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Beschlussvorlage GB (Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
27.05.13, 14:49
Aktualisiert
27.05.13, 14:49
Beschlussvorlage GB (Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014) Beschlussvorlage GB (Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 38/2013 23.05.2013 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 02.07.2013 Kreistag 17.07.2013 Bildung des Wahlausschusses für die Kommunalwahl 2014 Sachbearbeiter/in: Frau Schneider Tel.: 02251/15-129 Abt.: 15 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, den Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2014 mit ____ Beisitzern (4, 6, 8 oder 10 Beisitzern) wie folgt zu besetzen: Beisitzer 1. 2. 3. 4. usw. Stellvertreter -2Begründung: Für die Kommunalwahl 2014 ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die der Kreistag wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz). Für jeden Beisitzer soll der Kreistag einen Stellvertreter wählen (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung). Gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalwahlordnung obliegen dem Wahlausschuss folgende Aufgaben: 1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, 2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, 3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden, 4. das Wahlergebnis festzustellen. Für die Bildung des Wahlausschusses gelten die allgemeinen Vorschriften des § 35 Abs. 3 Kreisordnung, der bestimmt: „Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“ Als Grundlage für einen einheitlichen Wahlvorschlag könnte die derzeitige Sitzverteilung im Kreistag (CDU = 22, SPD = 12, FDP = 8, UWV = 5, GRÜNE = 5, DIE LINKE = 2) herangezogen werden. Dazu gibt es keine verbindlichen Vorschriften. Die Sitze im Wahlausschuss würden nach dem Verhältnis der Sitzverteilung im Kreistag nach dem Verfahren der mathematischen Proportion – Hare-Niemeyer wie folgt verteilt: Beisitzer 4 6 8 10 CDU 2 2 3 4 SPD 1 1 2 2 FDP 1 1 1 2 UWV 1 1 1 GRÜNE 1 1 1 DIE LINKE - Bei den Kommunalwahlen 2004 und 2009 bestand der Wahlausschuss jeweils aus dem Vorsitzenden und 10 Beisitzern. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Sachbearbeiter/in: ___________________ (Unterschrift) Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift)