Daten
Kommune
Merzenich
Größe
2,8 MB
Datum
22.09.2016
Erstellt
13.09.16, 11:40
Aktualisiert
13.09.16, 11:40
Stichworte
Inhalt der Datei
11. Jahrgang
Nr. 3/2016
02.03.2016
Satzung über die Vermeidung, Verwertung
sowie das Einsammeln und Befördern von
Abfällen
(Abfallsatzung)
im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung
Inhalt
§1
Zuständigkeiten und Aufgaben der RegioEntsorgung AöR.................................... 5
§2
Umfang der Abfallentsorgung ................................................................................. 5
§3
Ausgeschlossene Abfälle ........................................................................................ 7
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht/ Anschluss-und Benutzungsberechtigte............. 9
§5
Anschluss- und Benutzungszwang/ Anschluss- und Benutzungspflichtige ............. 9
§6
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang ........................................... 10
§7
Trennung der Abfälle ............................................................................................ 12
§8
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen.................................................. 12
§9
Benutzung der Abfallbehälter und – säcke sowie Organisation der Abfuhr ......... 13
§ 10
Abfallbehälter und -säcke ..................................................................................... 16
§ 11
Bemessung des Behältervolumens für Abfälle aus privaten Haushaltungen ....... 19
§ 12
Bemessung des Behältervolumens für Restabfall aus anderen
Herkunftsbereichen ............................................................................................... 20
§ 13
Bemessung des Behältervolumens für Bioabfall ................................................... 23
§ 14
Zulassung zu einer Entsorgungsgemeinschaft ..................................................... 24
§ 15
Häufigkeit der Leerung / Abholtermine.................................................................. 24
§ 16
Identifikationssystem............................................................................................. 28
§ 17
Sperrige Abfälle und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ............ 28
§18
Gartenabfälle ........................................................................................................ 30
§ 19
Wertstoffsammelstellen, Wertstoffhof / Annahmestellen für sperrige Abfälle
(Sperrgut) und Restabfälle .................................................................................... 31
§ 20
Anmeldepflicht ...................................................................................................... 31
§ 21
Auskunftspflicht, Betretungsrecht.......................................................................... 32
§ 22
Unterbrechung der Abfallentsorgung Störungen bei der Erfassung der
Leerungshäufigkeiten............................................................................................ 32
§ 23
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle ..... 33
§ 24
Abfallentsorgungsgebühren, -entgelte .................................................................. 33
§ 25
Verwaltungshelfer ................................................................................................. 34
§ 26
Andere Berechtigte und Verpflichtete ................................................................... 34
§ 27
Begriffsbestimmungen .......................................................................................... 34
§ 28
Modellversuche ..................................................................................................... 35
§ 29
Ordnungswidrigkeiten ........................................................................................... 35
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten ............................................................................... 36
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Satzung über die Vermeidung, Verwertung
sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen
(Abfallsatzung)
im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom
29.02.2016
Aufgrund
•
der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 und Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666)
•
des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom
01.10.1979 (GV NRW. S. 621)
•
der §§ 2, 3, 5, 6, 8, 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG
NRW) vom 21.06.1988 (GV NRW. S. 250)
•
des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom
24.02.2012 (BGBl. 2012 S. 212)
•
§ 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I. 2002, S.
1938 ff)
•
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl
I. S. 602)
•
des § 5 der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung vom 04.11.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln
vom 14.11.2005
•
des § 2 Abs. 4 der Satzung für das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 22.11.2005, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt für den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung vom 25.11.2005
in der jeweils zurzeit gültigen Fassung
hat der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts, (RegioEntsorgung AöR) in seiner Sitzung am 29.02.2016
folgende Abfallsatzung beschlossen:
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Kommunale Abfallwirtschaft im Gebiet des
Zweckverbandes RegioEntsorgung
Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung werden von der RegioEntsorgung AöR, den Zweckverbandskommunen sowie dem Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) wahrgenommen.
Das Verbandsgebiet des Zweckverbands RegioEntsorgung umfasst die Stadt- bzw.
Gemeindegebiete der Kommunen Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Inden,
Langerwehe, Linnich, Nideggen, Niederzier, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen.
Der Zweckverband RegioEntsorgung hat zur Wahrnehmung seiner ihm von den Kommunen übertragenen Aufgaben das Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen
Rechts „RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ gegründet und die von den
Kommunen übertragenen Aufgaben insgesamt und mit befreiender Wirkung auf das
Kommunalunternehmen übertragen. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die
Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband übertragen wurden und verfolgt das Ziel der Vereinheitlichung der Entsorgungsstrukturen.
Die Einsammlung der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten
Abfälle, das Leeren der Papierkörbe auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie die Reinigung der Sammelplätze für Altglascontainer usw. wird von den einzelnen Verbandskommunen des Zweckverbandes RegioEntsorgung wahrgenommen.
Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der
Abfälle nimmt der Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) als öffentlichrechtlichem Entsorgungsträger nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahr.
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§1
Zuständigkeiten und Aufgaben
der RegioEntsorgung AöR
(1) Entsprechend den in der Präambel dargestellten Grundsätzen und Zielen nimmt das
Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR auf dem Gebiet des Zweckverbandes
RegioEntsorgung abfallwirtschaftliche Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes NRW in eigener Zuständigkeit wahr. Die RegioEntsorgung AöR nimmt daher
als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ihm vom Zweckverband RegioEntsorgung übertragenen Aufgaben gemäß §§ 17, 20 Abs. 1 KrWG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW
in eigener Zuständigkeit wahr.
(2) Die RegioEntsorgung AöR betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Die RegioEntsorgung AöR nimmt insbesondere die Aufgabe des Einsammelns und
Beförderns von Abfällen, die im Verbandsgebiet anfallen, wahr.
(4) Die RegioEntsorgung AöR kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
§2
Umfang der Abfallentsorgung
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die RegioEntsorgung AöR umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Abfallumschlagstationen des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW), wo sie sortiert,
verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt die RegioEntsorgung AöR gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Abfallentsorgungsleistungen, soweit diese Aufgabe von den Zweckverbandskommunen übertragen wurde:
a) Einsammeln und Befördern von Restabfall
b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen1
1
Vgl. Anlage 4
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Unter Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Abfälle (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG) zu verstehen, soweit keine
anderweitigen satzungsrechtlichen Besonderheiten/Einschränkungen vorliegen.
aa) Nicht als Bioabfall, sondern über den Restabfall zu entsorgen, sind sog.
„kompostierbares“ und sonstiges handelsübliches Kleintier- und Katzenstreu
(mit oder ohne Exkremente), Hundekot und sonstigen Fäkalien.
bb) Zum Bioabfall aus privaten Haushaltungen (Nahrungs- und Küchenabfall)
sowie aus zu privaten Zwecken genutzten Betriebsräumen (wie Pausenräumen), die sich auf gewerblich genutzten Grundstücken befinden, gehören alle
für den menschlichen Verzehr geeigneten Nahrungsmittel/-reste und biologisch abbaubaren Küchenabfälle. Ferner können pflanzliche Gartenabfälle
und Zimmerpflanzen über den Bioabfall entsorgt werden.
cc) Soweit Bioabfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, gelten entsprechend den vorherigen Ausführungen dieselben Anforderungen an dessen Zusammensetzung, mit der Ausnahme, dass deren Speisereste tierischer und
pflanzlicher Herkunft nicht in den Bioabfall gegeben werden dürfen, sondern
separat zu erfassen und durch Fachfirmen zu entsorgen sind.
Soweit dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und Kosten verbunden ist, dürfen Speiseabfälle bis zu einer Kleinmenge von ca. 10 l/Woche
ausnahmsweise über den Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung mit entsorgt werden.
dd) Abfälle, die als Bioabfälle im Sinne der Satzung zu entsorgen sind, sind in der
Positivliste „Bioabfälle“ (Anlage 4) aufgelistet.
ee) Zur Intensivierung einer getrennten Erfassung von Nahrungsmitteln und Küchenabfällen dürfen Sammelbeutel aus biologisch abbaubaren Werkstoffen
(BAW) durch den Abfallerzeuger/-besitzer genutzt werden, wenn diese nach
DIN zugelassen sind oder das RAL-Gütezeichen (z. B. das Gütezeichen
„Keimling“) tragen.
c) Einsammeln und Befördern von Altpapier, wie insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Kartons, Bücher, Schreib- und Druckpapieren sowie Verpackungspapier
d) Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen
e) Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikgeräten i. S. des Gesetzes
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz –
ElektroG) in der jeweils geltenden Fassung
f)
Einrichtung und Betrieb von Sammelstellen und Übergabestellen zur Anlieferung
von Elektro- und Elektronikgeräten nach den §§ 13 und 14 ElektroG
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g) Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen
(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restabfall-, Bioabfall-, Altpapierbehälter) und
durch sonstige grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (unter anderem Gartenabfallsammlung, Entsorgung von sperrigen Abfällen, Entsorgung von elektrischen
Großgeräten, Bündelsammlung von Altpapier (siehe hierzu § 10 Abs. 4) sowie durch
eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (z. B. Gartenabfälle als Bioabfälle und Elektrokleingeräte). Nähere Einzelheiten regeln sich nach Maßgabe dieser Abfallsatzung.
(4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Kunststoffen, Verbundstoffen, Metallen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems.
(5) Das Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen erfolgt durch die Aufstellung von Sammelcontainern im gesamten Verbandsgebiet sowie durch haushaltsnahe
Erfassung im Holsystem durch eine mindestens 2 x jährlich stattfindende Straßensammlung.
(6) Die Zuständigkeit für die Schadstoffsammlung liegt beim Zweckverband Entsorgungsregion West. Hierzu gehört die Einsammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen,
die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Erfassung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i. S. d.
§ 3 Abs. 5 S. 1 KrWG in Verbindung mit § 48 KrWG sowie der AbfallverzeichnisVerordnung - AVV sowie von Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die RegioEntsorgung AöR sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde, der StädteRegion Aachen
bzw. Kreis Düren, ausgeschlossen:
1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich
zur Verfügung stehen und bei denen die RegioEntsorgung AöR nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 S. 1
KrWG).
