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Info GB (Berücksichtigung von Sozial- und Umweltkriterien im Vergabewesen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
27.05.13, 14:49
Aktualisiert
05.06.13, 04:05
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 26/2013 24.05.2013 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 12.06.2013 Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 17.06.2013 Kreisausschuss 02.07.2013 Kreistag 17.07.2013 Berücksichtigung von Sozial- und Umweltkriterien im Vergabewesen Der Kreistag hat am 6.10.2010 aufgrund des A 31/2010 beschlossen, Erlasse des Landes NRW, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Anwendung empfohlen sind, wie folgt anzuwenden: 1.) Runderlass vom 12.4.2010 zur Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, mit folgenden Einschränkungen: - keine Berücksichtigung bei Reparatur-, Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen - keine Berücksichtigung bei Baumaßnahmen (VOB) unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 100.000,00 € ohne MwSt - keine Berücksichtigung bei Liefer- und Dienstleistungen unterhalb eines geschätzten Auftragswerts von 50.000,00 € ohne MwSt. - Anwendung auf 3 Jahre befristet. 2.) Runderlass vom 23.3.2010 zur Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit ohne Einschränkung Beide Erlasse sind infolge des zum 01.05.2012 in Kraft getretenen Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (nachfolgend TVgG genannt) und der dazu ergangenen, ab 1.6.2013 in Kraft tretenden Rechtsverordnung (nachfolgend RVO genannt) aufgehoben. Insofern verliert der o.g. Kreistagsbeschluss seine Wirkung. Inhalt des TVgG und der RVO Durch das TVgG sowie die ergänzende RVO ist der Regelungsinhalt der v.g. Runderlasse vollumfänglich und darüber hinausgehend abgedeckt. Die öffentlichen Auftraggeber sind jetzt gesetzlich verpflichtet, bei jeder Vergabe von Aufträgen im Rahmen der Bedarfsanalyse Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz sowie Nachhaltigkeitsaspekte zu prüfen und im Einzelfall Lebenszykluskosten zu berücksichtigen. Zur Vermeidung der Beschaffung von Waren, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Einhaltung -2von Mindestalter, Abschaffung von Zwangsarbeit, Diskriminierung im Beruf, Entgeltgleichheit männlicher und weiblicher Arbeitskräfte, Vereinigungsfreiheit, Eindämmung von Zwangs- und Pflichtarbeit) gewonnen oder hergestellt worden sind, werden Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierzu haben die Auftragnehmer eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Weiterere wesentliche Vorgaben des TVgG sind, dass Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich verpflichten, ihren Mitarbeitern Tariflohn oder einen im Gesetz festgelegten Mindestlohn zu zahlen sowie Kriterien der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu berücksichtigen. Die Begründung des Regierungsentwurfs führt zum Zweck des TVgG unter anderem aus: „Die Vorschrift betont das Ziel, durch den Einsatz von Arbeitskräften zu sozialverträglichen Arbeitsbedingungen einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und durch die Berücksichtigung qualitativer Anforderungen hochwertige, nachhaltige und gemeinwohlorientierte Leistungen für die öffentliche Hand zu generieren. Die Zielsetzung verdeutlicht, dass Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber für die Berücksichtigung verschiedenster gesellschaftlicher und politischer Aspekte offen sind und damit der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand für die gesellschaftliche Entwicklung entsprechen sollen.“ Personelle Auswirkungen des TVgG und der RVO Das TVgG NRW nebst RVO enthält nach Auffassung des Landkreistages NRW wesentlich umfassendere Regelungen als entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer. Insbesondere die für jeden Beschaffungsvorgang durchzuführende Bedarfsermittlung mit der verpflichtenden Prüfung der Kriterien des Umweltschutzes und Energieeffizienz sowie der Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, führt zu einem erheblichen administrativen Aufwand in den OrgaEinheiten und bei der Zentralen Vergabestelle. Zudem gibt es derzeit für zahlreiche materielle Verpflichtungen ungeklärte Sach- und Rechtsfragen, nur lückenhafte Erfahrungswerte und nur wenig konkrete Hilfen für den Vollzug. Die Verwaltung ist jedoch bemüht, die Mehrarbeit mit vorhandenem Personal und dem geringsmöglichen administrativen Aufwand durchzuführen. Die Anwendungspraxis wird zeigen, ob die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben dauerhaft ohne personellen Mehraufwand möglich ist. Wirtschaftliche Auswirkungen des TVgG und der RVO In wirtschaftlicher Hinsicht ist durch die Vorgaben des TVgG und der RVO - zumindest teilweise eine Verteuerung öffentlicher Aufträge durch erhöhte Angebotspreise und durch Hinzuziehung externer Sachverständiger im Einzelfall zu befürchten. Nicht auszuschließen ist auch, dass sich kleine und mittelständische Unternehmen aufgrund des mit der Angeboterstellung verbundenen zusätzlichen Aufwandes nicht oder nicht mehr im bisherigen Ausmaß an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: -3- ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)