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Beschlussvorlage (Vereinbarung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
11.11.13, 17:09
Aktualisiert
11.11.13, 17:09
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Inhalt der Datei

Die Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister, - nachfolgend „Stadt Wesseling“ genannt - und die Stadt Köln, vertreten durch den Oberbürgermeister, - nachfolgend „Stadt Köln" genannt - schließen folgende Vereinbarung über die von der Stadt Wesseling in analoger Anwendung der Vorschriften nach § 13 (2) der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg zu tragende Aufwandabdeckung: §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) In gemeinsamer Aufgabenwahrnehmung regeln die Aufgabenträger Stadt Wesseling und Stadt Köln die Finanzierung der Stadtbahnverkehre auf dem Gebiet der Stadt Wesseling. (2) In analoger Anwendung des § 13 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg ist von einem Aufgabenträger, der Leistungen eines kommunalen Verkehrsunternehmens in Anspruch nimmt, an dem er nicht unmittelbar beteiligt ist, eine pauschalierte Aufwandabdeckung zu entrichten. Diese bestimmt sich nach dem durchschnittlichen unternehmensspezifischen Aufwanddeckungsfehlbetrag je gefahrenem Platzkilometer, ersatzweise je Fahrzeug-Kilometer (Zugkilometer). (3) Das Gebiet der Stadt Wesseling wird auf der Grundlage der Verträge zum Verkehrsverbund Rhein-Sieg durch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) auf der Linie 16 (Schienenverkehr) bedient. §2 Pflichten der Vertragspartner - weitere Grundlagen des Vertrages (1) Die KVB AG erbringt im Einvernehmen mit der Stadt Wesseling und der Stadt Köln Betriebsleistungen auf der Grundlage des jeweils gültigen Fahrplanes. Fahrplanänderungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Wesseling und der Stadt Köln. (2) Die Stadt Wesseling erstattet der Stadt Köln die analog zu § 13 (2) der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg zu entrichtende Aufwandabdeckung für die Leistungen der KVB AG auf ihrem Stadtgebiet auf der Grundlage der gefahrenen Platzkilometer. (3) Das Verfahren zur Ermittlung des Aufwanddeckungsfehlbetrages je Platzkilometer richtet sich nach der jeweils gültigen Richtlinie des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg in analoger Anwendung. §3 Zahlungen (1) Die Entrichtung der Aufwandabdeckung erfolgt jährlich nachträglich innerhalb eines Monats nach Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer testierten Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung der KVB AG. (2) Auf die Schlusszahlung sind unterjährig Abschlagszahlungen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan der KVB AG, die der Stadt Wesseling jeweils bis zum 31.12. des vorangehenden Jahres mitgeteilt werden. §4 Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft und gilt unbefristet. (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines Jahres mit Wirkung zum übernächsten Fahrplanwechsel, spätestens jedoch bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres gekündigt werden. §5 Schlussbestimmung (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Vertrag insgesamt unwirksam oder unvollständig oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien unverzüglich durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmungen mit größtmöglicher Näherung erreichen. Köln, den Stadt Wesseling Stadt Köln Der Bürgermeister Der Oberbürgermeister