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Beschlussvorlage (Stellungnahme)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
216 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
20.01.14, 17:08
Aktualisiert
20.01.14, 17:08

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Stadt Wesseling zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (Stand 25.6.2013) Vorbemerkung Die Stellungnahme ist entsprechend den Kapiteln 2-10 des LEP-Entwurfs und den darin formulierten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung gegliedert. Der Beschlussvorlage 316/2013 sind als Anlagen ein Auszug aus der Planzeichnung des LEP-Entwurfs (Maßstab 1:300.000) sowie Auszüge aus dem Textband (Kapitel 2-10, Ziele und Grundsätze der Raumordnung) beigefügt. Zur Erläuterung ist bei den Zielen und Grundsätzen jeweils gekennzeichnet, ob im Rahmen der Stellungnahme Anregungen – A - oder Bedenken – B - vorgetragen werden oder ob diese inhaltlich nachvollziehbar und sinnvoll sind . Die Kapitel 2-10 umfassen 125 raumordnerische Festlegungen (60 verbindliche Ziele und 65 Grundsätze der Raumordnung), darunter neue Zielsetzungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie zur Umsetzung der Energiewende. Die Stadt Wesseling begrüßt grundsätzlich die Überarbeitung des Landesentwicklungsplans, wird jedoch Anregungen und Bedenken zu einigen raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs vortragen. Kapitel 2 Räumliche Struktur des Landes (vgl. Textfassung Seite 9) 2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung  Das System der Zentralen Orte sowie die bisherige Einstufung der Kommunen in NRW als Ober-, Mittel- und Grundzentren wird unverändert übernommen. Der Stadt Wesseling wird weiterhin die Funktion als Mittelzentrum zugeordnet. 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge  Die Ausrichtung der räumlichen Entwicklung an dem System der Zentralen Orte ist grundsätzlich sinnvoll und ermöglicht die Sicherung, Bündelung und Optimierung der öffentlichen und privaten Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Anzumerken ist, dass die Umsetzung dieses Grundsatzes ein enges Zusammenwirken aller Aufgabenträger und Gebietskörperschaften erfordert, um die Koordinierung und Finanzierung der vielfältigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge auf der kommunalen Ebene gewährleisten zu können. 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum  Die raumordnerische Aufteilung der Gemeindegebiete in Siedlungsraum und Freiraum ist zur Sicherung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung grundsätzlich sinnvoll. Diese Aufteilung ist von hoher Relevanz, da sich entsprechend Ziel 2-3 die Siedlungsentwicklung einer Kommune (wie bisher auch) innerhalb des regionalplanerisch festgelegten Siedlungsraumes vollziehen wird und der Freiraum generell von Siedlungstätigkeit freizuhalten ist. Die Planzeichnung des LEP-Entwurfs enthält keine neuen Darstellungen zur Aufteilung der Gemeindegebiete, sondern übernimmt nachrichtlich die in den Regionalplänen festgelegten Abgrenzungen von Siedlungsraum und Freiraum. In Anbetracht der Maßstabsebene erfolgt die künftige Fortschreibung der Aufteilung der Gemeindegebiete in Siedlungs- und Freiraum bei der Regionalplanung. Kapitel 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung (vgl. Textfassung Seite 15) 3-1 Ziel Kulturlandschaften  3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche  Die Analyse und Gliederung des Landes NRW in 32 Kulturlandschaften und 29 bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche ist durch die Landschaftsverbände erfolgt. Die Stadt Wesseling liegt innerhalb der Kulturlandschaft „Rheinschiene“; Teile des Stadtgebietes liegen innerhalb der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche „Brühler Schlösser-Vorgebirge“ und „Römische Limesstraße“. Die räumliche und sachliche Konkretisierung der Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbereiche sowie die Entwicklung von Leitbildern soll auf den nachfolgenden Planungsebenen (Regional-, Bauleit- und Landschaftsplanung) erfolgen. 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten  3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche  Der Grundsatz 3-4 zielt u.a. auf die landschaftsbezogene Nachnutzung und Gestaltung von großräumigen Abbau-/Auskiesungsflächen, wie sie im Bereich Brühl/Wesseling zu finden sind. Die Kiesabgrabungsbereiche Brühl/Wesseling sind im Rahmen der Regionale 2010 mit dem RegioGrün-Konzept, Korridor Süd, :Die Rheinischen Gärten in ein hochwertiges Landschaftsgestaltungskonzept einbezogen worden, das mittels Fachplanung und Landschaftsplanung sukzessive umgesetzt werden soll. Kapitel 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (vgl. Textfassung Seite 22) 4-1 Grundsatz Klimaschutz  4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)  4-3 Ziel Klimaschutzplan – A/B Das Ziel 4-3 setzt die Verfahrensvorschriften des § 12 (7) LPlG NRW und Art. 2 Klimaschutzgesetz NRW um; die Raumordnungspläne setzen diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die entsprechend § 6 (6) Klimaschutzgesetz für verbindlich erklärt werden, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Es werden Bedenken gegen die Zielfestlegung des Klimaschutzplans vorgetragen. Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind wichtige Belange; gleichwohl sind sie jedoch in die Abwägung mit anderen raumrelevanten Belangen einzustellen und nicht grundsätzlich anderen Belangen übergeordnet. Die Festlegung als verbindliches Ziel widerspricht der Funktion des LEP NRW als übergeordneter Gesamtplan; zudem steht sie im Widerspruch zu der in §§ 4, 5 ROG festgelegten Bindungswirkung der Raumordnung für die Fachplanung. Eine verbindliche Umsetzung des Klimaschutzplans als Ziel im LEP NRW, das keiner Abwägung mit übergeordneten oder anderen fachlichen Belangen mehr zugänglich ist, hätte die Vorrangstellung einer Fachplanung innerhalb der Gesamtplanung zur Folge, was dem System der Raumordnung grundsätzlich entgegen steht. Zudem bestehen Bedenken, da der Klimaschutzplan NRW zur Zeit noch nicht vorliegt, die nach Ziel 4-3 verbindlichen Klimaschutz-und Anpassungsmaßnahmen derzeit noch diskutiert werden (etwa 360 Maßnahmenvorschläge) und demzufolge nicht mit anderen raumrelevanten Belangen abgewogen werden konnten. Es mangelt damit zum einen an der – für die Zielfestlegung im LEP NRW - notwendigen abschließenden Abwägung bei der LEP-Aufstellung. Zum anderen fehlt es an der inhaltlichen Bestimmtheit der verbindlichen Zielfestlegung 4-3. Es wird deshalb angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, so dass die im Klimaschutzplan noch festzulegenden Maßnahmen im Einzelfall einer Abwägung zugänglich sind und die Rechtssicherheit der LEP-Festlegungen hinreichend gewährleistet werden kann. 