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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
13 kB
Datum
08.07.2010
Erstellt
28.05.10, 21:30
Aktualisiert
28.05.10, 21:30
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Begründung zur vereinfachten 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ der Gemeinde Leopoldshöhe Gebiet Der Änderungsbereich befindet sich im Kreuzungsbereich der Lageschen Straße und der Hauptstraße (Ortsteil Leopoldshöhe). Die Gesamtfläche des Bebauungsplanes wird im Westen und im Norden durch diese beiden Straßen umschlossen. Die Änderung betrifft den südlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „EvenhauserHolz“. Sie wird im einzelnen wie folgt eingegrenzt: Flurstücke 274, 1335 tlw., 411, 1823 bis 1829, Flur 1, Gemarkung Leopoldshöhe Gebietsgröße Änderungsbereich: ca. 5.000 m² Die vereinfachte 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ besteht aus einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5.000, der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 1.000, der zugehörigen Legende und dieser Begründung. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe stellt den Änderungsbereich als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung stimmt inhaltlich mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. Veranlassung und Bedürfnis Der Bebauungsplan ist 1961 rechtskräftig geworden. Zwischenzeitlich sind vier Änderungen erfolgt, wobei dieser Bereich noch nicht überarbeitet worden ist. Die derzeitigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sehen in dem betreffenden Bereich eine einigeschossige offene Bauweise vor. Im westlichen Teilbereich waren Flachdächer vorgesehen, während im östlichen Teil des Bebauungsplanes Satteldächer festgesetzt worden sind. Im Rahmen der 2. Änderung sind zwischenzeitlich neben den Flachdächern auch Walm- und Satteldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 30 ° bei einer Gebäudehöhe von bis zu 3 m zulässig. Die betroffenen Grundstücke befinden sich an der Schnittstelle von Sattel- und Flachdach. Die Dachlandschaft soll sich zukünftig in diesem Bereich städtebaulich aufgelockert präsentieren, sodass sich die Dachlandschaft künftig aus Flachdächern, als auch aus Walmdächer von 25° bis 30° und Satteldächern von 25° bis 45° sowie einer Traufhöhe von bis zu 4,50 m zusammensetzt. Weiterhin ist die Verlängerung des Pappelweges, der sich im Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe befindet, im rechtskräftigen Bebauungsplan nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Zur zukünftigen Erschließung weiterer Grundstücke ist die Ausweisung als öffetliche Verkehrsfläche erforderlich. Dadurch ergibt sich die Ausweisung eines weiteren Baugrundstückes im Rahmen der Innenentwicklung des Bebauungsplanes. 5. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ Umweltbelange Das Änderungsgebiet erfüllt gem. § 13a BauGB die Bedingungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Eine Umweltprüfung ist daher nicht notwendig. Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird nicht vorbereitet. Gem. § 13a (2) Ziffer 4 BauGB gelten Eingriffe in den Natur und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung als erfolgt oder zulässig. Aus diesem Grund entfällt die Anwendung der Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG. Durch die Änderungen im Plangebiet ergeben sich keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. Eingriffe in Natur und Landschaft, die über die normale Versiegelung der Grundstücke und die bereits rechtskräftigen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes hinausgehen. Auch andere, über das bestehende Maß der Beeinträchtigungen hinausgehende Eingriffe wie z. B. Landschaftsbild, Klima etc. sind nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch gestalterische Festsetzungen, wie z. B. Begrenzung der Gebäudehöhen, Begrenzung von Werbeanlagen, Eingrünung von Gebäudeteilen vermieden. Durch die Festsetzungen im B-Plan, wird gem. § 19 (3) BNatSchG kein Biotop zerstört, das von Tier- und Pflanzenarten einer streng geschützten Art genutzt wird. Es werden keine Maßnahmen durchgeführt, die gem. § 42 (1) BNatSchG im Sinne des Artenschutzes als Verbote gelten. . Ver- und Entsorgungsleitungen Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist gewährleistet. Erschließung Der Individualverkehr ist über die vorhandenen Verkehrsflächen gesichert. Und wird im weiteren Verlauf über die gut ausgebaute Lagesche Straße abgewickelt. Abfallbeseitigung Das verkehrliche Erschließungsnetz erlaubt es, die Grundstücke zum Zwecke der Abfallentsorgung problemlos anzufahren. Altablagerungen und Bodenschutz Im Plangebiet selbst sind keine Altlasten bekannt. Gemeinde Leopoldshöhe, im Mai 2010 2