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Beschlussvorlage (Energiewende ohne Fracking; Antrag gem. § 24 GO NRW)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
178 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
09.09.13, 17:08
Aktualisiert
09.09.13, 17:08
Beschlussvorlage (Energiewende ohne Fracking;
Antrag gem. § 24 GO NRW) Beschlussvorlage (Energiewende ohne Fracking;
Antrag gem. § 24 GO NRW) Beschlussvorlage (Energiewende ohne Fracking;
Antrag gem. § 24 GO NRW) Beschlussvorlage (Energiewende ohne Fracking;
Antrag gem. § 24 GO NRW)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 180/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Zentrales Management Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Energiewende ohne Fracking; Antrag gem. § 24 GO NRW Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.08.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 180/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 01.08.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Energiewende ohne Fracking; Antrag gem. § 24 GO NRW Beschlussentwurf: Die Stadt Wesseling schließt sich der Eingabe von Dr. Volker Thiele und Prof. Dr. Erhard Mohr „Energiewende ohne Fracking“ an und befürwortet die klaren Forderungen der Korbacher Resolution:  Sofortige ausnahmslose Abkehr von sämtlichen Formen von Fracking bei der Erforschung, Aufsuchung und Gewinnung fossiler Energieträger,  genereller Verzicht auf Importe von und Handel mit „gefrackten“ fossilen Energieträgern,  Novellierung des Bergrechts mit Einführung der höchsten Umweltstandards und der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit,  konsequente Umsetzung der politisch beschlossenen Energiewende. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Mail vom 21. Juni 2013 stellen die die Online-Petition gegen Fracking initiierenden Herren Dr. Volker Thiele, Herzogstraße 4, 45479 Mülheim an der Ruhr, und Prof. Dr. Erhard Mohr, Lönsweg 35, 45479 Mülheim an der Ruhr, bei der Stadt einen Antrag gem. § 24 GO NRW. Er bezieht sich auf das neue Fracking-Verfahren zur Gewinnung fossiler Energien und dessen künftige Anwendung in Deutschland. Der Antrag, aus dem sich weitere Einzelheiten ergeben, ist als Anlage beigefügt. Ausdrücklich wird um einen Ratsbeschluss gebeten. 2. Lösung Die Online-Petition an den Bundestag und die Länderparlamente läuft derzeit. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat sich mit der Initiative der genannten Herren ebenfalls befasst, und sein Präsidium hat am 27. Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst: 1. Das Präsidium begrüßt, dass die Landesregierung keine Genehmigungen für die Erkundung oder Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen unter Einsatz von Chemikalien (sog. Fracking) erteilen wird, solange keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Gefährdungen von Mensch und Umwelt sowie insbesondere der Trinkwasserversorgung sicher ausschließen zu können. 2. Das Präsidium sieht es als erforderlich an, nicht nur auf den Schutz von Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten abzustellen. Vielmehr muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass durch etwaige Folgeschäden weder die Trinkwassergewinnung und der Naturhaushalt noch die bauliche und landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken beeinträchtigt werden. 3. Das Präsidium bekräftigt seine Unterstützung der Landesregierung darin, sich auf Bundesebene für eine Änderung des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einzusetzen, die eine Gefährdung dieser Schutzgüter ausschließt und insoweit über die bisherigen Änderungsvorschläge hinausgeht. Darüber hinaus muss verfahrensrechtlich eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen sichergestellt werden. Mit Schnellbrief vom 1. Juli 2013 hat der Städte- und Gemeindebund über den o. g. Beschluss hinaus bezüglich der an die Kommunen in NRW gerichteten Anträge nach § 24 GO NRW noch folgendes mitgeteilt: Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „atomwaffenfreien Zone“ aus dem Jahr 1990 wird empfohlen, den formalen Weg einzuhalten, die Eingabe dem zuständigen Beschwerdeausschuss bzw. dem Rat vorzulegen und den Petenten zu bescheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 14. Dezember 1990 im Gegensatz zu allen anderen Urteilen der Oberverwaltungsgerichte in den einzelnen Bundesländern die Auffassung vertreten, dass sich eine Gemeinde „auch vorsorglich und ohne unmittelbar zu benennenden Anlass mit der Frage einer etwaigen Stationierung von Waffen auf ihrem Gebiet befassen dürfe, weil auch eine zukünftige in ihrer Aktualisierung ungewisse Stationierung eine ortsspezifische Betroffenheit“ bewirke. Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf die jetzt vorliegende Eingabe zum Thema „Fracking“ übertragen. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO und des § 6 der Hauptsatzung ist der Hauptausschuss zuständig. Er hat die Anregungen inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Sachlich ist für den Beitritt der Stadt zu einer Petition der Rat zuständig. Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung sind die Antragsteller durch die Verwaltung über den Beschluss des Hauptausschusses zu unterrichten. Jedoch sind zu einem späteren Zeitpunkt, wenn über den Antrag eine sachliche Entscheidung getroffen wurde, die Antragsteller hierüber ebenfalls zu unterrichten. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine Anlage