Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
69 kB
Datum
20.06.2013
Erstellt
10.06.13, 12:01
Aktualisiert
10.06.13, 12:01
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 2 / A 4/2013
Z 2 / A 3/2013
Datum: 04.06.2013
Alternativen zur Notdienstpraxis am St.-Antonius-Krankenhaus in Schleiden
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 21.02.2013
Schließung der ärztlichen Notdienstambulanz am Krankenhaus in Schleiden
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 19.02.2013
Haus- und fachärztliche Versorgung im Kreis Euskirchen
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hatte die
Kreise und die kreisfreien Städte im August 2009 auf das Aktionsprogramm zur Stärkung der
hausärztlichen und Versorgung in Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Anlass waren Prognosen
des Landes Nordrhein-Westfalen der Annahme, dass Städte und Gemeinden in naher Zukunft
von einer hausärztlichen Unterversorgung bedroht sind. Aus dem Kreis Euskirchen wurden die
Orte Dahlem, Hellenthal, Blankenheim und Weilerswist genannt. Aus diesem Anlass erfolgte
eine Beratung dieser Problematik in der kommunalen Gesundheitskonferenz des Kreises Euskirchen am 2. September 2009. Nach Beschluss der kommunalen Gesundheitskonferenz wurde
ein Arbeitskreis zu diesem Thema eingerichtet. Schon im Jahr 2010 wurde auf Initiative dieses
Arbeitskreises 3 Weiterbildungsverbünde zwischen den niedergelassenen Hausärzten/Allgemeinmedizinern und den Akutkrankenhäusern im Kreis Euskirchen gegründet. In diesen Weiterbildungsverbünden können junge Medizinern die komplette Ausbildung zur Allgemeinmedizin in Klinik und niedergelassenen Praxis angeboten werden.
Nach einer öffentlichen Diskussion in den Medien über die Verweigerung einer Zulassung für
einen Augenarzt in dem “Südkreis“ wurde der Ausschuss für Gesundheit und Soziales am 14.
November 2012 entsprechend den Anträgen F 15/2012 und A94/2012 über die allgemeine ärztliche Versorgung, Bedarfsplanung und Zulassungsbedingungen für niedergelassene Ärzte im
Kreis Euskirchen informiert.
Nachdem zum 1. Februar 2013 die an Wochenenden geöffnete ärztliche Notfallpraxis am St.
Antonius Krankenhaus Schleiden nicht mehr zur Verfügung stand, wurde die ärztliche Versorgung im Kreis Euskirchen in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit erneut
gemäß A/2013 und A 4/2013 am 28. Februar 2013 diskutiert. Gemäß dem einstimmigen Beschluss des Ausschusses TOP 3.2 haben unter Moderation des Kreises Euskirchen Gespräche
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Kreisstelle Euskirchen, Ärztekammer Kreisstelle
Euskirchen und dem St. Antonius Krankenhaus Schleiden stattgefunden.
Rechtsgrundlagelage der ambulanten ärztlichen Versorgung
Wesentliche rechtliche Grundlage für die ärztliche und sonstige medizinische Behandlung regelt
das Sozialgesetzbuch (SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung).
Die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung ist in den
§§ 72 SGB V -Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung- und 75 -Inhalt und Umfang- geregelt:
"§ 72 (1) SGB V: Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und
Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten
zusammen.Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts
Abweichendes bestimmt ist."
"§ 75 (1) SGB V -Inhalt und Umfang der Sicherstellung-:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die
vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und
den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass
die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.
Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der
fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien
Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes,
soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können den
Notdienst auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen."
Der Paragraph 99 SGB V regelt die Bedarfsplanung nach der Maßgabe der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss (§ 91 SGB V - Gemeinsamer Bundesausschuss) erlassenen Richtlinien auf
Landesebene zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung.
Zitat "soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen
Demographie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist, kann von
den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden."
Die Zusammensetzung des Landesausschusses regelt § 90 SGB V -Landesausschüsse-.
"(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie
die Ersatzkassen bilden für den Bereich jedes Landes einen Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen und einen Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. …"
(2) Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen,
drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Landesverbände sowie die Ersatzkassen einigen. …"
Die kommunale Seite ist weder mit Sitz und Stimme oder auch nur beratend in den Landesausschüsse vertreten.
Es gibt immer wieder Diskussionen über die offizielle Bedarfsplanung.
Zitat aus -die Zukunft der Allgemeinmedizin in Deutschland-Gutachten im Auftrag des GKVSpitzenverbandes im Jahr 2013 - Norbert Schmacke-:
"Einigkeit besteht darüber, dass die Debatte sich immer wieder auf die Zahlen der offiziellen
Bedarfsplanung stützt, die nichts anderes darstellt als eine Fortschreibung des Ist-Zustandes
zum Zeitpunkt der gesetzlich geforderten Vereinbarung zwischen kassenärztlichen Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen."
Der weiter fortgeschriebene Ist-Zustand bezieht sich auf die Zeit Anfang der Neunzigerjahre.
