nach den §§ 11 und 13. (7) In der Stadt Alsdorf kann in größeren Wohneinheiten der Anschluss- und Benutzungspflichtige auf Antrag einen oder mehrere 1.100 l-Umleerbehälter für Restabfall benutzen, wenn er nachweist, dass die Aufstellung von einzelnen Restabfallbehältern pro jeweiliger Haushaltung räumlich nicht möglich ist. (8) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen teilt die RegioEntsorgung AöR jedem Grundstück, welches für gewerbliche/industrielle Zwecke genutzt wird, jeweils mindestens einen Pflichtrestabfallbehälter in einem zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Umfang zu. Auch die Praxis/das Büro eines Selbstständigen ist als Einheit zu berücksichtigen. Abweichend gilt folgende Regelung für die Stadt Baesweiler: Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten HaushaltunSeite 17 von 36 gen teilt die RegioEntsorgung AöR in der Stadt Baesweiler dem Grundstück für jede gewerblich/industriell genutzte Einheit auf dem Grundstück jeweils mindestens einen Pflichtrestabfallbehälter in einem zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Umfang zu. Als Einheit gilt auch die Praxis/das Büro eines Selbstständigen. Werden Grundstücke gleichzeitig zu Wohnzwecken und gewerblich/industriell genutzt, ergibt sich die Gesamtzahl der Abfallbehälter aus der Zahl der Haushaltungen und der gewerblich/industriell genutzten Einheiten. (9) Die Bemessung des wöchentlichen Mindestbehältervolumens für Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen richtet sich nach § 12. (10) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen oder bei Überprüfungen festgestellt, dass das vorhandene Restabfallbehältervolumen für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls aus privaten Haushaltungen bzw. der regelmäßig anfallenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nicht ausreichend ist, und ist ein zusätzlicher oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung den/die erforderlichen Abfallbehälter zu beantragen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) zu dulden. § 21 kann Anwendung finden. (11) Für vorübergehend mehr anfallenden Abfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können ausschließlich von der RegioEntsorgung AöR zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Nähere Einzelheiten sind in den Gebührensatzungen der jeweiligen Städten/Gemeinden als Zweckverbandsmitglieder geregelt, sofern eine Gebührenpflicht für Abfallsäcke besteht. Die Abfallsäcke werden an den jeweiligen bekanntgegebenen Verkaufsstellen angeboten. Die Gebühren werden durch die Zweckverbandsmitglieder festgesetzt. (12) Beantragt der Anschluss- und Benutzungspflichtige i. S. d. § 5 eine Reduzierung des Behältervolumens bei der RegioEntsorgung AöR wegen zurückgegangener Abfallmengen, so kann die RegioEntsorgung AöR insbesondere Füllstandskontrollen durchführen, um das zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung erforderliche Restabfallbehältervolumen zu bestimmen. Eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens kann gem. § 11 Abs. 1 auf bis zu 7,5 l pro Person und Woche erfolgen, wenn durch die Füllstandskontrolle ein Rückgang der Abfallmengen nachgewiesen und eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist. (13) Umstellungen bei den Abfallbehältern (Tausch/Volumenänderungen/Mieterwechsel) erfolgen auf Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen/Grundstückeigentümers oder dessen Bevollmächtigten durch die RegioEntsorgung AöR und sind grundsätzlich gebühren-/entgeltpflichtig, soweit in der Gebührensatzung der jeweiligen Stadt/Gemeinde bzw. der Entgeltordnung der RegioEntsorgung AöR eine Regelung Seite 18 von 36 getroffen ist. Auf Anforderung der RegioEntsorgung AöR ist die Bevollmächtigung nachzuweisen. Das erstmalige Bereitstellen sowie das letztmalige Abholen der Abfallbehälter kann jederzeit vorgenommen werden und sind gebührenfrei. § 11 Bemessung des Behältervolumens für Abfälle aus privaten Haushaltungen (1) Jeder Grundstückeigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 15 l pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Restabfall-Behältervolumens erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restabfall-Behältervolumens. Abweichend kann auf Antrag das Mindest-Restabfall-Behältervolumen auf bis zu 7,5 l pro Person und Woche reduziert werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist, dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. Es gilt § 10 Abs. 12. Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 e) bb), § 7 Abs. 4 vor (Entzug des Bioabfallbehälters), wird eine vormals bewilligte Reduzierung des Restabfallbehältervolumens aufgehoben und es gilt die Regelung in § 11 Abs. 1. (2) Vor dem 01. Januar 2011 vorgehaltenes Restabfall-Behältervolumen gilt als zugeteilt. (3) Die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle aus privaten Haushaltungen gem. den Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Städte Alsdorf, Baesweiler, Stolberg und Würselen sowie für die Gemeinde Simmerath. In den Gebieten dieser Verbandsmitglieder gelten folgende Regelungen: a. Im Gebiet der Stadt Alsdorf und der Stadt Baesweiler muss jede Haushaltung mindestens ein 80 l Abfallgefäß für Restabfall bereitstellen, unabhängig von der dort gemeldeten Personenanzahl; es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 14 vorliegen. b. Im Gebiet der Gemeinde Simmerath ist jede Haushaltung verpflichtet ein MindestRestabfall-Behältervolumen von 60 l pro Abfuhr vorzuhalten. Haushaltungen, die nur aus einer Person bestehen, können auf Antrag das Behältervolumen auf 60 l mit 4-wöchentlicher Leerung reduzieren. c. Abweichend von Absatz 1 ist im Gebiet der Stadt Stolberg jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, ein Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 7,5 l pro Person und Woche vorzuhalten. Anschlusspflichtige, die auf dem Grundstück anfallende Bioabfälle selbst komposSeite 19 von 36 tieren und den so erzeugten Kompost selbst verwerten, erhalten auf Antrag einen Abschlag auf das personenbezogene Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 1/3 der vorgeschriebenen Literzahl. Voraussetzung für die Gewährung des Abschlages ist, dass das Grundstück im Verhältnis zur Anzahl der Bewohner groß genug ist, d. h. dass in der Regel pro Bewohner mindestens 30 qm unversiegelte Fläche für die Aufbringung des Kompostes zur Verfügung stehen. Es dürfen keine komposthaltigen Abfälle über die Restabfallbehälter und die Gartenabfallsammlung entsorgt werden. d. (4) Im Gebiet der Stadt Würselen ist die Bemessung des Behältervolumens für Restabfall bei bewohnten Grundstücken von der Zahl der auf dem Grundstück mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldeten Personen abhängig. Pro Person stellt die RegioEntsorgung AöR ein Restabfallbehältervolumen von mindestens 15 Litern und höchstens 30 Litern zur Verfügung; innerhalb dieser Bandbreite kann der Gebührenpflichtige das von ihm gewünschte Gesamtbehältervolumen bestimmen. In begründeten