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Beschlussvorlage (Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
11.11.13, 17:09
Beschlussvorlage (Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16) Beschlussvorlage (Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16) Beschlussvorlage (Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16) Beschlussvorlage (Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 296/2013 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 06.11.2013 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 296/2013 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 06.11.2013 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die Stadtbahnlinie 16 Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der Stadt Köln die der Vorlage-Nr. 296/2013 beigefügte Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling in analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg zu tragende Aufwandabdeckung abzuschließen. Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß den Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG) ist die Stadt Wesseling mit der Bildung eines eigenen Verkehrsunternehmens für den Betrieb einer Stadtbuslinie (der Betrieb des Stadtbusses wurde auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen) Aufgabenträger im Sinne des § 3 ÖPNVG geworden. Das gleiche gilt für die Städte Brühl und Hürth, die ebenfalls Stadtbuslinien betreiben. Bis zur Begründung der Aufgabenträgerschaft der Städte Brühl, Hürth und Wesseling bestand eine Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, der Stadt Köln und der KVB, die die Erbringung der Betriebsleistungen der Stadtbahnlinien 16 und 18 durch die KVB und die Übernahme der Kosten der beiden Stadtbahnlinien auf den Gebieten der genannten Städte durch den Rhein-Erft-Kreis regelte. Grundlage für die Abrechnungen waren die entsprechenden Regelungen der Satzung des Zweckverbands Verkehrsverbund RheinSieg (VRS), die eine pauschalierte Aufwandabdeckung vorsehen, die sich nach dem durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrag je gefahrenem Platzkilometer bestimmt. Die an die Stadt Köln für den Betrieb der beiden Stadtbahnlinien auf den Gebieten der Städte Brühl, Hürth und Wesseling entrichteten Aufwanddeckungsfehlbeträge refinanzierte der Kreis über eine Sonderumlage von den genannten Städten. Unter Hinweis darauf, dass die Städte Brühl, Hürth und Wesseling aufgrund des Betriebs von Stadtbuslinien selbst Aufgabenträger nach dem ÖPNVG geworden sind, hat der Kreis die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Köln gekündigt. Daraufhin haben die Beteiligten, das sind die Städte Brühl, Hürth und Wesseling, die Stadt Köln und die KVB erklärt, die Regelungen der gekündigten öffentlich rechtlichen Vereinbarung bis zum Abschluss neuer Verträge beizubehalten. Die Verhandlungen zum Abschluss neuer Verträge waren schwierig und langwierig, weil im Zuge der Verhandlungen komplexe Fragestellungen untersucht werden mussten: Geprüft wurden insbesondere Möglichkeiten, die Belastungen der Städte Brühl, Hürth und Wesseling durch den Betrieb der Stadtbahnlinien 16 bzw. 18 abzusenken, indem die Finanzierung der Stadtbahnlinien so ausgestaltet wird, dass eine Einbeziehung in den steuerlichen Querverbund (über die Stadtwerke der Städte) möglich wird. Voraussetzung für eine solche Ausgestaltung wäre die Vergabe von Gemeinschaftskonzessionen der KVB und der Stadtwerke nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Gemeinschaftskonzessionen nach dem PBefG lagen allerdings nicht vor. Die beschriebene Ausgestaltung kam jedoch auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Die Betriebsleistungen für die Stadtbahnlinien 16 und 18 hätten dann nämlich nicht mehr pauschaliert abgerechnet werden können, es hätten vielmehr die tatsächlichen Erträge und Aufwendungen der Linien auf den jeweiligen Streckenabschnitten einbezogen werden müssen. Eine streckenabschnittsscharfe Abrechnung führt allerdings zu deutlich höheren Fehlbeträgen, sowohl für die Linie 16 im Stadtgebiet Wesseling als auch für die Linie 18 in den Stadtgebieten Brühl und Wesseling. Ursächlich dafür sind insbesondere geringere Fahrgastzahlen und bedingt dadurch geringere Erträge auf den Streckenabschnitten der Stadtbahnlinien in Brühl, Hürth und Wesseling als im Stadtgebiet Köln. Die höheren Beträge aufgrund einer streckenabschnittsscharfen Abrechnung der Kosten der Stadtbahnlinien ließen sich über die Ausgestaltung eines steuerlichen Querverbunds bei weitem nicht refinanzieren. Im Zuge der Verhandlungen wurde zudem geprüft, ob die Städte Brühl, Hürth und Wesseling überhaupt für die Finanzierung der der Stadtbahnlinien 16 und 18 zuständig sind. Wie das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen auf eine entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 26.04.2012 mitgeteilt hat, erfolgte die Konzessionierung der beiden Stadtbahnlinien nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG). Deshalb handele es sich dabei um schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV) für den nach dem ÖPNVG der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) zuständig sei. Mit seinem Schreiben vom 18.06.2013 an den NVR hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr seine eingenommene Position, beide Strecken seien Schienenstrecken, zwar nicht revidiert, jedoch zugestanden, dass diese Strecken mangels rechtlich eindeutiger Abgrenzungskriterien im AEG und PBefG auch dem ÖPNV zugerechnet werden können. Ein von den Stadtwerken Brühl GmbH in Kooperation mit den Städten Brühl und Wesseling beauftragtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Stadtbahnlinien 16 und 18 mangels rechtlich eindeutiger Abgrenzungskriterien aus einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise heraus eher dem ÖPNV als dem SPNV zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich, dass die Städte Hürth, Brühl und Wesseling zuständig für die Finanzierung der Stadtbahnlinien 16 bzw. 18 auf ihren Stadtgebieten sind. Die Verhandlungen mit der Stadt Köln und der KVB sind nun abgeschlossen. Der Entwurf der in den Verhandlungen erarbeiteten Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und der Stadt Wesseling ist der Vorlage als Anlage beigefügt. Gleichlautende Verträge werden die Städte Brühl und Hürth bezogen auf die Stadtbahnlinie 18 abschließen. 2. Lösung Die Verwaltung schlägt vor, die Vereinbarung mit der Stadt Köln abzuschließen. Die Vereinbarung regelt die Erbringung der Verkehrsleistungen auf der Linie 16 und deren Finanzierung in analoger Anwendung der Bestimmungen in der Satzung des VRS. Der Vertrag entspricht damit den Regelungen, die seit der Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch den Kreis angewandt wurden. Durch den Abschluss der Vereinbarung wird der bisherige „vertragslose“ Zustand beendet und die Vertragsparteien erhalten Rechtssicherheit. Die pauschalierte Aufwandabdeckung der von der KVB erbrachten Verkehrsleistungen ist für die Stadt die wirtschaftlichste Alternative. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Abrechnungsmodalitäten entsprechen den bisherigen Regelungen