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art,
Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen
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eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplänen des
Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 KrWG).
3. Die in der Anlage 1 nicht aufgeführten Abfälle.
4. Stoffe, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Bedienungspersonal
hervorrufen können, insbesondere
•
Stoffe, von denen bei der Beförderung oder bei der Abfallbehandlung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist
•
leicht entzündliche, explosive und radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung
•
nicht gebundene Asbestfasern
•
Stoffe, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und
•
Gegenstände, die gemäß des § 17 Infektionsschutzgesetz (lfSG) vom
20.07.2000 in der derzeit geltenden Fassung, behandelt werden müssen.
5. Stoffe, die den Ablauf der Sammlung und Erfassung nachhaltig stören oder mit dem
vorhandenen Gerät nicht entsorgt werden können, insbesondere
•
Flüssigkeiten, Schlämme, Eis, Schnee,
•
Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile
•
Erde, Bauschutt
•
Stoffe die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in
größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen
•
Asche und Schlacke in glühendem Zustand
•
pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
•
Altreifen
Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 KrWG.
(2) Die RegioEntsorgung AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung
der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss
nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
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§4
Anschluss- und Benutzungsrecht/
Anschluss-und Benutzungsberechtigte
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung liegenden
Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 und 3 berechtigt, von der RegioEntsorgung AöR
den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
zu verlangen, wenn es erschlossen ist (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung haben im Rahmen der §§ 2 und 3 das Recht, die auf ihren
Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht).
§5
Anschluss- und Benutzungszwang/
Anschluss- und Benutzungspflichtige
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung liegenden
Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem
Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur
Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
Abfälle aus privaten Haushaltungen sind überlassungspflichtig nach § 17 Abs. 1 S. 1
KrWG. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Dazu
gehören u. a. Restabfälle, sperrige Abfälle, Altpapier, Bioabfälle und solche, die ebenfalls im Rahmen der privaten Lebensführung üblicherweise anfallen. Die Zuteilung des
Behältervolumens für den Restabfallbehälter erfolgt auf der Grundlage der spezifischen
Maßgaben für die Verbandskommunen in §§ 11 und 13.
(2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt
werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen
Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz KrWG
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anfallen. Sie haben nach § 7 S. 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne
des § 2 Nr. 1 GewAbfV einen Pflicht-Restabfallbehälter zu benutzen. Die wöchentliche
Bemessung des Behältervolumens für Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen richtet sich nach § 12.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 in der
derzeit geltenden Fassung, aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle
Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und
Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für
Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung eines gemeinsamen Restabfallbehälters durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist nach
Maßgabe dieser Satzung möglich.
§6
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 5 besteht nicht,
a) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die RegioEntsorgung AöR als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4
KrWG an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrWG),
b) soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid
nach § 26 Abs. 3 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
KrWG),
c) soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG und nicht gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, durch gemeinnützige Sammlung
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 KrWG) und ein entsprechendes Anzeigeverfahren nach
§ 18 KrWG erfolgte,
d) soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG und nicht gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen sind, durch gewerbliche Sammlungen
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einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit
den gewerblichen Sammlungen nicht überwiegende öffentliche Interessenentgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Abs. 3 KrWG) und ein entsprechendes Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG erfolgte,
e) bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen nachweisen, dass sie
in der Lage sind, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im
Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom
Anschluss- und Benutzungszwang an den Bioabfallbehälter besteht,
aa) wenn die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen nachvollziehbar und
schlüssig darlegen, dass sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage sind, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren
Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die
RegioEntsorgung AöR stellt auf Antrag auf der Grundlage der Darlegungen
der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 S. 1, 2.
Halbsatz KrWG besteht.
bb) wenn der Bioabfallbehälter nach § 7 Abs. 4 entzogen wurde.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z. B. industriell/gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden
Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine
überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung
erfordern. Die RegioEntsorgung AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG besteht.
(3) Ausnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind schriftlich bei der RegioEntsorgung AöR zu
beantragen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie dürfen nur befristet
und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bis zur bestandskräftigen
Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 5 bestehen.
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§7
Trennung der Abfälle
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts und des Landesabfallgesetzes sowie der Abfallsatzung des
ZEW in der derzeit geltenden Fassung besteht für Abfallerzeuger/-besitzer gem. §§ 4
und 5 die Verpflichtung, Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle/am Abholungsort von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.
(2) Alle Abfallbesitzer haben die anfallenden Abfälle in der Weise getrennt zu halten, dass
die in § 2 genannten Abfallfraktionen, insbesondere
•
Restabfälle (gemischte Siedlungsabfälle)
•
Bioabfälle
•
Altpapier
•
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG
•
Alttextilien und -schuhe
den vorhandenen Erfassungsmöglichkeiten gesondert zugeführt werden können. Die
RegioEntsorgung AöR bietet entsprechende Systeme zur Getrennterfassung an.
(3) Die getrennten Abfallfraktionen dürfen nur den Abfallbehältern, Abfallsäcken, Sammelcontainern, Sammelfahrzeugen und Annahmestellen zugeführt werden, die gem. den
nachstehenden Bestimmungen zu ihrer Aufnahme entsprechend ihres Zweckes bestimmt sind.
Eine Verpflichtung der RegioEntsorgung AöR zur Abfuhr falsch bzw. zweckentfremdend befüllter Abfallbehälter besteht nicht.
(4) Die RegioEntsorgung AöR ist im Einzelfall berechtigt, Abfallbehälter, die zur Sammlung
von Abfällen zur Verwertung (Bioabfall, Altpapier) im obigen Sinne überlassen worden
sind, wiederholt falsch befüllt oder zweckentfremdet genutzt wurden, einzuziehen.
§8
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von einzusammelnden und zu befördernden Abfällen, die durch die
RegioEntsorgung AöR gemäß § 3 ausgeschlossen worden sind, sind verpflichtet, ihre
Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Abfallsatzung des Zweckverbandes Entsorgungsregion West (ZEW) in der
jeweils gültigen Fassung zu der vom ZEW angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit
der ZEW das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlosSeite 12 von 36
sen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§9
Benutzung der Abfallbehälter und -säcke sowie
Organisation der Abfuhr
(1) Die RegioEntsorgung AöR entscheidet über Art und Anzahl der zu benutzenden Abfallbehälter sowie über Häufigkeit und Zeitpunkt der Behälterentleerungen unter Beachtung der örtlichen und betrieblichen Bedingungen sowie der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung.
Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Behälter so zu bemessen, dass der auf
dem Grundstück zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall vollständig und unverdichtet eingefüllt werden kann.
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und sauber zu halten. Eine Kennzeichnung von Behältern ist nur mittels wieder entfernbarer Aufkleber und/oder Beschriftung
erlaubt.
Sie dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Deckel gut schließen lassen und
auch geschlossen bleiben.
Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, nicht in sie gepresst, verdichtet,
eingeschlämmt oder eingestampft werden.
Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.
(3) Eine Verpflichtung der RegioEntsorgung AöR zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer
Abfallbehälter besteht nicht.
Das Höchstgesamtgewicht der Abfallbehälter darf
für 35 l-Behälter 20 kg,
für 40 l-Behälter 40 kg,
für 60 l- und 80 l-Behälter 50 kg,
für 120 l-Behälter 60 kg,
für 240 l-Behälter 110 kg,
für 770 l-Behälter 360 kg und
für 1.100 I-Behälter 500 kg
nicht überschreiten.
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(4)
Das Höchstgewicht eines Abfallsackes/eines Bündels darf 20 kg nicht überschreiten.
(5)
Beabsichtigt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger i. S. d. § 5 eine Nachsortierung
der in die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
so hat er dies der RegioEntsorgung AöR vorher anzuzeigen und sicherzustellen, dass
durch die Nachsortierung das Wohl der Allgemeinheit i. S. v. § 15 Abs. 2 KrWG nicht
beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i. S. v. § 15 Abs. 2 KrWG durch die
Nachsortierung ist anzunehmen, wenn die „Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 214“ und die „GUV-Regeln 2113“ bzw. „BG-Regel BGR 238-1“ in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Nachsortierung nicht eingehalten werden.
(6) Abfälle, die das Sammelfahrzeug beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen,
dürfen nicht in Abfallbehälter oder Abfallsäcke gefüllt werden.
In Fällen des Satzes 1 ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, die Leerung des Abfallbehälters oder Sammelcontainers sowie die Abfuhr von Abfallsäcken, offenen Behältnissen oder losen Abfällen zu verweigern.
(7) Sollten durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter, wie beispielsweise bei
einer Abfallverpressung, durch zweckentfremdete Nutzung oder Fremdbefüllung mit
nicht zugelassenen Gegenständen, an den Abfallbehältern oder an den Sammelfahrzeugen Schäden entstehen, so richtet sich die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Zudem besteht grundsätzlich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der RegioEntsorgung AöR gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(8) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die ihnen von der RegioEntsorgung AöR überlassenen Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und
ordnungsgemäß benutzt werden können.
(9) Die Abfallbehälter, Abfallsäcke, sperrige Abfälle, Gartenabfälle, Altpapierbündel und
die Säcke für Alttextilien sind durch den Anschlusspflichtigen oder einen von ihm Beauftragten grundsätzlich auf dem Gehweg oder - soweit keine Gehwege vorhanden
sind - am äußersten Rand der Fahrbahn, nicht jedoch an Hauswänden, in Vorgärten
und auf sonstigem Privatgelände, bereitzustellen.
Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise als in dieser Satzung beschrieben zum
Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter bzw. Depotcontainer gelegt
werden.
Für vorübergehend mehr anfallenden Abfall kann der zugelassene und gebührenpflichtige Restabfallsack bei der Abfuhr eines vorschriftsmäßig genutzten Abfallbehälters für
Restabfall und der zugelassene und gebührenpflichtige Gartenabfallsack (Laubsack/Grünabfallsack) bei der Abfuhr eines vorschriftsmäßig genutzten Abfallbehälters
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für Bioabfall oder bei der Grünschnitt-Straßensammlung am Straßenrand zur Abholung
bereitgestellt werden.
