Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
288 kB
Datum
09.10.2013
Erstellt
16.08.13, 04:07
Aktualisiert
16.08.13, 04:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesellschaftsvertrag der „AGIT Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mit beschränkter Haftung“
Fassung vom 19.12.2012
Entwurfsfassung vom 06.08.2013
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet:
“AGIT Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mit
beschränkter Haftung”
(2)
Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen.
(1)
Die Firma der Gesellschaft lautet:
“AGIT Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mit
beschränkter Haftung”
(2)
Der Sitz der Gesellschaft ist Aachen.
§2
Gegenstand des Unternehmens
§2
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind die Förderung und Entwicklung der
Wirtschaftsregion Aachen in allen relevanten Entwicklungsfeldern, die geeignet
sind, den Wirtschaftsraum wettbewerbsfähig fortzuentwickeln. Für die gesamte
Region Aachen hat die Gesellschaft die Aufgabe, mit den hierfür geeigneten
Partnern aus den Bereichen Wissenschaft (Hochschulen/Qualifikationseinrichtungen), Wirtschaft, Politik und Verbänden, auch grenzüberschreitend,
die gemeinsam definierten Zielprojekte zu erarbeiten und umzusetzen. Hierzu
gehören die Errichtung und der Betrieb von Technologiezentren, das Angebot
von Beratungs- und anderen Dienstleistungen, die Durchführung von
Vorhaben auf dem Gebiet der technologieorientierten Wirtschaftsförderung, die
Vermittlung und Verwertung von Urheberrechten und Know-how, die
Standortwerbung für die Region im In- und Ausland und die Vermittlung und
Moderation von strukturpolitischen Fördermaßnahmen des Landes NordrheinWestfalens, des Bundes und der EU. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann
sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, andere Unternehmen gleicher
oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten, sich an solchen Unternehmen
beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
Gegenstand des Unternehmens sind die Förderung und Entwicklung der
Wirtschaftsregion Aachen in allen relevanten Entwicklungsfeldern, die geeignet
sind, den Wirtschaftsraum wettbewerbsfähig fortzuentwickeln. Für die gesamte
Region Aachen hat die Gesellschaft die Aufgabe, mit den hierfür geeigneten
Partnern aus den Bereichen Wissenschaft (Hochschulen/Qualifikationseinrichtungen), Wirtschaft, Politik und Verbänden, auch grenzüberschreitend,
die gemeinsam definierten Zielprojekte zu erarbeiten und umzusetzen. Hierzu
gehören die Errichtung und der Betrieb von Technologiezentren, das Angebot
von Beratungs- und anderen Dienstleistungen, die Durchführung von
Vorhaben auf dem Gebiet der technologieorientierten Wirtschaftsförderung, die
Vermittlung und Verwertung von Urheberrechten und Know-how, die
Standortwerbung für die Region im In- und Ausland und die Vermittlung und
Moderation von strukturpolitischen Fördermaßnahmen des Landes NordrheinWestfalens, des Bundes und der EU. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann
sich hierbei anderer Unternehmen bedienen, andere Unternehmen gleicher
oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten, sich an solchen Unternehmen
beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
§3
Stammkapital
§3
Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.253.000,-- (dreimillionen-
(1)
1
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.253.000,-- (dreimillionen-
Anlage 2
(1)
zweihundertdreiundfünfzigtausend) Euro.
(2)
Auf dieses Stammkapital haben übernommen
1.
die Industrie- und Handelskammer Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
384.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 1),
in Höhe von
4.441,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.3) und
in Höhe von
32.801,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.5),
2.
die Handwerkskammer Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
128.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 2) und
in Höhe von
10.934,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.6),
3.
die Stadt Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
895.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 3) und
in Höhe von
76.450,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.1),
4.
die StädteRegion Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
461.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 4) und
in Höhe von
39.378,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.2),
5.
die Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH einen
Geschäftsanteil
in Höhe von
52.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 5),
6.
der Kreis Düren Geschäftsanteile
in Höhe von
256.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 6) und
in Höhe von
21.867,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.4),
7.
der Kreis Heinsberg Geschäftsanteile
in Höhe von
128.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 7) und
in Höhe von
10.934,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr.15.7),
8.
der Kreis Euskirchen Geschäftsanteile
in Höhe von
128.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 8) und
in Höhe von
10.934,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.8),
9.
die Sparkasse Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
62.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 9),
in Höhe von
62.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 10),
in Höhe von
307.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 11) und
in Höhe von
36.815,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.9),
10.
die Sparkasse Düren Geschäftsanteile
in Höhe von
62.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 12) und
in Höhe von
5.296,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.10),
11.
die Kreissparkasse Euskirchen einen Geschäftsanteil
in Höhe von
36.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 13),
12.
die Kreissparkasse Heinsberg Geschäftsanteile
in Höhe von
36.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 14) und
zweihundertdreiundfünfzigtausend) Euro.