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung regelt § 95 SGB V - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung:
"(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen
Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Ver-
tragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum
selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei…"
Die ambulante ärztliche Versorgung im Kreis Euskirchen
Zur Beschreibung der jetzigen Situation in der ambulanten ärztlichen fachärztlichen Versorgung
wird auf die Ausführungen in Z 1/A 94/2012 und Z 1/F 15/2012 verwiesen. Wesentliche aktuelle
Veränderungen haben sich zu diesen Ausführungen bis jetzt nicht ergeben.
Jedoch existiert eine neue vorläufige Bedarfsplanung die auf den Seiten der kassenärztlichen
Vereinigung Nordrhein publiziert ist.
Die ambulante vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in 3 Bereiche
die hausärztliche Versorgung
(Allgemeinmedizin, Internisten mit hausärztlicher Versorgung)
die allgemeine fachärztliche Versorgung
(Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, Hautärzte, Hals-Nasen-Ohren Ärzte, Kinderärzte,
Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten, Urologen)
spezialisierte fachärztliche Versorgung
(Anästhesisten, Fachinternisten (Kardiologen usw.), Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen)
Bisher war der Kreis oder die kreisfreie Stadt die räumliche Basis für eine Bedarfsplanung. Daher war es möglich, dass Arztsitze (Ort der Arztpraxis) innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt frei verlegt werden konnten. Durch neue gesetzliche Regelungen können jetzt auf
Landesebene kleinräumigere Bereiche als Kreise oder kreisfreie Städte bei der Bedarfsplanung
für Hausärzte berücksichtigt werden. Durch diese Maßnahme kann verhindert werden, dass
Hausarztpraxen aus ländlicheren Bereichen z.B. in Städte verlegt werden, so dass möglicherweise Bereiche nicht mehr ausreichend ärztlich versorgt werden könnten.
Die jeweilige Bedarfsplanung für die hausärztliche Versorgung, allgemeine fachärztliche Versorgung und spezialärztliche Versorgung kann auf der Homepage der kassenärztlichen Vereinigung eingesehen werden
http://www.kvno.de/downloads/niederlassung/bedarfsplanung_hausarzt.pdf
http://www.kvno.de/downloads/niederlassung/bedarfsplanung_fachallgemein.pdf
http://www.kvno.de/downloads/niederlassung/bedarfsplanung_fachspezial.pdf
http://www.kvno.de/downloads/niederlassung/bedarfsplanung_fachgesondert.pdf
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Beispiele für den Kreis Euskirchen sind:
Auszug KV Nordrhein:
Hausärztliche Versorgung
Auswirkungen der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie ab 2013:
Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung ist der Mittelbereich in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).- (§ 11 Abs. 3
Bedarfsplanungs-Richtlinie)
94 nordrheinische Planungsbereiche
Für die Arztgruppe der Hausärzte gibt es bundesweit einheitlich eine Verhältniszahl (1.671),
mit Ausnahme der Sonderregion Ruhrgebiet, für die zunächst für fünf Jahre die alte Verhältniszahl (2.134) beibehalten wird.
Sie finden die Hausärzte dargestellt in alphabetischer Reihenfolge der Kreise auf jeweils zwei
Seiten:
1. Karten auf Kreisebene mit den entsprechenden Mittelbereichen
2. Tabelle mit Berechnungen für die Mittelbereiche ohne das Ruhrgebiet
Kreistyp
alt
Planungsbereich (Mittelbereich)
3
Euskirchen, Kreis
Euskirchen
3
Euskirchen, Kreis
Mechernich
3
Euskirchen, Kreis
Schleiden
Summe
«
Kreisstelle
Gemeinden im Mittelbereich
Bad Münstereifel, Stadt
Euskirchen, Stadt
Weilerswist
Zülpich, Stadt
Mechernich, Stadt
Blankenheim
Dahlem
Hellenthal
Kall Nettersheim
Schleiden, Stadt
Überhang ab
Ggf. zusätzlich
2013
frei werdende
(Istanzahl abzügSitze vorauslich Anzahl Ärzte
sichtl. ab Mitte
bis zur Sperr2013
grenze)
Einwohner
am 31.12.2011
IST-Anzahl
Hausärzte am
30.06.2012
Vorgesehene
Sitze bis zur
Sperrgrenze
2012
Vorgesehene
Sitze bis zur
Sperrgrenze
2013
1.671
110.481
64,00
69,0
73,0
-9,00
9,0
1.767
1.671
27.086
17,00
17,0
18,0
-1,00
1,0
1.767
1.671
53.024
39,00
33,5
35,0
4,00
190.591
120,00
Verhältsniszahl
bis 31.12.2012
(alt)
Verhältsniszahl
ab 01.01.2013
(neu)
1.767
10,0
Hinsichtlich der Bedarfsplanung für die hausärztliche Versorgung lässt sich für den Kreis
Euskirchen feststellen, dass der bisherige Planungsbereich “gesamter Kreis Euskirchen“
jetzt in 3 Bereiche aufgegliedert ist. Es gibt einen eigenständigen Planungsbereich Euskirchen für die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen, Zülpich und die Gemeinde Weilerswist.