In den Kommunen Langerwehe und Stolberg kann bei Bedarf ein gebührenpflichtiger
Windelsack genutzt werden.
Das Angebot der Abfuhr von Säcken in der jeweiligen Stadt/Gemeinde des Anschlussnehmers ergibt sich aus der Anlage 2 sowie nach den Festlegungen der §§ 15 und 18.
•
Alsdorf:
Die Gartenabfallsäcke (Laubsäcke) werden nur an den Terminen der GrünschnittStraßensammlung abgefahren (siehe Abfallkalender).
•
Baesweiler:
Die gebührenpflichtigen Gartenabfallsäcke (Laubsäcke) können zu den Terminen der Grünschnitt-Straßensammlung (siehe Abfallkalender) und ganzjährig
zusätzlich zu den Bioabfallbehältern und in den Monaten September bis Dezember von allen Anschlusspflichtigen, die einen Abfallbehälter für Restabfall
vorschriftsmäßig nutzen oder Mitglied einer Abfallgemeinschaft sind, zu den
Abfuhrterminen der Bioabfallbehälter bereit gestellt werden.
•
Herzogenrath:
Die Gartenabfallsäcke (Laubsäcke) können zu den Abfuhrterminen für Bioabfallbehälter und zu den Terminen der Grünschnitt-Straßensammlungen bereitgestellt werden.
•
Inden, Langerwehe, Nideggen, Niederzier, Simmerath:
Die Gartenabfallsäcke (Bioabfallsäcke) aus Kraftpapier können nur zu den Abfuhrterminen der Bioabfallbehälter bereitgestellt werden
Die Bereitstellung der Abfälle hat am Abfuhrtag bis 6:00 Uhr, frühestens ab 18:00 Uhr
des Vortages zu erfolgen, ohne dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke
mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.
Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls durch den Anschlusspflichtigen oder einem
von ihm Beauftragten zu reinigen.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendige Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage
werden von der RegioEntsorgung AöR bestimmt und bekannt gegeben.
(10) Für Grundstücke, die nicht unbeschränkt mit Sammelfahrzeugen angefahren werden
können, bestimmt die RegioEntsorgung AöR im Einzelfall die Plätze, an denen die Abfälle von der RegioEntsorgung AöR übernommen bzw. vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen bereitgestellt/abgestellt werden. Für Außenlieger (Grundstücke, die
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außerhalb geschlossener Ortschaften liegen) kann die RegioEntsorgung AöR bestimmen, dass eine Abfuhr ausschließlich als Sackabfuhr durchgeführt wird.
(11) Im Falle von Straßensperrungen, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder
wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko
verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperrungen,
Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallentsorgung kann grundsätzlich nur in
den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
§ 10
Abfallbehälter und -säcke
(1) Die Abfallbehälter werden von der RegioEntsorgung AöR gestellt und unterhalten und
bleiben in deren Eigentum.
Die mit Stand 31.12.2008 im Gebiet der Gemeinde Niederzier befindlichen Abfallbehälter im Eigentum der Bürger werden ab dem 01.01.2009 durch die RegioEntsorgung
AöR geleert. Ab dem 01.01.2009 werden die Abfallbehälter ausschließlich von der RegioEntsorgung AöR gestellt und unterhalten und bleiben in deren Eigentum.
Die mit Stand 31.12.2013 im Gebiet der Stadt Stolberg in Gebrauch befindlichen
Kunststoffringabfallbehälter mit 35 l Volumen werden ab dem 01.01.2014 durch die
RegioEntsorgung AöR geleert. Neue 35 l-Kunststoffringabfallbehälter sind nach Zustimmung der RegioEntsorgung AöR weiterhin durch den Anschlusspflichtigen zu beschaffen. Alle übrigen Abfallbehälter im Gebiet der Stadt Stolberg werden von der RegioEntsorgung AöR gestellt und unterhalten und bleiben in deren Eigentum.
Für das Einsammeln von Abfällen sind die in der Anlage 2 genannten Abfallbehälter
und -säcke zugelassen.
(2) Restabfälle (gemischte Siedlungsabfälle):
Im Stadt-/Gemeindegebiet Herzogenrath, Inden, Langerwehe, Linnich, Niederzier,
Stolberg und Würselen
erhält jedes Grundstück, welches zu Wohnzwecken genutzt wird,
im Stadt-/Gemeindegebiet Alsdorf, Baesweiler, Nideggen, Roetgen, Simmerath
erhält jede Haushaltung/jede Abfallgemeinschaft
mindestens einen grauen Abfallbehälter mit standardmäßig grauem oder alternativ
orangefarbenem Deckel für Restabfall, der zur Abholung bereit zu stellen ist.
(3)
Bioabfälle:
Die RegioEntsorgung AöR bietet zur Erfassung von Bioabfällen
– soweit mit den Städten/Gemeinden abgestimmt – an:
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einen standardmäßig grauen Abfallbehälter mit grünem Deckel oder alternativ einen
grünen Abfallbehälter, der zur Abholung bereit zu stellen ist (Holsystem).
In diese Erfassungssysteme sind die in den privaten Haushaltungen anfallenden Bioabfälle zu geben.
Die Pflicht zur Überlassung entfällt, sofern die auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle durch Eigenkompostierung verwertet und der produzierte Eigenkompost zweckentsprechend und vollständig auf dem Grundstück (Kleingärten und sonstige Gärten)
verwendet wird.
Das Angebot der Bioabfallbehälter gilt nicht für das Gebiet der Stadt Stolberg.
(4) Altpapier:
Für die Abholung von Altpapier wird standardmäßig ein grauer Abfallbehälter mit blauem Deckel bzw. alternativ ein blauer Abfallbehälter gestellt. Bis zum 31.12.2016 gilt,
dass das Altpapier auch ohne die Nutzung eines Abfallbehälters für Altpapier in Kartons oder gebündelt zur Abholung bereitgestellt werden kann. Nach dem 31.12.2016 ist
bei vorübergehend mehr anfallendem Altpapier die Bereitstellung des Altpapiers in
Kartons oder gebündelt nur noch bei gleichzeitiger Nutzung von mindestens einem Abfallbehälter für Altpapier zulässig. Auf Antrag können Ausnahmen gewährt werden.
(5) Für die getrennte Erfassung von Alttextilien und Schuhen bietet die RegioEntsorgung
AöR folgende Optionen an:
a) eine haushaltsnahe Erfassung von Alttextilien im Holsystem durch mindestens 2 x
jährliche Straßensammlung,
b) eine flächendeckende Aufstellung von Sammelcontainern.
(6) Die Bemessung des wöchentlichen Mindestbehältervolumens für Abfälle aus privaten
Haushaltungen richtet sich nach den §§ 11 und 13.
(7) In der Stadt Alsdorf kann in größeren Wohneinheiten der Anschluss- und Benutzungspflichtige auf Antrag einen oder mehrere 1.100 l-Umleerbehälter für Restabfall benutzen, wenn er nachweist, dass die Aufstellung von einzelnen Restabfallbehältern pro
jeweiliger Haushaltung räumlich nicht möglich ist.
(8) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen teilt die RegioEntsorgung AöR jedem Grundstück, welches für gewerbliche/industrielle Zwecke genutzt wird, jeweils mindestens einen Pflichtrestabfallbehälter
in einem zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Umfang
zu.
Auch die Praxis/das Büro eines Selbstständigen ist als Einheit zu berücksichtigen.
Abweichend gilt folgende Regelung für die Stadt Baesweiler:
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten HaushaltunSeite 17 von 36
gen teilt die RegioEntsorgung AöR in der Stadt Baesweiler dem Grundstück für jede
gewerblich/industriell genutzte Einheit auf dem Grundstück jeweils mindestens einen
Pflichtrestabfallbehälter in einem zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Umfang zu. Als Einheit gilt auch die Praxis/das Büro eines Selbstständigen. Werden Grundstücke gleichzeitig zu Wohnzwecken und gewerblich/industriell genutzt, ergibt sich die Gesamtzahl der Abfallbehälter aus der Zahl der
Haushaltungen und der gewerblich/industriell genutzten Einheiten.
(9) Die Bemessung des wöchentlichen Mindestbehältervolumens für Restabfall aus anderen Herkunftsbereichen richtet sich nach § 12.
(10) Wird bei zwei aufeinander folgenden Entleerungsterminen oder bei Überprüfungen
festgestellt, dass das vorhandene Restabfallbehältervolumen für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls aus privaten Haushaltungen bzw. der regelmäßig anfallenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nicht ausreichend ist, und ist ein zusätzlicher oder ein Abfallbehälter mit
größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung den/die erforderlichen Abfallbehälter zu beantragen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der
erforderlichen Abfallbehälter(s) zu dulden. § 21 kann Anwendung finden.
(11) Für vorübergehend mehr anfallenden Abfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken
eignet, können ausschließlich von der RegioEntsorgung AöR zugelassene Abfallsäcke
benutzt werden. Nähere Einzelheiten sind in den Gebührensatzungen der jeweiligen
Städten/Gemeinden als Zweckverbandsmitglieder geregelt, sofern eine Gebührenpflicht für Abfallsäcke besteht.
Die Abfallsäcke werden an den jeweiligen bekanntgegebenen Verkaufsstellen angeboten. Die Gebühren werden durch die Zweckverbandsmitglieder festgesetzt.
(12) Beantragt der Anschluss- und Benutzungspflichtige i. S. d. § 5 eine Reduzierung des
Behältervolumens bei der RegioEntsorgung AöR wegen zurückgegangener Abfallmengen, so kann die RegioEntsorgung AöR insbesondere Füllstandskontrollen durchführen, um das zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung erforderliche Restabfallbehältervolumen zu bestimmen.
Eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens kann gem. § 11 Abs. 1 auf bis zu
7,5 l pro Person und Woche erfolgen, wenn durch die Füllstandskontrolle ein Rückgang
der Abfallmengen nachgewiesen und eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter
nicht zu befürchten ist.