Einzelfällen, z. B. wenn das gewählte Restabfallbehältervolumen sich als zu gering erweist, kann die RegioEntsorgung AöR von der Bestimmung des Gebührenpflichtigen abweichen. Den Mitarbeitern sowie den Beauftragten der RegioEntsorgung sowie des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes ist hinsichtlich der gemachten Angaben ein Betretungs- und Kontrollrecht einzuräumen. § 12 Bemessung des Behältervolumens für Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen (1) Nach Maßgabe des § 7 S. 4 GewAbfV besteht die Verpflichtung einen Behälter für Restabfall zu nutzen. Für die Abfuhr dieser Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Je Einwohnergleichwert (siehe hierzu Absatz 4) wird ein Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 15 l pro Woche festgesetzt. (2) Der Anschluss mittels EWG erfolgt bis max. 36 EWG (entspricht 1.100 l bei 14-tägiger Leerung). Ergibt die Berechnung nach Satz 1 einen höheren Wert, erfolgt eine darüber hinausgehende Behälterzuweisung nach dem tatsächlichen Bedarf an zusätzlichen Behältern. In begründeten Einzelfällen sind Abweichungen zulässig. (3) Abweichend von den Festsetzungen gemäß Abs. 1 und 2 kann auf Antrag und aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen der RegioEntsorgung AöR sowie einer durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesenen Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, das MindestRestabfall-Behältervolumen auf bis zu 7,5 l pro Woche je Einwohnergleichwert reduSeite 20 von 36 ziert werden. (4) Für die Festsetzung der Einwohnergleichwerte gilt die nachstehende Tabelle. Herkunftsbereich Maßstab EWG a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen (Altenheime, Kinderheime, Wohnheime) je Platz 1,0 b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte 1,0 c) Schulen und Kindergärten je 10 Schüler, Kinder 1,0 d) Speisewirtschaften und Imbissstuben, Imbisswagen je Beschäftigten 4,0 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind und Eisdielen je Beschäftigten 2,0 f) Beherbergungsbetriebe, Campingplätze je 4 Betten/ Stellplätze 1,0 g) Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Beschäftigten 2,0 h) sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 (5) Die Summe der EWG wird bei Teilwerten auf volle EWG aufgerundet. In begründeten Einzelfällen sind Abweichungen zulässig. Wenn das Grundstück angeschlossen ist, bleibt die Summe von Teilmengen unter 1 ohne Berücksichtigung. (6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind (z. B. Minijobber), werden auf Antrag bei der Veranlagung nur zu ¼ berücksichtigt. (7) Für Schwimmbäder, Turn- und Sportstätten, Jugendheime, Kirchen u. a. legt die RegioEntsorgung AöR am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG fest. (8) In Fällen, für die Abs. 4 keine Regelungen enthält, gilt Abs. 7 entsprechend. Seite 21 von 36 (9) Abweichend von den Absätzen 1-3 gilt für das Gebiet der Stadt Stolberg Folgendes: Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-RestabfallBehältervolumen von 7,5 l pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten ein geringeres Mindest-Restabfall-Behältervolumen zugelassen werden. Die RegioEntsorgung AöR legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. (10) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restabfallbehälter gesammelt werden können, wird das nach Abs. 4 bzw. Abs. 9 berechnete Behältervolumen zu dem in § 11, soweit dieser für die jeweilige Stadt/Gemeinde Anwendung findet, festgelegten Behältervolumen für private Haushaltungen hinzugerechnet. (11) Abweichend von den Absätzen 1-10 gilt Folgendes: Wird aufgrund der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen festgestellt, dass das nach EWG festgesetzte Abfallbehältervolumen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nicht ausreicht, so ist ein dem tatsächlichen Abfallbedarf entsprechendes Volumen ohne einer Zugrundelegung von EWG festzusetzen. Bei vorübergehend erhöhtem Anfall von Abfällen sind Abfallbehälter entsprechend des tatsächlichen Abfallaufkommens ohne eine Zugrundelegung von EWG befristet zusätzlich festzusetzen. (12) Die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle aus anderen Herkunftsbereichen gem. den Abs. 1-11 gilt nicht für die Stadt Baesweiler. Im Gebiet der Stadt Baesweiler wird das Restabfallbehältervolumen für die Erfassung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf Grundlage des tatsächlich benötigten Behältervolumens bestimmt und festgelegt. Es ist mindestens ein 80 l Abfallbehälter für Restabfall vorzuhalten. (13) Die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle aus anderen Herkunftsbereichen gem. Abs. 1 gilt nicht für die Stadt Würselen. Im Gebiet der Stadt Würselen gilt folgende Regelung: Nach Maßgabe des § 7 S. 4 GewAbfV besteht die Verpflichtung einen Behälter für Restabfall zu nutzen. Für die Abfuhr dieser Abfälle zur Beseitigung aus anderen HerSeite 22 von 36 kunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Hinsichtlich des zur Verfügung zu stellenden Behältervolumens je Einwohnergleichwert gelten § 11 Abs. 4 S. 2 und 3 entsprechend. Der Anschluss mittels EWG erfolgt bis maximal 36 EWG (entspricht 1.100 l). Ergibt die Berechnung nach Abs. 2 einen höheren Wert, erfolgt eine darüber hinausgehende Behälterzuweisung nach tatsächlichem Bedarf an zusätzlichen Behältern. In begründeten Einzelfällen sind Abweichungen zulässig. (14) Die Aufstellung eines ausreichenden Behältervolumens ist von den Grundstückseigentümern, Abfallerzeugern/-besitzern zu dulden. § 13 Bemessung des Behältervolumens für Bioabfall Stadtgebiet Würselen: (1) Bei bewohnten Grundstücken ist die Bemessung des Behältervolumens von der Zahl der auf dem Grundstück mit erstem und zweitem Wohnsitz gemeldeten Personen abhängig. Pro Person stellt die RegioEntsorgung AöR ein Biobehältervolumen von mindestens 15 l und höchstens 24 l zur Verfügung; innerhalb dieser Bandbreite kann der Gebührenpflichtige das von ihm gewünschte Gesamtbehältervolumen bestimmen. (2) Auf Antrag kann die RegioEntsorgung AöR Anschlusspflichtigen über die vorgenannte Mindestausstattung hinaus zusätzliche Bioabfallbehälter zur Verfügung stellen. In begründeten Einzelfällen ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, Abweichungen von den Festlegungen vorzunehmen. (3) Im Stadt-/Gemeindegebiet Herzogenrath, Inden, Langerwehe, Linnich und Niederzier kann jedes Grundstück, welches zu Wohnzwecken genutzt wird mindestens einen Bioabfallbehälter mit einem Volumen von mindestens 120 Liter erhalten. Als Ausnahme hierzu gilt § 6 Abs. 1 e). (4) Im Stadt-/Gemeindegebiet Alsdorf, Baesweiler, Nideggen, Roetgen und Simmerath kann jede Haushaltung/jede Abfallgemeinschaft mindestens einen 120 Liter Bioabfallbehälter erhalten. (5) Im Gebiet der Stadt Stolberg werden keine Bioabfallbehälter zur Verfügung gestellt. Seite 23 von 36 § 14 Zulassung zu einer Entsorgungsgemeinschaft (1) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können von der RegioEntsorgung AöR Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die