Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
24 kB
Datum
13.06.2013
Erstellt
04.06.13, 04:06
Aktualisiert
04.06.13, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sowie jungen
Volljährigen in Vollzeitpflege
1.
Geltungsbereich
2.
Anspruchsvoraussetzungen
3.
Formen der Vollzeitpflege/Pflegestellen
3.1
Vollzeitpflege
3.2
Wochenpflege
3.3
Sonstige Formen der Pflegestellen
3.3.1
Kurzzeitpflegestellen
4.
Pflegegeld und Sonderleistungen
4.1
Inhalt und Höhe des Pflegegeldes
4.2.
Nachgewiesene Aufwendungen
4.2.1
Unfallversicherung
4.2.2
Alterssicherung
4.3
Sonderleistungen (einschl. Beihilfen und Zuschüsse)
4.3.1
Pauschalbeträge
4.3.2
Beihilfen und Zuschüsse
4.3.3
Besuch von Tageseinrichtungen
4.4
Erziehungsbeitrag bei außergewöhnlichem Erziehungsbedarf
4.5
Krankenhilfe
4.6
Haftpflicht- und Unfallversicherung
5.
Höhe des Pflegegeldes bei Wochenpflege
6.
Unterbringung bei Verwandten und Verschwägerten
7.
Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb der Pflegestelle
8.
Kostenbeitrag
9.
Inkrafttreten
Ablauf der Beratung und Entscheidung nach §§ 27 ff. SGB VIII
1.
Geltungsbereich
zurück
Diese Richtlinien gelten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,
die im Bereich des Kreises Euskirchen im Haushalt von Pflegepersonen
in Vollzeitpflege untergebracht werden, soweit nachfolgend keine
anderweitige Regelung vorgesehen ist.
Sofern die Unterbringung im Bereich eines anderen Jugendamtes
erfolgt, richtet sich die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt
einschl. der Kosten der Erziehung sowie der einmaligen Beihilfen und
Zuschüsse nach den Verhältnissen, die am Ort der Pflegestelle gelten.
2.
Anspruchsvoraussetzungen
zurück
Ein Personensorgeberechtigter hat Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in
Form der Vollzeitpflege, wenn in der eigenen Familie eine dem Wohl
des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht
gewährleistet und diese Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist.
Anstelle des Personensorgeberechtigten tritt der junge Volljährige,
sofern die Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus weitergeführt wird.
3.
Formen der Vollzeitpflege/Pflegestellen
zurück
3.1
Vollzeitpflege
zurück
Vollzeitpflege ist eine Unterbringung, bei der sich das Pflegekind bzw.
der Hilfeempfänger ständig (d. h. auch während der Nacht) in der
Pflegestelle befindet.
3.2
Wochenpflege (gilt nicht für Jugendliche und junge Volljährige) zurück
Bei der Wochenpflege ist das Pflegekind an einzelnen vollen Tagen der
Woche (d. h. auch während der Nacht) in der Pflegestelle
untergebracht.
3.3
Sonstige Formen der Pflegestellen
zurück
3.31
Kurzzeitpflegestellen dienen der vorübergehenden Betreuung und
Erziehung durch Pflegepersonen und sind vorgesehen für
Minderjährige, deren Eltern z. B. wegen Krankheit, Kur, Entbindung etc.
nicht in der Lage sind, ihre pflegerischen und erzieherischen Aufgaben
wahrzunehmen.
4.
Pflegegeld und Sonderleistungen
zurück
4.1
Das Pflegegeld enthält die Leistungen zum Unterhalt des Pflegekindes
bzw. Hilfeempfängers und die Kosten der Erziehung
(Erziehungsbeitrag).
Die Leistungen zum Unterhalt umfassen den gesamten regelmäßig
wiederkehrenden Lebensbedarf (Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung,
Taschengeld usw.).
Der Erziehungsbeitrag ist als Anerkennung für die
Erziehungsleistungen der Pflegeeltern/Pflegeperson gedacht.
Für die Festsetzung der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt einschl. Kosten der Erziehung ist das Ministerium für
Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NordrheinWestfalen zuständig. Die Veröffentlichung der Beträge erfolgt im
Ministerialblatt (MBl. NW.).
4.2.
Nachgewiesene Aufwendungen
zurück
Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen auch
folgende nachgewiesenen Aufwendungen:
4.2.1
Unfallversicherung
zurück
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung
für die Pflegeperson(en) werden in angemessener Höhe übernommen.
Als
angemessen
gelten
die
Beträge
zur
gesetzlichen
Unfallversicherung (Stand: 01.01.2013: 79,00 € jährlich).
