Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
09.10.2013
Erstellt
11.06.13, 12:01
Aktualisiert
19.06.13, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 7/D 72/2012
Datum: 11.06.2013
Verfahren zur Eintragung der "Ehemaligen Ordensburg Vogelsang und des ehemaligen Truppenübungsplatzes Camp Vogelsang" in die Denkmalliste und als Bodendenkmal
hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Nach der ersten Stellungnahme des Kreises Euskirchen in den Verfahren zur Eintragung des Flächendenkmals und des Bodendenkmals haben verschiedene Abstimmungsgespräche (zuletzt am
31.05.2013) stattgefunden, an denen das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW, die Bezirksregierung Köln und der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege
sowie einzelne Verfahrensbeteiligte teilgenommen haben.
In diesen Gesprächen wurde durch die Mitarbeiter des Ministeriums, der Bezirksregierung und des
LVR, Amt für Denkmalpflege insbesondere dargelegt:
Das Denkmalrecht ist zweistufig aufgebaut. Die Unterschutzstellung des Flächendenkmals bzw.
des Bodendenkmals ist die erste Stufe. Entscheidungen über Eingriffe in die Denkmäler sind im
Rahmen der Erlaubnisverfahren (2. Stufe) zu treffen. Die Denkmalbehörde wirkt in der zweiten
Stufe lösungsorientiert mit.
Die denkmalpflegerischen Schutzziele des Flächendenkmals sind insbesondere:
baulicher Bestandsschutz
Schutz des Erscheinungsbildes
Schutz der geplanten und gewachsenen Freiräume
Schutz der durch die Eingriffe in der NS-Zeit geprägten Topographie
Schutz der Blickbeziehungen von und zur Ordensburg Vogelsang
Unter Berücksichtigung dieser Belange ist die Abgrenzung des Denkmalbereiches erneut überprüft
und angepasst worden.
Mit Schreiben vom 17.05.2013 wurde der Kreis in dem Verfahren zur Eintragung als Flächendenkmal
sowie als Bodendenkmal erneut mit Fristsetzung bis 31.07.2013 beteiligt.
Flächendenkmal:
Der Umfang des Flächendenkmals wurde reduziert (siehe Anlagen) und das zugrundeliegenden Gutachten überarbeitet. In dem in der ersten Beteiligung vorgelegten Gutachten wurden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Im neu eingefügten Abschnitt "Umfang des Denkmals: Inhaltliche Bestimmung" wird auf die Bedeutung der Gesamtanlage, die sich aus Bauten, Wegen, Terrassierungen, Freiflächen und aus
den Bauten zugeordnetem Bewuchs zusammensetzt, in den beiden Zeitschichten (Anlage der
Ordensburg als nationalsozialistische Schulungsstätte und Nutzung der Anlage als Truppenübungsplatz) hingewiesen und ihre Denkmalwürdigkeit erläutert.
-22. Im ebenfalls neu eingefügten Abschnitt "Umfang des Denkmals: Räumliche Ausdehnung" wird die
Lage und Ausdehnung des Flächendenkmals beschrieben und erläutert. Die Festlegung des
Denkmals erfolgt im Wesentlichen unter zwei Aspekten:
a) Das Denkmal umfasst die Teile des Höhenrückens, die in den beiden Phasen gestaltet
(durch Bebauung aber auch durch Eingriffe in die Topographie) und genutzt wurden. Durch
die Einbeziehung auch der Flächen, die in der NS-Zeit nicht bebaut aber gestaltet wurden,
sollen die monumentale Dimension und die nationalsozialistische Ideologie deutlich gemacht
werden. Zum Denkmal gehören zudem noch zwei räumlich getrennt liegende Teilbereiche
(Pumpenwärterhäuschen und Schießstand), die auf die NS-Zeit zurückgehen.
b) In das Denkmal einbezogen sind ferner alle Bereiche der ehemaligen Ordensburg, die von
außen optisch erlebt werden (Inszenierung der Gesamtanlage in der Landschaft, Fernwirkung der Gesamtanlage).