als Entsorgungsgemeinschaft Zugelassenen haften gegenüber der jeweiligen Zweckverbandskommune im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (2) Für die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle gelten die §§ 11 und 12. Abweichend hiervon kann hinsichtlich der Benutzung der Restabfallbehälter für die Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushaltungen eine Entsorgungsgemeinschaft in der Stadt Alsdorf bis zu 3 und in der Stadt Baesweiler bis zu 6 Personen umfassen. Für die Gemeinde Simmerath gilt: a) Restabfall: Auf Antrag der(s) Grundstückseigentümer(s) können innerhalb eines Grundstückes Entsorgungsgemeinschaften zugelassen werden, wobei jeder Haushaltung ein Mindestbehältervolumen von 60 I zur Verfügung stehen muss. b) Bioabfall: Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann in einem Miet- oder Mehrfamilienhaus eine Entsorgungsgemeinschaft von maximal 3 Haushaltungen zugelassen werden, die einen Bioabfallbehälter nutzt. Das gleiche gilt bei bis zu drei benachbarten Grundstücken, wobei auch nur max. 3 Haushaltungen zugelassen sind. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für eine oder mehrere Bioabfallbehälter zugelassen werden. (3) Entsorgungsgemeinschaften haben der RegioEntsorgung AöR gegenüber eine Person schriftlich zu benennen, die die Rechte und Pflichten nach der jeweiligen Satzung wahrnimmt. § 15 Häufigkeit der Leerung / Abholtermine (1) Die Abfallbehälter in den einzelnen Mitgliedskommunen werden wie folgt geleert: Alsdorf Seite 24 von 36 Restabfallbehälter: 2-wöchentlich Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich c. Baesweiler 80 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 770 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/ 4-wöchentlich/auf Abruf 1.100 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/ 4-wöchentlich/auf Abruf Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich d. Eschweiler Altpapierbehälter: 4-wöchentlich e. Herzogenrath Restabfallbehälter: 2-wöchentlich Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich f. Inden Restabfallbehälter: 2-wöchentlich Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich g. Langerwehe 60 l-Restabfallbehälter: 4-wöchentlich 120 l-Restabfallbehälter: 4-wöchentlich 240 l-Restabfallbehälter: 4-wöchentlich 1.100 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: monatlich Ausnahmen: Restabfallbehälter entsprechend § 12 mit einem Fassungsvolumen von 120 l oder 240 l werden zweiwöchentlich entleert. Seite 25 von 36 Altpapierbehälter in den Ortschaften Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau werden zweimonatlich entleert. h. Linnich i. j. 80 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 120 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 240 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 1.100 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: monatlich Nideggen 60 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich 80 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 120 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 240 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 770 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf 1.100 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich Niederzier Restabfallbehälter: 2-wöchentlich Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: monatlich k. Roetgen l. 60 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich 80 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich 120 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 240 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 770 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf 1.100 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich Simmerath Seite 26 von 36 60 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 80 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 120 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 240 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 1.100 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/ 4-wöchentlich/auf Abruf Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich Ausnahmen: Auf Antrag können 60 l Restabfallbehälter für 1-Personen-Haushaltungen und Kleingewerbebetriebe 4-wöchentlich entleert werden. m. Stolberg 35 l-Restabfallbehälter (Ringtonne): wöchentlich/2-wöchentlich 40 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich 60 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich 80 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich 120 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich 240 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich 770 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/monatlich 1.100 l-Restabfallbehälter: wöchentlich/2-wöchentlich/monatlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich n. Würselen 120 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 240 l-Restabfallbehälter: 2-wöchentlich 770 l-Restabfallbehälter: wöchentlich 1.100 l-Restabfallbehälter: wöchentlich Bioabfallbehälter: 2-wöchentlich Altpapierbehälter: 4-wöchentlich (2) Gartenabfallsammlungen werden in den Frühjahrs- und Herbstmonaten durchgeführt. Die Sammlungen finden in • Langerwehe jeweils einmal im Frühjahr und einmal im Herbst, Seite 27 von 36 • Würselen zweimal, • Linnich viermal in der Hauptvegetationszeit, • Baesweiler viermal, • Niederzier fünfmal, • Alsdorf und Herzogenrath sechsmal, • Inden neunmal im Jahr statt. Die Einsammlung der Weihnachtsbäume erfolgt einmal jährlich. Dies gilt nicht für die Gemeinde Roetgen und für die Städte Nideggen und Stolberg. (3) Die genauen Abholtermine mit Angabe der Art des zu entsorgenden Abfalls sowie notwendige Änderungen durch Feiertage u. a. werden von der RegioEntsorgung AöR festgesetzt und bekannt gemacht. Entsprechendes ist den Abfallkalendern der RegioEntsorgung AöR zu entnehmen. § 16 Identifikationssystem (1) Die RegioEntsorgung AöR setzt in den Städten Alsdorf, Baesweiler und Würselen ein elektronikunterstütztes Identifikationssystem ein, bei dem die Restabfallbehälter mit einem kodierten Speicherchip versehen wird, dessen Information (unter anderem Identifikationsnummer) ein im Sammelfahrzeug installiertes Lesegerät bei der Leerung der Behälter erfasst. (2) Sollte die in Absatz 1 beschriebene automatische Identifikation nicht möglich sein, so wird die Leerung der Abfallbehälter manuell erfasst. (3) Einzelheiten hierzu sind in der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung der jeweiligen in Abs. 1 genannten Städte und der Gemeinden geregelt. § 17 Sperrige Abfälle und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Sperrige Abfälle im Sinne der Abfallsatzung sind insbesondere Abfälle aus Wohnungseinrichtungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können. Sperrige Abfälle werden auch als Sperrgut und Sperrmüll bezeichnet. Nicht zu den sperrigen Abfällen gehören Abbruchgegenstände aller Art und Gegenstände, die Seite 28 von 36 mit dem Grundstück fest