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte  Kapitel 5 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit (vgl. Textfassung Seite 26) 5-1 Grundsatz Regionale Konzepte in der Regionalplanung  Die Aufwertung regionaler Zusammenarbeit und die Berücksichtigung regionaler Entwicklungskonzepte als Fachbeiträge in der Regionalplanung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Stadt Wesseling arbeitet in verschiedenen interkommunalen/regionalen Arbeitskreisen, wie dem IntAK (interkommunaler Arbeitskreis Rhein-Erft/Köln), AK RegioGrün, AK Rhein der Region KölnBonn, Lenkungskreis Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft in verschiedensten Handlungsfeldern mit. 5-2 Grundsatz Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen  5-3 Grundsatz Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit  Kapitel 6 Siedlungsraum Der LEP-Entwurf zielt mit seiner strategischen Ausrichtung für den Siedlungsraum auf eine kompakte, flächensparende Siedlungsstruktur sowie eine geringstmögliche Freirauminanspruchnahme für Siedlungszwecke ab. Diese Zielsetzung wird mit raumordnerischen Vorgaben zu einer kompakten Siedlungsentwicklung für Wohn- und Gewerbeflächen, zur vorrangigen Orientierung auf die Innenentwicklung, zur Anordnung von Allgemeinen Siedlungsbereichen und stärkeren Orientierung auf zentrale Funktionen umgesetzt. Es werden konkrete und verbindliche Flächenverbrauchsziele und Rücknahmen von Siedlungsflächen im LEP-Entwurf für die nachfolgenden Ebenen der Regional- und Bauleitplanung vorgegeben, die der Umsetzung des Ziels „Reduzierung des täglichen Wachstums der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null“ dienen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in NRW wird mit dem LEP-Entwurf der Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung weniger auf die Neuausweisung von Bauflächen, sondern auf die Erhaltung und qualitative Sicherung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie auf eine bedarfsgerechte Neuausweisung zusätzlicher Siedlungsflächen gelegt. Dem Ansatz, die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturzwecke auf ein sinnvolles und notwendiges Maß zu reduzieren, kann grundsätzlich zugestimmt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die demografische und wirtschaftliche Entwicklung in den verschiedenen Teilregionen des Landes NRW sehr unterschiedlich vollziehen wird; während in einigen Regionen mit einem Bevölkerungsrückgang zu rechnen ist, werden für die Rheinschiene und den Verdichtungsraum Köln-Bonn ein weiteres Bevölkerungswachstum und eine positive Wirtschaftsentwicklung prognostiziert. Es ist deshalb von regional deutlich unterschiedlichen Ausgangssituationen und Flächenbedarfen der Kommunen auszugehen, die jedoch im LEP-Entwurf zu wenig berücksichtigt werden. Eine differenziertere Betrachtung dieser Rahmenbedingungen erscheint sinnvoll, um den unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten in den Teilregionen angemessen Rechnung tragen zu können. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum (vgl. Textfassung Seiten 29-31) 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Siedlungsentwicklung – A – Diese Zielfestlegung gibt eine bedarfsgerechte und flächensparende Siedlungsentwicklung vor, die an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten ist. Die Planzeichnung des LEP-Entwurfs enthält keine neuen Darstellungen zum Siedlungsraum, sondern übernimmt nachrichtlich die in den Regionalplänen festgelegten Darstellungen des Siedlungsraums. In Anbetracht der Maßstabsebene erfolgt die künftige Fortschreibung der Siedlungsentwicklung auf der Ebene der Regionalplanung; im Rahmen einer Neuaufstellung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln werden die Kommunen wiederum beteiligt. In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird ausgeführt, was unter einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung zu verstehen ist und wie diese ermittelt werden soll. Demnach sollen die Regionalplanungsbehörden auf Basis einer landeseinheitlichen Methode den Siedlungsflächenbedarf sowohl für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) als auch für Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) ermitteln. Es wird im LEP-Entwurf nicht festgelegt, welche Berechnungsmethode zu Grunde gelegt werden soll. Damit bleibt ein wesentlicher Aspekt der Bedarfsermittlung im LEP-Entwurf offen, obgleich die verbindliche Zielfestlegung einer bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung keiner Abwägung auf Ebene der Regional-und Bauleitplanung mehr zugänglich ist. Es wird angeregt, die Berechnungsmethode im LEP-Entwurf zu erläutern und diese Methode nicht als verbindliches Berechnungsverfahren festzulegen, sondern als Orientierungsrahmen, der auf regionaler und kommunaler Ebene Möglichkeiten zur Berücksichtigung von lokalen Erfordernissen bei der Siedlungsflächenbedarfsermittlung offenhält. Zudem wird angeregt, dass die Regionalplanungsbehörde die Bedarfsermittlung für ASB- und GIBFlächen in enger Abstimmung mit den Kommunen durchführt und somit sicher gestellt werden kann, dass die Belange der Kommunen sowie vorliegende regionale/interkommunale Entwicklungskonzepte angemessen berücksichtigt werden. Hier ist auf das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft zu verweisen, das 2012/2013 in Zusammenarbeit des Kreises, der Kommunen und der IHK Köln erarbeitet wurde, das u.a. Bedarfsermittlungen für Gewerbe-/Industrieflächen im Rhein-Erft-Kreis umfasst. Das Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, im Rahmen ihrer Stellungnahme zum LEP-Entwurf eingereicht. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe einer Kommune ist, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Siedlungsflächenausweisungen für Wohnbau- und Gewerbeflächen darzustellen und sachgerecht umzusetzen. Bei der Bauleitplanung sind die städtebaulichen Grundsätze des §§ 1, 1a Baugesetzbuch (BauGB) zur nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung und zum Vorrang der Innenentwicklung zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung einzustellen. Es ist jedoch notwendig, die nach § 1 (7) BauGB gebotene Abwägungsentscheidung nicht durch zu enge, konkret festgelegte Flächenverbrauchsziele auf Ebene der Landes- und Regionalplanung unverhältnismäßig einzuschränken und damit die kommunale Planungshoheit zu beeinträchtigen. In den Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wird auf das Monitoring verwiesen, mit dem die noch nicht genutzten, planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsermittlung einbezogen werden sollen. Es wird angeregt, das Siedlungsflächenmonitoring in enger Abstimmung der Regionalplanungsbehörde mit den Kommunen durchzuführen, um eine sachgerechte Ermittlung der tatsächlich verfügbaren Flächenpotenziale zu erhalten. Zudem ist zu beachten, dass der aus dem Monitoring resultierende Arbeitsaufwand für die Kommunen (Flächenanalyse, sinnvolle Größe der zu erfassenden Flächen, planerische Bewertung) in Anbetracht der knappen Ressourcen möglichst gering gehalten wird. 