(2)
Auf dieses Stammkapital haben übernommen
1.
die Industrie- und Handelskammer Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
384.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 1),
in Höhe von
4.441,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.3) und
in Höhe von
32.801,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.5),
2.
die Handwerkskammer Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
128.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 2) und
in Höhe von
10.934,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.6),
3.
die Stadt Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
895.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 3) und
in Höhe von
76.450,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.1),
4.
die StädteRegion Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
461.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 4) und
in Höhe von
39.378,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.2),
5.
die Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH einen
Geschäftsanteil
in Höhe von
52.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 5),
6.
der Kreis Düren Geschäftsanteile
in Höhe von
256.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 6) und
in Höhe von
21.867,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.4),
7.
der Kreis Heinsberg Geschäftsanteile
in Höhe von
128.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 7) und
in Höhe von
10.934,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr.15.7),
8.
der Kreis Euskirchen Geschäftsanteile
in Höhe von
128.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 8) und
in Höhe von
10.934,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.8),
9.
die Sparkasse Aachen Geschäftsanteile
in Höhe von
62.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 9),
in Höhe von
62.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 10),
in Höhe von
307.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 11) und
in Höhe von
36.815,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.9),
10.
die Sparkasse Düren Geschäftsanteile
in Höhe von
62.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 12) und
in Höhe von
5.296,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.10),
11.
die Kreissparkasse Euskirchen einen Geschäftsanteil
in Höhe von
36.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 13),
12.
die Kreissparkasse Heinsberg Geschäftsanteile
in Höhe von
36.000,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 14) und
2
13.
in Höhe von
3.075,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.12),
die Fachhochschule Aachen (FH-Aachen) einen Geschäftsanteil
in Höhe von
3.075,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.11).
13.
in Höhe von
3.075,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.12),
die Fachhochschule Aachen (FH-Aachen) einen Geschäftsanteil
in Höhe von
3.075,00 Euro
(Geschäftsanteil Nr. 15.11).
§4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
§4
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§5
Organe
§5
Organe
Organe der Gesellschaft sind:
(1)
die Geschäftsführung,
(2)
der Aufsichtsrat,
(3)
die Gesellschafterversammlung.
Organe der Gesellschaft sind:
(1)
die Geschäftsführung,
(2)
der Aufsichtsrat,
(3)
die Gesellschafterversammlung.
§6
Geschäftsführung und Vertretung
§6
Geschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so sind je zwei von ihnen zur Vertretung der Gesellschaft gemeinsam berechtigt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann
einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung
gewährt werden. Im Innenverhältnis richtet sich die Vertretungs- und Geschäftsbefugnis nach dem Anstellungsvertrag und den Anweisungen des
Aufsichtsrates. Dieser kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so sind je zwei von ihnen zur Vertretung der Gesellschaft gemeinsam berechtigt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann
einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung
gewährt werden. Im Innenverhältnis richtet sich die Vertretungs- und Geschäftsbefugnis nach dem Anstellungsvertrag und den Anweisungen des
Aufsichtsrates. Dieser kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
§7
Aufgaben der Geschäftsführung
§7
Aufgaben der Geschäftsführung
Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen
Rechtsgeschäften, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen,
insbesondere in folgenden Fällen:
a)
zu dem Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
b)
zu dem Erwerb sowie zur Verpfändung, Veräußerung und Löschung von
Hypotheken und Grundstücken,
Die Geschäftsführer bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen
Rechtsgeschäften, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen,
insbesondere in folgenden Fällen:
a)
zu dem Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
b)
zu dem Erwerb sowie zur Verpfändung, Veräußerung und Löschung von
Hypotheken und Grundstücken,
3
c)
d)
e)
f)
g)
zur Aufnahme von Darlehen aller Art,
zur Gewährung von Darlehen aller Art,
Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten,
Einstellung von Beschäftigten über den Stellenplan des Wirtschaftsplanes hinaus,
für den Abschluss von Pacht- und Miet- oder sonstigen Verträgen, bei
welchen der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 1 Jahr
auferlegt werden sollen.
c)
d)
e)
f)
g)
zur Aufnahme von Darlehen aller Art,
zur Gewährung von Darlehen aller Art,
Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten,
Einstellung von Beschäftigten über den Stellenplan des Wirtschaftsplanes hinaus,
für den Abschluss von Pacht- und Miet- oder sonstigen Verträgen, bei
welchen der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 1 Jahr
auferlegt werden sollen.
§8
Aufsichtsrat
§8
Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Er kann beschließen, dass
an seinen Sitzungen weitere Personen beratend teilnehmen.
Die Sitze werden wie folgt aufgeteilt:
Industrie- und Handelskammer Aachen
2 Sitze
Handwerkskammer Aachen
1 Sitz
Stadt Aachen
5 Sitze
StädteRegion Aachen
2 Sitze
Wirtschaftsförderungsgesellschaft
StädteRegion Aachen mbH
1 Sitz
Kreis Düren
1 Sitz
Kreis Heinsberg
1 Sitz
Kreis Euskirchen
1 Sitz
die Sparkassen in der Aachener Region
2 Sitze
die Fachhochschule Aachen
1 Sitz
Die Industrie- und Handelskammer zu Aachen benennt für eines der ihr
zustehenden Aufsichtsratsmandate einen ausgewiesenen Repräsentanten des
Technologietransfers auf Vorschlag der Rheinisch-Westfälischen Technischen
Hochschule Aachen und im Einvernehmen mit dieser. Entsprechendes gilt für
ein stellvertretendes Aufsichtsratsmandat.