Ein weiterer Planungsbereich Mechernich ist die Stadt Mechernich. Der dritte. Planungsbereich Schleiden besteht aus den bisher nicht genannten Städten und Gemeinden im
Südkreis. Nach dieser Bedarfsplanung gibt es in dem Planungsbereich Schleiden 4 Hausarztsitze zu viel, im Planungsbereich Mechernich gibt es einen zusätzlichen Hausarztsitz und
in dem Planungsbereich Euskirchen können 9 zusätzliche Hausarztsitze besetzt werden. Die
fachärztlichen Planungsbereiche beziehen sich nicht nur auf das Kreisgebiet Euskirchen,
sondern gehen auch über die Kreisgrenzen hinaus.
Allgemeine fachärztliche Versorgung
Auch für die fachärztliche Versorgung liegen neue Bedarfszahlen vor. Die Bedarfszahlen
beziehen sich wieder auf die Kreisebene.
Auszug KV Nordrhein: Allgemeine fachärztliche Versorgung
Auswirkungen der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie ab 2013
Zu der Versorgungsebene der allgemeinen fachärztlichen Versorgung gehören zehn Arztgruppen:
Augenärzte
Chirurgen
Frauenärzte
Hautärzte
HNO-Ärzte
Kinderärzte
Nervenärzte
Orthopäden
Psychotherapeuten
Urologen
Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche Versorgung ist die kreisfreie Stadt, der
Landkreis und die Kreisregion (§ 12 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie
27 nordrheinische Planungsbereiche
Für jede Arztgruppe existieren, je nach Typ-Zuordnung, fünf verschiedene Verhältniszahlen. Insgesamt gibt es für die allgemeine fachärztliche Versorgung bundesweit 50
verschiedene Verhältniszahlen.
.
Beispiel Augenärzte
Kreistyp Kreistyp
Planungsbereich
alt
neu
1
2
1
3
1
3
2
3
1
1
1
2
1
2
1
2
2
2
2
1
2
1
1
2
1
3
1
4
4
5
1
1
2
2
1
5
2
2
2
2
4
2
2
1
Aachen, Stadt
Aachen, Kreis
Bonn, Stadt
Düren, Kreis
Düsseldorf, Stadt
Euskirchen, Kreis
Heinsberg, Kreis
Kleve, Kreis
Köln, Stadt
Krefeld, Stadt
Leverkusen, Stadt
Mettmann, Kreis
Mönchengladbach, Stadt
Oberberg. Kreis
Remscheid, Stadt
Rhein.-Berg. Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Sieg-Kreis
Solingen, Stadt
Viersen, Kreis
Wuppertal, Stadt
Summe Nordrhein ohne Ruhrgebiet
Verhältsniszahl
bis 31.12.2012
(alt)
Verhältsniszahl
ab 01.01.2013
(neu)
Einwohner
am 31.12.2011
IST-Anzahl Augenärzte am
30.06.2012
Vorgesehene
Sitze bis zur
Sperrgrenze
2012
13.177
20.840
13.177
23.298
13.177
23.298
20.840
23.298
13.177
13.177
13.177
20.840
13.177
20.840
13.177
20.840
20.840
20.840
20.840
13.177
20.840
13.177
13.399
20.229
13.399
24.729
13.399
22.151
22.151
20.664
13.399
13.399
20.229
20.229
13.399
20.664
20.229
20.229
20.229
20.229
22.151
20.229
20.229
13.399
260.454
306.362
327.913
267.104
592.393
190.591
254.786
308.085
1.017.155
234.396
161.195
494.457
257.208
279.532
109.596
276.173
465.578
443.850
600.432
159.699
299.842
349.470
22,00
17,00
31,00
15,00
55,00
10,00
14,00
15,00
85,00
20,00
14,00
27,00
22,00
16,00
9,00
15,00
25,00
24,00
32,00
14,00
17,00
31,00
22,0
16,5
27,5
13,0
49,5
9,0
13,5
15,0
85,0
20,0
13,5
26,5
21,5
15,0
9,5
15,0
25,0
23,5
32,0
13,5
16,0
29,5
7.656.271
530,00
Überhang ab
Ggf. zusätzVorgesehene
2013
lich frei werSitze bis zur (Istanzahl abzüg- dende Sitze
Sperrgrenze lich Anzahl Ärzte voraussichtl.
2013
bis zur Sperrab Mitte 2013
grenze)
21,5
0,50
17,0
0,00
27,0
4,00
12,0
3,00
49,0
6,00
9,5
0,50
13,0
1,00
16,5
-1,50
1,50
84,0
1,00
19,5
0,50
9,0
5,00
27,0
0,00
21,5
0,50
15,0
1,00
6,0
3,00
15,5
-0,50
0,50
25,5
-0,50
0,50
24,5
-0,50
0,50
30,0
2,00
9,0
5,00
16,5
0,50
29,0
2,00
3,00
Bedarfplanung überregional
» KV Nordrhein - Auszug:
Spezialisierte fachärztliche Versorgung
Auswirkungen der neuen Bedarfsplanungsrichtlinie ab 2013
Zu der Versorgungsebene der spezialisierten fachärztlichen Versorgung gehören
vier Arztgruppen:
Anästhesisten
Fachinternisten
Kinder- und Jugendpsychiater
Radiologen
Planungsbereich für die spezialisierte fachärztliche Versorgung ist die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). (§ 13 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie)
5 nordrheinische Planungsbereiche
Für jede Arztgruppe gibt es bundesweit einheitlich eine Verhältniszahl.
Beispiel Kinder- und Jugendpsychiater
Planungsbereich
Raumordnungsregion
Aachen
Kreise und kreisfreie
Städte in der Raumordnungsregion
Aachen, Stadt
Aachen, Kreis
Düren, Kreis
Euskirchen, Kreis
Bonn
Duisburg/Essen
Düsseldorf
Köln
Summe Nordrhein
Heinsberg, Kreis
Bonn, Stadt
Rhein-Sieg-Kreis
Duisburg, Stadt
Essen, Stadt
Kleve, Kreis Mülheim, Stadt
Oberhausen, Stadt
Wesel, Kreis
Düsseldorf, Stadt
Krefeld, Stadt
Mettmann, Kreis
Mönchengladbach, Stadt
Remscheid, Stadt
Rhein-Kreis-Neuss
Solingen, Stadt
Viersen, Kreis
Wuppertal, Stadt
Köln, Stadt
Leverkusen, Stadt
Oberbergischer Kreis
Rhein.-Bergischer Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Einwohner
je Kreis
am 31.12.2011
260.454
306.362
267.104
190.591
254.786
327.913
600.432
488.005
573.468
308.085
167.156
212.568
467.274
592.393
234.396
494.457
257.208
109.596
443.850
159.699
299.842
349.470
1.017.155
161.195
279.532
276.173
465.578
9.564.742
Einwohner
gesamt
am 31.12.2011
1.279.297
928.345
2.216.556
2.940.911
2.199.633
9.564.742
Einwohner
unter 18 Jahre
je Kreis
am 31.12.2011
35.217
53.819
45.626
33.471
45.327
53.798
107.794
80.261
87.316
53.975
25.459
33.930
75.468
89.157
37.381
80.392
42.985
18.803
76.112
26.804
51.626
56.228
159.141
26.890
50.988
48.923
79.375
1.576.266
Einwohner
unter 18 Jahre
gesamt
am 31.12.2011
Verhältsniszahl
ab 01.01.2013
(neu)
IST-Anzahl
Kinder- und
Jugendpsychiater
am 01.10.2012
Vorgesehene
Sitze bis zur
Sperrgrenze 2013
Überhang ab 2013
(Istanzahl abzüglich Anzahl Ärzte
bis zur Sperrgrenze)
213.460
16.909
20,00
14,00
6,00
161.592
16.909
20,00
11,00
9,00
356.409
16.909
25,50
23,5
2,00
479.488
16.909
33,25
31,50
1,75
365.317
16.909
42,75
24
18,75
1.576.266
141,50
Ggf. frei werdende Sitze
voraussichtl. ab
Mitte 2013
0,00
Auch ohne die neuen Bedarfszahlen für die ambulante ärztliche Versorgung lässt sich feststellen,
dass die ambulante ärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzten derzeit im
Kreis Euskirchen ausreichend gut ist.
Organisation des ärztlichen Notdienstes außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten im
Kreis Euskirchen
Zum 1. Februar 2013 steht die Notarztpraxis am St. Antonius Krankenhaus Schleiden den Patientinnen und Patienten an den Wochenenden und Feiertagen zu den Sprechstundenzeiten von 08:30 bis
20:00 Uhr nicht mehr zur Verfügung.
Die vertragsärztliche (kassenärztliche) Versorgung ist im Sozialgesetzbuch V (gesetzliche Krankenversicherung) geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Sozialgesetzbuch V geben vor,
dass die ambulante ärztliche Versorgung nach dem so genannten Sicherstellungsauftrag rund um die
Uhr über 24 Stunden durch die Gemeinschaft der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in einem
definierten regionalen Gebiet (Landkreis oder kreisfreie Stadt) sichergestellt sein muss.
Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen versorgen ihre Patienten an den Wochentagen zu ihren
angegebenen Praxiszeiten oder nach telefonischer Absprache zwischen 7:30 Uhr und 19:00 Uhr
selbst.
Außerhalb dieser "Praxiszeiten" ist die ärztliche Versorgung unterschiedlich geregelt. An den Wochentagen Montag, Dienstag, und Donnerstag zwischen 19:00 Uhr und 7:30 Uhr sowie freitags von
13.00 Uhr bis 7.30 Uhr des Folgetages ist der Notdienst kleinräumig geregelt. Seit 01.02.20013 ist
Schleiden, Hellenthal, Kall, Nettersheim, Blankenheim und Dahlem ein gemeinsamer Notdienstbezirk
Anders ist der ärztliche Notdienst mittwochs ab 13.00 Uhr, an den Wochenenden und an den Feiertagen organisiert. Die beiden Notdienstpraxen an den Krankenhäusern Mechernich und Euskirchen
sind mittwochs von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Wochenende bzw. feiertags von 7.30 Uhr bis
22.00 Uhr geöffnet. Fahrdienste versorgen den Kreis mittwochs von 13.00 Uhr bis Donnerstag 7.30
Uhr bzw. am Wochenende und an Feiertagen 24.00 Stunden lang.