4.2.2
Alterssicherung
zurück
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung sind hälftig zu erstatten (§ 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII).
Die Entscheidung, nach welcher Höhe und welcher Art (z.B. RiesterRente) Rentenversicherungsbeiträge vom Träger erstattet werden, liegt
in kommunaler Verantwortung.
Der zur Zeit (Stand 01.01.2013) geltende Mindestbeitragssatz zur
gesetzlichen Alterssicherung beträgt bei einem über 450 € liegenden
Monatseinkommen 85,05 € (18,9 %). Dieser Betrag wird sowohl vom
Deutschen Verein als auch vom Städtetag Nordrhein-Westfalen als
Anhaltspunkt für die Festsetzung einer angemessenen Alterssicherung
für die Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII angesehen.
Da sich die Vollzeitpflege sowohl von der Höhe als auch von der
Leistung der Pflegeeltern von der Tagespflege unterscheidet, werden
der Vollzeitpflegestelle daher gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII Kosten
bis zur Höhe von maximal 86,00 € monatlich erstattet. Die Erstattung
erfolgt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf
Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60.
Lebensjahr vorsehen.
Unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern erhalten in Anwendung der
Regelung des § 39 Abs. 4 S. 4 SGB VIII keine Zuwendungen zur
Alterssicherung; dies gilt auch wenn lediglich ein Pflegeelternteil dem
Pflegekind unterhaltsverpflichtet ist.
4.3
Sonderleistungen (einschl. Beihilfen und Zuschüsse)
zurück
4.3.1
Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen den
regelmäßigen Bedarf eines Pflegekindes bzw. Hilfeempfängers im
Normalfall decken. Soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles
geboten ist, sind abweichende Leistungen zu gewähren. Hierzu ist eine
eingehende Begründung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD)
erforderlich.
zurück
Es handelt sich um einmalige Beihilfen, die nicht zurückgezahlt werden
müssen.
Sie gelten auch für Erziehungsstellen nach § 33 Abs. 2 SGB VIII,
soweit die entsprechenden Aufwendungen nicht über das
Leistungsentgelt abgedeckt sind.
4.3.2
Auf Antrag der Pflegeeltern/Pflegeperson bzw. des Hilfeempfängers
und Stellungnahme des ASD können Beihilfen und Zuschüsse gewährt
werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Dies kommt insbesondere bei den
nachstehend aufgeführten Anlässen in Betracht:
zurück
a)
Bei der Erstaufnahme eines Pflegekindes können 2/3 der
angemessenen Kosten für Einrichtungsgegenstände als Beihilfe
gezahlt werden. Die Beihilfe soll jedoch den Betrag von 614 €
nicht übersteigen.
b)
Zu den Kosten der Bekleidung bei Aufnahme des Pflegekindes
kann eine Beihilfe bis zu 400 € gewährt werden.
c)
Anlässlich der Einschulung kann eine Beihilfe bis zu 128 €
gewährt werden.
d)
Im Einzelfall können die angemessenen Kosten für
Nachhilfeunterricht übernommen werden.
e)
Im Falle der Taufe, der Kommunion oder Konfirmation wird eine
pauschale Beihilfe in Höhe von 200 € gezahlt.
f)
Zwecks Teilnahme an einer verpflichtenden Klassenfahrt kann je
Schuljahr nur eine Maßnahme gefördert werden. Der Zuschuss
erfolgt in Höhe der tatsächlichen Kosten. Häusliche Ersparnisse
sind nicht in Abzug zu bringen.
g)
Zu den Kosten für die Feriengestaltung erhält die Pflegefamilie
für jedes Kind ohne besondere Antragstellung zum 01.07. eines
jeden Jahres eine Beihilfe von
215 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr)
266 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr)
317 € (für Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
h)
Bei Beginn einer Berufsausbildung kann eine Beihilfe
bis zu 205 € gewährt werden.
i)
Entsprechend der jeweiligen Empfehlung des
Landesjugendamtes Rheinland (Rundschreiben 43/7/2005) wird
eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von z.Zt. 35 € (Rundschreiben
43/7/2010) gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
4.3.3
Beim Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder sind die Elternbeiträge
zu übernehmen. Dies gilt auch für die hierdurch anfallenden
Fahrtkosten zur nächstgelegenen Tageseinrichtung, sofern ein Fußweg
nicht zuzumuten ist.
zurück
4.4
Erziehungsbeitrag bei außergewöhnlichem Erziehungsbedarf zurück
Für Pflegekinder mit außergewöhnlichem Erziehungsbedarf soll den
Pflegeeltern/der Pflegeperson über den bereits im Pflegegeld
enthaltenen Erziehungsbeitrag hinaus eine Leistung bis zur Höhe des
einfachen Erziehungsbeitrages zusätzlich gewährt werden.
Der außergewöhnliche Erziehungsbedarf des Pflegekindes ist vom
ASD eingehend darzulegen. Der Bericht muss auch einen Vorschlag
zur Höhe der zusätzlichen Leistung enthalten.
4.5
Krankenhilfe
zurück
Besteht für ein Pflegekind bzw. einen Hilfeempfänger kein
Krankenversicherungsschutz, wird im Bedarfsfall Krankenhilfe gemäß §
40 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) gewährt.
Sofern sich die Krankenkasse der Pflegeeltern/Pflegeperson bereit
erklärt, das Pflegekind zu versichern, werden die hierdurch
entstehenden zusätzlichen Krankenkassenbeiträge neben dem
Pflegegeld gezahlt.
Bei Eigenleistungen zu den Kosten für Sehhilfen, kieferorthopädischen
Behandlungen, Zahnersatz u. a. werden auf Antrag Beihilfe oder
Zuschüsse gewährt.
Der Höchstbetrag der Beihilfe zu den Kosten für eine Brillenfassung
beträgt 100 € abzüglich Kassenanteil.
4.6
Haftpflicht- und Unfallversicherung
zurück
Für Pflegekinder bzw. Hilfeempfänger wird vom Kreis Euskirchen
sowohl eine Haftpflichtversicherung als auch eine Unfallversicherung
abgeschlossen. Bestehende private Familienhaftpflicht- und
Unfallversicherungen sind jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.
Höhe des Pflegegeldes bei Wochenpflege
zurück
Für die Wochenpflege wird ein Pflegegeld in Höhe von 70 % des
jeweiligen Vollpflegesatzes (einschl. des Erziehungsbeitrages) gewährt,
sofern sich das Pflegekind wöchentlich an 6 Tagen in der Pflegestelle
befindet.
Bei einer Unterbringung von weniger als 6 Tagen wöchentlich, reduziert
sich der vorgenannte Betrag entsprechend (d. h. ein Tag =1/6, zwei
Tage = 2/6 usw.).
Im Pflegegeld für die Wochenpflege sind Leistungen für Bekleidung und
Taschengeld nicht enthalten. Diese Kosten sind durch die
Eltern/Elternteile selbst zu tragen.
6.
Unterbringung bei Verwandten und Verschwägerten
zurück
Es wird auf die dienstliche Anweisung zur Vorgehensweise bei
Gewährung von Verwandtenpflege verwiesen.
7.
Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt
außerhalb der Pflegestelle
zurück
Bei vorübergehender anderweitiger Unterbringung des Pflegekindes
bzw. des Hilfeempfängers (z. B. Erholungsaufenthalt,
Verwandtenbesuch, Krankenhaus) wird das Pflegegeld weitergezahlt,
wenn die anderweitige Unterbringung nicht länger als 4 Wochen dauert.
Sofern sich das Pflegekind bzw. der Hilfeempfänger vorübergehend
(d. h. nicht länger als 4 Wochen) bei den Eltern bzw. einem Elternteil
aufhält, ist den Pflegeeltern/Pflegepersonen zu empfehlen, im
Bedarfsfalle die für die Dauer der Abwesenheit entstehenden
Einsparungen den Eltern bzw. dem Elternteil im Rahmen einer privaten
Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Diese Verfahrensweise sollte
auch in Fällen des Aufenthaltes bei anderen Verwandten und
Verschwägerten angewandt werden.
8.
Kostenbeitrag
zurück
Nach den Bestimmungen des SGB VIII haben Minderjährige und deren
Eltern sowie junge Volljährige zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung
sowie Hilfe für junge Volljährige (einschl. Krankenhilfe) beizutragen,
soweit diesen die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen und
Vermögen zuzumuten ist. Minderjährige sind jedoch gemäß
§ 94 Abs. 6 SGB VIII vom Vermögenseinsatz ausgenommen.
Der Einkommenseinsatz der untergebrachten jungen Menschen richtet
sich nach den §§ 93, 94 SGB VIII.
Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen, wie die Leistung der
Jugendhilfe, sind in voller Höhe als Einkommen einzusetzen. Hierunter
fallen insbesondere Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen.
9.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2014 in Kraft.*)
*) Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 13.06.2013
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