Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
29.06.13, 04:05
Aktualisiert
29.06.13, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 50/2013
19.06.2013
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
02.07.2013
Kreistag
17.07.2013
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 11.11.2009
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15-319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die der Vorlage beigefügte geänderte Fassung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen.
(redaktioneller Hinweis: zur Leseerleichterung sind die Änderungen unterstrichen)
-2Begründung:
Mit dem Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes, das im September 2012 in Kraft getreten
ist, wurden einige Vorschriften der Kreisordnung geändert. Nachdem nunmehr die vom LKT NRW
empfohlene Muster-Hauptsatzung vorliegt, ist es notwendig, auch die Hauptsatzung des Kreises
Euskirchen fortzuschreiben. Insbesondere der § 9 der Hauptsatzung (Verdienstausfall) ist inhaltlich
anzupassen. Zusätzlich ergeben sich einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen an bestehende gesetzliche Formulierungen. Bei der Fortschreibung wurde die Muster-Hauptsatzung des LKT
NRW zu Grunde gelegt.
Die Verdienstausfallregelung des § 9 Hauptsatzung ist an den geänderten § 29 KrO NRW (Freistellung) anzupassen. Danach sind Zeiten der Mandatsausübung bei Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit grundsätzlich hälftig auf ihre Arbeitszeit anzurechnen, wenn die Mandatsausübung innerhalb
des Gleitzeitrahmens liegt.
Die neue Regelung zur sogenannten Haushaltsentschädigung ermöglicht weiterhin die Zahlung einer
Entschädigung für diejenigen, die nicht oder weniger als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
An die Größe des Haushalts, dessen Zusammensetzung bzw. dessen Angehörige werden konkrete
Anforderungen gestellt, um eine sozialpolitisch sinnvolle Entschädigungszahlung zu gewährleisten
und gleichzeitig missbräuchliche Inanspruchnahmen zu verhindern
Wegen zunehmender Anfragen zum Gebrauch des Kreiswappens hält es die Verwaltung für sinnvoll,
grundsätzliche Vorgaben in die Hauptsatzung aufzunehmen. Hierzu wurden bereits bestehende Regelungen anderer Kommunen als Orientierungshilfe verwendet.
Die weiteren Änderungen basieren auf der Fortschreibung von Gesetzestexten und haben inhaltlich
keine Auswirkungen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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