(2)
Die Mitglieder aus dem Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften
werden für die Dauer einer Wahlzeit der Kommunalvertretungen durch die in §
8 Abs. (1) genannten Körperschaften in den Aufsichtsrat entsandt. Sie bleiben
bis zur jeweiligen Entsendung eines Nachfolgers im Amt. Die Benennung von
stellvertretenden Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig.
Ein Mitglied des Aufsichtsrates, für dessen Wahl die Zugehörigkeit zu einer
Kommunalvertretung oder zur Verwaltung einer Gebietskörperschaft
maßgebend war, muss bei Beendigung dieser Tätigkeit aus dem Aufsichtsrat
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Er kann beschließen, dass
an seinen Sitzungen weitere Personen beratend teilnehmen.
Die Sitze werden wie folgt aufgeteilt:
Industrie- und Handelskammer Aachen
2 Sitze
Handwerkskammer Aachen
1 Sitz
Stadt Aachen
5 Sitze
StädteRegion Aachen
2 Sitze
Wirtschaftsförderungsgesellschaft
StädteRegion Aachen mbH
1 Sitz
Kreis Düren
1 Sitz
Kreis Heinsberg
1 Sitz
Kreis Euskirchen
1 Sitz
die Sparkassen in der Aachener Region
2 Sitze
die Fachhochschule Aachen
1 Sitz
Die Industrie- und Handelskammer zu Aachen benennt für eines der ihr
zustehenden Aufsichtsratsmandate einen ausgewiesenen Repräsentanten des
Technologietransfers auf Vorschlag der Rheinisch-Westfälischen Technischen
Hochschule Aachen und im Einvernehmen mit dieser. Entsprechendes gilt für
ein stellvertretendes Aufsichtsratsmandat.
(2)
Die Mitglieder aus dem Bereich der kommunalen Gebietskörperschaften
werden für die Dauer einer Wahlzeit der Kommunalvertretungen durch die in §
8 Abs. (1) genannten Körperschaften in den Aufsichtsrat entsandt. Sie bleiben
bis zur jeweiligen Entsendung eines Nachfolgers im Amt. Die Benennung von
stellvertretenden Mitgliedern für den Fall der Verhinderung ist zulässig.
Ein Mitglied des Aufsichtsrates, für dessen Wahl die Zugehörigkeit zu einer
Kommunalvertretung oder zur Verwaltung einer Gebietskörperschaft
maßgebend war, muss bei Beendigung dieser Tätigkeit aus dem Aufsichtsrat
4
ausscheiden, sofern durch die entsprechende Körperschaft nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt wird.
(3)
Im Falle alle der Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds sind eine
Stimmübertragung auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder ein schriftliches
Votum des verhinderten Mitglieds gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
möglich.
(4)
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat legt seine
Geschäftsordnung selbst fest.
ausscheiden, sofern durch die entsprechende Körperschaft nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt wird.
(3)
Im Falle alle der Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds sind eine
Stimmübertragung auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder ein schriftliches
Votum des verhinderten Mitglieds gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
möglich.
(4)
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat legt seine
Geschäftsordnung selbst fest.
§9
Sitzungen des Aufsichtsrates
§9
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1)
Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt durch dessen Vorsitzenden
mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des
Tagungsortes unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Darüber
hinaus ist der Aufsichtsrat einzuberufen, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder oder
die Geschäftsführer unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2)
Bei Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat auch unter Außerachtlassung aller Formvorschriften einberufen
werden.
(3)
Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch auf schriftlichem oder
telegrafischem Wege oder durch andere Formen der Datenübertragung, die
einen Ausdruck sowie die Feststellung der Identität des Abstimmenden
ermöglichen, herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren
widerspricht.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
stimmberechtigte Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)
Mitglieder des Aufsichtsrates, die von den Institutionen entsandt
werden, die sich an laufenden Zuwendungen eines bestimmten Aufgabengebietes nicht beteiligen, sind in Fragen, die dieses Gebiet betreffen, nicht
stimmberechtigt, können jedoch an der Beratung teilnehmen.
(6)
Über die Aufsichtsratssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
Dieses wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates
unterzeichnet.
(1)
Die Einberufung des Aufsichtsrates erfolgt durch dessen Vorsitzenden
mit einfachem Brief unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des
Tagungsortes unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Darüber
hinaus ist der Aufsichtsrat einzuberufen, wenn dies 1/3 seiner Mitglieder oder
die Geschäftsführer unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2)
Bei Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat auch unter Außerachtlassung aller Formvorschriften einberufen
werden.