3. Die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmalbestandteils "Wüstung Wollseifen"
wurden ergänzt:
Dieser Bereich konzentriert sind im Wesentlichen auf die Mitte des alten Dorfes mit seinen Gebäuden und Ruinen aus der Vor- und Nachkriegszeit und ist nach Westen durch einen aus dem
Bauschutt des zerstörten Dorfes nach dem zweiten Weltkrieg entstandenen Wall begrenzt. Zum
Denkmal gehören ferner vier einzelne Übungshäuser sowie die historische Wegkapelle südlich
des zentralen Bereichs.
Ein Großteil der Übungshäuser und Hausattrappen wurde in jüngster Zeit abgebrochen.
4. Der Abschnitt "Architekturgeschichtliche Gründe: Architektur des Dritten Reiches" wird durch den
Hinweis auf die Wirkung der Gesamtanlage (insbesondere vom gegenüberliegenden Ufer des
Urftsees) in ihrer ganzen Höhe mit den weithin sichtbaren Gemeinschaftshäusern und dem Turm
als Krönung (Inszenierung der Ordensburg) ergänzt.
Bodendenkmal:
Im Verfahren zur Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste wurde das fehlerhafte Bodendenkmalblatt (Nummerierung des Textes stimmte nicht mit der des Lageplans überein) berichtigt.
Der Kreistag beschließt in dem erneuten Beteiligungsverfahren der Bezirksregierung Köln nach § 28
VwVfG zur Eintragung des Flächendenkmals "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger
Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" und zur Eintragung des Bodendenkmals "Ordensburg Vogelsang" in die Denkmallisten folgende Stellungnahme abzugeben:
Seitens des Kreises Euskirchen wurden im vorangegangenen Verfahrensschritt Bedenken gegen die
Ausweisung eines Flächendenkmals "Ehemalige Ordensburg Vogelsang und ehemaliger Truppenübungsplatz Camp Vogelsang" vorgetragen. Der räumliche Umfang des Flächendenkmals wurde
nunmehr um 110 ha auf 140 ha reduziert. Diese Rücknahme betrifft im Wesentlichen Flächen im Nationalpark. Die aus dem Nationalpark ausgenommene Fläche von vogelsang ip, die einer Entwicklung
zugeführt werden könnte, ist weiterhin fast vollständig zur Unterschutzstellung vorgesehen.
Der Denkmalwert der ehemaligen Ordensburg Vogelsang, d.h. der in der Zeitschiene 1933 bis 1945
bebauten oder gestalteten Bereiche, ist unstrittig. Der Erhalt der Bestandteile der ehemaligen Ordensburg Vogelsang ist im Wesentlichen bereits durch die aktuelle Eintragung der Einzelgebäude
und -anlagen in der Denkmalliste gewährleistet. Die bisherigen kooperativen Abstimmungsprozesse
zwischen dem Standort und den Vertretern des Denkmalschutzes, die auch für die Zukunft nicht in
Frage gestellt werden, zeigen, dass dem Denkmalschutz bereits jetzt hinreichend Rechnung getragen
werden kann und wird.
-3-
Allerdings werden der Denkmalwert und die Schutzwürdigkeit der über diesen Bereich hinausgehenden Flächen des ehemaligen Truppenübungsplatzes nach wie vor in Frage gestellt, soweit sie im Abgrenzungsbereich des Teilflächennutzungsplans Vogelsang liegen.
Der Bereich der ehemaligen Ordensburg Vogelsang wird zurzeit mit hohem finanziellem Aufwand für
die öffentliche Hand und erheblichem bürgerschaftlichen Engagement (z.B. Unterhaltung von
Schwimmbad und Turnhalle durch den Schwimm- und Sportverein Vogelsang e.V.) instand gehalten.
Die finanzielle Belastbarkeit der Region hat inzwischen ihre Grenzen erreicht. Um eine dauerhafte
Erhaltung und Erlebbarkeit des Standortes zu sichern, ist eine wirtschaftliche Nutzung des Bereichs
unerlässlich. Durch die geplante Unterschutzstellung der Gesamtfläche als Flächendenkmal darf eine
Entwicklung des Standortes nicht erheblich erschwert, verzögert und ggf. sogar verhindert werden.
