Daten
Kommune
Merzenich
Größe
15 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
13.09.16, 11:40
Aktualisiert
13.09.16, 11:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 59/2016
- öffentlich -
Abteilung: 2
Datum: 20.07.2016
Haupt- und Finanzausschuss
Gemeinderat
Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
Allgemeines:
Auf Grund europarechtlicher Vorgaben wurde das Umsatzsteuergesetz am 02.11.2015
geändert. Der Gesetzgeber hat damit die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand vollständig neu geregelt. Die bisher geltenden Privilegien gelten ab dem 01.01.2017 grundsätzlich nicht mehr.
Problem:
Bisher nicht besteuerte Vorgänge könnten zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) in Höhe von
19% abzuführen ist. Dem gegenüber steht ein ggf. für die Verwaltung bestehender Vorsteueranspruch. Je nach Fallgestaltung entstehen hier für die Verwaltung, bzw. für den
Bürger, höhere Kosten. Da die Verwaltung eine Vielzahl von Leistungsbeziehungen im
öffentlichen und privatrechtlichen Bereich hat, ist eine grundsätzliche Aussage zur finanziellen Auswirkung damit noch nicht möglich. Das Bundesministerium der Finanzen hat ein
Rundschreiben zur weiteren Ausgestaltung angekündigt. Dieses bleibt abzuwarten.
Auswirkung auf die Gemeinde Merzenich:
Der Gesetzgeber räumt eine großzügige Übergangsregelung ein. Auf Antrag kann die
Anwendung der neuen Rechtslage bis zum 31.12.2020 hinausgezögert werden. Von dieser Option sollte die Gemeinde Merzenich gebrauch machen, um den Status Quo zunächst zu halten und die weitere Entwicklung zu beobachten. Die Option kann jederzeit,
zum 1.1. des nächsten Kalenderjahres, widerrufen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Optionserklärung i.S.d. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG
gegenüber dem Finanzamt Düren abzugeben und somit die Anwendung der alten
Rechtslage zu sichern.
Drucksache 59/2016
(Gelhausen)
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(Harzheim)