Daten
Kommune
Wesseling
Größe
119 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
20.01.14, 17:08
Aktualisiert
20.01.14, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
316/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Beteiligung der öffentlichen Stellen
hier: Stellungnahme der Stadt Wesseling gemäß § 10 Raumordnungsgesetz i.V.m.
§ 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des LEP NRW
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
20.12.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 316/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
20.12.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Beteiligung der öffentlichen Stellen
hier: Stellungnahme der Stadt Wesseling gemäß § 10 Raumordnungsgesetz i.V.m.
§ 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des LEP NRW
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Wesseling schließt sich den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Umweltschutz an und beschließt die beiliegende Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen.
Sachdarstellung
1. Problem
Verfahren/Rechtswirkung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25.6.2013 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren gemäß § 10
Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) beschlossen. Die Staatskanzlei NRW hat die öffentlichen Stellen, u.a. die Kommunen, mit Schreiben vom
15.8.2013 an dem Erarbeitungsverfahren des LEP NRW beteiligt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind gebeten, ihre Stellungnahmen zum Entwurf des LEP NRW bis zum 28.2.2014 an die
Staatskanzlei NRW zu senden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Neuaufstellung des LEP NRW ist
mit der Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW Nr. 18 vom 14.8.2013 eingeleitet worden. Die Öffentlichkeit
hat ebenfalls Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf des LEP NRW bis zum 28.2.2014 abzugeben.
An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
durch die Landesregierung anschließen; gegebenenfalls wird eine Überarbeitung des LEP-Entwurfs erfolgen. Danach wird der Entwurf des LEP NRW mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren dem Landtag
zugeleitet. Dem LEP-Entwurf wird eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der hervorgeht, wie die
Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden. Der LEP
NRW wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtverordnung beschlossen (§ 17
LPlG) und mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW rechtswirksam.
Der LEP NRW legt für einen mittelfristigen Zeitraum (15-20 Jahre) die räumliche und strukturelle Gesamtentwicklung des Landes NRW durch raumordnerische Ziele und Grundsätze fest (als zusammenfassender,
überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan). Dazu enthält der LEP-Entwurf zeichnerische und
textliche Vorgaben als Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die in den nachfolgenden Planungsebenen
der Regionalplanung, Fachplanung (z.B. Landschaftsplan auf Kreisebene, Straßenplanungen) und der kommunalen Bauleitplanung zu konkretisieren und umzusetzen sind.
Bei allen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Zulassungsentscheidungen öffentlicher Stellen
sind gemäß § 4 ROG die im LEP festgelegten Ziele der Raumordnung zu beachten und die im LEP formulierten Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen. Entsprechend § 1 (4) Baugesetzbuch ist die kommunale Bauleitplanung an die im LEP enthaltenen Ziele der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass
die im LEP formulierten Ziele der Raumordnung für die kommunale Bauleitplanung verbindlich und keiner
Abwägung in nachfolgenden Planverfahren zugänglich sind. Lediglich die im LEP formulierten Grundsätze
der Raumordnung sind im Rahmen der Bauleitplanung einer Abwägungsentscheidung zugänglich, so dass
im Einzelfall entsprechend der Bedeutung und Gewichtung sonstiger Planungsbelange davon abgewichen
werden kann.
Der Entwurf des LEP NRW soll alle landesplanerischen Festlegungen in einem Instrument bündeln und den
derzeit geltenden LEP von 1995, den LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ und den vorgezogen aufgestellten, am
13.7.2013 in Kraft getretenen, sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ zusammen führen.
Die Stadt Wesseling hat eine Stellungnahme zum sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ abgegeben (vgl. Beschlussvorlage 152/2012), auf die verwiesen wird.
Zielsetzung/Inhaltlicher Rahmen des LEP NRW
Die Landesregierung verfolgt mit der Neuaufstellung des LEP NRW das Ziel, die landesplanerischen Vorgaben für die räumliche und strukturelle Entwicklung des Landes zu aktualisieren und weiter zu entwickeln.
Zum einen sollen veränderte Rahmenbedingungen für die Raumentwicklung wie der demografische Wandel,
die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und der erwartete Klimawandel berücksichtigt werden; zum
anderen sollen zwischenzeitlich geänderte Rechtsgrundlagen und Anforderungen aus der aktuellen Rechtsprechung sowie die im Raumordnungsgesetz (ROG) neu gefassten Grundsätze aufgenommen werden.
Der LEP-Entwurf besteht aus einem 310-seitigen Textband mit 125 raumordnerischen Festlegungen (Ziele
und Grundsätze einschließlich Begründung), 2 Anhängen (Zentrale Orte/Kulturlandschaftsbereiche), Umweltbericht und einer Planzeichnung für das gesamte Landesgebiet NRW.
Die raumorderischen Festlegungen sind in übergreifende Festlegungen (räumliche Struktur des Landes,
Kulturlandschaftsentwicklung, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit) und Festlegungen für bestimmte Sachbereiche (Siedlungsraum, Freiraum, Verkehr und technische Infrastruktur, Rohstoffversorgung, Energieversorgung) gegliedert.
Die Planzeichnung enthält Festlegungen für zentrale Orte (Ober-, Mittel-, Grundzentren), landesbedeutsame
Industrie- und Gewerbestandorte sowie Häfen, landes- und regionalbedeutsame Flughäfen, Gebiete für den
Schutz der Natur und des Wassers, Grünzüge, Überschwemmungsbereiche sowie geplante Talsperren. Die
zeichnerischen Gebietsfestlegungen erfolgen als Vorranggebiete mit einer Darstellungsschwelle von 150 ha.
Auf Grund des Darstellungsmaßstabs von M. 1:300.000 müssen räumliche Konkretisierungen und Abgrenzungen der Festlegungen auf den nachfolgenden Ebenen der Regional-/Fachplanung und der kommunalen
Bauleitplanung erfolgen. Weiterhin enthält die Planzeichnung nachrichtliche Darstellungen von Siedlungsraum und Freiraum, die keine Rechtswirkung entfalten; diese Darstellungen wurden aus den aktuell geltenden Regionalplänen übernommen.
Die Fraktionen haben mit Schreiben vom 25.9.2013 eine Kopie des Beteiligungsschreibens der Staatskanzlei NRW, eine Kurzerläuterung zur Aufstellung des LEP NRW sowie einen kompletten Textband einschließlich Planzeichnung (Originalmaßstab M. 1:300.000) erhalten.
2. Lösung
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden im Oktober 2013 zwei Planertreffen des Rhein-Erft-Kreises
und der kreisangehörigen Kommunen zur fachlichen Diskussion und Beratung des LEP-Entwurfs durchgeführt. Der Rhein-Erft-Kreis sowie die Kommunen werden Stellungnahmen zum Entwurf des LEP abgeben.
Die Stadt Wesseling begrüßt die Überarbeitung des Landesentwicklungsplans, wird jedoch Anregungen und
Bedenken zu einigen raumordnerischen Festlegungen des LEP NRW entsprechend der beiliegenden Stellungnahme vortragen. In Anbetracht des erheblichen Umfangs des LEP-Entwurfs wird auf die inhaltlichen
Ausführungen der Stellungnahme und der beigefügten Anlagen (Auszug Planzeichnung und Auszug Textband - Kapitel 2-9, Originalfassung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung) verwiesen.
Es wird vorgeschlagen, dass sich der Rat der Stadt Wesseling den Empfehlungen des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Umweltschutz anschließt und die beiliegende Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen beschließt. Nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt
Wesseling wird die Stellungnahme fristgerecht zum 28.2.2014 an die Staatskanzlei NRW übersandt.
3. Alternativen
Keine
4. Kosten
Keine
Anlagen
- Stellungnahme der Stadt Wesseling
- Auszug aus der Planzeichnung des LEP NRW für die Region Rheinland
- Auszug aus dem Textband, Kapitel 2-9 (Ziele und Grundsätze der Raumordnung)
Anmerkung:
Der vollständige Entwurf zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen kann auf der Internetseite der
Staatskanzlei NRW unter www.nrw.de/landesplanung eingesehen und heruntergeladen werden.