Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
13.06.2013
Erstellt
04.06.13, 12:01
Aktualisiert
04.06.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Info 28/2013
Auszug aus dem SGB VIII
in der Fassung vom 22.12.2011
§ 79 SGB VIII Gesamtverantwortung, Grundausstattung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch
1.
2.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung
entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu
zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für
die Jugendarbeit zu verwenden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der
Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf
entsprechende Zahl von Fachkräften.
§ 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie
geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
1.
2.
3.
4.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
die Erfüllung anderer Aufgaben,
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch
Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen
Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der
Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.