(3)
Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch auf schriftlichem oder
telegrafischem Wege oder durch andere Formen der Datenübertragung, die
einen Ausdruck sowie die Feststellung der Identität des Abstimmenden
ermöglichen, herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren
widerspricht.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
stimmberechtigte Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)
Mitglieder des Aufsichtsrates, die von den Institutionen entsandt
werden, die sich an laufenden Zuwendungen eines bestimmten Aufgabengebietes nicht beteiligen, sind in Fragen, die dieses Gebiet betreffen, nicht
stimmberechtigt, können jedoch an der Beratung teilnehmen.
(6)
Über die Aufsichtsratssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt.
Dieses wird vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates
unterzeichnet.
5
§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a)
Festlegung der Grundsätze der Aktivitäten der Gesellschaft,
b)
Überwachung der Geschäftsführung,
c)
Entscheidung über die in § 7 genannten zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung,
d)
Beratung über die Wirtschafts- und Stellenpläne und Empfehlung an die
Gesellschafter,
e)
Bestellung des Abschlussprüfers,
f)
Beratung der Jahresabschlüsse und Beschlussempfehlung an die
Gesellschafterversammlung,
g)
Vorbereitung aller der Gesellschafterversammlung durch Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Angelegenheiten.
(2)
Der Aufsichtsrat hat in seiner Gesamtheit das Recht, die Geschäftsführung zu überwachen, Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zu
nehmen und sie zu prüfen sowie Auskünfte und Berichte der Geschäftsführung
über die Aktivitäten der Gesellschaft und insbesondere über die finanzielle
Abwicklung der Wirtschaftspläne anzufordern.
(3)
Zur Begleitung von Sach- und Fachgebieten beruft der Aufsichtsrat
Fachausschüsse.
§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Dem Aufsichtsrat obliegen die ihm durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a)
Festlegung der Grundsätze der Aktivitäten der Gesellschaft,
b)
Überwachung der Geschäftsführung,
c)
Entscheidung über die in § 7 genannten zustimmungsbedürftigen
Rechtsgeschäfte der Geschäftsführung,
d)
Beratung über die Wirtschafts- und Stellenpläne und Empfehlung an die
Gesellschafter,
e)
Bestellung des Abschlussprüfers,
f)
Beratung der Jahresabschlüsse und Beschlussempfehlung an die
Gesellschafterversammlung,
g)
Vorbereitung aller der Gesellschafterversammlung durch Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Angelegenheiten.
(2)
Der Aufsichtsrat hat in seiner Gesamtheit das Recht, die Geschäftsführung zu überwachen, Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zu
nehmen und sie zu prüfen sowie Auskünfte und Berichte der Geschäftsführung
über die Aktivitäten der Gesellschaft und insbesondere über die finanzielle
Abwicklung der Wirtschaftspläne anzufordern.
(3)
Zur Begleitung von Sach- und Fachgebieten beruft der Aufsichtsrat
Fachausschüsse.
§ 11
Verschwiegenheitspflicht
§ 11
Verschwiegenheitspflicht
(1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben vorbehaltlich Absatz (2) über
vertrauliche Angaben der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
geworden sind, Stillschweigen zu wahren.
(2)
Die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt sind, unterliegen gemäß §
394 AktG hinsichtlich der Berichte, die sie der Gemeinde über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW zu erstatten
haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und
Geheimnisse, insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt dies
ebenfalls, sofern der Berichtspflicht nicht anderweitig nachgekommen werden
kann.
(1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben vorbehaltlich Absatz (2) über
vertrauliche Angaben der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt
geworden sind, Stillschweigen zu wahren.
(2)
Die Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt sind, unterliegen gemäß §
394 AktG hinsichtlich der Berichte, die sie der Gemeinde über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemäß § 113 Abs. 5 GO NRW zu erstatten
haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Für vertrauliche Angaben und
Geheimnisse, insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt dies
ebenfalls, sofern der Berichtspflicht nicht anderweitig nachgekommen werden
kann.
6
(3)
Berichte sollen grundsätzlich an die Aufsichtsratsmitglieder sowie den
Gesellschafter gerichtet werden, der gemäß § 395 AktG der Verschwiegenheit
unterliegt und der Berichterstattung an die Gemeinde nachkommt.
(4)
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht
erfüllt den Tatbestand des § 85 GmbHG und begründet die Verpflichtung zum
Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft.
(3)
Berichte sollen grundsätzlich an die Aufsichtsratsmitglieder sowie den
Gesellschafter gerichtet werden, der gemäß § 395 AktG der Verschwiegenheit
unterliegt und der Berichterstattung an die Gemeinde nachkommt.
(4)
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht
erfüllt den Tatbestand des § 85 GmbHG und begründet die Verpflichtung zum
Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft.
§ 12
Gesellschafterversammlung
§ 12
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die ihr durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz vorbehaltenen Angelegenheiten, insbesondere
über:
a)
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans,
b)
die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Gewinnverwendung gemäß
§ 29 des GmbH-Gesetzes und die Entlastung der Geschäftsführer und
des Aufsichtsrates,
c)
Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
d)
Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung der Gesellschaft,
e)
Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer,
f)
Bestellung und Abberufung von Liquidatoren,
g)
Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291, 292 Absatz 1 AktG,
h)
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
(2)
Die Sitzungen der Gesellschafterversammlung werden durch die
Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einfachem Brief
unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Jeder Gesellschafter ist
berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter Angabe
des Zwecks und der Gründe zu verlangen. § 9 Abs. (2) und (3) sowie (6)
gelten entsprechend.
