Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
98 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
10.06.13, 12:01
Aktualisiert
10.06.13, 12:01
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Satzung des Vereins LIT.Eifel e.V.
Präambel
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
LIT.Eifel e. V.
- Verein zur Förderung von Literatur und Kultur in der NRW EifelEr ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist im Literaturhaus, 53947 Nettersheim, Steinfelderstr.
12
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige –
mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter
Zweck“ der Abgabenordnung NRW.
§2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit und Finanzierung
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Literatur und Kultur im Eifelraum
mit dem Ziel, die kulturelle Attraktivität der Eifel darzustellen und zu erhöhen,
insbesondere durch:
a) Vernetzung und Darstellung von Angeboten auf dem Gebiet von Literatur und
Kultur im Eifelraum,
b) Bewußtmachung
des kulturellen Erbes des Naturraums Eifel,
der im Eifelraum gepflegten Kunst und Kultur bei der einheimischen
Bevölkerung und den Besucher,
c) Eine enge Zusammenarbeit mit den kulturellen und touristischen
Einrichtungen vor Ort im Interesse einer positiven Imageprofilierung in der
Eifel.
2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
7. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher
Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden.
8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
9. Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge,
Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen
Zweck des Vereins widersprechen.
§3
Mitglieder/ Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches oder
förderndes Mitglied können natürliche Person, juristische Person und
Personengesellschaften werden.
2. Die ordentlichen Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Die
fördernden Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der
Vereinsarbeit aktiv teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch
nennenswerte Geldbeträge oder Sachleistungen.
3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen
des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Sie haben die Vereinssatzung und
die Entscheidungen der Vereinsorgane zu achten. Jede Adressänderung (z.B.
Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) haben sie dem Vorstand
unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Aufnahmeantragt ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart
an den Vorstand zu richten.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
6. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme wird den
Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Gegen den ablehnenden Bescheid des
Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwere ist
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich
beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit deren
Auflösung;
c) durch freiwilligen Austritt;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste;
e) durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht
Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht
dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§5
Mitgliedsbeiträge
Die Art und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch eine Beitragsordnung
festgesetzt und fortgeschrieben, die die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit erlässt.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7) (bei Gründung mindestens 7)
2. der Vorstand (§ 11) (Teil der MV, mindestens 2 + GF/Schatzmeister)
3. der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin als besondere Vertreter
i. S. v. § 30 BGB (§ 15)
4. der Beirat
§7
Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sind ordentliche und fördernde
Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches oder förderndes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Sofern es sich bei einem Mitglied nicht
um eine natürliche Person handelt, bevollmächtigt dieses Mitglied eine natürliche
Person, die nicht Mitglied sein muss, zur Ausübung des Stimmrechts. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 11);
b) (siehe jetzt i) die Entgegennahme der Jahresberichte und –abschlüsse des
Vorstandes und dessen Entlastung;
c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für jeweils
zwei Geschäftsjahre;
d) die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g) die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
h) die Bestellung des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin;
i) sonstige Entscheidungen in grundlegenden wichtigen Angelegenheiten des
Vereins.
4. Kann in dringenden Fällen eine in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
fallende Angelegenheit durch die Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig
entschieden oder durchgeführt werden, so entscheidet der Vorstand über diese
Angelegenheit bzw. führt der Vorstand diese Angelegenheit durch
(Eilentscheidung / Eildurchführung); ausgenommen hiervon sind
Angelegenheiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmung zwingend der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Macht der Vorstand von der
Eilentscheidungs- bzw. Eildurchführungsbefugnis Gebrauch, so hat erhiernach
unverzüglich die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§8
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch
den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich
oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein
bekannt gegebene Adresse (z.B. Postanschrift , Faxanschluss, E-Mail-Adresse)
gerichtet ist.
2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich oder in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu
ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung mehr gestellt werden.
§9
Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
2. stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum
Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht
erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung
hinzuweisen ist.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der
Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das
Protokoll aufgenommen werden. Eine Abschrift des Protokolls ist allen
Mitgliedern zuzuleiten.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder in Textform
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird; dieses
Verlangen können ordentliche und fördernde Mitglieder stellen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs (mindestens 2) Mitgliedern , nämlich dem
Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden (, dem 2. stellvertretenden
Vorsitzenden und drei Beisitzern.) Der Vorsitzende und der stellvertretende(n)
Vorsitzenden vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
von § 26 BGB.
§ 12
Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans, der jeweils für zwei Geschäftsjahre
aufgestellt wird;
e) Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlusses;
f) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern;
h) Vorschlag des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin;
i) Überwachung der Arbeit des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin;
j) Aufstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
k) Aufstellung und Abschluss des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer / der
Geschäftsführerin
l) Die Wahl der Beiratsmitglieder (§ 16);
m) Übertragung von Aufgaben auf die Geschäftsführung.
§ 13
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für die Dauer von drei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt. Übt ein Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt im Verein in
seiner Eigenschaft als Amtsträger, Organ oder Vertreter einer juristischen
Person oder Personengesellschaft aus, so ist das Vorstandsamt im Verein
nicht an die Person, sondern an die Eigenschaft als Amtsträger, Organ oder
Vertreter gebunden. Mit dem Ausscheiden aus dem Amt, dem Organ oder als
Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft tritt
automatisch dessen Nachfolger im Amt, im Organ oder in der Vertretung auch
in den Vorstand des Vereins ein.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
§ 14
Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden
Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von
mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist
unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder
einer seiner beiden Stellvertreter, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
1. stellvertretende Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2.
stellvertretende Vorsitzende.
3. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
§ 15
Geschäftsführer
1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf Vorschlag des Vorstandes den
Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Vereins
gemäß § 30 BGB. Er ist nicht Mitglied im Vorstand. An den Sitzungen de
Vorstands nimmt er beratend teil.
2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung des Vereins, der Geschäftsordnung
für die Geschäftsführung sowie dem mit ihm abzuschließenden Dienstvertrag.
§ 16
Der Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Er wird auf die Dauer von drei
Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind
natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie Vereinsmitglied oder nicht
Mitglied des Vereins sind; Vorstandsmitglieder können nicht zugleich
Mitglieder des Beirats sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen
Vereinsangelegenheiten zu beraten, fördert den Kontakt zu den
Vereinsmitgliedern sowie den Kontakt des Vereins zu Dritten im Rahmen des
Vereinszwecks und macht dem Vorstand sowie der Geschäftsführung
Vorschläge zur Durchführung von Maßnahmen und Projekten.
3. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der
Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom 1.
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
stellvertretenden Vorsitzenden in Textform mit einer Frist von mindestens
einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder
die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Wird dem verlangen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die
Beiratsmitglieder , die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den
Beirat einzuberufen.
4. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder des Vereins
sowie der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin Anwesenheits- und
Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sowie der
Geschäftsführer / die Geschäftsführerin sind von den Sitzungen des Beirats zu
verständigen.
5. Die Sitzungen des Beirats werden vom Sitzungsleiter geleitet; die
erschienenen Beiratsmitglieder bestimmen den Sitzungsleiter.
6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
7. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, wählt der Beirat für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
8. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 17
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder mit einfacher
Mehrheit drei Rechnungsprüfer/innen für eine Amtszeit von drei Jahren.
§ 18
Auflösung des Vereins, Zweckerreichung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende
vertretungsberechtigter Liquidator, dies gilt entsprechen für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Förderung von Literatur und Kultur.
Netterheim, den 27.05.2013
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