Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
13.06.2013
Erstellt
11.06.13, 17:23
Aktualisiert
11.06.13, 17:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 49/2013
11.06.2013
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
13.06.2013
Änderung der Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ab dem
01.08.2013
Sachbearbeiter: Herr Hermes
Tel.: 15-617
Abt.: 51
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
x
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Deckungsvorschlag:
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Mittel stehen nach Rechtskraft des Haushalts 2013 zur Verfügung.
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Anlage beigefügten geänderten Richtlinien über die
Förderung von Kindern in Kindertagespflege am dem 01.08.2013.
-2Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 21.02.2013 die Richtlinien über die Förderung
von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.08.2013 (V 8/2013) beschlossen.
Hintergrund waren notwendige Änderungen, die im Zusammenhang mit dem uneingeschränkten
Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr stehen.
Insbesondere wurde geregelt, dass der Rechtsanspruch lediglich eine Betreuung von
25 Wochenstunden beinhaltet, die ohne jegliche Begründung/Prüfung beantragt werden kann.
Gleichzeitig wurde die Staffelung der wöchentlichen Betreuungszeiten an die Betreuungszeiten
in Kindertageseinrichtungen angepasst.
Verschiedene, anwaltliche Anträge zeigen zwischenzeitlich, dass die Richtlinien bezüglich der Leistungen an die Tagespflegepersonen einer Klarstellung bedürfen.
Nach Auffassung der Antragsteller ergibt sich aus den Richtlinien, dass bei einer wöchentlichen
Betreuungszeit ab 25 Wochenstunden ein höherer Leistungsanspruch der Tagespflegeperson
hergeleitet werden kann (598 € statt 399 €).
Da dies nicht beabsichtigt war und um gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, hält
die Verwaltung es für notwendig, die Richtlinien hinsichtlich der Leistungen an die
Tagespflegepersonen eindeutig zu formulieren.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Richtlinien wie in der als Anlage beigefügten Synopse zu ändern.
Die Änderungen in Ziffer 1.2 und Ziffer 3.1.1
sowie der Anlage 1 sind zur Verdeutlichung unterstrichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Klarstellung der Richtlinien soll die Einhaltung des Haushaltsansatzes sicherstellen.
gez. I. V. Poth
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Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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