(1)
Die Gesellschafterversammlung beschließt über die ihr durch Gesellschaftsvertrag und Gesetz vorbehaltenen Angelegenheiten, insbesondere
über:
a)
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans,
b)
die Feststellung der Jahresabschlüsse, die Gewinnverwendung gemäß
§ 29 des GmbH-Gesetzes und die Entlastung der Geschäftsführer und
des Aufsichtsrates,
c)
Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
d)
Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung der Gesellschaft,
e)
Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer,
f)
Bestellung und Abberufung von Liquidatoren,
g)
Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§
291, 292 Absatz 1 AktG,
h)
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
(2)
Die Sitzungen der Gesellschafterversammlung werden durch die
Geschäftsführer oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einfachem Brief
unter Angabe der Tagesordnung, der Tageszeit und des Tagungsortes mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Jeder Gesellschafter ist
berechtigt, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter Angabe
des Zwecks und der Gründe zu verlangen. § 9 Abs. (2) und (3) sowie (6)
gelten entsprechend.
§ 13
Beschlussfassung und Stimmrecht
§ 13
Beschlussfassung und Stimmrecht
(1)
Die Gesellschafter sind in der Gesellschafterversammlung durch einen
von ihnen schriftlich benannten Vertreter vertreten. Je ein Euro
Kapitalbeteiligung gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter ist stimmberechtigt bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt b) bis h).
(1)
Die Gesellschafter sind in der Gesellschafterversammlung durch einen
von ihnen schriftlich benannten Vertreter vertreten. Je ein Euro
Kapitalbeteiligung gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter ist stimmberechtigt bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt b) bis h).
7
Bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt a) sind nur die Gesellschafter
stimmberechtigt, die laufende finanzielle Zuwendungen zum Betriebskostenbudget oder personelle Unterstützung zu den Arbeitsbereichen der
Gesellschaft leisten.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit wird gemäß der in Absatz (1) beschriebenen Stimmrechtsverteilung
jeweils die Höhe des stimmberechtigten Stammkapitals für die einzelnen
Beschlusspunkte ermittelt. Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung
von 2/3 der Stimmen der vertretenen stimmberechtigten Gesellschafter.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung von 4/5
der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Soweit Beschlüsse den Gesellschaftszweck berühren oder für die Sparkassen
der Aachener Region zu finanziellen Verpflichtungen fü hren, steht den
genannten Sparkassen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(3)
Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so
kann binnen zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden. Diese Gesellschafterversammlung ist,
worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist, ohne Rücksicht auf die
Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Bei Beschlüssen gemäß § 12 Abs. (1) Punkt a) sind nur die Gesellschafter
stimmberechtigt, die laufende finanzielle Zuwendungen zum Betriebskostenbudget oder personelle Unterstützung zu den Arbeitsbereichen der
Gesellschaft leisten.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit wird gemäß der in Absatz (1) beschriebenen Stimmrechtsverteilung
jeweils die Höhe des stimmberechtigten Stammkapitals für die einzelnen
Beschlusspunkte ermittelt. Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung
von 2/3 der Stimmen der vertretenen stimmberechtigten Gesellschafter.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen mindestens der Zustimmung von 4/5
der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter.
Soweit Beschlüsse den Gesellschaftszweck berühren oder für die Sparkassen
der Aachener Region zu finanziellen Verpflichtungen führen, steht den
genannten Sparkassen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(3)
Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so
kann binnen zwei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher
Tagesordnung einberufen werden. Diese Gesellschafterversammlung ist,
worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist, ohne Rücksicht auf die
Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
§ 14
Fachausschüsse
§ 14
Fachausschüsse
(1)
Der Aufsichtsrat kann Fachausschüsse berufen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird jeweils vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Berufung erfolgt
jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren und sie kann durch Niederlegung oder
Widerruf seitens des Aufsichtsrates vorzeitig beendet werden, ansonsten
bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis jeweils eine Neubenennung erfolgt. Die Fachausschüsse der Gesellschaft unterstützen die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat in sämtlichen Fragen der Aufgabengebiete der AGIT. Näheres regelt die entsprechende Geschäftsordnung.
(2)
Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.
(1)
Der Aufsichtsrat kann Fachausschüsse berufen. Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird jeweils vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Berufung erfolgt
jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren und sie kann durch Niederlegung oder
Widerruf seitens des Aufsichtsrates vorzeitig beendet werden, ansonsten
bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis jeweils eine Neubenennung erfolgt. Die Fachausschüsse der Gesellschaft unterstützen die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat in sämtlichen Fragen der Aufgabengebiete der AGIT. Näheres regelt die entsprechende Geschäftsordnung.
(2)
Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 15
Wirtschaftsführung und Jahresabschluss
§ 15
Wirtschaftsführung und Jahresabschluss
(1)
Die AGIT teilt ihre Tätigkeit in die Geschäftsbereiche Technologiezentrumsmanagement und Wirtschaftsförderung auf. In der internen
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(1)
Die Geschäfte und Projekte der Gesellschaft werden im Rahmen eines
für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes geführt. Dem
Wirtschaftsplan liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde, die den
Gesellschaftern durch ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung zur
Kenntnis gebracht wird.
(2)
Innerhalb der Wirtschaftspläne sind getrennt auszuweisen Teilbudgets
für:
a)
Aufwendungen für den Betrieb der Technologiezentren getrennt nach
1. BA TZA, 2. BA TZA sowie MTZ,
b)
Aufwendungen für die internationale Ansiedlungswerbung, das
Regionalmarketing und die Beratung technologieorientierter Gründer
entsprechend der Gesellschafteranteile in der Anlage,
c)
Sonderaufgaben im Bereich der Regionalentwicklung, des Regionalmarketing und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder entsprechend eines Zuschussschlüssels von 20 % je
Gebietskörperschaft,
d)
Regionalagentur Aachen (gemäß neuem Zuschussschlüssel von 20
% je Gebietskörperschaft).
(3)
Die Entwürfe der Wirtschaftspläne sind dem Aufsichtsrat spätestens
sechs Monate vor Beginn des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
(4)
Für Aufgaben der internationalen Ansiedlungswerbung, des Regionalmarketings und der Beratung technologieorientierter Gründer stellen die
kommunalen Gesellschafter sowie die Kammern finanzielle Zuschüsse bzw.
Dienst- und Sachleistungen der AGIT zur Verfügung. Die jährliche
Zuschussregelung sowie die Regelungen zur Verlustübernahme für das
TZA und das MTZ sind in einer Anlage zu diesem Gesellschaftsvertrag
festgelegt.
Soweit die Aufwendungen gemäß § 15 für den Betrieb des TZA 1. BA, die
Wirtschaftsförderung, den Technologietransfer sowie die Gründungsund Wachstumsberatung nicht aus Erlösen und sonstigen Zuschüssen
gedeckt werden können, wird der verbleibende Teil dieses Aufwandes
wie folgt verteilt:
Diesen verbleibenden Aufwand tragen die am Stammkapital der
Gesellschaft beteiligten Gebietskörperschaften und die Wirtschafts-
Rechnungslegung werden die beiden Geschäftsbereiche getrennt dargestellt. Für jeden Bereich wird ein Spartenergebnis ermittelt. Innerhalb der
Sparte Technologiezentrumsmanagement wird für jedes Technologiezentrum gesondert ein Ergebnis ermittelt.
Die Geschäfte der Gesellschaft werden im Rahmen eines für jedes
Geschäftsjahr aufzustellenden Wirtschaftsplanes geführt. Dem Wirtschaftsplan
liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde, die den Gesellschaftern in der
Gesellschafterversammlung zur Kenntnis gebracht wird.
(2)
für:
a)
b)
c)
Innerhalb der Wirtschaftspläne sind getrennt auszuweisen Teilbudgets
Aufwendungen und Erträge für die Bewirtschaftung und den Betrieb
der einzelnen Technologiezentren und deren Bauabschnitten,
Aufwendungen und Erträge für die internationale Ansiedlungswerbung,
das Regionalmarketing, den Technologietransfer und die Beratung
technologieorientierter Gründer nach Gesellschafteranteilen entsprechend der jährlich zu beschließenden Zuschussregelung ,
Sonderaufgaben im Bereich der Regionalentwicklung, des Regionalmarketing und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgabenfelder
entsprechend eines Zuschussschlüssels von 20 % je Gebietskörperschaft.
(3)
Die Entwürfe der Wirtschaftspläne sind dem Aufsichtsrat spätestens
drei Monate vor Beginn des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
(4)
Für Aufgaben der internationalen Ansiedlungswerbung, des Regionalmarketings, den Technologietransfer und der Beratung technologieorientierter Gründer stellen die kommunalen Gesellschafter sowie die
Kammern und Hochschulen der AGIT auf der Grundlage des Wirtschaftsplans und nach Maßgabe jährlich zu fassender Beschlüsse finanzielle
Zuschüsse bzw. Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung.
Soweit die budgetierten Aufwendungen gemäß § 15 Abs. 2 Punkt b) und
c) für die Wirtschaftsförderung nicht aus Erlösen und sonstigen
Zuschüssen gedeckt werden können, werden die nach Maßgabe von Satz
1 beschlossenen Gesellschafterzuschüsse wie folgt aufgebracht :
Die am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Gebietskörperschaften
und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH
erbringen die Zuschüsse im Verhältnis ihrer Stammkapitalanteile
9
förderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH im Verhältnis ihrer
Stammkapitalanteile zueinander, höchstens jedoch bis zum Dreifachen
der jeweiligen Stammkapitaleinlage. Der Anteil der Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen mbH wird der StädteRegion
Aachen zugerechnet.
Eine hiervon abweichende Finanzierung ist entsprechend der
Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung zu
beschließen.
Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem ein Gesellschafter die
Kündigung ausgesprochen hat (§ 18), endet seine Pflicht, der Agit für die
Folgejahre finanzielle Zuschüsse bzw. Dienst- und Sachleistungen zur
Verfügung zu stellen, sowie (bezogen auf die Folgejahre) seine Pflicht zur
anteiligen Verlustübernahme für das TZA 1. BA, TZA 2. BA und das MTZ.
Das gleiche gilt für seine Pflicht, den Aufwand für den Betrieb des TZA 1.
BA, die Wirtschaftsförderung, den Technologietransfer sowie die
Gründungs- und Wachstumsberatung, soweit dieser nicht aus Erlösen
und sonstigen Zuschüssen gedeckt werden konnte, anteilig zu tragen.
(5)
Sind bei der Ausführung der Wirtschaftspläne wesentliche Abweichungen zu erwarten, hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat unverzüglich
zu unterrichten. Als wesentliche Abweichung gilt eine Überschreitung des
durch Zuschüsse der Gesellschafter zu deckenden Fehlbetrages gemäß Abs.
(4) um mehr als 5 %. Auf Weisung des Aufsichtsrates muss ein geänderter
Wirtschaftsplan aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung
beschlossen werden.
(6)
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in den ersten 6 Monaten nach
Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht
zu erstellen und der Gesellschafterversammlung sowie dem Aufsichtsrat
vorzulegen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den Vor-schriften
des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu
prüfen.
(7)
zueinander, höchstens bis zur Höhe der jeweiligen Stammkapitaleinlage.
Der Anteil der Wirtschaftsförderungsgesellschaft StädteRegion Aachen
mbH wird der StädteRegion Aachen zugerechnet.
Eine hiervon abweichende Aufbringung
ist entsprechend der
Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung zu
beschließen.
(5)
Die Finanzierung des Technologiezentrumsmanagements erfolgt
aus vereinnahmten Mieten, sonstigen dem Geschäftsbereich zuzuordnenden Erträgen und nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung
der Gesellschafter der AGIT gegebenenfalls erforderlicher bedingt
rückzahlbarer Gesellschafterzuschüsse der Stadt Aachen und der
StädteRegion Aachen. Diese Zuschüsse sind begrenzt auf insgesamt
1.000.000,00 € bis zum 30. Juni 2019. Näheres regelt die Vereinbarung der
Gesellschafter vom ………. Eine hiervon abweichende Finanzierung ist
entsprechend
der
Empfehlung
des
Aufsichtsrates
von
der
Gesellschafterversammlung zu beschließen.
(6)
Sind bei der Ausführung der Wirtschaftspläne wesentliche Abweichungen zu erwarten, hat die Geschäftsführung den Aufsichtsrat unverzüglich
zu unterrichten. Als wesentliche Abweichung gilt eine Überschreitung des
durch Zuschüsse der Gesellschafter zu deckenden Fehlbetrages gemäß Abs.
(4) und (5) um mehr als 5 %. Auf Weisung des Aufsichtsrates muss ein
geänderter Wirtschaftsplan aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
(7)
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, in den ersten 6 Monaten nach
Abschluss eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht
zu erstellen und der Gesellschafterversammlung sowie dem Aufsichtsrat
vorzulegen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist zur
Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung
Stellung zu nehmen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften
des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu
prüfen. In diesem Rahmen ist die Spartenergebnisermittlung durch den
Abschlussprüfer zu prüfen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist um die in
§ 53 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz genannten
Bereiche zu erweitern.
Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Er-
10
gebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts werden in den “Wirtschaftlichen Nachrichten” der
Industrieund
Handelskammer
zu
Aachen
sowie
in
der
“Handwerkswirtschaft” der Handwerkskammer Aachen bekannt
gemacht.
(8)
Die Gesellschaft weist, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, im Anhang des Jahresabschlusses,
die nach § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung
genannten Angaben aus.
(8)
Die Gesellschaft weist, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften, im Anhang des Jahresabschlusses,
die nach § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW in seiner jeweils gültigen Fassung
genannten Angaben aus.
§ 16
Rechnungsprüfung
§ 16
Rechnungsprüfung
(1)
Den Rechnungsprüfungsämtern der Kommunalgesellschaften stehen
die Befugnisse und Rechte gemäß §§ 53, 54 und 44 HGrG sowie gemäß §
103 GO zu. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte
haben die Rechnungsprüfungsämter ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein
Betretungsrecht der Geschäfts- und Betriebsräume der Gesellschaft sowie das
Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der
Gesellschaft.
(2)
Sind mehrere kommunale Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt,
so stimmen sich die Rechnungsprüfungsämter der beteiligten Kommunen
hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 untereinander ab.
(1)
Den Rechnungsprüfungsämtern der Kommunalgesellschaften stehen
die Befugnisse und Rechte gemäß §§ 53, 54 und 44 HGrG sowie gemäß §
103 GO zu. Zum Zwecke der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Rechte
haben die Rechnungsprüfungsämter ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein
Betretungsrecht der Geschäfts- und Betriebsräume der Gesellschaft sowie das
Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der
Gesellschaft.
