Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
11.11.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Die Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister,
- nachfolgend „Stadt Wesseling“ genannt -
und
die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister,
- nachfolgend „Stadt Köln" genannt -
schließen folgende
Vereinbarung
über die von der Stadt Wesseling in analoger Anwendung der
Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg
zu tragende Aufwandabdeckung:
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
In gemeinsamer Aufgabenwahrnehmung regeln die Aufgabenträger Stadt
Wesseling und Stadt Köln die Finanzierung der Stadtbahnverkehre auf dem Gebiet
der Stadt Wesseling.
(2)
In analoger Anwendung des § 13 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein-Sieg ist von einem Aufgabenträger, der Leistungen eines
kommunalen Verkehrsunternehmens in Anspruch nimmt, an dem er nicht
unmittelbar beteiligt ist, eine pauschalierte Aufwandabdeckung zu entrichten. Diese
bestimmt sich nach dem durchschnittlichen unternehmensspezifischen
Aufwanddeckungsfehlbetrag je gefahrenem Platzkilometer, ersatzweise je
Fahrzeug-Kilometer (Zugkilometer).
(3)
Das Gebiet der Stadt Wesseling wird auf der Grundlage der Verträge zum
Verkehrsverbund Rhein-Sieg durch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) auf
der Linie 16 (Schienenverkehr) bedient.
§2
Pflichten der Vertragspartner - weitere Grundlagen des Vertrages
(1)
Die KVB AG erbringt im Einvernehmen mit der Stadt Wesseling und der Stadt Köln
Betriebsleistungen auf der Grundlage des jeweils gültigen Fahrplanes.
Fahrplanänderungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Wesseling und der Stadt
Köln.
(2)
Die Stadt Wesseling erstattet der Stadt Köln die analog zu § 13 (2) der Satzung des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg zu entrichtende Aufwandabdeckung
für die Leistungen der KVB AG auf ihrem Stadtgebiet auf der Grundlage der
gefahrenen Platzkilometer.
(3)
Das Verfahren zur Ermittlung des Aufwanddeckungsfehlbetrages je Platzkilometer
richtet sich nach der jeweils gültigen Richtlinie des Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein-Sieg in analoger Anwendung.
§3
Zahlungen
(1)
Die Entrichtung der Aufwandabdeckung erfolgt jährlich nachträglich innerhalb eines
Monats nach Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung der KVB AG.
(2)
Auf die Schlusszahlung sind unterjährig Abschlagszahlungen jeweils zum 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich
nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan der KVB AG, die der Stadt Wesseling
jeweils bis zum 31.12. des vorangehenden Jahres mitgeteilt werden.
§4
Vertragsdauer und Kündigung
(1)
Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und gilt unbefristet.
(2)
Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines Jahres mit Wirkung
zum übernächsten Fahrplanwechsel, spätestens jedoch bis zum Ende des
übernächsten Kalenderjahres gekündigt werden.
§5
Schlussbestimmung
(1)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vertrag insgesamt
unwirksam oder unvollständig oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so
wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Unwirksame
Bestimmungen sind von den Parteien unverzüglich durch wirksame Bestimmungen
zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmungen mit größtmöglicher
Näherung erreichen.
Köln, den
Stadt Wesseling
Stadt Köln
Der Bürgermeister
Der Oberbürgermeister