Daten
Kommune
Wesseling
Größe
16 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
30.09.13, 17:10
Aktualisiert
30.09.13, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft Wesseling mbH hat sich in seiner Sitzung
am ………. 2013 nachstehende Geschäftsordnung gegeben:
1. Sitzungen des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsratsvorsitzende – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter – beruft den
Aufsichtsrat gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nach Bedarf ein, mindestens
jedoch zweimal jährlich zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den
Jahresabschluss.
Die Einberufung erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages.
Mängel der Einberufung gelten als geheilt, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats an
der Sitzung teilnehmen und keinen Widerspruch gegen die Art und Weise der Einberufung
zur Niederschrift erheben.
Widerspruch gegen das Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ist
unverzüglich schriftlich, per Telefax oder durch E-Mail gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden geltend zu machen. Die Zuleitung des Widerspruchs an die
Gesellschaft ist fristwahrend.
Bei Beschlüssen des Aufsichtsrats werden zur Feststellung der Stimmenmehrheit ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
2. Überwachung der Geschäftsführung
Der Aufsichtsrat unterrichtet sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft, indem er
Berichte der Geschäftsführung entgegennimmt oder anfordert.
Zur Vorbereitung und zur Überwachung der Ausführung seiner Beschlüsse bildet der
Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss, dem der Aufsichtsratsvorsitzende,
sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats angehören. Für die Mitglieder
des Prüfungsausschusses wird jeweils ein Stellvertreter benannt.
Der Prüfungsausschuss hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Zur
Erfüllung seiner Überwachungsfunktion kann er sich der Hilfe sachverständiger Dritter
bedienen. Auf Verlagen des Aufsichtsratsvorsitzenden ist der Prüfungsausschuss zur
Abschlussprüfung hinzuzuziehen.
Nach Eingang des Prüfungsberichtes hat der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der
Prüfung zu beraten und auf Abstellung von Beanstandungen hinzuwirken. Hierüber ist dem
Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung zu berichten.
Der Prüfungsausschuss hat insbesondere den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und
den Gewinnverwendungsvorschlag vorzuprüfen, den Bericht des Aufsichtsrats an die
Gesellschafterversammlung vorzubereiten und den von der Geschäftsführung aufgestellten
Wirtschaftsplan zu überprüfen. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses- und soweit dies
rechtlich möglich ist - haben die Abschlussprüfer an seinen Verhandlungen über diese
Vorlagen teilzunehmen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über alle Personalangelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen, mit Ausnahme der Bestellung und Abberufung
von Geschäftsführern und Prokuristen. Er kann die Entscheidungen dem
Aufsichtsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden
alleine übertragen.
Dem Prüfungsausschuss wird die Entscheidung in den Fällen des Zustimmungsvorbehalts
gemäß § 11 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Erwerbs von
Beteiligungen bis zur Höhe von 50.000,00 Euro, gemäß § 11 Abs. 2 lit. e) des
Gesellschaftsvertrages bis zur Höhe von 50.000,00 Euro und gemäß § 11 Abs. 2 lit. j) des
Gesellschaftsvertrages sowie § 11 Abs. 2 lit. k) des Gesellschaftsvertrages bis zur Höhe von
5.000,00 Euro übertragen.
Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Aufsichtsratsvorsitzende – im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter. Ändert sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, so ist in der
nächsten Sitzung der Prüfungsausschuss neu zu bilden oder zu bestätigen. Entsprechendes
gilt, wenn ein Ausschussmitglied an der Ausübung dieses Amtes voraussichtlich auf Dauer
behindert ist oder das Amt niederlegt.
-2-
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses
teilzunehmen.
Wesseling, den …………….. 2013
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(Vorsitzender des Aufsichtsrates)
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