(13) Umstellungen bei den Abfallbehältern (Tausch/Volumenänderungen/Mieterwechsel)
erfolgen auf Antrag des Anschluss- und Benutzungspflichtigen/Grundstückeigentümers oder dessen Bevollmächtigten durch die RegioEntsorgung AöR und sind
grundsätzlich gebühren-/entgeltpflichtig, soweit in der Gebührensatzung der jeweiligen
Stadt/Gemeinde bzw. der Entgeltordnung der RegioEntsorgung AöR eine Regelung
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getroffen ist. Auf Anforderung der RegioEntsorgung AöR ist die Bevollmächtigung
nachzuweisen.
Das erstmalige Bereitstellen sowie das letztmalige Abholen der Abfallbehälter kann jederzeit vorgenommen werden und sind gebührenfrei.
§ 11
Bemessung des Behältervolumens für Abfälle
aus privaten Haushaltungen
(1) Jeder Grundstückeigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 15 l pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Restabfall-Behältervolumens erfolgt auf der Grundlage des
festgesetzten Mindest-Restabfall-Behältervolumens.
Abweichend kann auf Antrag das Mindest-Restabfall-Behältervolumen auf bis zu 7,5 l
pro Person und Woche reduziert werden, wenn der Abfallbesitzer/-erzeuger nachweist,
dass durch Abfallvermeidung und Abfallverwertung weniger Abfälle anfallen. Es gilt
§ 10 Abs. 12.
Liegen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 e) bb), § 7 Abs. 4 vor (Entzug des Bioabfallbehälters), wird eine vormals bewilligte Reduzierung des Restabfallbehältervolumens aufgehoben und es gilt die Regelung in § 11 Abs. 1.
(2) Vor dem 01. Januar 2011 vorgehaltenes Restabfall-Behältervolumen gilt als zugeteilt.
(3) Die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle aus privaten Haushaltungen
gem. den Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Städte Alsdorf, Baesweiler, Stolberg und Würselen sowie für die Gemeinde Simmerath. In den Gebieten dieser Verbandsmitglieder
gelten folgende Regelungen:
a. Im Gebiet der Stadt Alsdorf und der Stadt Baesweiler muss jede Haushaltung mindestens ein 80 l Abfallgefäß für Restabfall bereitstellen, unabhängig von der dort
gemeldeten Personenanzahl; es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 14 vorliegen.
b. Im Gebiet der Gemeinde Simmerath ist jede Haushaltung verpflichtet ein MindestRestabfall-Behältervolumen von 60 l pro Abfuhr vorzuhalten. Haushaltungen, die
nur aus einer Person bestehen, können auf Antrag das Behältervolumen auf 60 l
mit 4-wöchentlicher Leerung reduzieren.
c.
Abweichend von Absatz 1 ist im Gebiet der Stadt Stolberg jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, ein Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 7,5 l pro Person und Woche vorzuhalten.
Anschlusspflichtige, die auf dem Grundstück anfallende Bioabfälle selbst komposSeite 19 von 36
tieren und den so erzeugten Kompost selbst verwerten, erhalten auf Antrag einen
Abschlag auf das personenbezogene Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 1/3
der vorgeschriebenen Literzahl.
Voraussetzung für die Gewährung des Abschlages ist, dass das Grundstück im
Verhältnis zur Anzahl der Bewohner groß genug ist, d. h. dass in der Regel pro
Bewohner mindestens 30 qm unversiegelte Fläche für die Aufbringung des Kompostes zur Verfügung stehen. Es dürfen keine komposthaltigen Abfälle über die
Restabfallbehälter und die Gartenabfallsammlung entsorgt werden.
d.
(4)
Im Gebiet der Stadt Würselen ist die Bemessung des Behältervolumens für
Restabfall bei bewohnten Grundstücken von der Zahl der auf dem Grundstück mit
erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldeten Personen abhängig. Pro Person stellt
die RegioEntsorgung AöR ein Restabfallbehältervolumen von mindestens 15 Litern und höchstens 30 Litern zur Verfügung; innerhalb dieser Bandbreite kann der
Gebührenpflichtige das von ihm gewünschte Gesamtbehältervolumen bestimmen.
In begründeten Einzelfällen, z. B. wenn das gewählte Restabfallbehältervolumen
sich als zu gering erweist, kann die RegioEntsorgung AöR von der Bestimmung
des Gebührenpflichtigen abweichen.
Den Mitarbeitern sowie den Beauftragten der RegioEntsorgung sowie des jeweiligen
Zweckverbandsmitgliedes ist hinsichtlich der gemachten Angaben ein Betretungs- und
Kontrollrecht einzuräumen.
§ 12
Bemessung des Behältervolumens für Restabfall
aus anderen Herkunftsbereichen
(1) Nach Maßgabe des § 7 S. 4 GewAbfV besteht die Verpflichtung einen Behälter für
Restabfall zu nutzen. Für die Abfuhr dieser Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Je Einwohnergleichwert (siehe hierzu Absatz 4) wird ein Mindest-Restabfall-Behältervolumen von 15 l pro Woche festgesetzt.
(2) Der Anschluss mittels EWG erfolgt bis max. 36 EWG (entspricht 1.100 l bei 14-tägiger
Leerung). Ergibt die Berechnung nach Satz 1 einen höheren Wert, erfolgt eine darüber
hinausgehende Behälterzuweisung nach dem tatsächlichen Bedarf an zusätzlichen
Behältern. In begründeten Einzelfällen sind Abweichungen zulässig.
(3) Abweichend von den Festsetzungen gemäß Abs. 1 und 2 kann auf Antrag und aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen der
RegioEntsorgung AöR sowie einer durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesenen Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, das MindestRestabfall-Behältervolumen auf bis zu 7,5 l pro Woche je Einwohnergleichwert reduSeite 20 von 36
ziert werden.
(4) Für die Festsetzung der Einwohnergleichwerte gilt die nachstehende Tabelle.
Herkunftsbereich
Maßstab
EWG
a)
Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen (Altenheime, Kinderheime, Wohnheime)
je Platz
1,0
b)
öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute,
Verbände, Krankenkassen, Versicherungen,
selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter
je 3 Beschäftigte
1,0
c)
Schulen und Kindergärten
je 10 Schüler,
Kinder
1,0
d)
Speisewirtschaften und
Imbissstuben, Imbisswagen
je Beschäftigten
4,0
e)
Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind und Eisdielen
je Beschäftigten
2,0
f)
Beherbergungsbetriebe, Campingplätze
je 4 Betten/
Stellplätze
1,0
g)
Lebensmitteleinzel- und -großhandel
je Beschäftigten
2,0
h)
sonstiger Einzel- und Großhandel
je Beschäftigten
0,5
i)
Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
(5) Die Summe der EWG wird bei Teilwerten auf volle EWG aufgerundet. In begründeten
Einzelfällen sind Abweichungen zulässig. Wenn das Grundstück angeschlossen ist,
bleibt die Summe von Teilmengen unter 1 ohne Berücksichtigung.
(6) Beschäftigte im Sinne von Abs. 4 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt.
Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt
sind (z. B. Minijobber), werden auf Antrag bei der Veranlagung nur zu ¼ berücksichtigt.
(7) Für Schwimmbäder, Turn- und Sportstätten, Jugendheime, Kirchen u. a. legt die RegioEntsorgung AöR am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG fest.
(8) In Fällen, für die Abs. 4 keine Regelungen enthält, gilt Abs. 7 entsprechend.
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(9) Abweichend von den Absätzen 1-3 gilt für das Gebiet der Stadt Stolberg Folgendes:
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-RestabfallBehältervolumen von 7,5 l pro Woche zur Verfügung gestellt.
Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten ein geringeres Mindest-Restabfall-Behältervolumen zugelassen werden. Die RegioEntsorgung AöR legt
aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen
das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
(10) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem Restabfallbehälter gesammelt werden können, wird das nach Abs. 4 bzw. Abs. 9 berechnete Behältervolumen zu dem in § 11, soweit dieser für die jeweilige Stadt/Gemeinde Anwendung findet,
festgelegten Behältervolumen für private Haushaltungen hinzugerechnet.
(11) Abweichend von den Absätzen 1-10 gilt Folgendes:
Wird aufgrund der vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen festgestellt, dass das nach EWG festgesetzte Abfallbehältervolumen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nicht ausreicht, so ist ein
dem tatsächlichen Abfallbedarf entsprechendes Volumen ohne einer Zugrundelegung
von EWG festzusetzen.
Bei vorübergehend erhöhtem Anfall von Abfällen sind Abfallbehälter entsprechend des
tatsächlichen Abfallaufkommens ohne eine Zugrundelegung von EWG befristet zusätzlich festzusetzen.
(12) Die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle aus anderen Herkunftsbereichen gem. den Abs. 1-11 gilt nicht für die Stadt Baesweiler.
Im Gebiet der Stadt Baesweiler wird das Restabfallbehältervolumen für die Erfassung
von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf Grundlage des tatsächlich benötigten Behältervolumens bestimmt und festgelegt. Es ist mindestens ein 80 l Abfallbehälter für Restabfall vorzuhalten.
(13) Die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle aus anderen Herkunftsbereichen gem. Abs. 1 gilt nicht für die Stadt Würselen.
Im Gebiet der Stadt Würselen gilt folgende Regelung:
Nach Maßgabe des § 7 S. 4 GewAbfV besteht die Verpflichtung einen Behälter für
Restabfall zu nutzen. Für die Abfuhr dieser Abfälle zur Beseitigung aus anderen HerSeite 22 von 36
kunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten (EWG) ermittelt. Hinsichtlich des zur Verfügung zu
stellenden Behältervolumens je Einwohnergleichwert gelten § 11 Abs. 4 S. 2 und 3
entsprechend.
Der Anschluss mittels EWG erfolgt bis maximal 36 EWG (entspricht 1.100 l). Ergibt die
Berechnung nach Abs. 2 einen höheren Wert, erfolgt eine darüber hinausgehende Behälterzuweisung nach tatsächlichem Bedarf an zusätzlichen Behältern. In begründeten
Einzelfällen sind Abweichungen zulässig.
