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Beschlussvorlage GB (Anlage 2 zur V 59/2013)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
288 kB
Datum
09.10.2013
Erstellt
16.08.13, 04:07
Aktualisiert
16.08.13, 04:07

Inhalt der Datei

Gesellschaftsvertrag der „AGIT Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mit beschränkter Haftung“ Fassung vom 19.12.2012 Entwurfsfassung vom 06.08.2013 §1 Firma und Sitz der Gesellschaft §1 Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: “AGIT Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mit beschränkter Haftung” (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen. (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: “AGIT Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mit beschränkter Haftung” (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen. §2 Gegenstand des Unternehmens §2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens sind die Förderung und Entwicklung der Wirtschaftsregion Aachen in allen relevanten Entwicklungsfeldern, die geeignet sind, den Wirtschaftsraum wettbewerbsfähig fortzuentwickeln. Für die gesamte Region Aachen hat die Gesellschaft die Aufgabe, mit den hierfür geeigneten Partnern aus den Bereichen Wissenschaft (Hochschulen/Qualifikationseinrichtungen), Wirtschaft, Politik und Verbänden, auch grenzüberschreitend, die gemeinsam definierten Zielprojekte zu erarbeiten und umzusetzen. Hierzu gehören die Errichtung und der Betrieb von Technologiezentren, das Angebot von Beratungs- und anderen Dienstleistungen, die Durchführung von Vorhaben auf dem Gebiet der technologieorientierten Wirtschaftsförderung, die Vermittlung und Verwertung von Urheberrechten und Know-how, die Standortwerbung für die Region im In- und Ausland und die Vermittlung und Moderation von strukturpolitischen Fördermaßnahmen des Landes NordrheinWestfalens, des Bundes und der EU. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. Gegenstand des Unternehmens sind die Förderung und Entwicklung der Wirtschaftsregion Aachen in allen relevanten Entwicklungsfeldern, die geeignet sind, den Wirtschaftsraum wettbewerbsfähig fortzuentwickeln. Für die gesamte Region Aachen hat die Gesellschaft die Aufgabe, mit den hierfür geeigneten Partnern aus den Bereichen Wissenschaft (Hochschulen/Qualifikationseinrichtungen), Wirtschaft, Politik und Verbänden, auch grenzüberschreitend, die gemeinsam definierten Zielprojekte zu erarbeiten und umzusetzen. Hierzu gehören die Errichtung und der Betrieb von Technologiezentren, das Angebot von Beratungs- und anderen Dienstleistungen, die Durchführung von Vorhaben auf dem Gebiet der technologieorientierten Wirtschaftsförderung, die Vermittlung und Verwertung von Urheberrechten und Know-how, die Standortwerbung für die Region im In- und Ausland und die Vermittlung und Moderation von strukturpolitischen Fördermaßnahmen des Landes NordrheinWestfalens, des Bundes und der EU. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten, sich an solchen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. §3 Stammkapital §3 Stammkapital Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.253.000,-- (dreimillionen- (1) 1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.253.000,-- (dreimillionen- Anlage 2 (1) zweihundertdreiundfünfzigtausend) Euro. (2) Auf dieses Stammkapital haben übernommen 1. die Industrie- und Handelskammer Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 384.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 1), in Höhe von 4.441,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.3) und in Höhe von 32.801,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.5), 2. die Handwerkskammer Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 128.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 2) und in Höhe von 10.934,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.6), 3. die Stadt Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 895.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 3) und in Höhe von 76.450,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.1), 4. die StädteRegion Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 461.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 4) und in Höhe von 39.378,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.2), 5. die Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH einen Geschäftsanteil in Höhe von 52.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 5), 6. der Kreis Düren Geschäftsanteile in Höhe von 256.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 6) und in Höhe von 21.867,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.4), 7. der Kreis Heinsberg Geschäftsanteile in Höhe von 128.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 7) und in Höhe von 10.934,00 Euro (Geschäftsanteil Nr.15.7), 8. der Kreis Euskirchen Geschäftsanteile in Höhe von 128.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 8) und in Höhe von 10.934,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.8), 9. die Sparkasse Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 62.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 9), in Höhe von 62.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 10), in Höhe von 307.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 11) und in Höhe von 36.815,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.9), 10. die Sparkasse Düren Geschäftsanteile in Höhe von 62.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 12) und in Höhe von 5.296,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.10), 11. die Kreissparkasse Euskirchen einen Geschäftsanteil in Höhe von 36.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 13), 12. die Kreissparkasse Heinsberg Geschäftsanteile in Höhe von 36.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 14) und zweihundertdreiundfünfzigtausend) Euro. (2) Auf dieses Stammkapital haben übernommen 1. die Industrie- und Handelskammer Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 384.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 1), in Höhe von 4.441,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.3) und in Höhe von 32.801,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.5), 2. die Handwerkskammer Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 128.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 2) und in Höhe von 10.934,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.6), 3. die Stadt Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 895.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 3) und in Höhe von 76.450,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.1), 4. die StädteRegion Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 461.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 4) und in Höhe von 39.378,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.2), 5. die Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH einen Geschäftsanteil in Höhe von 52.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 5), 6. der Kreis Düren Geschäftsanteile in Höhe von 256.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 6) und in Höhe von 21.867,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.4), 7. der Kreis Heinsberg Geschäftsanteile in Höhe von 128.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 7) und in Höhe von 10.934,00 Euro (Geschäftsanteil Nr.15.7), 8. der Kreis Euskirchen Geschäftsanteile in Höhe von 128.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 8) und in Höhe von 10.934,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.8), 9. die Sparkasse Aachen Geschäftsanteile in Höhe von 62.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 9), in Höhe von 62.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 10), in Höhe von 307.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 11) und in Höhe von 36.815,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.9), 10. die Sparkasse Düren Geschäftsanteile in Höhe von 62.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 12) und in Höhe von 5.296,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.10), 11. die Kreissparkasse Euskirchen einen Geschäftsanteil in Höhe von 36.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 13), 12. die Kreissparkasse Heinsberg Geschäftsanteile in Höhe von 36.000,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 14) und 2 13. in Höhe von 3.075,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.12), die Fachhochschule Aachen (FH-Aachen) einen Geschäftsanteil in Höhe von 3.075,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.11). 13. in Höhe von 3.075,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.12), die Fachhochschule Aachen (FH-Aachen) einen Geschäftsanteil in Höhe von 3.075,00 Euro (Geschäftsanteil Nr. 15.11). §4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr §4 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §5 Organe §5 Organe Organe der Gesellschaft sind: (1) die Geschäftsführung, (2) der Aufsichtsrat, (3) die Gesellschafterversammlung. Organe der Gesellschaft sind: (1) die Geschäftsführung, (2) der Aufsichtsrat, (3) die Gesellschafterversammlung. §6 Geschäftsführung und Vertretung §6 Geschäftsführung und Vertretung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind je zwei von ihnen zur Vertretung der Gesellschaft gemeinsam berechtigt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung gewährt werden. Im Innenverhältnis richtet sich die Vertretungs- und Geschäftsbefugnis nach dem Anstellungsvertrag und den Anweisungen des Aufsichtsrates. Dieser kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind je zwei von ihnen zur Vertretung der Gesellschaft gemeinsam berechtigt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung gewährt werden. Im Innenverhältnis richtet sich die Vertretungs- und Geschäftsbefugnis nach dem Anstellungsvertrag und den Anweisungen des Aufsichtsrates. Dieser kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. §7 Aufgaben der Geschäftsführung §7 Aufgaben der Geschäftsführung Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen Rechtsgeschäften, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen, insbesondere in folgenden Fällen: a) zu dem Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, b) zu dem Erwerb sowie zur Verpfändung, Veräußerung und Löschung von Hypotheken und Grundstücken, Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen Rechtsgeschäften, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen, insbesondere in folgenden Fällen: a) zu dem Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, b) zu dem Erwerb sowie zur Verpfändung, Veräußerung und Löschung von Hypotheken und Grundstücken, 3 c) d) e) f) g) zur Aufnahme von Darlehen aller Art, zur Gewährung von Darlehen aller Art, Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten, Einstellung von Beschäftigten über den Stellenplan des Wirtschaftsplanes hinaus, für den Abschluss von Pacht- und Miet- oder sonstigen Verträgen, bei welchen der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 1 Jahr auferlegt werden sollen. c) d) e) f) g) zur Aufnahme von Darlehen aller Art, zur Gewährung von Darlehen aller Art, Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten, Einstellung von Beschäftigten über den Stellenplan des Wirtschaftsplanes hinaus, für den Abschluss von Pacht- und Miet- oder sonstigen Verträgen, bei welchen der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 1 Jahr auferlegt werden sollen. §8 Aufsichtsrat §8 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Er kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen beratend teilnehmen. Die Sitze werden wie folgt aufgeteilt: Industrie- und Handelskammer Aachen 2 Sitze Handwerkskammer Aachen 1 Sitz Stadt Aachen 5 Sitze StädteRegion Aachen 2 Sitze Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH 1 Sitz Kreis Düren 1 Sitz Kreis Heinsberg 1 Sitz Kreis Euskirchen 1 Sitz die Sparkassen in der Aachener Region 2 Sitze die Fachhochschule Aachen 1 Sitz Die Industrie- und Handelskammer zu Aachen benennt für eines der ihr zustehenden Aufsichtsratsmandate einen ausgewiesenen Repräsentanten des Technologietransfers auf Vorschlag der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und im Einvernehmen mit dieser. Entsprechendes gilt für ein stellvertretendes Aufsichtsratsmandat. (2) Die Mitglieder aus dem Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften werden für die Dauer einer Wahlzeit der Kommunalvertretungen durch die in § 8 Abs. (1) genannten Körperschaften in den Aufsichtsrat entsandt. Sie bleiben bis zur jeweiligen Entsendung eines Nachfolgers im Amt. Die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig. Ein Mitglied des Aufsichtsrates, für dessen Wahl die Zugehörigkeit zu einer Kommunalvertretung oder zur Verwaltung einer Gebietskörperschaft maßgebend war, muss bei Beendigung dieser Tätigkeit aus dem Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Er kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen beratend teilnehmen. Die Sitze werden wie folgt aufgeteilt: Industrie- und Handelskammer Aachen 2 Sitze Handwerkskammer Aachen 1 Sitz Stadt Aachen 5 Sitze StädteRegion Aachen 2 Sitze Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH 1 Sitz Kreis Düren 1 Sitz Kreis Heinsberg 1 Sitz Kreis Euskirchen 1 Sitz die Sparkassen in der Aachener Region 2 Sitze die Fachhochschule Aachen 1 Sitz Die Industrie- und Handelskammer zu Aachen benennt für eines der ihr zustehenden Aufsichtsratsmandate einen ausgewiesenen Repräsentanten des Technologietransfers auf Vorschlag der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen und im Einvernehmen mit dieser. Entsprechendes gilt für ein stellvertretendes Aufsichtsratsmandat. (2) Die Mitglieder aus dem Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften werden für die Dauer einer Wahlzeit der Kommunalvertretungen durch die in § 8 Abs. (1) genannten Körperschaften in den Aufsichtsrat entsandt. Sie bleiben bis zur jeweiligen Entsendung eines Nachfolgers im Amt. Die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig. Ein Mitglied des Aufsichtsrates, für dessen Wahl die Zugehörigkeit zu einer Kommunalvertretung oder zur Verwaltung einer Gebietskörperschaft maßgebend war, muss bei Beendigung dieser Tätigkeit aus dem Aufsichtsrat 4 ausscheiden, sofern durch die entsprechende Körperschaft nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. (3) Im Falle alle der Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds sind eine Stimmübertragung auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder ein schriftliches Votum des verhinderten Mitglieds gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden möglich. (4) Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat legt seine Geschäftsordnung selbst fest. ausscheiden, sofern durch die entsprechende Körperschaft nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. (3) Im Falle alle der Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds sind eine Stimmübertragung auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder ein schriftliches Votum des verhinderten Mitglieds gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden möglich. (4) Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat legt seine Geschäftsordnung selbst fest. §9 Sitzungen des Aufsichtsrates §9 Sitzungen des Aufsichtsrates (1) Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt durch dessen Vorsitzenden mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat einzuberufen, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder oder die Geschäftsführer unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. (2) Bei Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat auch unter Außerachtlassung aller Formvorschriften einberufen werden. (3) Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch auf schriftlichem oder telegrafischem Wege oder durch andere Formen der Datenübertragung, die einen Ausdruck sowie die Feststellung der Identität des Abstimmenden ermöglichen, herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte stimmberechtigte Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Mitglieder des Aufsichtsrates, die von den Institutionen entsandt werden, die sich an laufenden Zuwendungen eines bestimmten Aufgabengebietes nicht beteiligen, sind in Fragen, die dieses Gebiet betreffen, nicht stimmberechtigt, können jedoch an der Beratung teilnehmen. (6) Über die Aufsichtsratssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Dieses wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates unterzeichnet. (1) Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt durch dessen Vorsitzenden mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat einzuberufen, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder oder die Geschäftsführer unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. (2) Bei Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat auch unter Außerachtlassung aller Formvorschriften einberufen werden. (3) Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch auf schriftlichem oder telegrafischem Wege oder durch andere Formen der Datenübertragung, die einen Ausdruck sowie die Feststellung der Identität des Abstimmenden ermöglichen, herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte stimmberechtigte Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Mitglieder des Aufsichtsrates, die von den Institutionen entsandt werden, die sich an laufenden Zuwendungen eines bestimmten Aufgabengebietes nicht beteiligen, sind in Fragen, die dieses Gebiet betreffen, nicht stimmberechtigt, können jedoch an der Beratung teilnehmen. (6) Über die Aufsichtsratssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Dieses wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates unterzeichnet. 5 § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag übertragenen Aufgaben, insbesondere: a) Festlegung der Grundsätze der Aktivitäten der Gesellschaft, b) Überwachung der Geschäftsführung, c) Entscheidung über die in § 7 genannten zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung, d) Beratung über die Wirtschafts- und Stellenpläne und Empfehlung an die Gesellschafter, e) Bestellung des Abschlussprüfers, f) Beratung der Jahresabschlüsse und Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung, g) Vorbereitung aller der Gesellschafterversammlung durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Angelegenheiten. (2) Der Aufsichtsrat hat in seiner Gesamtheit das Recht, die Geschäftsführung zu überwachen, Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen und sie zu prüfen sowie Auskünfte und Berichte der Geschäftsführung über die Aktivitäten der Gesellschaft und insbesondere über die finanzielle Abwicklung der Wirtschaftspläne anzufordern. (3) Zur Begleitung von Sach- und Fachgebieten beruft der Aufsichtsrat Fachausschüsse. § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag übertragenen Aufgaben, insbesondere: a) Festlegung der Grundsätze der Aktivitäten der Gesellschaft, b) Überwachung der Geschäftsführung, c) Entscheidung über die in § 7 genannten zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung, d) Beratung über die Wirtschafts- und Stellenpläne und Empfehlung an die Gesellschafter, e) Bestellung des Abschlussprüfers, f) Beratung der Jahresabschlüsse und Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung, g) Vorbereitung aller der Gesellschafterversammlung durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Angelegenheiten. (2) Der Aufsichtsrat hat in seiner Gesamtheit das Recht, die Geschäftsführung zu überwachen, Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zu nehmen und sie zu prüfen sowie Auskünfte und Berichte der Geschäftsführung über die Aktivitäten der Gesellschaft und insbesondere über die finanzielle Abwicklung der Wirtschaftspläne anzufordern. (3) Zur Begleitung von Sach- und Fachgebieten beruft der Aufsichtsrat Fachausschüsse. § 11 Verschwiegenheitspflicht § 11 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben vorbehaltlich Absatz (2) über vertrauliche Angaben der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt sind, unterliegen gemäß § 394 AktG hinsichtlich der Berichte, die sie der Gemeinde über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse, insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt dies ebenfalls, sofern der Berichtspflicht nicht anderweitig nachgekommen werden kann. (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben vorbehaltlich Absatz (2) über vertrauliche Angaben der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt sind, unterliegen gemäß § 394 AktG hinsichtlich der Berichte, die sie der Gemeinde über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse, insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt dies ebenfalls, sofern der Berichtspflicht nicht anderweitig nachgekommen werden kann. 6 (3) Berichte sollen grundsätzlich an die Aufsichtsratsmitglieder sowie den Gesellschafter gerichtet werden, der gemäß § 395 AktG der Verschwiegenheit unterliegt und der Berichterstattung an die Gemeinde nachkommt. (4) Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht erfüllt den Tatbestand des § 85 GmbHG und begründet die Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft. (3) Berichte sollen grundsätzlich an die Aufsichtsratsmitglieder sowie den Gesellschafter gerichtet werden, der gemäß § 395 AktG der Verschwiegenheit unterliegt und der Berichterstattung an die Gemeinde nachkommt. (4) Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht erfüllt den Tatbestand des § 85 GmbHG und begründet die Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft. § 12 Gesellschafterversammlung § 12 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die ihr durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz vorbehaltenen Angelegenheiten, insbesondere über: a) die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans, b) die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Gewinnverwendung gemäß § 29 des GmbH-Gesetzes und die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates, c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, d) Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung der Gesellschaft, e) Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer, f) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, g) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, 292 Absatz 1 AktG, h) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen. (2) Die Sitzungen der Gesellschafterversammlung werden durch die Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu verlangen. § 9 Abs. (2) und (3) sowie (6) gelten entsprechend. (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die ihr durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz vorbehaltenen Angelegenheiten, insbesondere über: a) die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans, b) die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Gewinnverwendung gemäß § 29 des GmbH-Gesetzes und die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates, c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages, d) Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung der Gesellschaft, e) Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer, f) Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, g) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, 292 Absatz 1 AktG, h) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen. (2) Die Sitzungen der Gesellschafterversammlung werden durch die Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu verlangen. § 9 Abs. (2) und (3) sowie (6) gelten entsprechend. § 13 Beschlussfassung und Stimmrecht § 13 Beschlussfassung und Stimmrecht (1) Die Gesellschafter sind in der Gesellschafterversammlung durch einen von ihnen schriftlich benannten Vertreter vertreten. Je ein Euro Kapitalbeteiligung gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter ist stimmberechtigt bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt b) bis h). (1) Die Gesellschafter sind in der Gesellschafterversammlung durch einen von ihnen schriftlich benannten Vertreter vertreten. Je ein Euro Kapitalbeteiligung gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter ist stimmberechtigt bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt b) bis h). 7 Bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt a) sind nur die Gesellschafter stimmberechtigt, die laufende finanzielle Zuwendungen zum Betriebskostenbudget oder personelle Unterstützung zu den Arbeitsbereichen der Gesellschaft leisten. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit wird gemäß der in Absatz (1) beschriebenen Stimmrechtsverteilung jeweils die Höhe des stimmberechtigten Stammkapitals für die einzelnen Beschlusspunkte ermittelt. Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung von 2/3 der Stimmen der vertretenen stimmberechtigten Gesellschafter. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung von 4/5 der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter. Soweit Beschlüsse den Gesellschaftszweck berühren oder für die Sparkassen der Aachener Region zu finanziellen Verpflichtungen fü hren, steht den genannten Sparkassen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. (3) Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese Gesellschafterversammlung ist, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt a) sind nur die Gesellschafter stimmberechtigt, die laufende finanzielle Zuwendungen zum Betriebskostenbudget oder personelle Unterstützung zu den Arbeitsbereichen der Gesellschaft leisten. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit wird gemäß der in Absatz (1) beschriebenen Stimmrechtsverteilung jeweils die Höhe des stimmberechtigten Stammkapitals für die einzelnen Beschlusspunkte ermittelt. Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung von 2/3 der Stimmen der vertretenen stimmberechtigten Gesellschafter. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung von 4/5 der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter. Soweit Beschlüsse den Gesellschaftszweck berühren oder für die Sparkassen der Aachener Region zu finanziellen Verpflichtungen führen, steht den genannten Sparkassen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. (3) Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese Gesellschafterversammlung ist, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. § 14 Fachausschüsse § 14 Fachausschüsse (1) Der Aufsichtsrat kann Fachausschüsse berufen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird jeweils vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Berufung erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren und sie kann durch Niederlegung oder Widerruf seitens des Aufsichtsrates vorzeitig beendet werden, ansonsten bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis jeweils eine Neubenennung erfolgt. Die Fachausschüsse der Gesellschaft unterstützen die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat in sämtlichen Fragen der Aufgabengebiete der AGIT. Näheres regelt die entsprechende Geschäftsordnung. (2) Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. (1) Der Aufsichtsrat kann Fachausschüsse berufen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird jeweils vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Berufung erfolgt jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren und sie kann durch Niederlegung oder Widerruf seitens des Aufsichtsrates vorzeitig beendet werden, ansonsten bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis jeweils eine Neubenennung erfolgt. Die Fachausschüsse der Gesellschaft unterstützen die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat in sämtlichen Fragen der Aufgabengebiete der AGIT. Näheres regelt die entsprechende Geschäftsordnung. (2) Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. § 15 Wirtschaftsführung und Jahresabschluss § 15 Wirtschaftsführung und Jahresabschluss (1) Die AGIT teilt ihre Tätigkeit in die Geschäftsbereiche Technologiezentrumsmanagement und Wirtschaftsförderung auf. In der internen 8 (1) Die Geschäfte und Projekte der Gesellschaft werden im Rahmen eines für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes geführt. Dem Wirtschaftsplan liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde, die den Gesellschaftern durch ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis gebracht wird. (2) Innerhalb der Wirtschaftspläne sind getrennt auszuweisen Teilbudgets für: a) Aufwendungen für den Betrieb der Technologiezentren getrennt nach 1. BA TZA, 2. BA TZA sowie MTZ, b) Aufwendungen für die internationale Ansiedlungswerbung, das Regionalmarketing und die Beratung technologieorientierter Gründer entsprechend der Gesellschafteranteile in der Anlage, c) Sonderaufgaben im Bereich der Regionalentwicklung, des Regionalmarketing und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder entsprechend eines Zuschussschlüssels von 20 % je Gebietskörperschaft, d) Regionalagentur Aachen (gemäß neuem Zuschussschlüssel von 20 % je Gebietskörperschaft). (3) Die Entwürfe der Wirtschaftspläne sind dem Aufsichtsrat spätestens sechs Monate vor Beginn des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. (4) Für Aufgaben der internationalen Ansiedlungswerbung, des Regionalmarketings und der Beratung technologieorientierter Gründer stellen die kommunalen Gesellschafter sowie die Kammern finanzielle Zuschüsse bzw. Dienst- und Sachleistungen der AGIT zur Verfügung. Die jährliche Zuschussregelung sowie die Regelungen zur Verlustübernahme für das TZA und das MTZ sind in einer Anlage zu diesem Gesellschaftsvertrag festgelegt. Soweit die Aufwendungen gemäß § 15 für den Betrieb des TZA 1. BA, die Wirtschaftsförderung, den Technologietransfer sowie die Gründungsund Wachstumsberatung nicht aus Erlösen und sonstigen Zuschüssen gedeckt werden können, wird der verbleibende Teil dieses Aufwandes wie folgt verteilt: Diesen verbleibenden Aufwand tragen die am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gebietskörperschaften und die Wirtschafts- Rechnungslegung werden die beiden Geschäftsbereiche getrennt dargestellt. Für jeden Bereich wird ein Spartenergebnis ermittelt. Innerhalb der Sparte Technologiezentrumsmanagement wird für jedes Technologiezentrum gesondert ein Ergebnis ermittelt. Die Geschäfte der Gesellschaft werden im Rahmen eines für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes geführt. Dem Wirtschaftsplan liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde, die den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung zur Kenntnis gebracht wird. (2) für: a) b) c) Innerhalb der Wirtschaftspläne sind getrennt auszuweisen Teilbudgets Aufwendungen und Erträge für die Bewirtschaftung und den Betrieb der einzelnen Technologiezentren und deren Bauabschnitten, Aufwendungen und Erträge für die internationale Ansiedlungswerbung, das Regionalmarketing, den Technologietransfer und die Beratung technologieorientierter Gründer nach Gesellschafteranteilen entsprechend der jährlich zu beschließenden Zuschussregelung , Sonderaufgaben im Bereich der Regionalentwicklung, des Regionalmarketing und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder entsprechend eines Zuschussschlüssels von 20 % je Gebietskörperschaft. (3) Die Entwürfe der Wirtschaftspläne sind dem Aufsichtsrat spätestens drei Monate vor Beginn des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. (4) Für Aufgaben der internationalen Ansiedlungswerbung, des Regionalmarketings, den Technologietransfer und der Beratung technologieorientierter Gründer stellen die kommunalen Gesellschafter sowie die Kammern und Hochschulen der AGIT auf der Grundlage des Wirtschaftsplans und nach Maßgabe jährlich zu fassender Beschlüsse finanzielle Zuschüsse bzw. Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung. Soweit die budgetierten Aufwendungen gemäß § 15 Abs. 2 Punkt b) und c) für die Wirtschaftsförderung nicht aus Erlösen und sonstigen Zuschüssen gedeckt werden können, werden die nach Maßgabe von Satz 1 beschlossenen Gesellschafterzuschüsse wie folgt aufgebracht : Die am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gebietskörperschaften und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH erbringen die Zuschüsse im Verhältnis ihrer Stammkapitalanteile 9 förderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH im Verhältnis ihrer Stammkapitalanteile zueinander, höchstens jedoch bis zum Dreifachen der jeweiligen Stammkapitaleinlage. Der Anteil der Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH wird der StädteRegion Aachen zugerechnet. Eine hiervon abweichende Finanzierung ist entsprechend der Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung zu beschließen. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem ein Gesellschafter die Kündigung ausgesprochen hat (§ 18), endet seine Pflicht, der Agit für die Folgejahre finanzielle Zuschüsse bzw. Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung zu stellen, sowie (bezogen auf die Folgejahre) seine Pflicht zur anteiligen Verlustübernahme für das TZA 1. BA, TZA 2. BA und das MTZ. Das gleiche gilt für seine Pflicht, den Aufwand für den Betrieb des TZA 1. BA, die Wirtschaftsförderung, den Technologietransfer sowie die Gründungs- und Wachstumsberatung, soweit dieser nicht aus Erlösen und sonstigen Zuschüssen gedeckt werden konnte, anteilig zu tragen. (5) Sind bei der Ausführung der Wirtschaftspläne wesentliche Abweichungen zu erwarten, hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten. Als wesentliche Abweichung gilt eine Überschreitung des durch Zuschüsse der Gesellschafter zu deckenden Fehlbetrages gemäß Abs. (4) um mehr als 5 %. Auf Weisung des Aufsichtsrates muss ein geänderter Wirtschaftsplan aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. (6) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in den ersten 6 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen und der Gesellschafterversammlung sowie dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den Vor-schriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. (7) zueinander, höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Stammkapitaleinlage. Der Anteil der Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH wird der StädteRegion Aachen zugerechnet. Eine hiervon abweichende Aufbringung ist entsprechend der Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung zu beschließen. (5) Die Finanzierung des Technologiezentrumsmanagements erfolgt aus vereinnahmten Mieten, sonstigen dem Geschäftsbereich zuzuordnenden Erträgen und nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung der Gesellschafter der AGIT gegebenenfalls erforderlicher bedingt rückzahlbarer Gesellschafterzuschüsse der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen. Diese Zuschüsse sind begrenzt auf insgesamt 1.000.000,00 € bis zum 30. Juni 2019. Näheres regelt die Vereinbarung der Gesellschafter vom ………. Eine hiervon abweichende Finanzierung ist entsprechend der Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung zu beschließen. (6) Sind bei der Ausführung der Wirtschaftspläne wesentliche Abweichungen zu erwarten, hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat unverzüglich zu unterrichten. Als wesentliche Abweichung gilt eine Überschreitung des durch Zuschüsse der Gesellschafter zu deckenden Fehlbetrages gemäß Abs. (4) und (5) um mehr als 5 %. Auf Weisung des Aufsichtsrates muss ein geänderter Wirtschaftsplan aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. (7) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in den ersten 6 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen und der Gesellschafterversammlung sowie dem Aufsichtsrat vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. In diesem Rahmen ist die Spartenergebnisermittlung durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist um die in § 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten Bereiche zu erweitern. Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Er- 10 gebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden in den “Wirtschaftlichen Nachrichten” der Industrieund Handelskammer zu Aachen sowie in der “Handwerkswirtschaft” der Handwerkskammer Aachen bekannt gemacht. (8) Die Gesellschaft weist, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, im Anhang des Jahresabschlusses, die nach § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Angaben aus. (8) Die Gesellschaft weist, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, im Anhang des Jahresabschlusses, die nach § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Angaben aus. § 16 Rechnungsprüfung § 16 Rechnungsprüfung (1) Den Rechnungsprüfungsämtern der Kommunalgesellschaften stehen die Befugnisse und Rechte gemäß §§ 53, 54 und 44 HGrG sowie gemäß § 103 GO zu. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte haben die Rechnungsprüfungsämter ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein Betretungsrecht der Geschäfts- und Betriebsräume der Gesellschaft sowie das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft. (2) Sind mehrere kommunale Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt, so stimmen sich die Rechnungsprüfungsämter der beteiligten Kommunen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 untereinander ab. (1) Den Rechnungsprüfungsämtern der Kommunalgesellschaften stehen die Befugnisse und Rechte gemäß §§ 53, 54 und 44 HGrG sowie gemäß § 103 GO zu. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte haben die Rechnungsprüfungsämter ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein Betretungsrecht der Geschäfts- und Betriebsräume der Gesellschaft sowie das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft. (2) Sind mehrere kommunale Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt, so stimmen sich die Rechnungsprüfungsämter der beteiligten Kommunen hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 untereinander ab. § 17 Abtretung von Geschäftsanteilen § 17 Abtretung von Geschäftsanteilen (1) Die Teilung, Abtretung oder Veräußerung sowie sonstige Verfügungen über den Geschäftsanteil bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und sind nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. (2) Eine Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, den Geschäftsanteil zu erwerben, besteht nicht. (1) Die Teilung, Abtretung oder Veräußerung sowie sonstige Verfügungen über den Geschäftsanteil bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und sind nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. (2) Eine Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, den Geschäftsanteil zu erwerben, besteht nicht. § 18 Kündigung § 18 Kündigung Die Gesellschaft kann mit halbjähriger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief, gerichtet an die Gesellschaft, zu erfolgen. Die Kündigung hat, wenn mehrere Die Gesellschaft kann mit halbjähriger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief, gerichtet an die Gesellschaft, zu erfolgen. Die Kündigung hat, wenn mehrere 11 Gesellschafter vorhanden sind, nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem die Kündigung ausgesprochen ist, ruht das Stimmrecht des kündigenden Gesellschafters sowie sein Recht, Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen (§ 8), sowie das Stimmrecht des Aufsichtsratsmitgliedes, das der kündigende Gesellschafter benannt hat. Gesellschafter vorhanden sind, nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem die Kündigung ausgesprochen ist, ruht das Stimmrecht des kündigenden Gesellschafters sowie sein Recht, Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen (§ 8), sowie das Stimmrecht des Aufsichtsratsmitgliedes, das der kündigende Gesellschafter benannt hat. § 19 Abfindung § 19 Abfindung (1) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wird der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters von der Gesellschaft eingezogen. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Vergütung die nach § 3 geleistete Stammeinlage. Die Vergütung ist nicht auszuzahlen, sondern als zinsloses Darlehen in der Gesellschaft zu belassen. Abweichend hiervon wird das zinslose Darlehen der Sparkassen der Aachener Region innerhalb von fünf Jahren in gleichbleibenden Jahresraten getilgt. (2) Bei Auflösung der Gesellschaft wird zur Bewertung der Geschäftsanteile eine Liquidationsabschlussbilanz erstellt. Der Liquidationserlös wird anschließend wie folgt verteilt: zunächst Rückzahlung der geleisteten Stammeinlage an alle Gesellschafter, alsdann Rückzahlung aller finanziellen Zuwendungen, welche die Gesellschafter für den Bau und Betrieb der Technologiezentren der AGIT geleistet haben, alsdann Rückzahlung aller sonstigen öffentlichen Fördergelder für den Bau und Betrieb der Technologiezentren der AGIT (z.B. des Landes, des Bundes, der EG) an die Gesellschaft aus dem Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften, der Wirtschaftsförderungsgesellschaften und der Kammern im Verhältnis ihrer Stammkapitalanteile zueinander. (3) Auf Verlangen der Gesellschaft ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, statt der Einziehung seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft zu bestimmenden Dritten abzutreten, wobei das Entgelt für die Abtretung der Einziehungsvergütung entspricht. (1) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wird der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters von der Gesellschaft eingezogen. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Vergütung die nach § 3 geleistete Stammeinlage. Die Vergütung ist nicht auszuzahlen, sondern als zinsloses Darlehen in der Gesellschaft zu belassen. Abweichend hiervon wird das zinslose Darlehen der Sparkassen der Aachener Region innerhalb von fünf Jahren in gleichbleibenden Jahresraten getilgt. (2) Auf Verlangen der Gesellschaft ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, statt der Einziehung seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft zu bestimmenden Dritten abzutreten, wobei das Entgelt für die Abtretung der Einziehungsvergütung entspricht. 12 § 20 Bekanntmachungen der Gesellschaft § 20 Bekanntmachungen der Gesellschaft Vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen - soweit gesetzlich vorgeschrieben - im “Bundesanzeiger”, ansonsten in den “Wirtschaftlichen Nachrichten” der Industrie und Handelskammer zu Aachen sowie in der “Handwerkswirtschaft” der Handwerkskammer Aachen. Vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen - soweit gesetzlich vorgeschrieben - im “Bundesanzeiger”, ansonsten in den “Wirtschaftlichen Nachrichten” der Industrie und Handelskammer zu Aachen sowie in der “Handwerkswirtschaft” der Handwerkskammer Aachen. § 21 Landesgleichstellungsgesetz Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Landesgleichstellungsgestzes NW (LGG NW) in der jeweils geltenden Fassung, dass für die Personalentwicklung und –förderung der Gesellschaft die Ziele des LGG NW berücksichtigt werden. § 21 Auflösung der Gesellschaft § 22 Auflösung der Gesellschaft Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation der Gesellschaft durch die Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschafterversammlung etwas anders bestimmt. (1) Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation der Gesellschaft durch die Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschafterversammlung etwas anders bestimmt. (2) Bei Auflösung der Gesellschaft wird zur Bewertung der Geschäftsanteile eine Liquidationsabschlussbilanz erstellt. Der Liquidationserlös wird anschließend wie folgt verteilt: zunächst Rückzahlung aller finanziellen Zuwendungen, welche die Gesellschafter Stadt Aachen und StädteRegion Aachen für den Bau und Betrieb der Technologiezentren der AGIT geleistet haben, alsdann Rückzahlung aller sonstigen öffentlichen Fördergelder für den Bau und Betrieb der Technologiezentren der AGIT (z.B. des Landes, des Bundes, der EG) an die Gesellschaft aus dem Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften, der Wirtschaftsförderungsgesellschaften und der Kammern im Verhältnis ihrer Stammkapitalanteile zueinander, alsdann Rückzahlung der geleisteten Stammeinlage an alle Gesellschafter. 13 § 23 Schlussbestimmungen § 23 Schlussbestimmungen Sollte eine der hier getroffenen Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt werden. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine entsprechende rechtsgültige Vereinbarung zu ersetzen. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine der hier getroffenen Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt werden. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine entsprechende rechtsgültige Vereinbarung zu ersetzen. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 14