Daten
Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
11.11.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
296/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für
die Stadtbahnlinie 16
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
06.11.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 296/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
06.11.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Abschluss einer Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling zu tragende Aufwandabdeckung für die
Stadtbahnlinie 16
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der Stadt Köln die der Vorlage-Nr. 296/2013 beigefügte Vereinbarung
über die von der Stadt Wesseling in analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg zu tragende Aufwandabdeckung abzuschließen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß den Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG) ist die Stadt Wesseling mit der Bildung eines eigenen Verkehrsunternehmens für den Betrieb einer Stadtbuslinie (der Betrieb
des Stadtbusses wurde auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen) Aufgabenträger im Sinne des § 3
ÖPNVG geworden. Das gleiche gilt für die Städte Brühl und Hürth, die ebenfalls Stadtbuslinien betreiben.
Bis zur Begründung der Aufgabenträgerschaft der Städte Brühl, Hürth und Wesseling bestand eine Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, der Stadt Köln und der KVB, die die Erbringung der Betriebsleistungen der Stadtbahnlinien 16 und 18 durch die KVB und die Übernahme der Kosten der beiden Stadtbahnlinien auf den Gebieten der genannten Städte durch den Rhein-Erft-Kreis regelte. Grundlage für die Abrechnungen waren die entsprechenden Regelungen der Satzung des Zweckverbands Verkehrsverbund RheinSieg (VRS), die eine pauschalierte Aufwandabdeckung vorsehen, die sich nach dem durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrag je gefahrenem Platzkilometer bestimmt. Die an die
Stadt Köln für den Betrieb der beiden Stadtbahnlinien auf den Gebieten der Städte Brühl, Hürth und Wesseling entrichteten Aufwanddeckungsfehlbeträge refinanzierte der Kreis über eine Sonderumlage von den
genannten Städten.
Unter Hinweis darauf, dass die Städte Brühl, Hürth und Wesseling aufgrund des Betriebs von Stadtbuslinien
selbst Aufgabenträger nach dem ÖPNVG geworden sind, hat der Kreis die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
mit der Stadt Köln gekündigt. Daraufhin haben die Beteiligten, das sind die Städte Brühl, Hürth und Wesseling, die Stadt Köln und die KVB erklärt, die Regelungen der gekündigten öffentlich rechtlichen Vereinbarung bis zum Abschluss neuer Verträge beizubehalten.
Die Verhandlungen zum Abschluss neuer Verträge waren schwierig und langwierig, weil im Zuge der Verhandlungen komplexe Fragestellungen untersucht werden mussten:
Geprüft wurden insbesondere Möglichkeiten, die Belastungen der Städte Brühl, Hürth und Wesseling durch
den Betrieb der Stadtbahnlinien 16 bzw. 18 abzusenken, indem die Finanzierung der Stadtbahnlinien so
ausgestaltet wird, dass eine Einbeziehung in den steuerlichen Querverbund (über die Stadtwerke der Städte) möglich wird. Voraussetzung für eine solche Ausgestaltung wäre die Vergabe von Gemeinschaftskonzessionen der KVB und der Stadtwerke nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Gemeinschaftskonzessionen nach dem PBefG lagen allerdings nicht
vor. Die beschriebene Ausgestaltung kam jedoch auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Die
Betriebsleistungen für die Stadtbahnlinien 16 und 18 hätten dann nämlich nicht mehr pauschaliert abgerechnet werden können, es hätten vielmehr die tatsächlichen Erträge und Aufwendungen der Linien auf den jeweiligen Streckenabschnitten einbezogen werden müssen. Eine streckenabschnittsscharfe Abrechnung führt
allerdings zu deutlich höheren Fehlbeträgen, sowohl für die Linie 16 im Stadtgebiet Wesseling als auch für
die Linie 18 in den Stadtgebieten Brühl und Wesseling. Ursächlich dafür sind insbesondere geringere Fahrgastzahlen und bedingt dadurch geringere Erträge auf den Streckenabschnitten der Stadtbahnlinien in Brühl,
Hürth und Wesseling als im Stadtgebiet Köln. Die höheren Beträge aufgrund einer streckenabschnittsscharfen Abrechnung der Kosten der Stadtbahnlinien ließen sich über die Ausgestaltung eines steuerlichen Querverbunds bei weitem nicht refinanzieren.
Im Zuge der Verhandlungen wurde zudem geprüft, ob die Städte Brühl, Hürth und Wesseling überhaupt für
die Finanzierung der der Stadtbahnlinien 16 und 18 zuständig sind. Wie das Ministerium für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen auf eine entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 26.04.2012 mitgeteilt hat, erfolgte die Konzessionierung der beiden Stadtbahnlinien nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG). Deshalb handele es sich dabei um schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV) für den nach dem ÖPNVG der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) zuständig sei.
Mit seinem Schreiben vom 18.06.2013 an den NVR hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr seine eingenommene Position, beide Strecken seien Schienenstrecken, zwar nicht revidiert, jedoch zugestanden, dass diese Strecken mangels rechtlich eindeutiger Abgrenzungskriterien im AEG
und PBefG auch dem ÖPNV zugerechnet werden können.
Ein von den Stadtwerken Brühl GmbH in Kooperation mit den Städten Brühl und Wesseling beauftragtes
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Stadtbahnlinien 16 und 18 mangels rechtlich eindeutiger Abgrenzungskriterien aus einer betriebsbezogenen Betrachtungsweise heraus eher dem ÖPNV als dem SPNV
zuzuordnen ist. Daraus ergibt sich, dass die Städte Hürth, Brühl und Wesseling zuständig für die Finanzierung der Stadtbahnlinien 16 bzw. 18 auf ihren Stadtgebieten sind.
Die Verhandlungen mit der Stadt Köln und der KVB sind nun abgeschlossen. Der Entwurf der in den Verhandlungen erarbeiteten Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und der Stadt Wesseling ist der Vorlage als
Anlage beigefügt. Gleichlautende Verträge werden die Städte Brühl und Hürth bezogen auf die Stadtbahnlinie 18 abschließen.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt vor, die Vereinbarung mit der Stadt Köln abzuschließen. Die Vereinbarung regelt die
Erbringung der Verkehrsleistungen auf der Linie 16 und deren Finanzierung in analoger Anwendung der
Bestimmungen in der Satzung des VRS. Der Vertrag entspricht damit den Regelungen, die seit der Kündigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch den Kreis angewandt wurden.
Durch den Abschluss der Vereinbarung wird der bisherige „vertragslose“ Zustand beendet und die Vertragsparteien erhalten Rechtssicherheit. Die pauschalierte Aufwandabdeckung der von der KVB erbrachten Verkehrsleistungen ist für die Stadt die wirtschaftlichste Alternative.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Abrechnungsmodalitäten entsprechen den bisherigen Regelungen