Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Aufsichtsrat)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
16 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
30.09.13, 17:10
Aktualisiert
30.09.13, 17:10
Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Aufsichtsrat) Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Aufsichtsrat) Beschlussvorlage (Geschäftsordnung Aufsichtsrat)

öffnen download melden Dateigröße: 16 kB

Inhalt der Datei

Geschäftsordnung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH hat sich in seiner Sitzung am ………. 2013 nachstehende Geschäftsordnung gegeben: 1. Sitzungen des Aufsichtsrats Der Aufsichtsratsvorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter – beruft den Aufsichtsrat gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nach Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal jährlich zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss. Die Einberufung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Mängel der Einberufung gelten als geheilt, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats an der Sitzung teilnehmen und keinen Widerspruch gegen die Art und Weise der Einberufung zur Niederschrift erheben. Widerspruch gegen das Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ist unverzüglich schriftlich, per Telefax oder durch E-Mail gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden geltend zu machen. Die Zuleitung des Widerspruchs an die Gesellschaft ist fristwahrend. Bei Beschlüssen des Aufsichtsrats werden zur Feststellung der Stimmenmehrheit ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. 2. Überwachung der Geschäftsführung Der Aufsichtsrat unterrichtet sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft, indem er Berichte der Geschäftsführung entgegennimmt oder anfordert. Zur Vorbereitung und zur Überwachung der Ausführung seiner Beschlüsse bildet der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats angehören. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses wird jeweils ein Stellvertreter benannt. Der Prüfungsausschuss hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Zur Erfüllung seiner Überwachungsfunktion kann er sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Auf Verlagen des Aufsichtsratsvorsitzenden ist der Prüfungsausschuss zur Abschlussprüfung hinzuzuziehen. Nach Eingang des Prüfungsberichtes hat der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu beraten und auf Abstellung von Beanstandungen hinzuwirken. Hierüber ist dem Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung zu berichten. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den Gewinnverwendungsvorschlag vorzuprüfen, den Bericht des Aufsichtsrats an die Gesellschafterversammlung vorzubereiten und den von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplan zu überprüfen. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses- und soweit dies rechtlich möglich ist - haben die Abschlussprüfer an seinen Verhandlungen über diese Vorlagen teilzunehmen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über alle Personalangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen, mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen. Er kann die Entscheidungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden alleine übertragen. Dem Prüfungsausschuss wird die Entscheidung in den Fällen des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 11 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligungen bis zur Höhe von 50.000,00 Euro, gemäß § 11 Abs. 2 lit. e) des Gesellschaftsvertrages bis zur Höhe von 50.000,00 Euro und gemäß § 11 Abs. 2 lit. j) des Gesellschaftsvertrages sowie § 11 Abs. 2 lit. k) des Gesellschaftsvertrages bis zur Höhe von 5.000,00 Euro übertragen. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Aufsichtsratsvorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Ändert sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, so ist in der nächsten Sitzung der Prüfungsausschuss neu zu bilden oder zu bestätigen. Entsprechendes gilt, wenn ein Ausschussmitglied an der Ausübung dieses Amtes voraussichtlich auf Dauer behindert ist oder das Amt niederlegt. -2- Die Geschäftsführer sind verpflichtet, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen. Wesseling, den …………….. 2013 ………………………………………… (Vorsitzender des Aufsichtsrates) -3-