Die Notdienstzentrale ist bundesweit telefonisch unter der Nummer 116 117 zu erreichen. Die Notdienstpraxen können ohne Voranmeldung in Anspruch genommen werden.
Bei der ambulanten Behandlung in Notdienstpraxen oder durch Ärztinnen und Ärzte des ambulanten
Fahrdienstes im ärztlichen Notdienst muss wie in den Arztpraxen ein Facharztstandard gewährleistet
sein. Die Möglichkeit eines Arztes oder einer Ärztin im ärztlichen Notdienst tätig zu sein, ist an qualitativen Voraussetzungen gebunden, nicht nur eine fachärztliche Qualifikation, sondern auch eine
Qualifikation in Notfallbehandlung muss vorliegen.
Die Notdienstbezirke und die Organisation des Notdienstesplans werden von den verantwortlichen
Ärztinnen und Ärzte der Kreisstellen Euskirchen, der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer erarbeitet und dann vom Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf jeweils genehmigt.
Bis zum 31. Januar 2013 bestanden im Kreis Euskirchen 3 Notdienstbezirke:
- der Notdienstbezirk für die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist
- der Notdienstbezirk für die Städte Mechernich, Zülpich und Bad Münstereifel
- der Notdienstbezirk für den „Südkreis“ mit den Städten und Gemeinden Schleiden,
Kall, Hellenthal, Dahlem, Nettersheim und Blankenheim.
Je für einen der o. g. Bezirke war eine Notdienstpraxis an den jeweiligen Krankenhäusern Marienhospital Euskirchen, Kreiskrankenhaus Mechernich und St. Antonius Krankenhaus Schleiden eingerichtet. Die freie Arztwahl für die einzelnen Patienten bleibt von dieser Regelung unberührt. Neben
- 11 dem so genannten "Sitzdienst" mit Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes in der Notarztpraxis
bestand und besteht ein so genannter "ärztlicher Fahrdienst".
Unabhängig davon gibt es im Kreis Euskirchen noch einen augenärztlichen Notdienst und einen palliativmedizinischen Hintergrunddienst.
Die Notarztpraxen an den Krankenhäusern sind und waren über Tag nur zu bestimmten Sprechstundenzeiten zwischen 07:30 Uhr morgens und 22:00 Uhr abends im Kreiskrankenhaus Mechernich und
Marien-Hospital Euskirchen sowie am St. Antonius Krankenhaus Schleiden (Krankenhaus Schleiden
jetzt nicht mehr) von 08:30 Uhr bis 20:00 Uhr mit Ärztinnen und Ärzten besetzt. Zu diesen Zeiten
konnten die Notarztpraxen unangemeldet von Patienten, die ärztliche Behandlung benötigten, aufgesucht werden. Patienten, die krankheitsbedingt oder behinderungsbedingt nicht in der Lage waren die
Notdienstpraxis aufzusuchen, wurden von Ärztinnen und Ärzten des Fahrdienstes im häuslichen Umfeld aufgesucht. Außerhalb der Sprechstundenzeiten der Notdienstpraxis wurden und werden alle
Patientinnen und Patienten im gesamten Kreis Euskirchen grundsätzlich vom ärztlichen Fahrdienst im
häuslichen Umfeld aufgesucht. Die Kosten für den Betrieb der Notdienstpraxen einschließlich Personalgestellung und des Fahrdienstes werden von den niedergelassenen ärztlichen Kolleginnen und
Kollegen getragen. Der Ertrag aus den mit den Krankenkassen abrechenbaren Behandlungsscheinen war in den verschiedenen Notdienstbezirken unterschiedlich hoch.
Durch die unterschiedlich strukturierten Notdienstbezirke wurden die Notdienstpraxen in unterschiedlich hohem Ausmaß von den Patientinnen und Patienten in Anspruch genommen. Werden an den
Standorten Euskirchen und Mechernich durchschnittlich 60-100 Patienten an einem Tag behandelt,
waren es an dem Standort Schleiden zwischen 15 und 30 Patienten .
Des Weiteren war die zeitliche Belastung und auch finanzielle Belastung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durch die Notdienste in den einzelnen Notdienstbezirken unterschiedlich. Während
im Südkreis ca. 50 Ärzte über das ganze Jahr den ärztlichen Notdienst organisieren mussten, wurde
der Notdienst in den anderen Notdienstbezirken von jeweils ca. 100 Ärzten getragen. Unter dem Gesichtspunkt einer gerechteren und effizienteren Aufteilung der Notdienstbezirke wurden im Kreis Euskirchen die Notdienstbezirke von der Kreisstelle der Ärztekammer und der Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung des Kreises Euskirchen nach einer schriftlichen Befragung der niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzten im Südkreis neu geordnet.
Ab dem 1. Februar 2013 gibt es nur noch 2 Notdienstbezirke:
- für den Notdienstbezirk für die Städte und Gemeinden Euskirchen, Weilerswist,
Bad Münstereifel steht die Notarztpraxis am Marienhospital Euskirchen zur Verfügung.
- für den Notdienstbezirk für die Städte und Gemeinden Zülpich, Mechernich, Kall,
Blankenheim, Nettersheim, Schleiden, Hellenthal und Dahlem steht die Notarztpraxis
am Kreiskrankenhaus Mechernich zur Verfügung.
Für den gesamten Kreis Euskirchen ist außerhalb der Praxiszeiten weiterhin neben den Notarztpraxen der ärztliche Fahrdienst über 24 Stunden organisiert.
Die Notdienstpraxis am Krankenhaus Schleiden ist seit dem 1. Februar 2013 geschlossen.
Der ärztliche Notdienst ist so organisiert, dass potentielle Patientinnen und Patienten sich auf eine
verlässliche Struktur verlassen können. Aber auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wollen
und müssen sich auf eine klar geregelte Struktur verlassen können.
Bei allen Verletzungen stehen an allen 3 Krankenhäusern weiterhin rund um die Uhr die chirurgischen Ambulanzen zur Behandlung zur Verfügung.
Suchen Patientinnen und Patienten in subjektiv empfundenen Notfällen direkt ein Krankenhaus auf,
entscheiden die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte darüber, ob eine stationäre Behandlung erforderlich ist oder nicht. Eine ambulante Behandlung von Patienten in den Einrichtungen des Kranken-
- 12 hauses selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern
haben nicht die Möglichkeit Kassenrezepte für ambulante medikamentöse Behandlungen auszustellen oder bei ambulant behandelbaren Erkrankungen Atteste über Arbeitsunfähigkeiten auszustellen.
Die Patientinnen und Patienten müssen dann am 1. folgenden Arbeitstag ihren Hausarzt aufsuchen
oder direkt den ambulanten ärztlichen Notdienst konsultieren.
Durch die Schließung der Notfallpraxis am St. Antonius Krankenhaus Schleiden haben insbesondere
die Bürger der Gemeinde Hellenthal und der Stadt Schleiden, wenn sie an den Wochenenden und
Feiertagen über Tag im Falle einer Erkrankung einen Arzt in der Notfallpraxis konsultieren müssen/wollen, einen längeren Anfahrtsweg bis zur Notfallpraxis am Kreiskrankenhaus Mechernich. Besonders betroffen sind die Bürger der Gemeinde Hellenthal, der zusätzliche Weg beträgt ca. 20 Kilometer. Von der Ortslage Dahlem ist es, bei vergleichbarer Fahrzeit, bis zum KKH ca. 10 Kilometer
weiter als bis zum St. Antonius Krankenhaus.
Für die Bürger der Gemeinde Blankenheim ergeben sich in der Regel keine weiteren Anfahrtswege.
Von der Gemeinde Nettersheim ist das Kreiskrankenhaus je nach Ortslage sogar näher. Für die Bürger der Gemeinde Kall ergeben sich in der Regel auch keine weiteren Anfahrtswege.
In der Ausschusssitzung Gesundheit und Soziales des Kreises Euskirchen vom 28. Februar 2013
wurde die Verwaltung des Kreises Euskirchen aufgefordert in einem Gespräch mit der Kreisstelle der
Kassenärztlichen Vereinigung des Kreises Euskirchen, der Kreisstelle der Ärztekammer Euskirchen
und dem St. Antonius Krankenhaus zu erörtern, inwieweit die ärztliche Notdienstpraxis am Krankenhaus Schleiden zukünftig wieder an den Wochenenden für Patientinnen und Patienten als ärztliche
Notdienstpraxis geöffnet werden kann.
Abstimmungsgespräch vom 24. März 2013
Teilnehmer:
Am 24 März 2013 gab es ein Abstimmungsgespräch zwischen der kassenärztlichen Vereinigung
Kreisstelle Euskirchen, Ärztekammer Kreisstelle Euskirchen, St. Antonius Krankenhaus Schleiden
und dem Kreis Euskirchen.
Nicht Gegenstand dieses Abstimmungsgesprächs waren die stationäre Krankenhausbehandlung und
die Organisationen des Rettungsdienstes im Kreis Euskirchen.
Bei dem Abschlussgespräch lagen vor:
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Ordnung, Kultur und Sport vom 4.
März 2013 der Stadt Schleiden
Anschreiben an den Landrat Günter Rosenke der Stadt Hellenthal vom 15. April 2013 und ein Schreiben der Gemeinde Dahlem an die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kreisstelle Euskirchen vom
18. April 2013.
Tenor der Schreiben ist, dass die Notfallpraxis am St. Antonius Krankenhaus Schleiden an den Wochenenden für die Bürger wieder zugänglich sein soll.
Gibt es organisatorische Möglichkeiten, dass die Notfallpraxis an dem St. Antonius Krankenhaus in Schleiden wieder an den Wochenenden den Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung
steht?
Mögliche Optionen:
1. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte beschließen die zum 1. Februar 2013 bestehende
Notdienstregelung zu ändern.
- 13 Die beiden ärztlichen Vertreter in der Gesprächsrunde erklärten ausdrücklich, dass die jetzt bestehende Notdienstregelung nicht geändert werden kann, da die ärztliche Versorgung im Notdienst
gesichert ist und mit dieser neuen Regelung eine gerechtere Dienstbelastung für die einzelnen Ärztinnen und Ärzte im Kreis Euskirchen erreicht wurde. Insbesondere besteht jetzt gerade für die
Ärztinnen und Ärzte im „Südkreis“ eine deutliche Entlastung. Und nur so wird der Südkreis für niederlassungswillige Ärztinnen und Ärzte weiterhin attraktiv bleiben.
2. Das St. Antonius Krankenhaus stellt Ärztinnen und Ärzte, Assistenzpersonal und die
Räumlichkeiten zur Verfügung.
Der gesamte ärztliche Notdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten ist zentral organisiert und
von den damit befassten Gremien genehmigt. Eine Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der
Notfallpraxis im St. Antonius Krankenhaus Schleiden in eigener Regie des Krankenhauses wäre,
dass eine begrenzte Zulassung zur Behandlung von ambulanten Patienten durch das Krankenhaus von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden müsste. Voraussetzung wäre,
dass zu den Sprechstundenzeiten ein Facharzt zur Behandlung der Patienten zur Verfügung
stehen müsste. Damit wäre dann eine Ausnahme geschaffen, die neben dem organisierten ärztlichen Notfalldienst bestünde.
Es bestand Konsens zwischen dem kaufmännischen Direktor des St. Antonius Krankenhauses
Schleiden und den ärztlichen Vertretern der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung,
dass eine Fortführung der Notdienstpraxis am Krankenhaus Schleiden unter der Regie des
Krankenhauses Schleiden unter den oben genannten Bedingungen nicht sinnvoll ist.
In einem weiteren Abstimmungsgespräch des Kreises Euskirchen mit den Bürgermeistern der Stadt
Schleiden und der Gemeinde Hellenthal am 15. April 2013 und einem weiteren Abstimmungsgespräch am 29. April 2013 an dem dann die kassenärztliche Vereinigung Kreisstelle Euskirchen und
die Ärztekammer Kreisstelle Euskirchen teilgenommen haben, wurde thematisiert, inwieweit niedergelassene Ärzte der Stadt Schleiden und der Gemeinde Hellenthal an den Wochenenden zusätzlich
zum organisierten ärztlichen Notfalldienst der Ärztekammer und der kassenärztlichen Vereinigung
Notfalldienste im Südkreis in ihren eigenen Praxen durchführen können. Durch diesen zusätzlichen
ärztlichen Notfalldienst könne der Wegfall der Notfallpraxis am St. Antonius Kranken aus Schleiden
kompensiert
Als Ergebnis dieses Abstimmungsgespräche bleibt festzuhalten:
-
grundsätzlich steht es jeder niedergelassenen Ärztin und jedem niedergelassenen Arzt frei
auch am Wochenende seine Praxis zu öffnen
-
eine organisatorische Einbindung dieser ärztlichen Kolleginnen und Kollegen in den offiziellen
organisierten ärztlichen Notdienst der Ärztekammer und der kassenärztlichen
Vereinigung
zum Beispiel über die zentrale Notfallrufnummer ist grundsätzlich nicht möglich
-
nicht alle niedergelassenen Ärzte und Ärzte in der Gemeinde Hellenthal und der Stadt Schleiden sind bereit sich an diesem zusätzlichen Notfalldienst an den Wochenenden zu beteiligen
Als Ergebnis der Gespräche bleibt festzuhalten, dass die Notfallpraxis am Krankenhaus Schleiden
nicht wieder eröffnet wird. Ein zusätzlicher organisierter ärztlicher Notfalldienst für den Südkreis am
Wochenende ist nicht realisierbar.
Die Gesprächspartner der Abstimmungsgespräche haben ebenfalls schon vereinbart, dass zukünftig
alle relevanten Themen der gesundheitlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger des Kreises
Euskirchen in der Gesundheitskonferenz des Kreises Euskirchen gemeinsam mit den anderen lokalen Entscheidungsträgern der öffentlichen Belange und des Gesundheitswesens angesprochen werden.
- 14 Stationäre Krankenhausbehandlung im Kreis Euskirchen
Das Sozialgesetzbuch V ist ebenfalls die gesetzliche Grundlage für die stationäre Behandlung.
Grundlage für die Krankhausplanung ist das Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Der Kreis Euskirchen befindet sich im Versorgungsgebiet 6. Das Versorgungsgebiet 6 umfasst die
Stadt Bonn, den Rhein-Sieg Kreis und den Kreis Euskirchen. Derzeit gibt es eine neue Krankenhausplanung für das Jahr 2015. Relevante Veränderungen wird es für den Kreis Euskirchen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geben.
