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Beschlussvorlage (Eintragung des Einmannbunkers am Leinpfad (Rheinufer) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
104 kB
Datum
14.11.2013
Erstellt
28.10.13, 17:10
Aktualisiert
28.10.13, 17:10
Beschlussvorlage (Eintragung des Einmannbunkers am Leinpfad (Rheinufer) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Eintragung des Einmannbunkers am Leinpfad (Rheinufer) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (Eintragung des Einmannbunkers am Leinpfad (Rheinufer) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 265/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Eintragung des Einmannbunkers am Leinpfad (Rheinufer) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 18.10.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 265/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Jakob Hopperdietzel 18.10.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Kultur- und Partnerschaftsausschuss Betreff: Eintragung des Einmannbunkers am Leinpfad (Rheinufer) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, den gegenüber der früheren Wasserschutzpolizei gelegenen Einmannbunker am Leinpfad (Rheinufer) in die Denkmalliste der Stadt Wesseling aufzunehmen. Sachdarstellung: 1. Problem Am Rheinufer in Wesseling, gegenüber der früheren Wasserschutzpolizei, der heutigen Anlegestelle der Köln-Düsseldorfer, steht ein sogenannter „Einmannbunker“. Nach Umgestaltung des Rheinufers wurde durch den Kultur- und Partnerschaftsausschuss angeregt, diesen Einmannbunker in die Denkmalliste der Stadt Wesseling aufzunehmen und damit unter den Schutz des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG) zu stellen. Die Verwaltung wurde daher beauftragt, das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste einzuleiten. 2. Lösung Gemäß § 3 DSchG sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung angebracht erscheint. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem LVR (Amt für Denkmalpflege im Rheinland) von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes. Das Amt für Denkmalpflege hat auf meinen Antrag hin die Eintragung des Einmannbunkers in die Denkmalliste der Stadt Wesseling befürwortet. Die Eintragung wird u.a. wie folgt begründet: „Der Einmannbunker am Rheinufer in Wesseling ist bedeutend für die Geschichte der Menschen, weil er mit seiner völlig originalen Substanz und in ursprünglicher Lage sowohl ein authentisches, zeitgeschichtliches Zeugnis und gleichzeitig ein Mahnmal des Luftkrieges im Verlauf des Zweiten Weltkrieges darstellt. An seiner Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen, insbesondere historischen, d.h. orts-, militär- und architekturgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Der Einmannbunker, Vertreter einer mittlerweile seltenen Spezies, dokumentiert beispielhaft eine spezielle architekturgeschichtliche Entwicklung im Deutschland der 1940 er Jahre, nämlich den Bunkerbau als originäre Bauaufgabe des Dritten Reiches.“ Die Verwaltung schlägt vor, den Einmannbunker am Leinpfad im Rheinpark von Wesseling gemäß § 3 DSchG in die Denkmalliste der Stadt einzutragen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine