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Info GB (Qualitätsentwicklungsprozess gem. §§ 79, 79a SGB VIII)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
13.06.2013
Erstellt
04.06.13, 12:01
Aktualisiert
04.06.13, 12:01
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Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 28/2013 28.05.2013 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 13.06.2013 Qualitätsentwicklungsprozess gem. §§ 79, 79a SGB VIII Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz zum 01.01.2012 neue Regelungen zur Qualitätsentwicklung in das SGB VIII eingefügt (siehe Anlage 1). Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe hat im April 2013 das Landesjugendamt eine Empfehlung für die Ausgestaltung der Qualitätsentwicklung für die örtlichen Träger der Jugendhilfe vorgelegt (siehe Anlage 2 - nur elektronisch -). Im Kern wird in der Empfehlung darauf verwiesen, dass die Qualitätsentwicklung kein Geschäft der laufenden Verwaltung sei und in Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses liegt (S. 11 - 12), ferner wird seitens des LVR vorgeschlagen, einen umfangreichen Qualitätsentwicklungsprozess zu gestalten (S. 20 - 30). Neu ist insbesondere die Qualitätsentwicklung für die internen Leistungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe und die geforderte Auswertung / Evaluation. Im Kreis Euskirchen gibt es bereits umfangreiche Ansätze zur Qualitätsentwicklung über nahezu alle Leistungen nach dem SGB VIII: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes: š Leistungs- Qualitäts- und Zielvereinbarungen mit allen Trägern von geförderter Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit š Regelmäßige Sozialraumkonferenzen in allen kreisangehörigen Gemeinden zur konzeptionellen Abstimmung der Angebote (auch Jugendschutzkontrollen) š Erarbeitung einer Basiskonzeption für die Schulsozialarbeit (zeitnah in Umsetzung) š Anlassbezogener Dialog mit den Jugendverbänden š Zusammenarbeit in der AG nach § 78 "Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Jugendschutz" 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie: š Prozessstandards für die Beratung im ASD š Konzept für den begleiteten Umgang und bei häuslicher Gewalt š Arbeitsgruppen im Rahmen des Konzeptes Kinderschutz / Netzwerk gegen Kinderarmut unter Einbeziehung der Gesundheitshilfe š Prozessstandards für die Gewährung von Hilfen (§ 19 Gemeinsame Wohnformen) -23. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege: š Qualitätsentwicklungsprozess zur Eingliederungshilfe in Kindertagesstätten (umgesetzt) š Arbeitsgruppe "Qualität in Kindertageseinrichtungen" (in konkreter Planung) š Zusammenarbeit mit dem Jugendamtselternbeirat š Zusammenarbeit im Rahmen der AG nach § 78 "Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege" 4. Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendlichen und Hilfe für junge Volljährige: š Regelmäßige und strukturierte Qualitätsdialoge mit den ortsansässigen Trägern von Einrichtungen und Diensten š Aktive Wahrnehmung der Heimaufsicht zusammen mit dem LVR š Prozessstandards für die Vorbereitung, Gewährung und Planung von Hilfen im ASD š Teamkonzeption š Zusammenarbeit im Rahmen der AG´s nach § 78 "Stationäre Erziehungshilfe und teilstationäre Hilfen zur Erziehung", "Ambulante Einrichtungen der Jugendhilfe" und "Pflegeeltern" 5. Andere Aufgaben der Jugendhilfe: š Prozessstandards und detaillierte Dienstanweisung zur Umsetzung des § 8a und Inobhutnahme im ASD š Regelmäßige Fortbildung zum Thema Kinderschutz (KiTa, Schulsozialarbeit) š Prozessstandards für die Mitwirkung in Familiengerichtsverfahren (ASD), im Bereich der Adoptionsvermittlungsstelle sowie bei der Mitwirkung nach dem Jugendgerichtsgesetz š Qualitätsdialoge mit den Familiengerichten (auch Vormundschaftswesen) und der Justiz (Jugendgericht, Staatsanwaltschaft, Polizei, Bewährungshilfe) š Ablaufstandards im Bereich Unterhaltsvorschussleistungen Zusätzlich gibt es umfangreiche Statistikanforderungen, insbesondere im Bereich der Hilfen zur Erziehung, die im Kreis Euskirchen durch Nutzung einer Softwarelösung erfüllt werden. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass im Kreis Euskirchen eine gute Grundlage für die weitere Qualitätsentwicklung besteht und schlägt daher vor, zunächst im engen Dialog mit den anderen Beteiligten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII für die entsprechenden Leistungsbereiche die Perspektiven für die weitere Qualitätsentwicklung zu erarbeiten. Für die intern erbrachten Leistungen soll ebenfalls Qualitätsentwicklung weiter entwickelt werden. Der Qualitätsentwicklungsprozess soll so gestaltet werden, dass keine zusätzlichen personellen Ressourcen benötigt werden. Der Jugendhilfeausschuss wird über die Ergebnisse fortlaufend informiert. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)