Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
26 kB
Datum
09.10.2013
Erstellt
16.11.12, 04:04
Aktualisiert
19.06.13, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 72/2012
11.11.2012
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
19.11.2012
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
21.11.2012
Kreisausschuss
05.12.2012
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
18.02.2013
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
27.02.2013
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
12.06.2013
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
17.06.2013
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
16.09.2013
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
18.09.2013
Kreisausschuss
02.10.2013
Kreistag
09.10.2013
Verfahren zur Eintragung der "Ehemaligen Ordensburg Vogelsang und des ehemaligen
Truppenübungsplatzes Camp Vogelsang" in die Denkmalliste und als Bodendenkmal
hier: Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
Tel.: 15 579
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Zeile:
Kreiskämmerer
-2-
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt in dem o.g. Verfahren die in der Begründung dargestellten Bedenken zu äußern.
Begründung:
Die Bezirksregierung Köln teilte mit Schreiben vom 11.07.2012 dem Kreis Euskirchen die Absicht zur
Eintragung der ehemaligen Ordensburg Vogelsang und des ehemaligen Truppenübungsplatzes Vogelsang in die Denkmalliste mit. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.09.2012 ist das Verfahren zur
Eintragung der "Ordensburg Vogelsang" als Bodendenkmal ebenfalls vorgelegt worden. Zur Äußerung von Anregungen und Bedenken wurde die Frist inzwischen bis zum 23.11.2012 bzw. bis
30.11.2012 verfügt bzw. verlängert.
Die Gutachten zum Denkmalwert als Flächen- bzw. Bodendenkmal sind als Anlagen beigefügt. Die
Abgrenzung des geplanten Flächendenkmals ist in der Anlage 1 in einer Karte (Seite 3 der Anlage)
dargestellt.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß Landesdenkmalschutz Gesetz (DSchG NRW) sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein
öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für
Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für
die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche
Gründe vorliegen.
Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen.
Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Kriterien der vorgenannten Legaldefinition erfüllen. Historische
Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede
dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen,
Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein, sowie deren engere
Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist.
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder
befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind,
sofern sie die Voraussetzungen der oben genannten Legaldefinition erfüllen.
Verfahren zur Eintragung
Ist der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals, führt der Regierungspräsident
das Eintragungsverfahren an Stelle der Unteren Denkmalbehörde durch. Er erteilt auch den zugehörigen Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 DSchG NRW. Die Untere Denkmalbehörde (Stadt bzw. Gemeinde) ist über beabsichtigte Eintragungen zu unterrichten. Der Regierungspräsident teilt der Unteren
Denkmalbehörde sodann mit, dass die Eintragung in die Denkmalliste vorzunehmen ist.
Verfahren bei Eingriffen
Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, in
der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten,
verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird, oder bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
-3Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die dafür
zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Im Falle einer bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung kann die denkmalrechtliche Erlaubnis
nach § 9 DSchG NRW auch gesondert beantragt werden.
In diesem Verfahren äußert sich der Kreis Euskirchen wie folgt:
Stellungnahme
Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigte Festsetzung der Gesamtfläche von
ca. 250 ha als Flächendenkmal sowie gegen Festsetzung als Bodendenkmal in der geplanten Ausdehnung. Durch die zusätzlichen Festsetzungen würde die weitere Entwicklung des Standortes zumindest formal erschwert.
Durch die flächenhafte Ausweisung würden sich die Rechtsvorschriften des Denkmalschutzes auch
auf selbst nicht denkmalwerte Bereiche erstrecken, so dass weitere Restiktionen geschaffen werden.
Aus Sicht des Kreises sind die bisher als Einzeldenkmale eingetragenen Gebäude und die damit
festgesetzte Denkmalstruktur ausreichend, um die Bedeutung der ehemaligen "Ordensburg Vogelsang" dauerhaft für die Öffentlichkeit zu bewahren. Die bisherigen kooperativen Abstimmungsprozesse zwischen dem Standort und den Vertretern des Denkmalschutzes, die auch für die Zukunft nicht in
Frage gestellt werden, zeigen, dass dem Denkmalschutz bereits jetzt hinreichend Rechnung getragen
werden kann und wird.
Insbesondere bestehen aus Sicht des Kreises erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Festsetzung einer Gesamtfläche von ca. 250 ha, welche die eigentliche Konversionsfläche Vogelsang mit
97,6 ha und eine umgebende Fläche von mehr als 150 ha umfasst.
Auf dem die Konversionsfläche von 97,6 ha umgebenden Bereich (ca. 150,0 ha) sind, mit Ausnahme
des Munitionslagers, weder eine Bedeutung für die Geschichte des Menschen, noch politik- und militärgeschichtliche Gründe oder regional- und architekturgeschichtliche Gründe abzulesen.
Auch die vorgeschlagene Bereichsfestsetzung des ca. 45,0 ha umfassenden Bereiches der Schelde
zwischen der B 266 und dem Malakoff-Komplex kann nicht nachvollzogen werden.
Der Denkmalwert der bewaldeten, teilweise offenen Grünflächen beidseits der Kreisstraße K17 ist
nicht erkennbar. Auch die Unterschutzstellung des Barackenlagers „De Schelde“ ist nicht nachvollziehbar. Die um das Heizungs- und Küchengebäude herum angeordneten 30 eingeschossigen Holzbaracken sind nahezu baugleich und waren von vorne herein auf Zeit angelegt. Ähnlich aussehende
und konstruierte temporäre Bauten sind in zahlreichen Kasernen errichtet und zum Teil bereits wieder
abgerissen worden.
Im Bereich des Plateaus und des sog. Hangbereiches reichen die bisher als Einzeldenkmäler eingetragenen Gebäude aus. Ein Denkmalwert und das öffentliche Interesse können bei der Baugrube des
Stadions, der Kaserne „Van Dooren“, der Panzerwaschanlage und Abwasserreinigungsanlage, dem
Gebäude 48, einem reinen Zweckbau aus den 50er Jahren, nicht erkannt werden. Auch für die außer
Betrieb genommene Kläranlage und die Waldflächen im Hang wird die Festsetzung als Flächendenkmal aus o.g. Gründen abgelehnt.
Durch die zusätzliche Ausweisung der Konversionsfläche Vogelsang als Flächendenkmal würde die
politisch gewollte Entwicklung (Leitentscheidung, Rahmenvereinbarung) zu einer Tourismus-, Bildungs- und Kulturdestination erschwert oder gar gefährdet werden. Potentielle Nutzer und Investoren,
die zur Entwicklung des Internationalen Platzes im Nationalpark Eifel beitragen und damit auch für
den dauerhaften Erhalt der Denkmalsubstanz sorgen werden, werden durch das Instrument Flächen-
-4denkmal abgeschreckt. Für Planungen, Dokumentationen und Genehmigungsverfahren entstehen
zwangsläufig höhere Aufwände.
An der weiteren Entwicklung Vogelsangs zu einem internationalen Platz, d.h. der Ansiedlung weiterer
Nutzungen und damit dem Erhalt der Denkmalsubstanz besteht auf jeden Fall ein öffentliches Interesse. Daher ist zu bedenken, ob Sie mit der Ausweisung als Flächendenkmal Ihrer beabsichtigten
Intentionen des Erhalts insgesamt nicht mehr schaden als nützen.
Der Kreis Euskirchen ist ferner Baulastträger für die Zufahrtsstraße nach Vogelsang zwischen der
B 266 und dem Adlerhof. Die Baulastträgerschaft bezieht sich somit auf folgende Flurstücke, die im
o.g. Verfahren benannt werden:
Flurstücke Flurstück 3, Flur 66, Gemarkung Dreiborn
Flurstücke Flurstück 7, Flur 66, Gemarkung Dreiborn
Gegen die Unterdenkmalstellung der Zufahrtsstraße bestehen seitens des Straßenbaulastträgers für
Kreisstraßen Bedenken, da davon ausgegangen wird, dass durch die Unterschutzstellung zusätzlich
erhebliche finanzielle Belastungen ausgelöst werden könnten. Mehrkosten aufgrund denkmalpflegerischer Vorgaben für die oben angesprochenen Bereiche können seitens des Straßenbaulastträgers
nicht übernommen werden.
Sollte dennoch eine Unterschutzstellung erfolgen ist bereits bei Eintragung des Denkmals Folgendes
zu regeln:
1. Maßnahmen der Straßenunterhaltung bedürfen auch zukünftig keiner weiteren Abstimmung mit
der Denkmalschutzbehörde.
2. Bei zukünftigen Instandsetzungsarbeiten an der Zufahrtsstraße kann aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten seitens des Straßenbaulastträgers nur eine Breite berücksichtigt werden, die den
tatsächlichen Verkehrsanforderungen entspricht. Dies bedeutet, dass maximal eine zweispurige
Fahrbahn instand gesetzt wird.
3. Gemäß Rahmenkonzeption der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang ist ein Teil der
Kreisstraße als Überlauf für die geplanten Parkplatzflächen andiskutiert worden. Es ist zu prüfen,
wer in Zukunft Baulastträger für diese Flächen wird und welchen Befestigungsgrad diese Flächen
dann erhalten werden. Eine Unterhaltung dieser Flächen in der heutigen Form wird seitens des
Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen nicht erfolgen.
4. Für den Bereich der Zufahrtsstraße unmittelbar im Vorfeld des Adlerhofes ist seitens der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang die Anlage einer Buswendeschleife geplant. Die Planung
tangiert
die
Flurstücke
3,16,17,18
und
19;
Flur
66,
Gemarkung
Dreiborn.
Die geplante Buswendeschleife war Teil des Abstimmungsprozesses zum Rahmenkonzept Vogelsang. Der angesprochene Bereich der Buswendeschleife ist insofern von den Auflagen des
Denkmalschutzes auszuschließen.
5. Außerhalb der o.g. Parzellen ist der Kreis Euskirchen Baulastträger für den Kreisradweg, abgehend von der Zufahrtsstraße auf Höhe „van Dooren“ vorbeiführend an den Hundertschafts- und
Kameradschaftshäusern und den Sportstätten bis zur Victor-Neels-Brücke. Die Erhaltung der
Radwegeverbindung ist dauerhaft sicher zu stellen. Die Unterhaltung der Radwegeverbindung
kann seitens des Straßenbaulastträgers nur in einem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbaren Rahmen erfolgen.
Aus Sicht des ÖPNV anzumerken, dass seit Januar 2006 ein Schnellbus (SB 82 - NationalparkShuttle) die Relation Kall - Gemünd - Vogelsang bedient. Zur ÖPNV-Erschließung des Geländes der
ehemaligen Ordensburg und der ehemaligen Truppenübungsplatzes wurden drei Haltestellen eingerichtet:
"Vogelsang - Walberhof" im Bereich der Einfahrt zum Gelände,
"Vogelsang - Parkplatz" im Bereich der ehemaligen Tankstelle und
-5
"Vogelsang- Adlerhof" am Ende der Zufahrt vor dem Adlerhof.
Diese Haltestellen werden auch durch Linien aus dem Aachener Raum (SB 63 sowie dem Fahrradbus) genutzt.
Im Zuge der Baumaßnahmen im Bereich des Adlerhofes wurde die Haltestelle "Vogelsang- Adlerhof"
im April 2012 zurückgebaut und übergangsweise auf die Haltestelle "Vogelsang - Parkplatz" zurückverlegt. Neuer Endpunkt während der Bauphase bis ca. Mai 2014 ist somit die Haltestelle Vogelsang
Parkplatz. Wegen der erforderlichen Wende der Busse musste eine provisorische Haltestelleninfrastruktur an anderer Stelle als bisher eingerichtet werden.
Aus Sicht des Kreises Euskirchen als ÖPNV-Aufgabenträger muss auch nach der Unterschutzstellung der ehemaligen Ordensburg Vogelsang und des ehemaligen Truppenübungsplatz Camp Vogelsang als Flächendenkmal sichergestellt sein, dass der "Teilbereich Zufahrt" wie bisher durch den
ÖPNV genutzt werden kann. Insbesondere muss ermöglicht werden, dass die ehemalige Haltestelle
"Vogelsang-Adlerhof" nach Abschluss der Bauarbeiten in einem noch festzulegenden Bereich in der
Nähe des Adlerhofes wieder errichtet werden kann. Hierbei ist beachten, dass neben der eigentlichen
Haltestellenfläche auch eine Wendefläche und eine Fläche für wartende und parkende Busse eingerichtet werden muss (siehe oben).
Eine ÖPNV-Nutzung ist ebenfalls für die Haltestelle "Vogelsang-Parkplatz", also "Teilbereich Tankstelle" ohne Einschränkungen zu ermöglichen.
Betrieblich erforderliche Änderungen des ÖPNV müssen auch ohne aufwendiges denkmalrechtliches
Erlaubnisverfahren möglich sein.
Im Verfahren wurde die Standortentwicklungsgesellschft Vogelsang ebenfalls um Stellungnahme gebeten. Diese liegt hier noch nicht vor, wird jedoch sobald als möglich nachgereicht.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Zur Abgabe der Stellungnahme für den Kreis Euskirchen ist eine Frist nach Fristverlängerung bis zum
30.11.2012 gesetzt. Bis zu diesem Termin muss die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vorliegen. Die Dringlichkeitsentscheidung erfolgt nach Beratung im Fachausschuss.
gez. Reidt
gez. Uwe Schmitz
gez. Reiff
gez. Troschke
gez. Bell
gez. I. V. Poth
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
-6Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)