Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
13.06.2013
Erstellt
04.06.13, 12:01
Aktualisiert
04.06.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 28/2013
28.05.2013
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
13.06.2013
Qualitätsentwicklungsprozess gem. §§ 79, 79a SGB VIII
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Bundeskinderschutzgesetz zum 01.01.2012 neue Regelungen
zur Qualitätsentwicklung in das SGB VIII eingefügt (siehe Anlage 1).
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe hat im April 2013 das Landesjugendamt eine Empfehlung für
die Ausgestaltung der Qualitätsentwicklung für die örtlichen Träger der Jugendhilfe vorgelegt (siehe
Anlage 2 - nur elektronisch -).
Im Kern wird in der Empfehlung darauf verwiesen, dass die Qualitätsentwicklung kein Geschäft der
laufenden Verwaltung sei und in Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses liegt (S. 11 - 12), ferner
wird seitens des LVR vorgeschlagen, einen umfangreichen Qualitätsentwicklungsprozess zu
gestalten (S. 20 - 30).
Neu ist insbesondere die Qualitätsentwicklung für die internen Leistungen der örtlichen Träger der
Jugendhilfe und die geforderte Auswertung / Evaluation.
Im Kreis Euskirchen gibt es bereits umfangreiche Ansätze zur Qualitätsentwicklung über nahezu alle
Leistungen nach dem SGB VIII:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes:
Leistungs- Qualitäts- und Zielvereinbarungen mit allen Trägern von geförderter Jugendarbeit /
Jugendsozialarbeit
Regelmäßige Sozialraumkonferenzen in allen kreisangehörigen Gemeinden zur
konzeptionellen Abstimmung der Angebote (auch Jugendschutzkontrollen)
Erarbeitung einer Basiskonzeption für die Schulsozialarbeit (zeitnah in Umsetzung)
Anlassbezogener Dialog mit den Jugendverbänden
Zusammenarbeit in der AG nach § 78 "Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer
Jugendschutz"
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie:
Prozessstandards für die Beratung im ASD
Konzept für den begleiteten Umgang und bei häuslicher Gewalt
Arbeitsgruppen im Rahmen des Konzeptes Kinderschutz / Netzwerk gegen Kinderarmut unter
Einbeziehung der Gesundheitshilfe
Prozessstandards für die Gewährung von Hilfen (§ 19 Gemeinsame Wohnformen)
-23. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege:
Qualitätsentwicklungsprozess zur Eingliederungshilfe in Kindertagesstätten (umgesetzt)
Arbeitsgruppe "Qualität in Kindertageseinrichtungen" (in konkreter Planung)
Zusammenarbeit mit dem Jugendamtselternbeirat
Zusammenarbeit im Rahmen der AG nach § 78 "Kindertageseinrichtungen /
Kindertagespflege"
4.
Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendlichen und Hilfe für junge
Volljährige:
Regelmäßige und strukturierte Qualitätsdialoge mit den ortsansässigen Trägern von
Einrichtungen und Diensten
Aktive Wahrnehmung der Heimaufsicht zusammen mit dem LVR
Prozessstandards für die Vorbereitung, Gewährung und Planung von Hilfen im ASD
Teamkonzeption
Zusammenarbeit im Rahmen der AG´s nach § 78 "Stationäre Erziehungshilfe und teilstationäre Hilfen zur Erziehung", "Ambulante Einrichtungen der Jugendhilfe" und "Pflegeeltern"
5. Andere Aufgaben der Jugendhilfe:
Prozessstandards und detaillierte Dienstanweisung zur Umsetzung des § 8a und
Inobhutnahme im ASD
Regelmäßige Fortbildung zum Thema Kinderschutz (KiTa, Schulsozialarbeit)
Prozessstandards für die Mitwirkung in Familiengerichtsverfahren (ASD), im Bereich der
Adoptionsvermittlungsstelle sowie bei der Mitwirkung nach dem Jugendgerichtsgesetz
Qualitätsdialoge mit den Familiengerichten (auch Vormundschaftswesen) und der Justiz (Jugendgericht, Staatsanwaltschaft, Polizei, Bewährungshilfe)
Ablaufstandards im Bereich Unterhaltsvorschussleistungen
Zusätzlich gibt es umfangreiche Statistikanforderungen, insbesondere im Bereich der Hilfen zur Erziehung, die im Kreis Euskirchen durch Nutzung einer Softwarelösung erfüllt werden.
Die Verwaltung ist der Auffassung, dass im Kreis Euskirchen eine gute Grundlage für die weitere
Qualitätsentwicklung besteht und schlägt daher vor, zunächst im engen Dialog mit den anderen
Beteiligten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII für die entsprechenden
Leistungsbereiche die Perspektiven für die weitere Qualitätsentwicklung zu erarbeiten.
Für die intern erbrachten Leistungen soll ebenfalls Qualitätsentwicklung weiter entwickelt werden.
Der Qualitätsentwicklungsprozess soll so gestaltet werden, dass keine zusätzlichen personellen
Ressourcen benötigt werden.
Der Jugendhilfeausschuss wird über die Ergebnisse fortlaufend informiert.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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