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven – A/B Diese Festlegung zielt darauf ab, dass bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, zurückzunehmen und wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern die Flächen noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Die Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven und deren Umwandlung in Freiraumflächen kann demzufolge Wohnbau- und Gewerbeflächen betreffen, die in bereits genehmigten Flächennutzungsplänen dargestellt sind, aus verschiedensten Gründen aber noch nicht konkret mit Bebauungsplanung gesichert sind und für die der Bedarf nicht entsprechend der raumordnerischen Vorgaben nachgewiesen werden kann. Es werden Bedenken gegen die Zielfestlegung 6.1-2 vorgetragen, da daraus erhebliche Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der Kommune zu erwarten sind. Zum Aspekt der Bedarfsermittlung für Siedlungsflächen wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-1 verwiesen. Gleiches gilt für den Aspekt, dass die Kommune im Rahmen ihrer Bauleitplanung die Grundsätze der nachhaltigen, flächenschonenden Stadtentwicklung gemäß §§ 1, 1a BauGB zu berücksichtigen und abzuwägen hat. Zudem ist der Planungszeitraum eines Flächennutzungsplanes langfristig angelegt und umfasst demzufolge Siedlungsflächenreserven, die nachfrageorientiert mit Bebauungsplanung gesichert werden und der Kommune planerische Handlungsspielräume offenhalten sollen. Bei etlichen FNP-Flächen bestehen Restriktionen/Hemmnisse, die eine kurz- bis mittelfristige Entwicklung und Erschließung erschweren können. Demzufolge benötigt eine Kommune sowohl zeitliche als auch räumliche Flexibilität bei der Siedlungsflächenentwicklung, um eventuelle Entwicklungsblockaden überwinden zu können. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität, so dass Bedenken gegen die – zeitlich und rechtlich nicht näher definierte – Rücknahmepflicht von Siedlungsflächenreserven bestehen. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-2 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, der im Einzelfall einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt. 6.1-3 Grundsatz Leitbild „dezentrale Konzentration“  6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen  6.1-5 Grundsatz Leitbild „nachhaltige europäische Stadt“  6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung – A Diese Zielfestlegung entspricht, wie bei den Zielen 6.1-1/6.1-2 ausgeführt, dem in §§ 1, 1a BauGB enthaltenen Grundsatz zur Innenentwicklung. Eine Öffnungsklausel des Zieles 6.1-6 besagt, dass im Falle der gezielten Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen vom Vorrang der Innenentwicklung abgesehen werden kann. Im Einzelfall können auch erhebliche Kosten (z.B. Altlastensanierung) gegen die erneute Bebauung einer Fläche sprechen; letztendlich muss die tatsächliche Verfügbarkeit (Eigentumsverhältnisse) einer Innenbereichsfläche innerhalb eines absehbaren Zeitraums gegeben sein, ansonsten kann sie nicht als Entwicklungspotenzial angesehen werden. Der Vorrang der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme zusätzlicher Außenbereichsflächen ist bei der kommunalen Bauleitplanung immer als ein wesentlicher Abwägungsbelang zu beachten; die Planungen der Stadt Wesseling setzen den Schwerpunkt seit Jahren auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und auf die Mobilisierung bisher ungenutzter Innenbereichsflächen. Diese Zielsetzung muss jedoch im spezifischen Fall Wesselings auf Grund der industriellen Prägung des Stadtgebietes bzw. dem Vorhandensein verschiedener Industrieanlagen, die dem Störfallrecht und der sogenannten „Seveso-II-Richtlinie“ unterliegen, derzeit überprüft werden. Mit der „SevesoII-Richtlinie“ soll eine sukzessive Entwicklung von schutzwürdigen Nutzungen in Richtung der betreffenden Industrieanlagen durch die Einhaltung „angemessener Abstände“ vermieden werden; die „angemessenen Abstände“ sind im Einzelfall durch Fachgutachten zu ermitteln, als Arbeitshilfe kann der Leitfaden KAS-18 herangezogen werden, der pauschalierte Achtungsabstände beinhaltet. Auf Grund der Störfallthematik und der dazu ergangenen Rechtsprechung kann die Nachverdichtung/Bebauung von Innenbereichsflächen mit bestimmten Nutzungen (z.B. Wohnen, Gemeinbedarfseinrichtungen) durch die gebotene Einhaltung von Abstandsvorgaben beeinträchtigt oder gar in Frage gestellt werden. Die Stadt Wesseling hat aktuell die Erarbeitung eines Fachgutachtens beauftragt, um für das gesamte Stadtgebiet belastbare Aussagen zur Ermittlung der „angemessenen Abstände“ zu erhalten. Das Ergebnis des Gutachtens wird als ein wichtiger Belang in die Abwägung der städtebaulichen Planung für das Stadtgebiet insgesamt und für die Innenbereichsentwicklung im Besonderen einfließen. Nach derzeitigem Sachstand können die Möglichkeiten zur vorrangigen Nutzung von Innenbereichspotenzialen durchaus eingeschränkt werden. Auf Grund dieser Sachlage wird angeregt, die in Ziel 6.1-6 enthaltene Öffnungsklausel nicht auf die beispielhaft genannten städtebaulichen Gründe zu begrenzen, sondern um die fachbezogenen Anforderungen aus dem Immissionsschutz- und Störfallrecht zu ergänzen. Zudem wird unter Berücksichtigung dieser komplexen Thematik zur Gewährleistung der kommunalen Handlungsfähigkeit angeregt, die Festlegung 6.1-6 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um eine sachgerechte Abwägung der Planungsbelange im spezifischen Einzelfall auf der kommunalen Ebene gewährleisten zu können. 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung  6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen – A Es wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-6 verwiesen. 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten  6.1-10 Ziel Flächentausch – A – Die Festlegung zielt darauf ab, dass eine regionalplanerische Umwandlung von Freiraum zu Siedlungsraum möglich wird, wenn zugleich an anderer Stelle ausgewiesene Siedlungsfläche im Regionalplan oder Flächennutzungsplan zu Freiraum umgewandelt wird. Gegenstand eines Flächentauschs können Siedlungsflächenreserven sein, die bedarfsgerecht im Regionalplan gesichert sind. Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn im Einzelfall eine ausgewiesene Siedlungsfläche auf Grund von Nutzungshemmnissen tatsächlich nicht für bauliche Nutzungen verfügbar ist und deshalb an anderer, geeigneter Stelle Freiraumflächen als Bauflächen entwickelt werden sollen. Allerdings ist, wie bereits zu den Zielen 6.1-1/6.1-2 dargelegt wurde, eine zeitliche und räumliche Flexibilität der Kommune bei der Siedlungsflächenentwicklung notwendig. Die im Regionalplan und Flächennutzungsplan dargestellten Siedlungsflächenreserven ermöglichen diese Flexibilität und sichern damit die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommune im Einzelfall. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-6 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, der einer Abwägung mit anderen planungsrelevanten Belangen zugänglich bleibt. 6.1-11 Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung – A/B – Die Festlegung 6.1-11 zielt auf die bereits in Ziel 6.1-1 festgelegte strategische Ausrichtung der Siedlungsentwicklung zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme und fasst die in den Zielen 6.1-2/6.1-6/6.1-10 formulierten Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung zusammen. Es wird deshalb auf die Ausführungen zu den vorgenannten Zielen verwiesen. Zusätzlich wird mit dem Ziel 6.1-11 das Leitbild, in NRW das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu reduzieren, als verbindlich zu beachtendes Ziel der Raumordnung festgelegt. Wenngleich die inhaltliche Zielsetzung grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird, werden Bedenken sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Flächengröße als auch hinsichtlich ihrer exakten Festlegung mit 5 ha als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen. Zum einen ist im LEP-Entwurf nicht dargestellt, wieso die Flächengröße für NRW exakt 5 ha betragen soll; insofern wären inhaltliche Ergänzungen im LEP-Entwurf sinnvoll. Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele der Raumordnung auf Grund ihrer verbindlichen Wirkung bei der Regional- und Bauleitplanung keiner Abwägung mehr zugänglich sind, müssen diese bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da für eine abschließende Abwägung des zukünftigen Flächenbedarfs eine Vielzahl von planungsrelevanten Rahmenbedingungen (z.B. Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung, Wachstums-/Schrumpfungsregionen) für den LEP- Planungshorizont von 15-20 Jahren auf dieser Planungsebene inhaltlich kaum vorhersehbar oder prüfbar sind. Der LEPEntwurf kann demzufolge keine abschließende, rechtlich bindende Entscheidung zur Flächenbegrenzung für die nachgeordneten Planungsebenen treffen. Eine Ausnahmeregelung wird für die Erweiterung vorhandener Betriebe vorgesehen; im Einzelfall soll eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme von Freiraum für Betriebserweiterungen ohne Einhaltung der in Festlegung 6.1-11 formulierten Voraussetzungen möglich sein. Diese Ausnahmeregelung wird ausdrücklich begrüßt. Es wird angeregt, die Festlegung 6.1-11 als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche (vgl. Textfassung Seiten 36/37) 6.2-1 Ziel Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche  Die Festlegung zielt darauf, die Siedlungsentwicklung auf Allgemeine Siedlungsbereiche auszurichten, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs-, Versorgungs-, Einzelhandels- und Gemeinbedarfseinrichtungen verfügen. Diese planerische Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame ASB ist grundsätzlich sinnvoll. Die Festlegung der zentralörtlich bedeutsamen ASB ist im Rahmen der Regionalplan-Aufstellung vorgesehen. In jeder Gemeinde ist regionalplanerisch mindestens ein zentralörtlich bedeutsamer ASB festzulegen. Entsprechend den Erläuterungen zu Ziel 6.2-1 ist die Regionalplanungsbehörde verpflichtet, diese zentralörtlich bedeutsamen ASB im Vorfeld der Planaufstellung in Abstimmung mit den Kommunen festzulegen. Diese Abstimmung ist wichtig, um die kommunalen Entwicklungsziele sachgerecht zu berücksichtigen. 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs  6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile – A Die Festlegung, dass andere Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, auf die Eigenentwicklung beschränkt werden, erscheint nachvollziehbar, jedoch insgesamt als zu restriktiv. Die Eigenentwicklung ermöglicht in der Regel lediglich Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Bereiche. Diese strikte Vorgabe kann im Einzelfall die Entwicklungsperspektiven von Ortsteilen im Verdichtungsraum Köln-Bonn, die über eine Grundversorgung und ÖPNV-Anschluss verfügen und eine Einwohnerzahl von ca. 4.000-5.000 EW aufweisen, stark einschränken. In diesen Fällen ist es notwendig, dass Planungen und Maßnahmen über die Eigenentwicklung hinaus zu einer Stabilisierung gewachsener Ortschaften beitragen können. 6.2-4 Ziel Räumliche Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche – A – Die Zielfestlegung ist grundsätzlich sinnvoll. In Anbetracht der spezifischen Wesselinger Situation, die sich aus der industriellen Prägung der Stadt ergibt, wird angeregt, die Ausnahmeklausel der Festlegung um die fachbezogenen Anforderungen aus dem Immissionsschutz- und Störfallrecht als Begründung für die Erweiterung von Allgemeinen Siedlungsbereichen auch außerhalb von zentralörtlich bedeutsamen ASB zu ergänzen. Hinsichtlich der Begründung der Anregung wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-6 verwiesen. 6.2-5 Grundsatz Steuernde Rücknahme nicht mehr erforderlicher Siedlungsflächenreserven – B – Es werden Bedenken gegen die Festlegung zur Rücknahme von Siedlungsflächenreserven, die bereits im Regionalplan oder Flächennutzungsplan gesichert sind, vorgetragen. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass entsprechend LEP-Entwurf nicht nur im Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen zurückgenommen werden sollen, sondern die Kommunen sogar noch nicht umgesetzte Bebauungspläne darauf hin überprüfen sollen, ob sie entschädigungslos aufgehoben werden können. Dies umfasst eine sehr weitgehende Einflussnahme auf die kommunale Planungshoheit; hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (vgl. Textfassung Seiten 40/41) 6.3-1 Ziel Flächenangebot – A – Das Ziel der Bereitstellung eines geeigneten Flächenangebotes für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe durch die Ausweisung von GIB-Bereichen ist zu begrüßen, da damit wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung in den Kommunen geschaffen werden. Das Ziel 6.3-1 knüpft dabei zum einen an die bedarfsgerechte und flächensparende Flächenausweisung von GIB-Bereichen an; zum anderen wird in den Erläuterungen darauf verwiesen, dass bei der Festlegung neuer oder der Erweiterung vorhandener GIB-Bereiche eine regionale Abstimmung der zukünftigen Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung vorausgesetzt wird. Hinsichtlich der bedarfsgerechten Flächenausweisung wird auf die Ausführungen zu Kapitel 6 und Ziel 6.1-2 verwiesen. Die Ermittlung und Festlegung von GIB-Bereichen sowie deren regionale Abstimmung ist nach den Erläuterungen zu Ziel 6.3.1 im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplanes vorgesehen. Demnach erfolgt dieser Erarbeitungsprozess durch die Regionalplanungsbehörde gemeinsam mit den Kommunen; dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Positiv hervorzuheben ist, dass vorhandene regionale oder teilregionale Industrie- und Gewerbeflächenkonzepte von Gemeinden und Institutionen bei der Erarbeitung des Regionalplanes berücksichtigt werden sollen. Die Stadt Wesseling arbeitet im Lenkungskreis Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft mit, der sich intensiv mit dem Themenfeld der Bereitstellung geeigneter Gewerbeund Industrieflächen im Rhein-Erft-Kreis beschäftigt hat. Das vom vorgenannten Lenkungskreis erarbeitete Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft (1. Stufe) wird von der IHK Köln, Zweigstelle Rhein-Erft, als Bestandteil ihrer Stellungnahme zum LEP-Entwurf eingereicht. Die Konkretisierung des Konzeptes in einer 2. Stufe ist 2014 vorgesehen, so dass beide Konzepte in die künftige Fortschreibung des Regionalplanes Köln eingebracht werden können. 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz  Der Grundsatz des Umgebungsschutzes für emittierende Betriebe ist grundsätzlich sinnvoll und entspricht dem in § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz verankerten Gebot zur verträglichen Zuordnung der verschiedenen Nutzungsarten auf allen Planungsebenen. In Anbetracht der spezifischen Wesselinger Situation, die sich aus der industriellen Prägung der Stadt und der Gemengelage zwischen Industrie und Wohnen ergibt, ist diesem Grundsatz ein hohes Gewicht in der Abwägung aller planungsrelevanten Belange in der Regional- und Bauleitplanung beizumessen. Hinsichtlich der Begründung der Anregung wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-6 verwiesen. 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen – A Die Zielfestlegung ist grundsätzlich sinnvoll. In Anbetracht der spezifischen Wesselinger Situation, die sich aus der industriellen Prägung der Stadt und der Gemengelage zwischen Industrie und Wohnen ergibt, wird angeregt, die Ausnahmeklausel der Festlegung um die fachbezogenen Anforderungen aus dem Immissionsschutz- und Störfallrecht zu ergänzen. Vor dem Hintergrund der Seveso-II-Richtlinie und der aktuellen Rechtsprechung ist es sinnvoll, den Ausnahmetatbestand des Zieles 6.3-3 um den Umgebungsschutz für benachbarte Wohnnutzungen und andere schützenswerte Nutzungen im Sinne der Richtlinie zu erweitern. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziel 6.1-6 verwiesen. 6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit  6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen  6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben (vgl. Textfassung Seite 45) 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben  6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben  6.4-3 Grundsatz Entwicklung der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben  6.5 Großflächiger Einzelhandel Die in Kapitel 6.5 enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind bereits im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsplans NRW als „Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ erarbeitet worden. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens im Jahr 2012 hat die Stadt Wesseling eine Stellungnahme zum Entwurf des Sachlichen Teilplans abgegeben, die einige Anregungen zu den Zielen und Grundsätzen umfasst. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat diese Stellungnahme in seiner Sitzung am 19.9.2012 beschlossen (vgl. Beschlussvorlage 152/2012). Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens ist der Sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel des LEP NRW mit seiner Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW am 13.7.2013 in Kraft getreten; bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW entfaltet der Sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel seine Rechtswirkung als Teilplan. Da die Ziele und Grundsätze des sachlichen Teilplans unverändert in die Gesamtfassung des LEPEntwurfs übernommen wurden, ist eine erneute Stellungnahme dazu entbehrlich. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus (vgl. Textfassung Seiten 67/68) 6.6-1 Grundsatz Ausstattung der Siedlungsbereiche mit Bewegungsräumen und Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen  6.6-2 Ziel Standortanforderungen  Kapitel 7 Freiraum 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz (vgl. Textfassung Seiten 70/71) 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – A/B Der Grundsatz zielt darauf ab, dass zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden und Siedlungsflächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder mit Freiraumfunktionen versehen werden sollen. Er ist als wichtiger Belang in die Abwägung einzustellen und korrespondiert mit den Zielen 6.1-2/6.1-11 zur flächensparenden Siedlungsentwicklung. Obwohl diesem Grundsatz prinzipiell zuzustimmen ist, bestehen Bedenken, da daraus Einschränkungen des Handlungsspielraums und der verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit der Kommune zu erwarten sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Zielen 6.1-2/6.1-11 verwiesen. 7.1-2 7.1-3 7.1-4 7.1-5 Grundsatz Freiraumschutz  Ziel Freiraumsicherung in der Regionalplanung  Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume  Grundsatz Bodenschutz  7.1-6 Ziel Grünzüge – A/B Der LEP-Entwurf und der Regionalplan Köln weisen den überwiegenden Anteil des Freiraumes im Wesselinger Stadtgebiet (Rheinauen/Freiräume im Westen und Süden) als Regionale Grünzüge aus. Diese Bereiche sind im Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ zum Teil als Landschaftsschutzgebiete gesichert. Die im Regionalplan dargestellten Grünzüge umfassen alle Flächen, die in das RegioGrün-Konzept, Korridor Süd, :Die Rheinischen Gärten einbezogen worden sind. Mit dem Landschaftsgestaltungskonzept RegioGrün sollen im Verdichtungsraum KölnBonn wichtige Landschaftsräume gesichert und vernetzt werden; die Umsetzung erfolgt durch Landschafts- und Bauleitplanung. Der Regionalplan weist auch Freiflächen im westlichen/südlichen Wesselinger Stadtgebiet, die an bestehende Siedlungen anschließen bzw. davon umgeben sind, als Regionale Grünzüge aus. Nach der Zielfestlegung 7.1-6 und der darin enthaltenen Ausnahmeregelung kann die Inanspruchnahme von regionalplanerisch festgelegten Grünzügen für Siedlungszwecke dann erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt und keine Alternativen für die Siedlungsentwicklung außerhalb des betroffenen Grünzuges besteht. Weiterhin ist die Flächeninanspruchnahme durch Rücknahme von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren. Es bestehen Bedenken zum einen gegen die verbindliche Zielwirkung und zum anderen gegen die Kompensationspflicht im Falle von Inanspruchnahme von Grünzugflächen. Es wird angeregt, die Festlegung als Grundsatz zu formulieren, der einer Abwägung im konkreten Einzelfall bzw. auf einer maßstäblich geeigneten Planungsebene zugänglich bleibt. In Anbetracht der Maßstabsebene des LEP-Entwurfs/Regionalplanes sowie der Darstellungssymbolik der Regionalen Grünzüge erscheint eine zeichnerische Festlegung mit verbindlichem Charakter nicht geeignet. Hierzu wären konkrete Festlegungen auf Ebene der Landschafts- und Flächennutzungsplanung sinnvoller, um lokale Gegebenheiten einbeziehen zu können. Auch die Anwendung der o.g. Ausnahmeregelung erscheint im Hinblick auf den hohen Abstimmungsaufwand im Einzelfall (Alternativenprüfung) nicht sachgerecht. Weiterhin hätte, da fast der gesamte Freiraum im Wesselinger Stadtgebiet als Regionaler Grünzug dargestellt ist, die Zielfestlegung zur Folge, dass die künftige Siedlungsentwicklung und Bauleitplanung Wesselings in hohem Maße eingeschränkt würde; dies auch in Bereichen, die von Siedlungsgebieten umgeben sind und als Bauflächenpotenziale durchaus flächensparend und ressourcenschonend entwickelt werden könnten. Da das Ziel des Freiraumschutzes vom Grundsatz sinnvoll ist, wird die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung angeregt. 7.1-7 Grundsatz Ökologische Aufwertung des Freiraums  7.1-8 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen  7.1-9 Grundsatz Landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen  7.2 Natur und Landschaft (vgl. Textfassung Seite 79) 7.2-1 Ziel Landesweiter Biotopverbund – A – Die Festlegung wird grundsätzlich begrüßt; es wird jedoch angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um im Einzelfall eine Abwägung mit anderen Belangen der Raumnutzung zu ermöglichen. 7.2-2 Ziel Gebiete für den Schutz der Natur  Der LEP-Entwurf enthält auf Grund seiner Darstellungsschwelle von 150 ha für Wesseling keine Darstellung von Gebieten für den Schutz der Natur. Der Regionalplan Köln weist das Naturschutzgebiet Entenfang einen Bereich für den Schutz der Natur (BSN) aus, der auch im Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ verbindlich als Naturschutzgebiet gesichert ist. 7.2-3 Ziel Vermeidung von Beeinträchtigungen  7.2-4 Grundsatz Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen in Gebieten für den Schutz der Natur  7.2-5 Grundsatz Landschaftsschutz und Landschaftspflege  Der Regionalplan Köln weist die Rheinauen und die Freiräume im westlichen Stadtgebiet Wesselings als Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) aus. Diese Bereiche sind im Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ überwiegend als Landschaftsschutzgebiete gesichert. 7.2-6 Grundsatz Europäisch geschützte Arten  7.3 Wald- und Forstwirtschaft (vgl. Textfassung Seiten 85/86) 7.3-1 Ziel Walderhaltung  7.3-2 Grundsatz Nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaftete Wälder 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme  7.3-4 Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete  Das Stadtgebiet Wesseling weist einen Waldanteil von unter 20 % auf; die seit Jahren laufenden Aufforstungsmaßnahmen werden im Rahmen des Ökokontos (Aufforstung von Ökokontoflächen im Zuge naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen) kontinuierlich weiter geführt. 7.4 Wasser (vgl. Textfassung Seiten 91/92) 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes  7.4-2 Grundsatz Oberflächengewässer  7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen  Sowohl im LEP-Entwurf als auch im Regionalplan Köln sind im Bereich Urfeld-Süd (Wasserwerk Urfeld) Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festgelegt, die zudem durch fachrechtliche Wasserschutzgebietsverordnungen gesichert sind. 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte  7.4-5 Grundsatz Talsperrenstandorte zur Energieerzeugung und –speicherung  7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche  Die im LEP-Entwurf und im Regionalplan Köln zeichnerisch festgelegten Überschwemmungsbereiche sind aus Maßstabsgründen auf die größeren Gewässer und ihre Auenbereiche beschränkt; im Wesselinger Stadtgebiet ist lediglich der Überschwemmungsbereich des Rheins zeichnerisch dargestellt. Die grundsätzliche Zielfestlegung, hochwassergefährdete Gebiete von empfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen freizuhalten, ist sinnvoll. Die Festlegung zielt darauf ab, dass auch Bauflächen innerhalb von Überschwemmungsbereichen, die in Flächennutzungsplänen dargestellt, aber noch nicht realisiert oder in verbindliche Bebauungspläne umgesetzt worden sind, zurück zu nehmen und vorrangig als Retentionsräume zu sichern sind. Diese Festlegung wird mitgetragen, da durch Bebauung in Überschwemmungsbereichen die Hochwassergefahren erhöht würden und erhebliche materielle und finanzielle Schäden zu erwarten wären. Zudem wird entsprechend der Zielfestlegung nicht in bestehende Baugebiete oder verbindliche Bebauungspläne eingegriffen, so dass keine Einschränkungen bestehender Rechte zu erwarten sind. Für die das Wesselinger Stadtgebiet betreffenden Oberflächengewässer wurden in den Jahren 20112013 Planverfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen) mit folgendem Verfahrensstand durchgeführt: - Überschwemmungsgebiet Palmersdorfer Bach, Verordnung mit Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist im April 2013 in Kraft getreten; - Überschwemmungsgebiet Dickopsbach, Verordnung in Kraft getreten im Oktober 2013; eine erneute Offenlage ist seitens der Bezirksregierung Köln vorgesehen. - Überschwemmungsgebiet Rhein, Offenlage durchgeführt Ende 2012, Verordnung noch nicht in Kraft getreten. Die Anregungen der Stadt Wesseling wurden/werden im Rahmen dieser Beteiligungsverfahren vorgetragen. Innerhalb der in Wesseling festgesetzten Überschwemmungsgebiete liegen keine potenziellen Bauflächen. 7.4-7 Ziel Rückgewinnung von Retentionsraum  Im Zuge der Regionalplanung sollen möglichst durchgängige, gewässerbegleitende Überschwemmungsgebiete in ausreichender Breite dargestellt werden. In Abwägung mit anderen raumbezogenen Anforderungen sollen auch Flächen, die als Retentionsraum zurückgewonnen werden können, in die Festlegung regionalplanerischer (d.h. großmaßstäblicher) Überschwemmungsbereiche einbezogen werden. Die Umsetzung dieser textlichen Zielfestlegung in zeichnerische Darstellungen ist im Zuge der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln zu erwarten. 7.4-8 Grundsatz Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren  Im Sinne des vorbeugenden Hochwasserschutzes sollen Bereiche mit potenzieller Überflutungsgefahr (Extremhochwasser) in Erläuterungskarten zum Regionalplan abgebildet werden. Diese Abbildungen sollen auf Grundlage der derzeit in Arbeit befindlichen Hochwassergefahren/-risikokarten und Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgen, um potenzielle Gefährdungen bewusst zu machen und zu angepassten Nutzungen und Bauweisen anzuregen. 7.5 Landwirtschaft (vgl. Textfassung Seiten 98/99) 7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft  7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte  7.5-3 Ziel Standorte für bedeutsame Gewächshausanlagen  Kapitel 8 Verkehr und technische Infrastruktur 8.1 Verkehr und Transport (vgl. Textfassung Seiten 102-104) 8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung  8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum – A Es wird angeregt, die Festlegung als Grundsatz zu formulieren. Im Hinblick auf die aktuellen Verkehrsuntersuchungen für eine Regionaltangente im Raum RheinErft-Kreis/westliches Köln mit der Option einer neuen Rheinbrücke (Köln-Süd/Niederkassel) ist davon auszugehen, dass die Realisierung dieser Verkehrstrasse nicht ausschließlich durch den Ausbau vorhandener Trassen möglich ist, sondern auch teilweise Neubaumaßnahmen im Freiraum erfordert. Der Nicht-Inanspruchnahme von Freiraum kann in Anbetracht des hochbelasteten Verkehrsnetzes in diesem Raum kein absoluter Vorrang eingeräumt werden. Dieser Belang ist mit den Belangen der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes und des Schutzes der Siedlungsbereiche vor Verkehrslärm in eine planerische Abwägung einzustellen, so dass die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung angemessen ist. 8.1-3 8.1-4 8.1-5 8.1-6 8.1-7 Ziel Verkehrstrassen  Grundsatz Transeuropäisches Verkehrsnetz  Grundsatz Grenzüberschreitender Verkehr  Ziel Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in NRW  Ziel Schutz vor Fluglärm  8.1-8 Grundsatz Schutz vor Fluglärm und Siedlungsentwicklung  Die Festlegungen werden als grundsätzlich sinnvoll erachtet. Entsprechend dem Regionalplan Köln ist das Stadtgebiet Wesseling nicht von festgesetzten Lärmschutzzonen betroffen. Die Abgrenzung und Festlegung von Erweiterten Lärmschutzzonen um landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen soll bei der Neuaufstellung der Regionalpläne für die jeweiligen Regierungsbezirke erfolgen. Die Erweiterten Lärmschutzzonen sind als Grundsatz der Raumordnung in die Abwägung bei der kommunalen Bauleitplanung einzustellen. 8.1-9 Ziel Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen  8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser  8.1-11 Ziel Schienennetz  8.1-12 Ziel Erreichbarkeit  Das Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Da jedoch mit Ziel 8.1-12 die Kommunen und Aufgabenträger des öffentlichen Verkehrs gewährleisten sollen, dass die zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittel- und Oberzentren in angemessener Zeit mit dem ÖPNV erreichbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anforderung in Anbetracht der kritischen Haushaltslage der Kommunen ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung/Förderung des ÖPNV nicht leistbar sein wird. 8.2 Transport in Leitungen (vgl. Textfassung Seiten 111-113) 8.2-1 Grundsatz Transportleitungen  8.2-2 Ziel Hochspannungsleitungen  8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen – A/B Das Ziel, bei der Neuplanung von Höchstspannungsleitungen einen Abstand von 400m zu Wohnbauten und vergleichbaren schützenswerten Nutzungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. von 200m zu Wohnbauten im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Sinne der Gesundheitsvorsorge einzuhalten, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die vorgenannten Abstände gehen über den bisher bei Planfeststellungsverfahren anzuwendenden, fachrechtlichen Gesundheitsschutz entsprechend Bundesimmissionsschutzgesetz weit hinaus und gewährleisten im Sinne des „vorbeugenden Gesundheitsschutzes“ das Niveau der zivilisatorischen Grundbelastung. Es bleibt jedoch unklar, inwieweit sich die Zielfestlegung auf den Ausbau vorhandener Trassenkorridore oder auf die Entwicklung der bereits in Regional- und Flächennutzungsplänen dargestellten Flächenpotenziale auswirken wird. Das Wesselinger Stadtgebiet wird im Westen und Süden von Höchstspannungsleitungen betroffen; innerhalb des westlichen Trassenkorridors soll eine Stromleitung durch eine neue Höchstspannungsleitung ersetzt werden. Wenn das vorgenannte Ziel 8.2-3 auch bei einem Neubau innerhalb des vorhandenen Trassenkorridors (mehrere Hoch-/Höchstspannungsleitungen und Pipelines) zu Grunde gelegt würde, so wäre der Leitungsneubau unzulässig; innerhalb des 400m- Abstands befinden sich etliche Wohngebiete, die mittels Bebauungsplan gesichert bzw. nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Weiterhin befinden sich innerhalb des 400m- Abstands Potenziale, die im Regionalplan als Allgemeine Siedlungsbereiche sowie im Flächennutzungsplan Wesseling als Wohnbaufläche dargestellt und gesichert sind und zukünftig als Wohngebiete entwickelt werden sollen. Es werden Bedenken vorgetragen, das Ziel 8.2-3 auch auf den Neubau von Höchstspannungsleitungen innerhalb vorhandener Trassenkorridore anzuwenden, da damit die Siedlungsentwicklung im westlichen Wesselinger Stadtgebiet eingeschränkt würde. Als maßgeblich für die Einhaltung des 400m- Abstands bei der Neuplanung von Höchstspannungsleitungen sind die bereits im Regionalplan bzw. Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächenpotenziale anzusetzen, eine Rücknahme dargestellter Flächenpotenziale durch höhere Schutzabstände zu geplanten oder auch zu vorhandenen Leitungstrassen ist zu vermeiden. Es wird angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, so dass die Planungen im Einzelfall einer Abwägung zugänglich sind. 8.2-4 Grundsatz Unterirdische Führung von Höchstspannungs-/Gleichstromübertragungsleitungen  8.2-5 Grundsatz Regionale Fernwärmeschienen  8.2-6 Grundsatz Landesbedeutsame Rohrleitungskorridore – B Wie vorab erläutert, ist die Bündelung von Rohrleitungstrassen grundsätzlich sinnvoll, um die Zerschneidungswirkungen möglichst gering zu halten. Die Ermittlung und Festlegung landesbedeutsamer Rohrleitungskorridore zwischen den Seehäfen und den Chemiestandorten in NRW bzw. eines Nord-Süd-Korridors zu südlich von NRW gelegenen Industriestandorten lässt jedoch befürchten, dass auf Grund der Vielzahl der in Wesseling vorhandenen Pipelines künftig weitere Rohrleitungstrassen geplant bzw. gebaut werden. Die Einschränkungen der Siedlungsentwicklung im relativ kleinen Wesselinger Stadtgebiet durch Höchstspannungs- und Rohrleitungstrassen sind bereits erheblich; zusätzliche Pipelinetrassen werden die Restriktionen für künftige Siedlungsentwicklungen weiter verschärfen. Die Belange der Wesselinger Stadtentwicklung sind bei der Trassenermittlung angemessen zu berücksichtigen, um unverhältnismäßige Beeinträchtigungen zu vermeiden. 8.3 Entsorgung (vgl. Textfassung Seite 116) 8.3-1 Ziel Standorte für Deponien  8.3-2 Standorte von Abfallbehandlungsanlagen  Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt innerhalb des Wesselinger Stadtgebietes zwei Standorte von Abfallbehandlungsanlagen dar, die von ortsansässigen Industrieunternehmen innerhalb ihrer Werksgelände betrieben werden (in GIB-Bereichen). 8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten  8.3-4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung  Kapitel 9 Rohstoffversorgung 9.1 Lagerstättensicherung (vgl. Textfassung Seite 118) 9.1-1 Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen  9.1-2 Grundsatz Substitution  9.1-3 Grundsatz Flächensparende Gewinnung  9.2 Nichtenergetische Rohstoffe (vgl. Textfassung Seiten 120/121) 9.2-1 Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe  Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln enthält für das westliche Wesselinger Stadtgebiet die Darstellung eines Bereichs für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB), innerhalb dessen sich Kiesabgrabungsbereiche befinden. Der überwiegende Teil der Kiesabgrabungsflächen ist bereits auf Grundlage von Planfeststellungsbescheiden nach Fachplanungsrecht geregelt. Die Nachfolgenutzung für die Kiesabgrabungsflächen ist im Regionalplan als „Freiraum, mit Überlagerung als regionaler Grünzug und Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ dargestellt. Dementsprechend ist der Kiesabgrabungsbereich im Rahmen der Regionale 2010 mit dem RegioGrün-Konzept, Korridor Süd, :Die Rheinischen Gärten in ein hochwertiges Landschaftsgestaltungskonzept einbezogen worden, das mittels Fachplanung und Landschaftsplanung umgesetzt werden soll. Die planerische Sicherung der BSAB soll entsprechend der Zielfestlegung 9.2-1 im Regionalplan durch die zeichnerische und textliche Festlegungen von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten erfolgen. Dies bedeutet, dass außerhalb der im Regionalplan festgelegten BSAB Abgrabungen nicht zulässig sind; die gleichzeitige Festlegung eines Vorrang- und Eignungsgebietes umfasst eine Ausschlusswirkung für Abgrabungen außerhalb der festgelegten BSAB-Bereiche. Diese Festlegung erfordert ein schlüssiges, den gesamten Planungsraum (Regierungsbezirk Köln) umfassendes Konzept mit einheitlichen Bewertungskriterien. Nach Aussage der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln die Überarbeitung von