verbunden waren. Sperrige Abfälle sind frei von Schadstoffen bereitzustellen. Näheres ergibt sich aus der Anlage 3 „Positivliste zur Sperrgutabfuhr“. (2) Die Sperrgutabfuhr wird per Straßensammlung auf Abruf im Holsystem durchgeführt. Jeder Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer kann die angefallenen sperrigen Abfälle über die Sperrgutabfuhr der RegioEntsorgung AöR entsorgen lassen. (3) Die Entsorgung ist bei der RegioEntsorgung AöR anzumelden. Bei der Anmeldung der Abfuhr von sperrigen Abfällen haben die Abfallbesitzer, vorsorglich einer ggfs. eintretenden Nachweispflicht, die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrgutaufkommens mitzuteilen. Der Termin wird durch die RegioEntsorgung AöR festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Das Gewicht der einzelnen Sperrgutgegenstände darf 75 kg nicht überschreiten. Die eigene Menge pro Abfuhr und Haushaltung ist auf ein Volumen von 3 m³ beschränkt. Die RegioEntsorgung AöR ist bei erheblicher Überschreitung des Sperrgutvolumens von 3 m³ im Einzelfall berechtigt, die angemeldete Sammlung nicht durchzuführen. Nach Sachverhaltsklärung ist ein erneuter Termin zu vereinbaren. Die nachfolgende Abfuhr erfolgt gemäß dem obigen Verfahren nach Satz 1 bis 4. (4) Elektro- und Elektronikgeräte i.S. des § 3 ElektroG (hierzu gehören auch Kühl- und Gefriergeräte) sind einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Diese Geräte können an den dafür vorgesehenen und bekannt gegebenen Sammelstellen (Wertstoffhöfe in Herzogenrath, in Stolberg und in Würselen sowie ELC Horm, ELC Süd und ELC Warden) gebührenfrei angeliefert werden. Kleingeräte (bis zu einer Kantenlänge von 30 cm) können zusätzlich am Schadstoffmobil abgegeben werden. Daneben werden Altgeräte mit Kantenlängen größer 30 cm und Gewicht bis zu 75 kg durch die RegioEntsorgung AöR auch bei den Anschlussberechtigten gebührenfrei abgeholt. Die Entsorgung ist bei der RegioEntsorgung AöR anzumelden. Der Termin wird durch die RegioEntsorgung AöR festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Altgeräte bis zu einer Kantenlänge von 50 cm (keine Bildschirmgeräte) und alle Altmetalle können zusätzlich über Depotcontainer entsorgt werden. Standorte der Depotcontainer werden von der RegioEntsorgung AöR festgelegt und bekannt gegeben. Aus den Altgeräten sind Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, zu entnehmen. Seite 29 von 36 § 18 Gartenabfälle (1) Gartenabfälle aus Haus- und Schrebergärten (Baum-, Strauch-, Hecken- und Rasenschnitt sowie Laub) sind, soweit sie nicht durch Kompostierung verwertet bzw. in den Bioabfallbehälter eingefüllt werden können, an den von der RegioEntsorgung AöR bekannt gegebenen Sammelterminen in offenen umleerbaren Behältnissen oder mit Naturkordel gebündelt oder in die von der RegioEntsorgung AöR zugelassenen kompostierbaren Laubsäcke zur Abholung an den Straßenrand bereit zu stellen. Baum- und Strauchschnitt wird nur gebündelt und bis zu einem Astdurchmesser von max. 10 cm abgefahren. Die Länge darf max. 1 m betragen. Je angeschlossenes Grundstück und je Abfuhr können bis zu 1,5 m³ entsorgt werden. In handelsüblichen Plastiksäcken eingefüllte Gartenabfälle werden nicht abgefahren. (2) Standorte und Benutzungszeiten der Abfallcontainer für die in Abs. 1 genannten Gartenabfälle u.a. an Wertstoffhöfen, werden von der RegioEntsorgung AöR festgelegt und bekannt gegeben. Die Abfallmenge ist auf eine Höchstmenge von 1,5 m³ (PkwKofferraum) je Anlieferung begrenzt. (3) Weihnachtsbäume ohne Reste von Weihnachtsschmuck (Lametta, Draht, Nägel, Kunststoffe und andere nicht organische Stoffe) werden zudem von der RegioEntsorgung AöR bekannt gegebenen Sammelterminen abgefahren. Aus betrieblichen Gründen können nur Tannenbäume bis zu einer Länge von 2 m mitgenommen werden. Größere Bäume sind zu kürzen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 – 4 gelten folgende Regelungen für die Stadt/Gemeinde: a) Inden: Gartenabfälle können in den zugelassenen Gartenabfallsäcken oder mit Naturkordel zu Bündeln verschnürt an den von der RegioEntsorgung AöR festgelegten und bekannt gegebenen Abfuhrtagen mit der Bezeichnung „GrünschnittStraßensammlung“ bereitgestellt werden. Zusätzlich dazu dürfen zu diesen Terminen auch anderweitige offene Umleerbehältnisse (z. B. Eimer, Körbe usw.) mit Gartenabfällen befüllt zur Straßensammlung bereitgestellt werden. b) Linnich: Gartenabfälle können in mit Naturkordel zu Bündeln verschnürt an den von der RegioEntsorgung AöR festgelegten und bekannt gegebenen Abfuhrtagen mit der Bezeichnung „Grünschnitt-Straßensammlung“ bereitgestellt werden. Zusätzlich dazu dürfen zu diesen Terminen auch anderweitige offene Umleerbehältnisse (z.B. Eimer, Körbe usw.) mit Gartenabfällen befüllt zur Straßensammlung bereitgestellt werden. In der Zeit von März und Dezember können jeweils zu bestimmten Öffnungszeiten Baum-, Strauch- um Heckenschnitt aus Haus- und Kleingärten am Bauhof Linnich gegen Gebühr abgegeben werden; ausgenommen sind ebensolche Abfälle aus dem gewerblichen und forstwirtschaftlichen Bereich. Die Anlieferung bei Seite 30 von 36 der Annahmestelle wird auf 2 m³ je Anlieferung begrenzt. c) Nideggen: In Nideggen können Gartenabfälle zu bestimmten Zeiten an bekanntgegebenen Standorten abgegeben werden. Zusätzliche Informationen hierzu können dem Abfallkalender und der Internetseite der RegioEntsorgung entnommen werden. § 19 Wertstoffsammelstellen, Wertstoffhof/ Annahmestellen für sperrige Abfälle (Sperrgut) und Restabfälle (1) Die RegioEntsorgung AöR betreibt auf den Stadt-/Gemeindegebieten Baesweiler, Herzogenrath, Simmerath, Stolberg und Würselen je eine Wertstoffsammelstelle bzw. je einen Wertstoffhof. Die Art der Abfälle, die dort abgegeben werden können, wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Die Nutzung der vorgenannten Einrichtung ist nur den jeweiligen Berechtigten der jeweiligen Stadt/Gemeinde im Sinne des § 4 gestattet, soweit diese Gebühren für Abfallbehälter für Restabfall oder für eine Abfallentsorgungsgemeinschaft im Rahmen der Gebührensatzung der Stadt/Gemeinde Baesweiler, Herzogenrath, Simmerath, Stolberg oder Würselen entrichten. Der Betrieb der Wertstoffsammelstelle bzw. des Wertstoffhofes wird in einer Nutzerordnung geregelt. (2) Restabfall (insbesondere Hausmüll), sperrige Abfälle, Gartenabfälle, Alttextilien und Schuhe sowie sonstige Wertstoffe können auch an den Annahmestellen für Abfallkleinmengen an den ELCs Horm, Süd und Warden abgegeben werden. Die Gebührenordnung des ZEW ist maßgeblich. § 20 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der RegioEntsorgung AöR den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die RegioEntsorgung AöR unverzüglich zu benachrichtigen. Seite 31 von 36 § 21 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 20 KrWG hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der RegioEntsorgung AöR oder des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken, für die nach dieser Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, zu gewähren und dort zu dulden (§ 19 KrWG). Das Betretungsrecht schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der Getrennthaltungspflichten, der Vorhaltung eines ausreichenden Behältervolumens (§ 10) und der Anforderungen an eine etwaige Nachsortierung der Abfälle sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht auf Verlangen der RegioEntsorgung AöR als öffentlichem Entsorgungsträger die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung nachweist. (3) Die Anordnungen der Beauftragten nach Maßgabe des § 5 sowie der Abs. 1 und 2 des § 21 sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel gem. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der RegioEntsorgung AöR/vom Zweckverbandsmitglied ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (5) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG eingeschränkt. § 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung Störungen bei der Erfassung der Leerungshäufigkeiten (1) Unterbleibt die der RegioEntsorgung AöR obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) Treten in Kommunen, in denen ein Ident-System angewendet wird, Störungen bei der Erfassung der Behälterleerungen auf, ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, die Seite 32 von 36 Leerungen nachträglich zu rekonstruieren. (3) In Fällen des Absatzes 1 und 2 besteht kein Anspruch der Berechtigten i. S. d. § 4 oder der Anschluss- und Benutzungspflichtigen i. S. d. § 5 auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer einen oder mehrere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallbehälter anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die RegioEntsorgung AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Werden Abfälle durch einen hierzu Befugten nachträglich sortiert, so gelten hierfür die Anforderungen nach § 9 Abs. 4. § 24 Abfallentsorgungsgebühren, -entgelte Für die Benutzung der Abfallbeseitigung der RegioEntsorgung AöR werden Gebühren nach den zu dieser Satzung von den dem Zweckverband RegioEntsorgung angehörigen Städten und Gemeinden erlassenen Gebührensatzungen für die öffentliche Abfallbeseitigung erhoben. Für Entsorgungsleistungen, für die die Zweckverbandsmitglieder das Recht, Gebühren zu erheben, auf den Zweckverband übertragen haben, erlässt das Kommunalunternehmen auf Grundlage des § 2 Abs. 4 der Kommunalunternehmenssatzung eine eigene Gebührensatzung oder Entgeltordnung und erhebt für diese Entsorgungsleistungen selbst Gebühren oder Entgelte. Seite 33 von 36 § 25 Verwaltungshelfer Die Städte und Gemeinden können sich zur Erhebung der Gebühren für zusätzliche Sperrgutabfuhren, die in der gemeindlichen Abfuhrgebühr für Restabfall nicht enthalten sind, der RegioEntsorgung AöR bedienen, soweit sie die Aufgabe der Gebühren-/ Entgelterhebung für diese Tatbestände nicht ohnehin schon auf den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung übertragen haben. Im Falle dessen erhebt die RegioEntsorgung AöR diese Gebühren im Namen und im Auftrag der jeweiligen Stadt/Gemeinde. Die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt durch die Gebührensatzung der jeweiligen Stadt/Gemeinde. § 26 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 27 Begriffsbestimmungen (1) Grundstücke, die für private sowie gewerbliche/industrielle Zwecke genutzt werden, sind im Sinne dieser Satzung, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Eigentumswohnungen im Sinne des Wohneigentumsgesetzes gelten im Sinne dieser Satzung nicht als selbstständige wirtschaftliche Einheit. (2) Eine private Haushaltung besteht aus einer Einzelperson oder einer Personengemeinschaft, die jeweils in Aufenthaltsräumen mit Kochstelle und Toilette wohnt und wirtschaftet. (3) Als Kleingewerbe gelten Gewerbebetriebe, in denen regelmäßig nur eine Person tätig ist. Seite 34 von 36 § 28 Modellversuche (1) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung und zum Transport von Abfällen sowie zur Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen kann die RegioEntsorgung AöR nach Beschluss im Verwaltungsrat Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. § 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. nach § 3 ausgeschlossene Abfälle der RegioEntsorgung AöR zum Einsammeln oder Befördern überlässt; 2. als Eigentümer eines Grundstücks, das von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird und/oder als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, sowie für sog. gemischt genutzte Grundstücke, sich entgegen § 5 nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen hat, es sei denn es besteht eine Ausnahme gem. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang); 3. für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 7 mit anderen Abfällen füllt oder die Befüllvorgaben nicht beachtet; 4. gegen seine Pflicht aus § 8 verstößt; 5. von der RegioEntsorgung AöR bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 9 nicht benutzt oder nicht zweckentsprechend benutzt, befüllt, behandelt, in anderer Weise als in dieser Satzung beschrieben Abfälle neben die Abfallbehälter bzw. Depotcontainer legt, andere als von der RegioEntsorgung AöR gem. § 10 zugelassene Behälter bereitstellt und/oder unter Beeinträchtigung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs oder anderer Grundstücke vor 18.00 Uhr am Vortag des Abfuhrtages Abfallbehälter zur Entleerung bereitstellt – letztgenanntes gilt auch für die Sammlung von Abfallsäcken, sperrige Abfälle, Gartenabfallsäcken und Altpapierbündeln - bzw. nach Entleerung den Abfallbehälter nicht ohne schuldhaftes Zögern zurückstellt; 6. gem. § 17 sperrige Abfälle im Sinne dieser Abfallsatzung in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter einführt, insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte i. S. des § 3 ElektroG nicht gem. § 17 Abs. 4 einer getrennten Erfassung zuführt. Ferner entgegen § 17 Abs. 3 die sperrigen Abfälle nicht bei der RegioEntSeite 35 von 36 sorgung AöR anmeldet und/oder das Gewicht der einzelnen Gegenstände von 75 kg bzw. die Menge pro eigener Abfuhr und eigener Haushaltung von einem Volumen von 3 m³ überschreitet. Die Nachweispflicht über die Anmeldung sowie die Art und Menge des eigenen Sperrguts obliegt hierbei nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 dem Besitzer selbst; 7. entgegen § 19 Wertstoffsammelstellen bzw. Wertstoffhöfe, die von der RegioEntsorgung AöR oder in deren Auftrag betrieben werden, unberechtigt oder außerhalb der Öffnungszeiten nutzt; 8. gem. § 20 den erstmaligen Anfall von Abfällen und/oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht anmeldet oder den Wechsel des/der Grundstückseigentümer nicht unverzüglich mitteilt; 9. entgegen § 21 als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger seiner für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskunfts- und Nachweispflicht im Rahmen seiner Anschluss- und Benutzungspflicht (§ 5) nicht nachkommt oder nicht den ungehinderten Zutritt zu Grundstücken gewährt und duldet; 10. anfallende Abfälle entgegen § 23 Abs. 4 unbefugt durchsucht oder wegnimmt oder entgegen den Anforderungen nach § 9 Abs. 5 nachsortiert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Vorstand der RegioEntsorgung AöR. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Satzung einschließlich ihrer Anlagen, die Bestandteile der Satzung sind, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 15.12.2014 außer Kraft. Seite 36 von 36 Anlage 1 zur Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR zu § 3 Abs. 1 Code Bezeichnung 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 0201 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 020101 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 020103 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 020106 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich KA WA: nur Mist und Stroh verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 020107 Abfälle aus der Forstwirtschaft 020199 Abfälle a.n.g. 0202 Bemerkung KA WÜ: Schlamm aus der Gewässerreinigung, Abfisch-, Mäh- und Rechengut Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 020202 Abfälle aus tierischem Gewebe 020203 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020204 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 020299 Abfälle a.n.g. 0203 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefeund Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 020301 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 020302 Abfälle von Konservierungsstoffen 020303 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 020304 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020305 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 020399 Abfälle a.n.g. 0204 Abfälle aus der Zuckerherstellung 020401 Rübenerde 020402 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 020403 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 020499 Abfälle a.n.g. 0205 Abfälle aus der Milchverarbeitung 020501 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020502 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 020599 Abfälle a.n.g. 0206 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 020601 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020602 Abfälle von Konservierungsstoffen 020603 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 020699 Abfälle a.n.g. 0207 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 020701 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 020702 Abfälle aus der Alkoholdestillation 020703 Abfälle aus der chemischen Behandlung 020704 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 020705 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 020799 Abfälle a.n.g. 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 0301 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 030101 Rinden und Korkabfälle 030105 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 030199 Abfälle a.n.g. 0303 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 030301 Rinden- und Holzabfälle 030302 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 030305 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 030307 mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 030309 Kalkschlammabfälle 030310 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 030311 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 030399 Abfälle a.n.g. 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 0401 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 040101 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 040102 geäschertes Leimleder 040106 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 040107 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 040108 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 040109 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 040199 Abfälle a.n.g. 0402 Abfälle aus der Textilindustrie 040209 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 040210 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) 040215 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 040217 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen 040220 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 040221 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 040222 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 040299 Abfälle a.n.g. 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE 0501 Abfälle aus der Erdölraffination 050103 Bodenschlämme aus Tanks 050105 verschüttetes Öl 050106 ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 050199 Abfälle a.n.g. 0506 Abfälle aus der Kohlepyrolyse 050603 andere Teere 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 0603 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 060313 feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 060314 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 0613 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a.n.g. 061302 verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) 061303 Industrieruß 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 0701 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien 070108 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 070110 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 070111 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 070112 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 070111 fallen 0702 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern 070208 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 070213 Kunststoffabfälle 070299 Abfälle a.n.g. 0703 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) 070308 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 070310 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 0705 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika 070599 Abfälle a.n.g. 0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln 070608 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 070699 Abfälle a.n.g. 08 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN 0801 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken 080111 Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 080112 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 080113 Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 080114 Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 080116 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen 080117 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 080118 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen 080120 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 080119 fallen 080199 Abfälle a.n.g. 0802 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) 080201 Abfälle von Beschichtungspulver 0803 Abfälle aus HZVA von Druckfarben 080312 Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 080313 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen 080314 Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 080315 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 080314 fallen 080318 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen 080399 Abfälle a.n.g. 0804 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) 080409 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 080410 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen 080411 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 080414 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen 080499 Abfälle a.n.g. 09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE 0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie 090106 silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle 090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 090110 Einwegkameras ohne Batterien 090199 Abfälle a.n.g. 