Der Kreis Euskirchen bittet daher darum, den Schutzbereich des Flächendenkmals auf den Kernbereich zwischen Malakoff und Schwimmbad zu begrenzen.
Der Unterschutzstellung des vorgesehenen Gesamtbereiches wird aber unter der Voraussetzung
zugestimmt, dass die im Folgenden dargestellten Ergebnisse der Abstimmungsgespräche lösungsorientiert umgesetzt werden:
a) Die Kreisstraße muss in ihrer Breite, die der historischen Baustellen- und Aufmarschstraße
entspricht, nicht als solche erhalten bleiben, jedoch muss die ursprüngliche Breite künftig
noch ablesbar sein (z.B. Materialwechsel, Erhaltung der "Schneisenwirkung" durch Bewuchs). Die genaue Ausführung ist mit den Denkmalbehörden abzustimmen.
b) Der Lage der Buswendeschleife wird grundsätzlich zugestimmt. Für die konkrete Umsetzung
erfolgt eine Abstimmung vor Ort.
c) Für das Barackenlager "De Schelde" wird eine Vorab-Genehmigung für den Abbruch nicht erteilt. Bei konkreten Nutzungsvorhaben ist die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.
d) Das Wettbewerbsergebnis zum Forum Vogelsang (Masterplan u.a. mit Abbruch von "Van
Dooren") wird grundsätzlich von den Denkmalschutzbehörden mitgetragen. Genaue Aussagen, in welchem Umfang Sockelgeschosse und talseitige Außenwände erhalten werden
müssen, bleiben dem Erlaubnisverfahren vorbehalten.
e) Es gilt der Grundsatz "Umnutzung vor Neubau". Bevor über Neubauten diskutiert wird, ist zunächst die Nutzung der bestehenden Altbauten zu prüfen. Erscheinungsbild, Topographie
und Silhouette der Ordensburg sind wesentliche Bestandteile des Denkmals und deshalb für
die denkmalpflegerische Beurteilung von Neubauten auf Vogelsang ausschlaggebend. Die
Erlaubnisfähigkeit von Neubauten wird durch die Denkmalbehörden jedoch erst im konkreten
Erlaubnisverfahren geprüft.
f)
Zu den im Räumlichen Entwicklungsmodell dargestellten Baufeldern können ohne konkrete
Planung keine verbindlichen Aussagen zur grundsätzlichen Erlaubnisfähigkeit oder zu zulässigen Geschossigkeiten / Gebäudekubaturen gemacht werden. Dies bleibt dem denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann lediglich festgestellt werden, dass künftige Neubauten
auf Vogelsang den Festsetzungen des jeweils aktuellen Teilflächennutzungsplanes Vogelsang entsprechen sollen. Der im Räumlichen Entwicklungsmodell dargestellte Neubau eines
Hotels am Standort der jetzigen Panzerhallen wird seitens der Denkmalpflege als sehr problematisch eingeschätzt, da hier einer der höchsten Punkte des Geländes liegt. Dieser Standort sei zu exponiert und das Hotel würde eine nicht gewollte Fernwirkung entfalten. Auch ein
Neubau nördlich des Fahrzeughofes ist aus denkmalpflegerischer Sicht nicht unproblematisch, da dieses Baufeld sehr dicht an dem historischen Gebäudekomplex liegt und die Dar-
-4stellung eine städtische Struktur impliziert. Östlich des Depots 31 sind Neubauten nur dann
vorstellbar, wenn diese nicht höher als die Stützmauer des Depots sind.
g) Seitens des Denkmalschutzes bestehen gegen den Panoramasteg im Kernbereich wegen
der Fernwirkung sowie des Eingriffs in diesen sensiblen Bereich erhebliche Bedenken. Auch
hier ist die Konkretisierung im denkmalrechtlichen Verfahren abzuwarten.
Gegen die geplante Unterschutzstellung der "ehemaligen Ordensburg Vogelsang" als Bodendenkmal
bestehen keine Bedenken.
gez. i. V. Poth