(14) Die Aufstellung eines ausreichenden Behältervolumens ist von den Grundstückseigentümern, Abfallerzeugern/-besitzern zu dulden.
§ 13
Bemessung des Behältervolumens für Bioabfall
Stadtgebiet Würselen:
(1) Bei bewohnten Grundstücken ist die Bemessung des Behältervolumens von der Zahl
der auf dem Grundstück mit erstem und zweitem Wohnsitz gemeldeten Personen abhängig. Pro Person stellt die RegioEntsorgung AöR ein Biobehältervolumen von mindestens 15 l und höchstens 24 l zur Verfügung; innerhalb dieser Bandbreite kann der
Gebührenpflichtige das von ihm gewünschte Gesamtbehältervolumen bestimmen.
(2) Auf Antrag kann die RegioEntsorgung AöR Anschlusspflichtigen über die vorgenannte
Mindestausstattung hinaus zusätzliche Bioabfallbehälter zur Verfügung stellen. In begründeten Einzelfällen ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, Abweichungen von den
Festlegungen vorzunehmen.
(3) Im Stadt-/Gemeindegebiet Herzogenrath, Inden, Langerwehe, Linnich und Niederzier
kann jedes Grundstück, welches zu Wohnzwecken genutzt wird mindestens einen Bioabfallbehälter mit einem Volumen von mindestens 120 Liter erhalten. Als Ausnahme
hierzu gilt § 6 Abs. 1 e).
(4) Im Stadt-/Gemeindegebiet Alsdorf, Baesweiler, Nideggen, Roetgen und Simmerath
kann jede Haushaltung/jede Abfallgemeinschaft mindestens einen 120 Liter Bioabfallbehälter erhalten.
(5) Im Gebiet der Stadt Stolberg werden keine Bioabfallbehälter zur Verfügung gestellt.
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§ 14
Zulassung zu einer Entsorgungsgemeinschaft
(1) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können von der RegioEntsorgung AöR Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für unmittelbar aneinander
angrenzende Grundstücke zugelassen werden.
Die als Entsorgungsgemeinschaft Zugelassenen haften gegenüber der jeweiligen
Zweckverbandskommune im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als
Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Für die Bemessung des Behältervolumens für Restabfälle gelten die §§ 11 und 12.
Abweichend hiervon kann hinsichtlich der Benutzung der Restabfallbehälter für die Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushaltungen eine Entsorgungsgemeinschaft in der
Stadt Alsdorf bis zu 3 und in der
Stadt Baesweiler bis zu 6 Personen umfassen.
Für die Gemeinde Simmerath gilt:
a) Restabfall: Auf Antrag der(s) Grundstückseigentümer(s) können innerhalb eines
Grundstückes Entsorgungsgemeinschaften zugelassen werden, wobei jeder Haushaltung ein Mindestbehältervolumen von 60 I zur Verfügung stehen muss.
b) Bioabfall: Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann in einem Miet- oder Mehrfamilienhaus eine Entsorgungsgemeinschaft von maximal 3 Haushaltungen zugelassen werden, die einen Bioabfallbehälter nutzt. Das gleiche gilt bei bis zu drei
benachbarten Grundstücken, wobei auch nur max. 3 Haushaltungen zugelassen
sind. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für eine oder mehrere Bioabfallbehälter
zugelassen werden.
(3) Entsorgungsgemeinschaften haben der RegioEntsorgung AöR gegenüber eine Person
schriftlich zu benennen, die die Rechte und Pflichten nach der jeweiligen Satzung
wahrnimmt.
§ 15
Häufigkeit der Leerung / Abholtermine
(1) Die Abfallbehälter in den einzelnen Mitgliedskommunen werden wie folgt geleert:
Alsdorf
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Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
c. Baesweiler
80 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
770 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/
4-wöchentlich/auf Abruf
1.100 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/
4-wöchentlich/auf Abruf
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
d. Eschweiler
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
e. Herzogenrath
Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
f. Inden
Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
g. Langerwehe
60 l-Restabfallbehälter:
4-wöchentlich
120 l-Restabfallbehälter:
4-wöchentlich
240 l-Restabfallbehälter:
4-wöchentlich
1.100 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
monatlich
Ausnahmen:
Restabfallbehälter entsprechend § 12 mit einem Fassungsvolumen von 120 l oder
240 l werden zweiwöchentlich entleert.
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Altpapierbehälter in den Ortschaften Hamich, Heistern, Schönthal und Wenau werden zweimonatlich entleert.
h. Linnich
i.
j.
80 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
120 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
240 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
1.100 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
monatlich
Nideggen
60 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich
80 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
120 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
240 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
770 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf
1.100 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
Niederzier
Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
monatlich
k. Roetgen
l.
60 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich
80 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich
120 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
240 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
770 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf
1.100 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich/4-wöchentlich/auf Abruf
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
Simmerath
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60 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
80 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
120 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
240 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
1.100 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/
4-wöchentlich/auf Abruf
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
Ausnahmen:
Auf Antrag können 60 l Restabfallbehälter für 1-Personen-Haushaltungen und
Kleingewerbebetriebe 4-wöchentlich entleert werden.
m. Stolberg
35 l-Restabfallbehälter
(Ringtonne):
wöchentlich/2-wöchentlich
40 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich
60 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich
80 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich
120 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich
240 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/3-wöchentlich
770 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/monatlich
1.100 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich/2-wöchentlich/monatlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
n. Würselen
120 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
240 l-Restabfallbehälter:
2-wöchentlich
770 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich
1.100 l-Restabfallbehälter:
wöchentlich
Bioabfallbehälter:
2-wöchentlich
Altpapierbehälter:
4-wöchentlich
(2) Gartenabfallsammlungen werden in den Frühjahrs- und Herbstmonaten durchgeführt.
Die Sammlungen finden in
•
Langerwehe jeweils einmal im Frühjahr und einmal im Herbst,
Seite 27 von 36
•
Würselen zweimal,
•
Linnich viermal in der Hauptvegetationszeit,
•
Baesweiler viermal,
•
Niederzier fünfmal,
•
Alsdorf und Herzogenrath sechsmal,
•
Inden neunmal
im Jahr statt.
Die Einsammlung der Weihnachtsbäume erfolgt einmal jährlich. Dies gilt nicht für die
Gemeinde Roetgen und für die Städte Nideggen und Stolberg.
(3) Die genauen Abholtermine mit Angabe der Art des zu entsorgenden Abfalls sowie notwendige Änderungen durch Feiertage u. a. werden von der RegioEntsorgung AöR festgesetzt und bekannt gemacht. Entsprechendes ist den Abfallkalendern der RegioEntsorgung AöR zu entnehmen.
§ 16
Identifikationssystem
(1) Die RegioEntsorgung AöR setzt in den Städten Alsdorf, Baesweiler und Würselen ein
elektronikunterstütztes Identifikationssystem ein, bei dem die Restabfallbehälter mit einem kodierten Speicherchip versehen wird, dessen Information (unter anderem Identifikationsnummer) ein im Sammelfahrzeug installiertes Lesegerät bei der Leerung der
Behälter erfasst.
(2) Sollte die in Absatz 1 beschriebene automatische Identifikation nicht möglich sein, so
wird die Leerung der Abfallbehälter manuell erfasst.
(3) Einzelheiten hierzu sind in der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung der
jeweiligen in Abs. 1 genannten Städte und der Gemeinden geregelt.
§ 17
Sperrige Abfälle und
Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Sperrige Abfälle im Sinne der Abfallsatzung sind insbesondere Abfälle aus Wohnungseinrichtungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden
können. Sperrige Abfälle werden auch als Sperrgut und Sperrmüll bezeichnet. Nicht zu
den sperrigen Abfällen gehören Abbruchgegenstände aller Art und Gegenstände, die
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mit dem Grundstück fest verbunden waren.
Sperrige Abfälle sind frei von Schadstoffen bereitzustellen.
Näheres ergibt sich aus der Anlage 3 „Positivliste zur Sperrgutabfuhr“.
(2) Die Sperrgutabfuhr wird per Straßensammlung auf Abruf im Holsystem durchgeführt.
Jeder Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer kann die angefallenen
sperrigen Abfälle über die Sperrgutabfuhr der RegioEntsorgung AöR entsorgen lassen.
(3) Die Entsorgung ist bei der RegioEntsorgung AöR anzumelden. Bei der Anmeldung der
Abfuhr von sperrigen Abfällen haben die Abfallbesitzer, vorsorglich einer ggfs. eintretenden Nachweispflicht, die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrgutaufkommens mitzuteilen. Der Termin wird durch die RegioEntsorgung AöR festgelegt und dem
Anmeldenden mitgeteilt. Das Gewicht der einzelnen Sperrgutgegenstände darf 75 kg
nicht überschreiten. Die eigene Menge pro Abfuhr und Haushaltung ist auf ein
Volumen von 3 m³ beschränkt. Die RegioEntsorgung AöR ist bei erheblicher Überschreitung des Sperrgutvolumens von 3 m³ im Einzelfall berechtigt, die angemeldete
Sammlung nicht durchzuführen. Nach Sachverhaltsklärung ist ein erneuter Termin zu
vereinbaren. Die nachfolgende Abfuhr erfolgt gemäß dem obigen Verfahren nach Satz
1 bis 4.
(4) Elektro- und Elektronikgeräte i.S. des § 3 ElektroG (hierzu gehören auch Kühl- und
Gefriergeräte) sind einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Diese Geräte können an den dafür vorgesehenen und bekannt gegebenen
Sammelstellen (Wertstoffhöfe in Herzogenrath, in Stolberg und in Würselen sowie
ELC Horm, ELC Süd und ELC Warden) gebührenfrei angeliefert werden. Kleingeräte
(bis zu einer Kantenlänge von 30 cm) können zusätzlich am Schadstoffmobil abgegeben werden. Daneben werden Altgeräte mit Kantenlängen größer 30 cm und Gewicht
bis zu 75 kg durch die RegioEntsorgung AöR auch bei den Anschlussberechtigten gebührenfrei abgeholt. Die Entsorgung ist bei der RegioEntsorgung AöR anzumelden.
