Daten
Kommune
Wesseling
Größe
178 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
09.09.13, 17:08
Aktualisiert
09.09.13, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
180/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Energiewende ohne Fracking;
Antrag gem. § 24 GO NRW
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
01.08.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 180/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
01.08.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Energiewende ohne Fracking;
Antrag gem. § 24 GO NRW
Beschlussentwurf:
Die Stadt Wesseling schließt sich der Eingabe von Dr. Volker Thiele und Prof. Dr. Erhard Mohr „Energiewende ohne Fracking“ an und befürwortet die klaren Forderungen der Korbacher Resolution:
Sofortige ausnahmslose Abkehr von sämtlichen Formen von Fracking bei der Erforschung, Aufsuchung
und Gewinnung fossiler Energieträger,
genereller Verzicht auf Importe von und Handel mit „gefrackten“ fossilen Energieträgern,
Novellierung des Bergrechts mit Einführung der höchsten Umweltstandards und der Beteiligungsrechte
der Öffentlichkeit,
konsequente Umsetzung der politisch beschlossenen Energiewende.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Mail vom 21. Juni 2013 stellen die die Online-Petition gegen Fracking initiierenden Herren Dr. Volker
Thiele, Herzogstraße 4, 45479 Mülheim an der Ruhr, und Prof. Dr. Erhard Mohr, Lönsweg 35, 45479 Mülheim an der Ruhr, bei der Stadt einen Antrag gem. § 24 GO NRW.
Er bezieht sich auf das neue Fracking-Verfahren zur Gewinnung fossiler Energien und dessen künftige Anwendung in Deutschland.
Der Antrag, aus dem sich weitere Einzelheiten ergeben, ist als Anlage beigefügt. Ausdrücklich wird um einen
Ratsbeschluss gebeten.
2. Lösung
Die Online-Petition an den Bundestag und die Länderparlamente läuft derzeit. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat sich mit der Initiative der genannten Herren ebenfalls befasst, und sein Präsidium hat am 27. Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst:
1. Das Präsidium begrüßt, dass die Landesregierung keine Genehmigungen für die Erkundung oder Gewinnung von unkonventionellen Erdgasvorkommen unter Einsatz von Chemikalien (sog. Fracking) erteilen
wird, solange keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, um Gefährdungen von Mensch und Umwelt
sowie insbesondere der Trinkwasserversorgung sicher ausschließen zu können.
2. Das Präsidium sieht es als erforderlich an, nicht nur auf den Schutz von Wasserschutzgebieten oder
Heilquellenschutzgebieten abzustellen. Vielmehr muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass durch etwaige Folgeschäden weder die Trinkwassergewinnung und der Naturhaushalt noch die bauliche und landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken beeinträchtigt werden.
3. Das Präsidium bekräftigt seine Unterstützung der Landesregierung darin, sich auf Bundesebene für eine
Änderung des Bundesberggesetzes und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einzusetzen, die eine Gefährdung dieser Schutzgüter ausschließt und insoweit über
die bisherigen Änderungsvorschläge hinausgeht. Darüber hinaus muss verfahrensrechtlich eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und der Kommunen sichergestellt werden.
Mit Schnellbrief vom 1. Juli 2013 hat der Städte- und Gemeindebund über den o. g. Beschluss hinaus bezüglich der an die Kommunen in NRW gerichteten Anträge nach § 24 GO NRW noch folgendes mitgeteilt:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „atomwaffenfreien Zone“ aus
dem Jahr 1990 wird empfohlen, den formalen Weg einzuhalten, die Eingabe dem zuständigen Beschwerdeausschuss bzw. dem Rat vorzulegen und den Petenten zu bescheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte
in seinem Urteil vom 14. Dezember 1990 im Gegensatz zu allen anderen Urteilen der Oberverwaltungsgerichte in den einzelnen Bundesländern die Auffassung vertreten, dass sich eine Gemeinde „auch vorsorglich
und ohne unmittelbar zu benennenden Anlass mit der Frage einer etwaigen Stationierung von Waffen auf
ihrem Gebiet befassen dürfe, weil auch eine zukünftige in ihrer Aktualisierung ungewisse Stationierung eine
ortsspezifische Betroffenheit“ bewirke. Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf die jetzt vorliegende Eingabe zum Thema „Fracking“ übertragen.
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO und des § 6 der Hauptsatzung
ist der Hauptausschuss zuständig. Er hat die Anregungen inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an
die zur Entscheidung berechtigte Stelle.
Sachlich ist für den Beitritt der Stadt zu einer Petition der Rat zuständig.
Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung sind die Antragsteller durch die Verwaltung über den Beschluss des
Hauptausschusses zu unterrichten. Jedoch sind zu einem späteren Zeitpunkt, wenn über den Antrag eine
sachliche Entscheidung getroffen wurde, die Antragsteller hierüber ebenfalls zu unterrichten.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlage