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Info Stab (Anlage zur Info Stab Info 33/2013)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
98 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
10.06.13, 12:01
Aktualisiert
10.06.13, 12:01

Inhalt der Datei

Satzung des Vereins LIT.Eifel e.V. Präambel §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen LIT.Eifel e. V. - Verein zur Förderung von Literatur und Kultur in der NRW EifelEr ist im Vereinsregister eingetragen. 2. Der Sitz des Vereins ist im Literaturhaus, 53947 Nettersheim, Steinfelderstr. 12 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung NRW. §2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit und Finanzierung 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Literatur und Kultur im Eifelraum mit dem Ziel, die kulturelle Attraktivität der Eifel darzustellen und zu erhöhen, insbesondere durch: a) Vernetzung und Darstellung von Angeboten auf dem Gebiet von Literatur und Kultur im Eifelraum, b) Bewußtmachung des kulturellen Erbes des Naturraums Eifel, der im Eifelraum gepflegten Kunst und Kultur bei der einheimischen Bevölkerung und den Besucher, c) Eine enge Zusammenarbeit mit den kulturellen und touristischen Einrichtungen vor Ort im Interesse einer positiven Imageprofilierung in der Eifel. 2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 7. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. 8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 9. Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen. §3 Mitglieder/ Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches oder förderndes Mitglied können natürliche Person, juristische Person und Personengesellschaften werden. 2. Die ordentlichen Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Die fördernden Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch nennenswerte Geldbeträge oder Sachleistungen. 3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Sie haben die Vereinssatzung und die Entscheidungen der Vereinsorgane zu achten. Jede Adressänderung (z.B. Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) haben sie dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. 4. Der Aufnahmeantragt ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten. 5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 6. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwere ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. §4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds; b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit deren Auflösung; c) durch freiwilligen Austritt; d) durch Streichung von der Mitgliederliste; e) durch Ausschluss aus dem Verein. 1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. §5 Mitgliedsbeiträge Die Art und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung festgesetzt und fortgeschrieben, die die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erlässt. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung (§ 7) (bei Gründung mindestens 7) 2. der Vorstand (§ 11) (Teil der MV, mindestens 2 + GF/Schatzmeister) 3. der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin als besondere Vertreter i. S. v. § 30 BGB (§ 15) 4. der Beirat §7 Mitgliederversammlung 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sind ordentliche und fördernde Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder. 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches oder förderndes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Sofern es sich bei einem Mitglied nicht um eine natürliche Person handelt, bevollmächtigt dieses Mitglied eine natürliche Person, die nicht Mitglied sein muss, zur Ausübung des Stimmrechts. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 11); b) (siehe jetzt i) die Entgegennahme der Jahresberichte und –abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung; c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für jeweils zwei Geschäftsjahre; d) die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; g) die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; h) die Bestellung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin; i) sonstige Entscheidungen in grundlegenden wichtigen Angelegenheiten des Vereins. 4. Kann in dringenden Fällen eine in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallende Angelegenheit durch die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig entschieden oder durchgeführt werden, so entscheidet der Vorstand über diese Angelegenheit bzw. führt der Vorstand diese Angelegenheit durch (Eilentscheidung / Eildurchführung); ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmung zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Macht der Vorstand von der Eilentscheidungs- bzw. Eildurchführungsbefugnis Gebrauch, so hat erhiernach unverzüglich die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. §8 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung 1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (z.B. Postanschrift , Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. 2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden. §9 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. 4. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. 6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern zuzuleiten. § 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird; dieses Verlangen können ordentliche und fördernde Mitglieder stellen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. § 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus sechs (mindestens 2) Mitgliedern , nämlich dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern.) Der Vorsitzende und der stellvertretende(n) Vorsitzenden vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. § 12 Die Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; b) Einberufung der Mitgliederversammlung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Aufstellung eines Haushaltsplans, der jeweils für zwei Geschäftsjahre aufgestellt wird; e) Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlusses; f) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen; g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern; h) Vorschlag des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin; i) Überwachung der Arbeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin; j) Aufstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung; k) Aufstellung und Abschluss des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin l) Die Wahl der Beiratsmitglieder (§ 16); m) Übertragung von Aufgaben auf die Geschäftsführung. § 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Übt ein Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt im Verein in seiner Eigenschaft als Amtsträger, Organ oder Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft aus, so ist das Vorstandsamt im Verein nicht an die Person, sondern an die Eigenschaft als Amtsträger, Organ oder Vertreter gebunden. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt, dem Organ oder als Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft tritt automatisch dessen Nachfolger im Amt, im Organ oder in der Vertretung auch in den Vorstand des Vereins ein. 2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. § 14 Beschlussfassung des Vorstands 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. stellvertretende Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2. stellvertretende Vorsitzende. 3. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 15 Geschäftsführer 1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstandes den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB. Er ist nicht Mitglied im Vorstand. An den Sitzungen de Vorstands nimmt er beratend teil. 2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung des Vereins, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie dem mit ihm abzuschließenden Dienstvertrag. § 16 Der Beirat 1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie Vereinsmitglied oder nicht Mitglied des Vereins sind; Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. 2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, fördert den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern sowie den Kontakt des Vereins zu Dritten im Rahmen des Vereinszwecks und macht dem Vorstand sowie der Geschäftsführung Vorschläge zur Durchführung von Maßnahmen und Projekten. 3. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder , die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen. 4. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder des Vereins sowie der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sowie der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. 5. Die Sitzungen des Beirats werden vom Sitzungsleiter geleitet; die erschienenen Beiratsmitglieder bestimmen den Sitzungsleiter. 6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 7. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. 8. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. § 17 Rechnungsprüfung Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher Mehrheit drei Rechnungsprüfer/innen für eine Amtszeit von drei Jahren. § 18 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator, dies gilt entsprechen für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Literatur und Kultur. Netterheim, den 27.05.2013 _____________________________ ___________________________ (Gründungsmitglied) (Gründungsmitglied) _____________________________ ___________________________ (Gründungsmitglied) (Gründungsmitglied) _____________________________ ___________________________ (Gründungsmitglied) (Gründungsmitglied) _____________________________ ___________________________ (Gründungsmitglied) (Gründungsmitglied)