Im Kreis Euskirchen gibt es derzeit die 3 Akutkrankenhäuser:
Marien-Hospital Euskirchen,
Kreiskrankenhaus Mechernich und das
St. Antonius Krankenhaus in Schleiden.
Die stationäre psychiatrische Versorgung erfolgt in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Marienborn Zülpich und im der Abteilung Psychiatrie des Marien-Hospitals Euskirchen.
Einen Handlungsbedarf bei der stationären Versorgung der Bevölkerung des Kreises Euskirchen wird
derzeit nicht gesehen.
Kommunale Gesundheitskonferenz des Kreises Euskirchen
Gemäß dem Paragraphen 24 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst NordrheinWestfalen ist auch im Kreis Euskirchen eine kommunale Gesundheitskonferenz aus Vertretern der an
der Gesundheitsförderung unter der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für die Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz eingerichtet.
Die Mitglieder der kommunalen Gesundheitskonferenz werden durch den Ausschuss des Kreistage
bestellt.
Die kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten. Die kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Kreistag zugeleitet.
Bei Veränderungen in der Krankenhausplanung kann die kommunale Gesundheitskonferenz eine
Stellungnahme abgeben.
Zukünftige medizinische Versorgung im Kreis Euskirchen
Es bleibt weiterhin die Sorge inwieweit, insbesondere unter Berücksichtigung des demographischen
Wandels, auch in Zukunft die hausärztliche Versorgung gesichert ist und die Bürgerinnen und Bürger
auch in adäquater Nähe Zugang zu fachärztlicher Diagnostik und Behandlung haben.
Ein 1. Schritt, niederlassungswillige Hausärztinnen und Hausärzte auch in Zukunft für den Kreis Euskirchen zu gewinnen, wurde mit den Weiterbildungsverbünden für Allgemeinmedizin gemacht.
Weiterbildungsverbünde für Allgemeinmedizin bestehen jedoch im Ärztekammerbezirke Nordrhein in
fast allen Gebietskörperschaften.
Der Schritt zur Niederlassung für Allgemeinmedizin hängt von vielen Faktoren ab, die auf kommunaler Seite nicht oder nur sehr marginal beeinflussbar sind. Beispielhaft sind hier genannt:
Anzahl der Studienplätze für Medizin
Rahmenbedingungen für eine bessere Positionierung der Allgemeinmedizin an den Universitäten
besseres Verständnis für die Bedeutung der Allgemeinmedizin für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung
Honorarsituation für niedergelassene Ärzte
- 15 -
In dem Gutachten "Die Zukunft der Allgemeinmedizin in Deutschland“ (IPP Schriften 11 2013) wird
ausgeführt, "dass es motivationsfördernd sei, einen frühen Kontakt zu Medizinstudierende mit den
Allgemeinarztpraxen herzustellen. Von überragender Bedeutung sei schließlich auch die Frage, wie
die Chancengleichheit von Männern und Frauen in der Medizin vorangebracht werden könne. Das
bisherige Maß an ungewollten Erwerbsunterbrechungen von Frauen lässt sich sowohl durch die prinzipielle Verfügbarkeit von Teilzeitstellen wie auch durch die Erleichterung der Ausübung einer Vollzeittätigkeit deutlich senken."
Inwieweit auf kommunaler Ebene Maßnahmen zur Sicherung einer zukünftigen ärztlichen Versorgung
gerade im ländlichen Bereich möglich sind, ist Gegenstand intensiver Diskussionen. Einige Gebietskörperschaften, auch in Nordrhein-Westfalen, beteiligen sich aktiv an Änderungen der vorhandenen
Struktur, zum Beispiel durch das zur Verfügung stellen von Praxisräumen oder durch Stipendien für
Abiturienten, die sich zu einer vorgegebenen Niederlassung verpflichten.
Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz lässt auch Kassenarztsitze in
kommunaler Trägerschaft zu. “Siehe auch - SGB V §105 (5) und Perspektiven in der kommunalen
Gesundheitspolitik/Das Rathaus Februar/2013“.
Die beteiligten Entscheidungsträger für gesundheitliche Belange im Kreis Euskirchen sollten in weiteren regelmäßigen Gesprächen die Fragen erörtern, inwieweit weitere lokale Maßnahmen im Kreis
Euskirchen gemeinsam mit den Städten, Gemeinden, Krankenkassen, Krankenhäuser, Ärztekammer
und Kassenärztlicher Vereinigung zur Sicherstellung der ärztlichen und gesundheitlichen Versorgung
der Bevölkerung des Kreises Euskirchen notwendig sind. Eine besondere Problematik besteht auch
darin, dass sich nicht nur die Frage stellt, inwieweit nach der Bedarfsplanung aus Arztsitze vorhanden
oder besetzt sind, sondern wie kann durch Maßnahmen die Nachfolge ausscheidender Hausärztinnen und Hausärzte gesichert werden, um den Status quo zu erhalten. Eine entsprechende Plattform
wäre eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Gesundheitskonferenz des Kreises Euskirchen, wie sie
schon zum Thema Weiterbildungsverbund für Allgemeinmedizin bestanden hat.
gez. I. V. Poth
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Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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