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Beschlussvorlage (Antrag auf Förderung des 6. Theaterfestival Rhein-Erft, 21.-30. März 2014)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
108 kB
Datum
14.11.2013
Erstellt
28.10.13, 17:10
Aktualisiert
28.10.13, 17:10
Beschlussvorlage (Antrag auf Förderung des 6. Theaterfestival Rhein-Erft, 21.-30. März 2014) Beschlussvorlage (Antrag auf Förderung des 6. Theaterfestival Rhein-Erft, 21.-30. März 2014) Beschlussvorlage (Antrag auf Förderung des 6. Theaterfestival Rhein-Erft, 21.-30. März 2014)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 246/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport, Städtepartnerschaften Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Antrag auf Förderung des 6. Theaterfestival Rhein-Erft, 21.-30. März 2014 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 08.10.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 246/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Weidenhaupt 08.10.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betreff: Antrag auf Förderung des 6. Theaterfestival Rhein-Erft, 21.-30. März 2014 Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis. Sachdarstellung: 1. Problem Herr Axel Göhring hat im Namen der Theaterkonferenz Rhein-Erft die Stadt Wesseling um finanzielle Unterstützung mit einer Zuwendung in Höhe von 250 € für die Durchführung des 6. Theaterfestivals im März 2014 in Brühl gebeten. Das Theaterfestival Rhein-Erft findet seit 2004 alle zwei Jahre in wechselnden Kommunen des Erftkreises statt. Theaterensembles aus dem gesamten Rhein-Erft-Kreis und benachbarter Regionen haben auf diesem Festival die Möglichkeit, ihr Können im friedlichen Wettstreit unter Beweis zu stellen. So verschafft dieses Festival seinen Besuchern einen eindrucksvollen Überblick von der Leistungsfähigkeit und Qualität der Theaterlandschaft im Rhein-Erft-Kreis und bietet in seinem Verlauf interessante und abwechslungsreiche Aufführungen. Eine hochkarätige Jury bewertet die Leistungen der Ensembles und vergibt auf einer repräsentativen Abschlussveranstaltung als Auszeichnungen dem besten Ensemble den Rhein-Erft-Theater-Preis und für die beste schauspielerische Leistung den Erftlandring. Einmalig hat die Stadt Wesseling im Jahr 2004 das damals 1. Theaterfestival mit einer Zuwendung in Höhe von 250 € unterstützt. Hierbei handelte es sich nach Aktenlage um eine Einzelfallentscheidung des damaligen Bürgermeisters ohne Beteiligung des Ausschuss. Gezahlt wurde die Zuwendung aus dem laufenden Kultur-Etat. In den Jahren 2010 und 2012 war die Stadt Wesseling im Rheinforum (Veranstaltungshalle und kleines Theater) zweimal hintereinander Austragungsort des 4. und 5. Theaterfestivals. Wegen der kostenlosen Bereitstellung der Räumlichkeiten und der personellen Unterstützung hat die Theaterkonferenz für diese beiden Festivals keinen Förderantrag bei der Stadt Wesseling gestellt. Das Phoenix-Theater Wesseling e.V. hat nur einmal (1. Theaterfestival 2004) teilgenommen. Auch an den beiden Festivals im Wesselinger Rheinforum (2010, 2012) hat Phoenix nicht teilgenommen. Ebenso beim Theaterfestival 2014 in Brühl ist vom Phoenix-Theater keine Teilnahme beabsichtigt. 2. Lösung In den Richtlinien für die Kulturförderung der Stadt Wesseling ist festgelegt, dass die Kulturförderung sich an Gruppen/Personen richtet, die Ihren Wohnsitz in Wesseling haben und deren Wirkungsbereich grundsätzlich im Stadtgebiet von Wesseling liegt. Ausnahmen sind nur möglich, sofern sie in der Richtlinie aufgeführt sind. Die Kulturförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wesseling, die nur im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden kann. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (vgl. Richtlinien für die Sportförderung; 1 Allgemeines; Punkt 1.5.). 3. Alternativen Werden keine vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Stadt Wesseling befindet sich im Nothaushalt bzw. in der vorläufigen Haushaltsführung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 82 Abs. I Satz 1 GO darf sie nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.