Der Termin wird durch die RegioEntsorgung AöR festgelegt und dem Anmeldenden
mitgeteilt. Altgeräte bis zu einer Kantenlänge von 50 cm (keine Bildschirmgeräte) und
alle Altmetalle können zusätzlich über Depotcontainer entsorgt werden. Standorte der
Depotcontainer werden von der RegioEntsorgung AöR festgelegt und bekannt gegeben.
Aus den Altgeräten sind Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, zu entnehmen.
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§ 18
Gartenabfälle
(1) Gartenabfälle aus Haus- und Schrebergärten (Baum-, Strauch-, Hecken- und Rasenschnitt sowie Laub) sind, soweit sie nicht durch Kompostierung verwertet bzw. in den
Bioabfallbehälter eingefüllt werden können, an den von der RegioEntsorgung AöR bekannt gegebenen Sammelterminen in offenen umleerbaren Behältnissen oder mit Naturkordel gebündelt oder in die von der RegioEntsorgung AöR zugelassenen kompostierbaren Laubsäcke zur Abholung an den Straßenrand bereit zu stellen. Baum- und
Strauchschnitt wird nur gebündelt und bis zu einem Astdurchmesser von max. 10 cm
abgefahren. Die Länge darf max. 1 m betragen. Je angeschlossenes Grundstück und
je Abfuhr können bis zu 1,5 m³ entsorgt werden. In handelsüblichen Plastiksäcken eingefüllte Gartenabfälle werden nicht abgefahren.
(2) Standorte und Benutzungszeiten der Abfallcontainer für die in Abs. 1 genannten Gartenabfälle u.a. an Wertstoffhöfen, werden von der RegioEntsorgung AöR festgelegt
und bekannt gegeben. Die Abfallmenge ist auf eine Höchstmenge von 1,5 m³ (PkwKofferraum) je Anlieferung begrenzt.
(3) Weihnachtsbäume ohne Reste von Weihnachtsschmuck (Lametta, Draht, Nägel,
Kunststoffe und andere nicht organische Stoffe) werden zudem von der RegioEntsorgung AöR bekannt gegebenen Sammelterminen abgefahren. Aus betrieblichen Gründen können nur Tannenbäume bis zu einer Länge von 2 m mitgenommen werden.
Größere Bäume sind zu kürzen.
(4)
Abweichend von den Absätzen 1 – 4 gelten folgende Regelungen für die
Stadt/Gemeinde:
a) Inden:
Gartenabfälle können in den zugelassenen Gartenabfallsäcken oder mit Naturkordel zu Bündeln verschnürt an den von der RegioEntsorgung AöR festgelegten
und bekannt gegebenen Abfuhrtagen mit der Bezeichnung „GrünschnittStraßensammlung“ bereitgestellt werden. Zusätzlich dazu dürfen zu diesen Terminen auch anderweitige offene Umleerbehältnisse (z. B. Eimer, Körbe usw.) mit Gartenabfällen befüllt zur Straßensammlung bereitgestellt werden.
b) Linnich:
Gartenabfälle können in mit Naturkordel zu Bündeln verschnürt an den von der RegioEntsorgung AöR festgelegten und bekannt gegebenen Abfuhrtagen mit der Bezeichnung „Grünschnitt-Straßensammlung“ bereitgestellt werden. Zusätzlich dazu
dürfen zu diesen Terminen auch anderweitige offene Umleerbehältnisse (z.B. Eimer, Körbe usw.) mit Gartenabfällen befüllt zur Straßensammlung bereitgestellt
werden. In der Zeit von März und Dezember können jeweils zu bestimmten Öffnungszeiten Baum-, Strauch- um Heckenschnitt aus Haus- und Kleingärten am
Bauhof Linnich gegen Gebühr abgegeben werden; ausgenommen sind ebensolche
Abfälle aus dem gewerblichen und forstwirtschaftlichen Bereich. Die Anlieferung bei
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der Annahmestelle wird auf 2 m³ je Anlieferung begrenzt.
c) Nideggen:
In Nideggen können Gartenabfälle zu bestimmten Zeiten an bekanntgegebenen
Standorten abgegeben werden. Zusätzliche Informationen hierzu können dem Abfallkalender und der Internetseite der RegioEntsorgung entnommen werden.
§ 19
Wertstoffsammelstellen, Wertstoffhof/
Annahmestellen für sperrige Abfälle (Sperrgut) und Restabfälle
(1) Die RegioEntsorgung AöR betreibt auf den Stadt-/Gemeindegebieten Baesweiler,
Herzogenrath, Simmerath, Stolberg und Würselen je eine Wertstoffsammelstelle bzw.
je einen Wertstoffhof.
Die Art der Abfälle, die dort abgegeben werden können, wird in geeigneter Form bekannt gegeben.
Die Nutzung der vorgenannten Einrichtung ist nur den jeweiligen Berechtigten der jeweiligen Stadt/Gemeinde im Sinne des § 4 gestattet, soweit diese Gebühren für Abfallbehälter für Restabfall oder für eine Abfallentsorgungsgemeinschaft im Rahmen der
Gebührensatzung der Stadt/Gemeinde Baesweiler, Herzogenrath, Simmerath, Stolberg
oder Würselen entrichten.
Der Betrieb der Wertstoffsammelstelle bzw. des Wertstoffhofes wird in einer Nutzerordnung geregelt.
(2) Restabfall (insbesondere Hausmüll), sperrige Abfälle, Gartenabfälle, Alttextilien und
Schuhe sowie sonstige Wertstoffe können auch an den Annahmestellen für Abfallkleinmengen an den ELCs Horm, Süd und Warden abgegeben werden. Die Gebührenordnung des ZEW ist maßgeblich.
§ 20
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der RegioEntsorgung AöR den erstmaligen Anfall von
Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden
Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge
oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue
Eigentümer verpflichtet, die RegioEntsorgung AöR unverzüglich zu benachrichtigen.
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§ 21
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 20 KrWG hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der RegioEntsorgung AöR oder des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken, für die nach dieser Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, zu gewähren und dort zu dulden (§ 19 KrWG). Das Betretungsrecht schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der Getrennthaltungspflichten, der Vorhaltung eines ausreichenden Behältervolumens (§ 10) und der Anforderungen an eine etwaige Nachsortierung der Abfälle sowie der ordnungsgemäßen
und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht auf Verlangen der RegioEntsorgung AöR als öffentlichem Entsorgungsträger die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung nachweist.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten nach Maßgabe des § 5 sowie der Abs. 1 und 2 des
§ 21 sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
entsprochen, ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel
gem. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 in der jeweils gültigen
Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des
Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der RegioEntsorgung AöR/vom Zweckverbandsmitglied ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(5) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird insoweit
durch § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG eingeschränkt.
§ 22
Unterbrechung der Abfallentsorgung
Störungen bei der Erfassung der Leerungshäufigkeiten
(1)
Unterbleibt die der RegioEntsorgung AöR obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen,
werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2)
Treten in Kommunen, in denen ein Ident-System angewendet wird, Störungen bei der
Erfassung der Behälterleerungen auf, ist die RegioEntsorgung AöR berechtigt, die
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Leerungen nachträglich zu rekonstruieren.
(3)
In Fällen des Absatzes 1 und 2 besteht kein Anspruch der Berechtigten i. S. d. § 4
oder der Anschluss- und Benutzungspflichtigen i. S. d. § 5 auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 23
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer einen
oder mehrere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere
Abfallbehälter anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene
Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren
wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die RegioEntsorgung AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
Werden Abfälle durch einen hierzu Befugten nachträglich sortiert, so gelten hierfür die
Anforderungen nach § 9 Abs. 4.
§ 24
Abfallentsorgungsgebühren, -entgelte
Für die Benutzung der Abfallbeseitigung der RegioEntsorgung AöR werden Gebühren
nach den zu dieser Satzung von den dem Zweckverband RegioEntsorgung angehörigen Städten und Gemeinden erlassenen Gebührensatzungen für die öffentliche Abfallbeseitigung erhoben. Für Entsorgungsleistungen, für die die Zweckverbandsmitglieder das Recht, Gebühren zu erheben, auf den Zweckverband übertragen haben,
erlässt das Kommunalunternehmen auf Grundlage des § 2 Abs. 4 der Kommunalunternehmenssatzung eine eigene Gebührensatzung oder Entgeltordnung und erhebt für
diese Entsorgungsleistungen selbst Gebühren oder Entgelte.
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§ 25
Verwaltungshelfer
Die Städte und Gemeinden können sich zur Erhebung der Gebühren für zusätzliche
Sperrgutabfuhren, die in der gemeindlichen Abfuhrgebühr für Restabfall nicht enthalten sind, der RegioEntsorgung AöR bedienen, soweit sie die Aufgabe der Gebühren-/
Entgelterhebung für diese Tatbestände nicht ohnehin schon auf den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung übertragen haben. Im Falle dessen erhebt die RegioEntsorgung AöR diese Gebühren im Namen und im Auftrag der jeweiligen
Stadt/Gemeinde. Die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt durch die Gebührensatzung der jeweiligen Stadt/Gemeinde.
§ 26
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten.
Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit,
dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 27
Begriffsbestimmungen
(1) Grundstücke, die für private sowie gewerbliche/industrielle Zwecke genutzt werden,
sind im Sinne dieser Satzung, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Eigentumswohnungen im Sinne des Wohneigentumsgesetzes gelten im Sinne dieser
Satzung nicht als selbstständige wirtschaftliche Einheit.
(2) Eine private Haushaltung besteht aus einer Einzelperson oder einer Personengemeinschaft, die jeweils in Aufenthaltsräumen mit Kochstelle und Toilette wohnt und wirtschaftet.
(3) Als Kleingewerbe gelten Gewerbebetriebe, in denen regelmäßig nur eine Person tätig
ist.
