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Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Wesseling I)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
43 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
30.09.13, 17:10
Aktualisiert
30.09.13, 17:10
Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Wesseling I) Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Wesseling I) Beschlussvorlage (Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Wesseling I)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 182/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Recht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Wesseling I Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.08.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 182/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Weik 15.08.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Wesseling I Beschlussentwurf: Zur Schiedsperson für den Bezirk Wesseling I wird Herr Werner Simon, Mühlengasse 5, 50389 Wesseling, gewählt. Sachdarstellung: 1. Problem Herr Wolfgang Zaude, Schiedsperson für den Schiedsbezirk Wesseling I (Stadtgebiet nördlich der Sechtemer Straße, Keldenicher Straße, Flach-Fengler-Straße, Bahnhofstraße), hat schriftlich erklärt, das Amt, das er seit dem Jahre 1998 ausübt, niederzulegen. Die Fraktionen im Rat sind hierüber mit Schreiben der Verwaltung vom 19. April 2013 in Kenntnis gesetzt worden. Somit ist durch den Rat eine Nachfolgeperson zu wählen. 2. Lösung Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nicht sein, wer 1. 2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, unter Betreuung steht. Schiedsperson soll gemäß § 2 Abs.3 SchAG NRW nicht sein, wer 1. 2. 3. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat, durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Es hat sich folgende Person bei der Verwaltung beworben: Werner Simon, Mühlengasse 5, 50389 Wesseling. Herr Simon erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. 3. Alternativen Entfällt. 4. Finanzielle Auswirkungen Entfällt. Anlage