zwei sachlichen Teilabschnitten, u.a. den Sachbereich „Rohstoffsicherung“ vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen. 9.2-2 9.2-3 9.2-4 9.2-5 9.2-6 9.2-7 Ziel Versorgungszeiträume  Ziel Tabugebiete  Grundsatz Zusätzliche Tabugebiete  Ziel Fortschreibung  Ziel Nachfolgenutzung  Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen  9.3 Energetische Rohstoffe (vgl. Textfassung Seite 125) 9.3-1 Ziel Braunkohlepläne  9.3-2 Ziel Nachfolgenutzung für Standorte des Steinkohlenbergbaus  9.3-3 Ziel Bergehalden des Steinkohlebergbaus  Kapitel 10 Energieversorgung 10.1 Energiestruktur (vgl. Textfassung Seite 127) 10.1-1 Grundsatz Nachhaltige Energieversorgung  10.1-2 Grundsatz Räumliche Voraussetzungen für die Energieversorgung  10.1-3 Grundsatz Neue Standorte für Erzeugung und Speicherung von Energie  10.1-4 Ziel Kraft-Wärme-Kopplung – A Entsprechend dieser Zielfestlegung sind die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme im Sinne einer effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung zu nutzen. Die grundsätzliche Stärkung der Kraft-Wärme-Kopplung wird begrüßt; es wird allerdings angeregt, die Festlegung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren, um den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung im Einzelfall vor Ort in die Abwägung mit anderen Belangen (z.B. Nachfrage, Wirtschaftlichkeit des Anschlusses, Wirkungsgrad) einstellen zu können. Nach Aussage der Bezirksregierung Köln ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln die Überarbeitung von zwei sachlichen Teilabschnitten, u.a. den Sachbereich „Energieversorgung“ vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien (vgl. Textfassung Seiten 130/131) 10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien  10.2-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung – A/B Dieses mit dem LEP-Entwurf neu eingebrachte Ziel soll der Umsetzung der NRW-Klimaschutzziele durch den erheblichen Ausbau der Windenergie dienen. In Proportion zum regionalen Flächenpotenzial werden mit dieser Zielfestlegung konkrete und für die Regional- und Bauleitplanung verbindliche Flächengrößen für die Windenergienutzung vorgegeben; die Flächengrößen sind vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) im Zuge der 2012 erstellten „Potenzialstudie Windenergie“ vorgegeben worden. Für den Geltungsbereich des Regionalplanes Köln wird demnach eine Fläche von ca. 14.500 ha für den Ausbau der Windenergie festgelegt; in der Regionalplanung müssen dazu Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens in dem vorgenannten Umfang zeichnerisch festgelegt werden. Wie vorab erläutert, ist beabsichtigt, im Vorfeld der Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Köln die Überarbeitung des sachlichen Teilabschnittes „Energieversorgung“ vorzuziehen und voraussichtlich schon 2014 durchzuführen. Im Zuge dessen hat die Bezirksregierung Köln ermittelt, dass im Regierungsbezirk Köln derzeit ca. 4.435 ha Fläche in den Flächennutzungsplänen der Kommunen als Windkraftkonzentrationszonen dargestellt sind. Zur Erreichung der Ausbauziele wäre demzufolge im Regionalplan Köln eine Neuausweisung von ca. 10.000 ha Windenergie-Vorranggebiete erforderlich. Soweit der neu aufzustellende Regionalplan künftig auf Flächen Vorranggebiete für die Windenergienutzung festlegt, für die auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung noch keine Windkraftkonzentrationszonen dargestellt sind, sind die Gemeinden gemäß § 1 (4) BauGB verpflichtet, ihre Bauleitplanung anzupassen, da es sich bei der Festlegung eines Vorranggebietes um ein Ziel der Raumordnung handelt, das keiner Abwägung mehr zugänglich ist. Im Flächennutzungsplan Wesseling ist eine Windkraftkonzentrationszone dargestellt, die ca. 11 ha umfasst (nach Abzug von Restriktionsflächen). Die Potenzialstudie Windenergie hat jedoch für Wesseling ein Flächenpotenzial von 35 ha für die Windenergienutzung ermittelt, das im Regionalplan als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen werden könnte. Es werden Bedenken zu dieser Zielfestlegung sowohl auf Grund der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Potenzialstudie Windenergie als auch hinsichtlich der Festlegung einer konkreten Flächengröße für Windenergie-Vorranggebiete als verbindliches Ziel der Raumordnung vorgetragen. Die Potenzialstudie Windenergie wird kritisch gesehen, da wesentliche Restriktionen für die Windenergienutzung bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt wurden (u.a. artenschutzrechtliche Restriktionen, Landschaftsschutzgebiete, regionale Grünzüge und Auswirkungen auf das Landschaftsbild) und daher von Seiten des LANUV ein weit überhöhtes Flächenpotenzial für die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten zu Grunde gelegt wird. Aus Sicht der Stadt Wesseling wird in Anbetracht des relativ begrenzten Stadtgebietes und der vielfältig vorhandenen Restriktionen nach erster Einschätzung keine Möglichkeit gesehen, das in der Studie ermittelte Potenzial von 35 ha für künftige Windkraftkonzentrationszonen tatsächlich vor Ort nachweisen zu können. Diese Einschätzung wird von weiteren Rhein-Erft-Kreis-Kommunen geteilt, die eigene Studien zu Windenergiepotenzialen für ihr Stadtgebiet erarbeitet haben. Die Überarbeitung der Potenzialstudie, unter Berücksichtigung der vorgenannten Restriktionen, wäre erforderlich, falls die Studie weiterhin zu Grunde gelegt werden soll. Weiterhin bestehen rechtliche Bedenken gegenüber der Zielfestlegung; da Ziele keiner Abwägung mehr zugänglich sind, müssen sie bereits auf der LEP-Ebene hinreichend bestimmt und abschließend abgewogen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, da im Rahmen der Potenzialstudie eine Vielzahl der vorgenannten planungsrelevanten Kriterien auf LEP-Ebene nicht geprüft bzw. nicht inhaltlich in die Flächenpotenzialermittlung einbezogen wurden. Dies ist sinnvollerweise erst auf Ebene der Regionalplanung möglich. Es fehlt deshalb an einer abschließenden Abwägung, so dass die Festlegung von konkreten Flächengrößen für die Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten im LEP-Entwurf nicht als Ziel festgelegt werden kann. Falls eine Regelung im LEP-Entwurf erfolgen soll, wird angeregt, die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung als Grundsatz der Raumordnung zu formulieren und auf konkrete Flächenvorgaben zu verzichten. Aus Sicht der Kommunen erscheint die Entwicklung regionaler Konzepte für die Windenergienutzung, unter Berücksichtigung der vorhandenen und künftigen Netzkapazitäten, zielführender. 10.2-3 Grundsatz Windenergienutzung durch Repowering  Der vorgenannte Grundsatz des Repowering von älteren Windenergieanlagen durch neue leistungsstärkere Anlage ist grundsätzlich zu begrüßen, da in der Regel eine Reduzierung der Anzahl der Windenergieanlagen und eine Optimierung der Anlageneffizienz damit einhergeht. 10.2-4 Ziel Solarenergienutzung  10.3 Kraftwerksstandorte (vgl. Textfassung Seiten 135/136) 10.3-1 Ziel Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan  10.3-2 Grundsatz Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte  10.3-3 Grundsatz Umgebungsschutz für Kraftwerksstandorte 