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§ 28
Modellversuche
(1) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung,
Sammlung und zum Transport von Abfällen sowie zur Behandlung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen kann die RegioEntsorgung AöR nach Beschluss im Verwaltungsrat Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1.
nach § 3 ausgeschlossene Abfälle der RegioEntsorgung AöR zum Einsammeln
oder Befördern überlässt;
2.
als Eigentümer eines Grundstücks, das von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird und/oder als Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, sowie für sog. gemischt genutzte Grundstücke, sich entgegen § 5 nicht an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen hat, es sei denn es besteht eine Ausnahme
gem. § 6 (Anschluss- und Benutzungszwang);
3.
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 7 mit
anderen Abfällen füllt oder die Befüllvorgaben nicht beachtet;
4.
gegen seine Pflicht aus § 8 verstößt;
5.
von der RegioEntsorgung AöR bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß
§ 9 nicht benutzt oder nicht zweckentsprechend benutzt, befüllt, behandelt, in anderer Weise als in dieser Satzung beschrieben Abfälle neben die Abfallbehälter
bzw. Depotcontainer legt, andere als von der RegioEntsorgung AöR gem. § 10
zugelassene Behälter bereitstellt und/oder unter Beeinträchtigung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs oder anderer Grundstücke vor 18.00 Uhr am Vortag des Abfuhrtages Abfallbehälter zur Entleerung bereitstellt – letztgenanntes gilt
auch für die Sammlung von Abfallsäcken, sperrige Abfälle, Gartenabfallsäcken
und Altpapierbündeln - bzw. nach Entleerung den Abfallbehälter nicht ohne
schuldhaftes Zögern zurückstellt;
6.
gem. § 17 sperrige Abfälle im Sinne dieser Abfallsatzung in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter einführt, insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte i. S. des § 3 ElektroG nicht gem. § 17 Abs. 4 einer getrennten Erfassung
zuführt. Ferner entgegen § 17 Abs. 3 die sperrigen Abfälle nicht bei der RegioEntSeite 35 von 36
sorgung AöR anmeldet und/oder das Gewicht der einzelnen Gegenstände von
75 kg bzw. die Menge pro eigener Abfuhr und eigener Haushaltung von einem
Volumen von 3 m³ überschreitet. Die Nachweispflicht über die Anmeldung sowie
die Art und Menge des eigenen Sperrguts obliegt hierbei nach Maßgabe des § 17
Abs. 3 dem Besitzer selbst;
7.
entgegen § 19 Wertstoffsammelstellen bzw. Wertstoffhöfe, die von der RegioEntsorgung AöR oder in deren Auftrag betrieben werden, unberechtigt oder außerhalb der Öffnungszeiten nutzt;
8.
gem. § 20 den erstmaligen Anfall von Abfällen und/oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht anmeldet oder den Wechsel des/der Grundstückseigentümer nicht unverzüglich mitteilt;
9.
entgegen § 21 als Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigter, Abfallbesitzer
oder Abfallerzeuger seiner für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskunfts- und
Nachweispflicht im Rahmen seiner Anschluss- und Benutzungspflicht (§ 5) nicht
nachkommt oder nicht den ungehinderten Zutritt zu Grundstücken gewährt und
duldet;
10. anfallende Abfälle entgegen § 23 Abs. 4 unbefugt durchsucht oder wegnimmt
oder entgegen den Anforderungen nach § 9 Abs. 5 nachsortiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Vorstand der RegioEntsorgung AöR.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Satzung einschließlich ihrer Anlagen, die Bestandteile der Satzung sind, tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung im Gebiet
des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 15.12.2014 außer Kraft.
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Anlage 1 zur Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR
zu § 3 Abs. 1
Code
Bezeichnung
02
ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT,
FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND
VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
0201
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei
020101
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen
020103
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
020104
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
020106
tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich KA WA: nur Mist und Stroh
verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern
behandelt
020107
Abfälle aus der Forstwirtschaft
020199
Abfälle a.n.g.
0202
Bemerkung
KA WÜ: Schlamm aus der
Gewässerreinigung,
Abfisch-, Mäh- und
Rechengut
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
020202
Abfälle aus tierischem Gewebe
020203
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020204
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020299
Abfälle a.n.g.
0203
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen,
Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefeund Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
020301
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und
Abtrennprozessen
020302
Abfälle von Konservierungsstoffen
020303
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
020304
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020305
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020399
Abfälle a.n.g.
0204
Abfälle aus der Zuckerherstellung
020401
Rübenerde
020402
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm
020403
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020499
Abfälle a.n.g.
0205
Abfälle aus der Milchverarbeitung
020501
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020502
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020599
Abfälle a.n.g.
0206
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
020601
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020602
Abfälle von Konservierungsstoffen
020603
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020699
Abfälle a.n.g.
0207
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee,
Tee und Kakao)
020701
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen
Zerkleinerung des Rohmaterials
020702
Abfälle aus der Alkoholdestillation
020703
Abfälle aus der chemischen Behandlung
020704
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
020705
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
020799
Abfälle a.n.g.
03
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN,
MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
0301
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
030101
Rinden und Korkabfälle
030105
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
030199
Abfälle a.n.g.
0303
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
030301
Rinden- und Holzabfälle
030302
Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)
030305
De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
030307
mechanisch getrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und
Pappabfällen
030308
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
030309
Kalkschlammabfälle
030310
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der
mechanischen Abtrennung
030311
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen
030399
Abfälle a.n.g.
04
ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
0401
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
040101
Fleischabschabungen und Häuteabfälle
040102
geäschertes Leimleder
040106
chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
040107
chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung
040108
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub,
Falzspäne)
040109
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish
040199
Abfälle a.n.g.
0402
Abfälle aus der Textilindustrie
040209
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer,
Plastomer)
040210
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
040215
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14
fallen
040217
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02
16 fallen
040220
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
040221
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
040222
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
040299
Abfälle a.n.g.
05
ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE
0501
Abfälle aus der Erdölraffination
050103
Bodenschlämme aus Tanks
050105
verschüttetes Öl
050106
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung
050199
Abfälle a.n.g.
0506
Abfälle aus der Kohlepyrolyse
050603
andere Teere
06
ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
0603
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
060313
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
060314
feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03
11 und 06 03 13 fallen
0613
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a.n.g.
061302
verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)
061303
Industrieruß
07
ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
0701
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer
Grundchemikalien
070108
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070110
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
070111
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten
070112
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 070111 fallen
0702
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
070208
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070213
Kunststoffabfälle
070299
Abfälle a.n.g.
0703
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
070308
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070310
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien
0705
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
070599
Abfälle a.n.g.
0706
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln
und Körperpflegemitteln
070608
andere Reaktions- und Destillationsrückstände
070699
Abfälle a.n.g.
08
ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL),
KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
0801
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
080111
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere
gefährliche Stoffe enthalten
080112
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11
fallen
080113
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere
gefährliche Stoffe enthalten
080114
Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01
13 fallen
080116
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen
080117
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
080118
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 17 fallen
080120
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 080119 fallen
080199
Abfälle a.n.g.
0802
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
080201
Abfälle von Beschichtungspulver
0803
Abfälle aus HZVA von Druckfarben
080312
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
080313
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12
fallen
080314
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
080315
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 080314
fallen
080318
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen
080399
Abfälle a.n.g.
0804
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender
Materialien)
080409
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder
andere gefährliche Stoffe enthalten
080410
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 04 09 fallen
080411
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten
080414
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen
080499
Abfälle a.n.g.
09
ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
0901
Abfälle aus der fotografischen Industrie
090106
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung
fotografischer Abfälle
090107
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen
enthalten
090108
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine
Silberverbindungen enthalten
090110
Einwegkameras ohne Batterien
090199
Abfälle a.n.g.
10
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN
1003
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
100302
Anodenschrott
100317
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung
100318
Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen
100399
Abfälle a.n.g.
1011
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
101114
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 11 13 fallen
11
ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG
VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE
1102
Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
110203
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische
Prozesse
12
ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER
PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON
METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
1201
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und
mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
120105
Kunststoffspäne und –drehspäne
120112
gebrauchte Wachse und Fette
120114
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
120115
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01
14 fallen
120121
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die
unter 12 01 20 fallen
13
ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUßER SPEISEÖLE UND
ÖLABFÖLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)
1305
Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
130501
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
130502
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern
130503
Schlämme aus Einlaufschächten
130508
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern
14
ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN
(AUSSER 07 UND 08)
1406
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
140605
Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten
15
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN
UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
1501
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
150101
Verpackungen aus Papier und Pappe
150102
Verpackungen aus Kunststoff
150103
Verpackungen aus Holz
150104
Verpackungen aus Metall
150105
Verbundverpackungen
150106
gemischte Verpackungen
150109
Verpackungen aus Textilien
150110
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1502
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
150202
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.),
Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind
150203
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
16
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
1601
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und
Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14,
16 06 und 16 08)
160103
Altreifen
160107
Ölfilter
160119
Kunststoffe
1602
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
160214
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis
160213 fallen
160216
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
1607
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
160708
ölhaltige Abfälle
1608
Gebrauchte Katalysatoren
160801
gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium,
Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)
160803
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder
übergangsmetallhaltige Verbindungen enthalten, a.n.g.
160804
gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)
1610
Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
161002
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10
01 fallen
161004
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03
fallen
1611
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
161102
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16
11 01 fallen
17
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN
STANDORTEN)
1701
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
170107
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
1702
Holz, Glas und Kunststoff
170201
Holz
170203
Kunststoff
170204
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder
durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1703
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
170301
kohlenteerhaltige Bitumengemische
170302
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01
fallen
170303
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
1705
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
170503
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
170504
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03
fallen
170505
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
170506
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
170507
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
170508
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
1706
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
170603
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche Stoffe enthält
170604
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17
06 03 fällt
170605
asbesthaltige Baustoffe
1709
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
170903
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle),
die gefährliche Stoffe enthalten
170904
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
18
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG
UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER
UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
1801
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten
beim Menschen
180101
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
180104
180107
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt
werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung,
Windeln)
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen
180109
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen
1802
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
180201
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die
unter 18 02 02 fallen
180203
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen werden
180205
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten
180206
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
19
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR
DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
1901
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
190112
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen,
die unter 19 01 11 fallen
1903
Stabilisierte und verfestigte Abfälle
190305
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04
fallen
190307
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06
fallen
1905
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
190501
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen
190502
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
190503
nicht spezifikationsgerechter Kompost
1908
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
190801
Sieb- und Rechenrückstände
190802
Sandfangrückstände
190806
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
190809
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette
enthalten
190810
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
190812
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem
Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
190814
Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem
Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
1909
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
industriellem Brauchwasser
190901
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände
190902
Schlämme aus der Wasserklärung
190903
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
190904
gebrauchte Aktivkohle
190905
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze
1910
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen
191001
Eisen und Stahlabfälle
191002
NE-Metall-Abfälle
191004
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 10 03 fallen
191006
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05
fallen
1911
Abfälle aus der Altölaufbereitung
191101
gebrauchte Filtertone
1912
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern,
Verdichten, Pelletieren) a. n . g.
191201
Papier und Pappe
191204
Kunststoff und Gummi
191206
Holz, das gefährliche Stoffe enthält
191207
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
191208
Textilien
191209
Mineralien (z.B. Sand, Steine)
191210
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
191212
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der
mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen,
die unter 191211 fallen
1913
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
191301
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe
enthalten
191302
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
191303
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe
enthalten
20
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND
INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIEßLICH
GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN
2001
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
200101
Papier und Pappe/Karton
200108
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
200110
Bekleidung
200111
Textilien
200125
Speiseöle und -fette
200127
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche
Stoffe enthalten
200128
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme
derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
200130
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
200132
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
200138
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
200139
Kunststoffe
200140
Metalle
2002
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
200201
kompostierbare Abfälle
200202
Boden und Steine
200203
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
2003
Andere Siedlungsabfälle
200301
gemischte Siedlungsabfälle
200302
Marktabfälle
200303
Straßenkehricht
200306
Abfälle aus der Kanalreinigung
200307
Sperrmüll
ELC und KA WÜ: nur
getrennt gesammelte
organische Fraktion
Anlage 2 zur Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR
Abfallbehälter
Alsdorf
Baesweiler
Eschweiler
Herzogenrath
Inden
Langerwehe
Linnich
Nideggen Niederzier
Roetgen
Simmerath
Stolberg
Würselen
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
a) für Restabfall (Grauer oder orangefarbender Deckel)
·
35-l-Restabfallbehälter Ringtonne Kunststoff
·
40-l-Restabfallbehälter
·
X
60-l-Restabfallbehälter
·
80-l-Restabfallbehälter
·
120-I- Restabfallbehälter
·
240-I- Restabfallbehälter
·
770 l Umleerbehälter (Container)
·
1.100 l Umleerbehälter (Container)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X *
X *
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
b) für Bioabfälle (Grüner Deckel/Behälter)
·
120-I-Bioabfallbehälter
·
240 l Bioabfallbehälter
·
770 l Umleerbehälter (Container)
·
1.100 l Umleerbehälter (Container)
X
X
X
X
X
c) für Altpapier (Blauer Deckel / Behälter)
·
120-l-Altpapierbehälter
·
240-l-Altpapierbehälter
·
1.100 l Umleerbehälter (Container)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
d) für vorübergehend mehr anfallenden Abfall
·
Restabfallsack
·
Windelsack
·
Laubsack / Grünabfallsack
* bei überwiegend gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung des Behälters
X
Anlage 3 zur Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR
Nicht abschließende Positivliste zur Sperrgutabfuhr
gemäß § 17 Absatz 1
Art
Material
Bemerkungen
Holz / Kunststoff
kein Stein
Holz / Kunststoff
kein Asbest, Ton,
max. 2 m Länge,
max. 10 cm Durchmesser
Alibert
Arbeitsplatte
Astschere
Autokindersitz
Babybadewanne
Babywippe
Balkonkasten / Blumenkübel
Besen
Bett
Biergartenbank/-Tisch
Bild (groß)
ohne Glasrahmen
Bilderrahmen (groß)
ohne Glas
Billardtisch (haushaltsüblich)
Bobbycar
Blumenkübel
Holz / Kunststoff
kein Asbest, Ton
Briefkasten
Brotkasten
Campingstuhl
CD-Ständer (groß)
Couch
Dartplatte
Deckenvertäfelung
Dreirad
Duschstange
1
Duschabtrennung
Kunststoff / Metall
kein Glas
Art
Material
Bemerkungen
Kunststoff / Metall
keine Verpackungen
Duschtassen
Eimer (haushaltsüblich, groß)
Einkaufstrolley
Einkochkessel
Fahrrad
Fernsehschrank
Fertigparkett
Gardinenstange
Gartenbank
Holz / Metall / Kunststoff
Gartengeräte mechanisch
Gartengrill
Gartenpavillon
Gartenstuhl / Liege
Holz / Metall / Kunststoff
Gartentisch
Holz / Metall / Kunststoff
Go-Kart
Hängematte mit Gestell
Haushaltsleiter
ggfls. Längenbegrenzung
Heckenschere
Hocker
Jalousien (innen)
keine Rolladen (außen)
Kacheltisch
Katzenkorb
Kinderhochstuhl
Kinderspielzeug (groß)
Kinderwagen
Kleiderständer
Kleintierkäfig /-stall
Maximalvolumen 1/2 m³
Kochtopf (groß)
ohne Glasdeckel
Koffer
2
Art
Material
Bemerkungen
Kohleofen
Ohne Schamottauskleidung,
max. 75 kg
Kommode
mit leeren Schubladen
Komposter
Holz / Metall / Kunststoff
Korb (groß)
Kratzbaum
falls nötig zerlegt
Küche
Küchenbank
Küchenoberschränke
ohne Glas
Küchenunterschränke
Kunststoffböden (Auslegeware)
gerollt
Kunststofffliesen
gebündelt
Kunststoffkiste (groß)
keine Verpackung
Lattenrost
Läufer
Metall / Holz
gerollt
Laminatfußboden
Lampen
(Decken-, Wand-, Schreibtisch-)
kein Glas, Keramik und
ohne Glühbirne
Linoleumboden (Auslegeware)
gerollt
Matratze
Mörtelwanne
ohne Inhalt
Mülltonne (alt)
Paravent
Pinnwand (groß)
Projektionsleinwand
Planschbecken (aufblasbar)
kein Swimmingpool
Plastiktraktor
Polsterauflagen (groß)
gerollt
Rechen
Regal
Regenschirmständer
kein Glas
3
Art
Material
Bemerkungen
Regentonne
Metall / Kunststoff
bis 200 l halbiert,
bis 1.000 l geviertelt;
Metallgestelle extra
Roller (Tret-)
Rutsche
zerlegt
Sackkarre
Sandkasten
Holz / Metall / Kunststoff
Satellitenschüssel
Schaukel
Metall / Holz
Schaukelpferd / - tier
Schaukelstuhl
Schlitten
Schlauchboot
Schlauchwagen
Schrank
zerlegt und ohne Spiegel
Schreibmaschine (mechanisch)
Schreibtisch
kein Glas
Schreibtischstuhl
Schrubber
Schubkarre
Schuhschrank
Sessel
Sideboard
ohne Glas, Spiegel
Sitzsack
Skateboard
Skier
Snowboard
Sofa
Sonnensegel
gerollt, gefaltet; Stangen extra
Sonnenschirm
Sonnenschirmständer
4
Art
Material
Stehlampe
Bemerkungen
kein Glas und ohne Glühbirne
Stehtisch
Stoffkleiderschrank
Stuhl
Surfbrett
halbiert
Tafel (haushaltsüblich)
Teppich
Terrassenbeläge
gerollt
Holz / Kunststoff
max. 2 m Länge,
max. 10 cm Durchmesser
Tisch
Tischtennisplatte
kein Stein
Trennwände
kein Rigips
Trimmgerät (groß, haushaltsüblich)
Trimmrad
Truhe (Wäsche etc.)
keine Brandschutztüren
(oft asbesthaltig)
Türen (keine Begrenzung in der Anzahl)
Türzargen
Wäschekorb
Wäschespinne
Wäscheständer
Wäschetonne
zusammengeklappt
WC- Sitz
Wohnzimmertisch
kein Glastisch
Zaun / Zaunpfähle
ohne Betonanhaftung,
keine Bahnschwellen,
max. 2 m Länge,
max. 10 cm Durchmesser
Holz / Kunststoff / Metall
Zeitungsrolle
Zelt
Zelt gefaltet; Stangen extra
Zinkwanne
keine Badewanne
Hinweis:
Weitere Informationen erteilt die RegioEntsorgung AöR.
5
Anlage 4
Nicht abschließende
Positivliste „Bioabfälle“
gemäß § 2 Absatz 2 b)
Küchenabfälle:
-
Gemüseabfälle, roh und gekocht, alle Abschnitte aus der Zubereitung
Obstabfälle, auch Schalen von Zitrusfrüchten
Verdorbene bzw. abgelaufene Lebensmittel, z.B. Wurst, Fleisch, Fisch, Käse,
Brot, Süßigkeiten, Kuchen, Teigreste (ohne Verpackung)
Kaffeesatz (incl. Filtertüten), Kaffeepads, Teebeutel
Speisereste, roh und gekocht -auch Knochen und Gräten-, aber keine
flüssigen Speisen
Schnittblumen und Topfpflanzen (ohne Blumentopf)
Küchenpapier, Küchenkrepp (mit Fett-, Speise- oder Teigresten)
Eier- und Nussschalen
Gartenabfälle:
Frisch gejätet oder verwelkt, mit möglichst wenig Erdanhaftung:
sog. „Unkräuter“
Gemüse- und Salatpflanzen
Blumen und Stauden
Außerdem:
Fallobst
Rasenschnitt
Abschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Laub, Kiefern-/Tannennadeln, Zapfen, Moos
Wurzeln bis max. 20 cm Durchmesser (ohne Erdanhaftung)
Blumenerde aus Balkonkästen und Töpfen
Astschnitt
Sonstige Abfälle:
-
Holzwolle und Sägespäne von unbehandeltem Holz
Hinweis:
Weitere Informationen erteilt die RegioEntsorgung AöR.