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Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 11.11.2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
29.06.13, 04:05
Aktualisiert
29.06.13, 04:05
Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 11.11.2009) Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 11.11.2009)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 50/2013 19.06.2013 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 02.07.2013 Kreistag 17.07.2013 Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 11.11.2009 Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15-319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die der Vorlage beigefügte geänderte Fassung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen. (redaktioneller Hinweis: zur Leseerleichterung sind die Änderungen unterstrichen) -2Begründung: Mit dem Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes, das im September 2012 in Kraft getreten ist, wurden einige Vorschriften der Kreisordnung geändert. Nachdem nunmehr die vom LKT NRW empfohlene Muster-Hauptsatzung vorliegt, ist es notwendig, auch die Hauptsatzung des Kreises Euskirchen fortzuschreiben. Insbesondere der § 9 der Hauptsatzung (Verdienstausfall) ist inhaltlich anzupassen. Zusätzlich ergeben sich einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen an bestehende gesetzliche Formulierungen. Bei der Fortschreibung wurde die Muster-Hauptsatzung des LKT NRW zu Grunde gelegt. Die Verdienstausfallregelung des § 9 Hauptsatzung ist an den geänderten § 29 KrO NRW (Freistellung) anzupassen. Danach sind Zeiten der Mandatsausübung bei Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit grundsätzlich hälftig auf ihre Arbeitszeit anzurechnen, wenn die Mandatsausübung innerhalb des Gleitzeitrahmens liegt. Die neue Regelung zur sogenannten Haushaltsentschädigung ermöglicht weiterhin die Zahlung einer Entschädigung für diejenigen, die nicht oder weniger als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. An die Größe des Haushalts, dessen Zusammensetzung bzw. dessen Angehörige werden konkrete Anforderungen gestellt, um eine sozialpolitisch sinnvolle Entschädigungszahlung zu gewährleisten und gleichzeitig missbräuchliche Inanspruchnahmen zu verhindern Wegen zunehmender Anfragen zum Gebrauch des Kreiswappens hält es die Verwaltung für sinnvoll, grundsätzliche Vorgaben in die Hauptsatzung aufzunehmen. Hierzu wurden bereits bestehende Regelungen anderer Kommunen als Orientierungshilfe verwendet. Die weiteren Änderungen basieren auf der Fortschreibung von Gesetzestexten und haben inhaltlich keine Auswirkungen. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)