Daten
Kommune
Wesseling
Größe
108 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
11.11.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
281/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 30 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
1. Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
04.11.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 281/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
04.11.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
1. Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am 10. Dezember 2013 folgende 1. Änderung der Wahlordnung für die Wahl
des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
1.
In § 6 Abs. 1 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „dem 16. Tag vor der Wahl“ ersetzt.
2.
In § 8 S. 2 werden hinter dem Wort „Die“ die Wörter „ersten drei“ angefügt.
Artikel 2
Diese Änderung der Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 25. Mai 2004 die Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling in enger Anlehnung an das Kommunalwahlrecht beschlossen.
Aus dieser engen Bindung ergibt sich ein Punkt, der eine Änderung der Wahlordnung erforderlich macht.
In § 6 Abs. 1 der Wahlordnung ist geregelt, dass ein Wahlberechtigter u.a. mindestens seit drei Monaten in
Wesseling seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Das Kommunalwahlrecht
hat sich inzwischen dahingehend geändert, dass ein Wahlberechtigter mindestens seit dem 16. Tag vor der
Wahl im Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Die Wahlordnung
ist mit dieser Formulierung entsprechend anzupassen.
Bei dieser Gelegenheit sollte auch eine Ergänzung des § 8 S. 2 der Wahlordnung erfolgen. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Bewerber/innen aus den Listenwahlvorschlägen mit Familien- und Vornamen
sowie dem Kennwort in den Stimmzettel aufgenommen werden. In der Vergangenheit bestand Einigkeit
zwischen der Verwaltung und den Fraktionen darin, dass nur die ersten drei Namen in den Stimmzettel aufgenommen wurden, auch wenn die Listenwahlvorschläge mehr als drei Bewerber/innen beinhalteten. Dies
sollte in der Wahlordnung durch eine entsprechende Formulierung klar geregelt werden.
2. Lösung
In § 6 Abs. 1 der Wahlordnung werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „dem 16. Tag vor der
Wahl“ ersetzt.
Dieser Absatz lautet nunmehr:
„Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 60. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Wesseling seine Wohnung, bei mehreren
Wohnungen seine Hauptwohnung hat.“
In § 8 S. 2 der Wahlordnung werden hinter dem Wort „Die“ die Wörter „ersten drei“ angefügt.
Dieser Satz lautet somit:
„Die ersten drei Bewerber/innen aus den Listenwahlvorschlägen werden ebenfalls mit Familien- und Vornamen sowie dem Kennwort in den Stimmzettel aufgenommen.“
3. Alternativen
Die Verwaltung schlägt keine Alternativen vor.
4. Finanzielle Auswirkungen
Durch die Änderung der Wahlordnung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.