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN 1003 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie 100302 Anodenschrott 100317 teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 100318 Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen 100399 Abfälle a.n.g. 1011 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen 101114 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen 11 ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE 1102 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie 110203 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse 12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN 1201 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 120105 Kunststoffspäne und –drehspäne 120112 gebrauchte Wachse und Fette 120114 Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 120115 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen 120121 gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen 13 ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUßER SPEISEÖLE UND ÖLABFÖLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN) 1305 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern 130501 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 130502 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 130503 Schlämme aus Einlaufschächten 130508 Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern 14 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08) 1406 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen 140605 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten 15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) 1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 150101 Verpackungen aus Papier und Pappe 150102 Verpackungen aus Kunststoff 150103 Verpackungen aus Holz 150104 Verpackungen aus Metall 150105 Verbundverpackungen 150106 gemischte Verpackungen 150109 Verpackungen aus Textilien 150110 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung 150202 Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 150203 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND 1601 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) 160103 Altreifen 160107 Ölfilter 160119 Kunststoffe 1602 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten 160214 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen 160216 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 1607 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) 160708 ölhaltige Abfälle 1608 Gebrauchte Katalysatoren 160801 gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) 160803 gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder übergangsmetallhaltige Verbindungen enthalten, a.n.g. 160804 gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) 1610 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung 161002 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen 161004 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen 1611 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien 161102 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 1701 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 1702 Holz, Glas und Kunststoff 170201 Holz 170203 Kunststoff 170204 Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 170301 kohlenteerhaltige Bitumengemische 170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 170303 Kohlenteer und teerhaltige Produkte 1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut 170503 Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 170505 Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 170507 Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 170508 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe 170603 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 170605 asbesthaltige Baustoffe 1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 170903 sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) 1801 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen 180101 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 180104 180107 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen 180109 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 1802 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren 180201 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen 180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden 180205 Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE 1901 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 190112 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 1903 Stabilisierte und verfestigte Abfälle 190305 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 190307 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 1905 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 190501 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 190502 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 190503 nicht spezifikationsgerechter Kompost 1908 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 190801 Sieb- und Rechenrückstände 190802 Sandfangrückstände 190806 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 190809 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten 190810 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen 190812 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 190814 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 1909 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 190901 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 190902 Schlämme aus der Wasserklärung 190903 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 190904 gebrauchte Aktivkohle 190905 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 1910 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen 191001 Eisen und Stahlabfälle 191002 NE-Metall-Abfälle 191004 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 191006 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 1911 Abfälle aus der Altölaufbereitung 191101 gebrauchte Filtertone 1912 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g. 191201 Papier und Pappe 191204 Kunststoff und Gummi 191206 Holz, das gefährliche Stoffe enthält 191207 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 191208 Textilien 191209 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 191210 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 191212 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen 1913 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 191301 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 191302 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 191303 Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEßLICH GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN 2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 200101 Papier und Pappe/Karton 200108 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 200110 Bekleidung 200111 Textilien 200125 Speiseöle und -fette 200127 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 200128 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 200130 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 200132 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 200138 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 200139 Kunststoffe 200140 Metalle 2002 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 200201 kompostierbare Abfälle 200202 Boden und Steine 200203 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 2003 Andere Siedlungsabfälle 200301 gemischte Siedlungsabfälle 200302 Marktabfälle 200303 Straßenkehricht 200306 Abfälle aus der Kanalreinigung 200307 Sperrmüll ELC und KA WÜ: nur getrennt gesammelte organische Fraktion Anlage 2 zur Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR Abfallbehälter Alsdorf Baesweiler Eschweiler Herzogenrath Inden Langerwehe Linnich Nideggen Niederzier Roetgen Simmerath Stolberg Würselen X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X a) für Restabfall (Grauer oder orangefarbender Deckel) · 35-l-Restabfallbehälter Ringtonne Kunststoff · 40-l-Restabfallbehälter · X 60-l-Restabfallbehälter · 80-l-Restabfallbehälter · 120-I- Restabfallbehälter · 240-I- Restabfallbehälter · 770 l Umleerbehälter (Container) · 1.100 l Umleerbehälter (Container) X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X * X * X X X X X X X X X X X X X b) für Bioabfälle (Grüner Deckel/Behälter) · 120-I-Bioabfallbehälter · 240 l Bioabfallbehälter · 770 l Umleerbehälter (Container) · 1.100 l Umleerbehälter (Container) X X X X X c) für Altpapier (Blauer Deckel / Behälter) · 120-l-Altpapierbehälter · 240-l-Altpapierbehälter · 1.100 l Umleerbehälter (Container) X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X d) für vorübergehend mehr anfallenden Abfall · Restabfallsack · Windelsack · Laubsack / Grünabfallsack * bei überwiegend gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung des Behälters X Anlage 3 zur Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR Nicht abschließende Positivliste zur Sperrgutabfuhr gemäß § 17 Absatz 1 Art Material Bemerkungen Holz / Kunststoff kein Stein Holz / Kunststoff kein Asbest, Ton, max. 2 m Länge, max. 10 cm Durchmesser Alibert Arbeitsplatte Astschere Autokindersitz Babybadewanne Babywippe Balkonkasten / Blumenkübel Besen Bett Biergartenbank/-Tisch Bild (groß) ohne Glasrahmen Bilderrahmen (groß) ohne Glas Billardtisch (haushaltsüblich) Bobbycar Blumenkübel Holz / Kunststoff kein Asbest, Ton Briefkasten Brotkasten Campingstuhl CD-Ständer (groß) Couch Dartplatte Deckenvertäfelung Dreirad Duschstange 1 Duschabtrennung Kunststoff / Metall kein Glas Art Material Bemerkungen Kunststoff / Metall keine Verpackungen Duschtassen Eimer (haushaltsüblich, groß) Einkaufstrolley Einkochkessel Fahrrad Fernsehschrank Fertigparkett Gardinenstange Gartenbank Holz / Metall / Kunststoff Gartengeräte mechanisch Gartengrill Gartenpavillon Gartenstuhl / Liege Holz / Metall / Kunststoff Gartentisch Holz / Metall / Kunststoff Go-Kart Hängematte mit Gestell Haushaltsleiter ggfls. Längenbegrenzung Heckenschere Hocker Jalousien (innen) keine Rolladen (außen) Kacheltisch Katzenkorb Kinderhochstuhl Kinderspielzeug (groß) Kinderwagen Kleiderständer Kleintierkäfig /-stall Maximalvolumen 1/2 m³ Kochtopf (groß) ohne Glasdeckel Koffer 2 Art Material Bemerkungen Kohleofen Ohne Schamottauskleidung, max. 75 kg Kommode mit leeren Schubladen Komposter Holz / Metall / Kunststoff Korb (groß) Kratzbaum falls nötig zerlegt Küche Küchenbank Küchenoberschränke ohne Glas Küchenunterschränke Kunststoffböden (Auslegeware) gerollt Kunststofffliesen gebündelt Kunststoffkiste (groß) keine Verpackung Lattenrost Läufer Metall / Holz gerollt Laminatfußboden Lampen (Decken-, Wand-, Schreibtisch-) kein Glas, Keramik und ohne Glühbirne Linoleumboden (Auslegeware) gerollt Matratze Mörtelwanne ohne Inhalt Mülltonne (alt) Paravent Pinnwand (groß) Projektionsleinwand Planschbecken (aufblasbar) kein Swimmingpool Plastiktraktor Polsterauflagen (groß) gerollt Rechen Regal Regenschirmständer kein Glas 3 Art Material Bemerkungen Regentonne Metall / Kunststoff bis 200 l halbiert, bis 1.000 l geviertelt; Metallgestelle extra Roller (Tret-) Rutsche zerlegt Sackkarre Sandkasten Holz / Metall / Kunststoff Satellitenschüssel Schaukel Metall / Holz Schaukelpferd / - tier Schaukelstuhl Schlitten Schlauchboot Schlauchwagen Schrank zerlegt und ohne Spiegel Schreibmaschine (mechanisch) Schreibtisch kein Glas Schreibtischstuhl Schrubber Schubkarre Schuhschrank Sessel Sideboard ohne Glas, Spiegel Sitzsack Skateboard Skier Snowboard Sofa Sonnensegel gerollt, gefaltet; Stangen extra Sonnenschirm Sonnenschirmständer 4 Art Material Stehlampe Bemerkungen kein Glas und ohne Glühbirne Stehtisch Stoffkleiderschrank Stuhl Surfbrett halbiert Tafel (haushaltsüblich) Teppich Terrassenbeläge gerollt Holz / Kunststoff max. 2 m Länge, max. 10 cm Durchmesser Tisch Tischtennisplatte kein Stein Trennwände kein Rigips Trimmgerät (groß, haushaltsüblich) Trimmrad Truhe (Wäsche etc.) keine Brandschutztüren (oft asbesthaltig) Türen (keine Begrenzung in der Anzahl) Türzargen Wäschekorb Wäschespinne Wäscheständer Wäschetonne zusammengeklappt WC- Sitz Wohnzimmertisch kein Glastisch Zaun / Zaunpfähle ohne Betonanhaftung, keine Bahnschwellen, max. 2 m Länge, max. 10 cm Durchmesser Holz / Kunststoff / Metall Zeitungsrolle Zelt Zelt gefaltet; Stangen extra Zinkwanne keine Badewanne Hinweis: Weitere Informationen erteilt die RegioEntsorgung AöR. 5 Anlage 4 Nicht abschließende Positivliste „Bioabfälle“ gemäß § 2 Absatz 2 b) Küchenabfälle: - Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten Verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse, Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (ohne Verpackung) Kaffeesatz (incl. Filtertüten), Kaffeepads, Teebeutel Speisereste, roh und gekocht -auch Knochen und Gräten-, aber keine flüssigen Speisen Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf) Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten) Eier- und Nussschalen Gartenabfälle: Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung: sog. „Unkräuter“ Gemüse- und Salatpflanzen Blumen und Stauden Außerdem: Fallobst Rasenschnitt Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung) Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen Astschnitt Sonstige Abfälle: - Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz Hinweis: Weitere Informationen erteilt die RegioEntsorgung AöR.