(2)
Sind mehrere kommunale Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt,
so stimmen sich die Rechnungsprüfungsämter der beteiligten Kommunen
hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 untereinander ab.
§ 17
Abtretung von Geschäftsanteilen
§ 17
Abtretung von Geschäftsanteilen
(1)
Die Teilung, Abtretung oder Veräußerung sowie sonstige Verfügungen
über den Geschäftsanteil bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und
sind nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(2)
Eine Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, den Geschäftsanteil zu
erwerben, besteht nicht.
(1)
Die Teilung, Abtretung oder Veräußerung sowie sonstige Verfügungen
über den Geschäftsanteil bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter und
sind nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(2)
Eine Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, den Geschäftsanteil zu
erwerben, besteht nicht.
§ 18
Kündigung
§ 18
Kündigung
Die Gesellschaft kann mit halbjähriger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres
gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief, gerichtet
an die Gesellschaft, zu erfolgen. Die Kündigung hat, wenn mehrere
Die Gesellschaft kann mit halbjähriger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres
gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief, gerichtet
an die Gesellschaft, zu erfolgen. Die Kündigung hat, wenn mehrere
11
Gesellschafter vorhanden sind, nur das Ausscheiden des kündigenden
Gesellschafters zur Folge. Die Gesellschaft wird von den übrigen
Gesellschaftern fortgeführt.
Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem die Kündigung ausgesprochen
ist, ruht das Stimmrecht des kündigenden Gesellschafters sowie sein Recht,
Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen (§ 8), sowie das Stimmrecht des
Aufsichtsratsmitgliedes, das der kündigende Gesellschafter benannt hat.
Gesellschafter vorhanden sind, nur das Ausscheiden des kündigenden
Gesellschafters zur Folge. Die Gesellschaft wird von den übrigen
Gesellschaftern fortgeführt.
Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, zu dem die Kündigung ausgesprochen
ist, ruht das Stimmrecht des kündigenden Gesellschafters sowie sein Recht,
Mitglieder des Aufsichtsrates zu benennen (§ 8), sowie das Stimmrecht des
Aufsichtsratsmitgliedes, das der kündigende Gesellschafter benannt hat.
§ 19
Abfindung
§ 19
Abfindung
(1)
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wird der Geschäftsanteil des
ausscheidenden Gesellschafters von der Gesellschaft eingezogen. Der
ausscheidende Gesellschafter erhält als Vergütung die nach § 3 geleistete
Stammeinlage. Die Vergütung ist nicht auszuzahlen, sondern als zinsloses
Darlehen in der Gesellschaft zu belassen.
Abweichend hiervon wird das zinslose Darlehen der Sparkassen der Aachener
Region innerhalb von fünf Jahren in gleichbleibenden Jahresraten getilgt.
(2)
Bei Auflösung der Gesellschaft wird zur Bewertung der Geschäftsanteile eine Liquidationsabschlussbilanz erstellt. Der Liquidationserlös
wird anschließend wie folgt verteilt:
zunächst Rückzahlung der geleisteten Stammeinlage an alle
Gesellschafter,
alsdann Rückzahlung aller finanziellen Zuwendungen, welche die
Gesellschafter für den Bau und Betrieb der Technologiezentren der
AGIT geleistet haben,
alsdann Rückzahlung aller sonstigen öffentlichen Fördergelder für
den Bau und Betrieb der Technologiezentren der AGIT (z.B. des
Landes, des Bundes, der EG) an die Gesellschaft aus dem Bereich
der kommunalen Gebietskörperschaften, der Wirtschaftsförderungsgesellschaften und der Kammern im Verhältnis ihrer
Stammkapitalanteile zueinander.
(3)
Auf Verlangen der Gesellschaft ist der ausscheidende Gesellschafter
verpflichtet, statt der Einziehung seinen Geschäftsanteil an einen von der
Gesellschaft zu bestimmenden Dritten abzutreten, wobei das Entgelt für die
Abtretung der Einziehungsvergütung entspricht.
(1)
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wird der Geschäftsanteil des
ausscheidenden Gesellschafters von der Gesellschaft eingezogen. Der
ausscheidende Gesellschafter erhält als Vergütung die nach § 3 geleistete
Stammeinlage. Die Vergütung ist nicht auszuzahlen, sondern als zinsloses
Darlehen in der Gesellschaft zu belassen.
Abweichend hiervon wird das zinslose Darlehen der Sparkassen der Aachener
Region innerhalb von fünf Jahren in gleichbleibenden Jahresraten getilgt.
(2)
Auf Verlangen der Gesellschaft ist der ausscheidende Gesellschafter
verpflichtet, statt der Einziehung seinen Geschäftsanteil an einen von der
Gesellschaft zu bestimmenden Dritten abzutreten, wobei das Entgelt für die
Abtretung der Einziehungsvergütung entspricht.
12
§ 20
Bekanntmachungen der Gesellschaft
§ 20
Bekanntmachungen der Gesellschaft
Vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen - soweit
gesetzlich vorgeschrieben - im “Bundesanzeiger”, ansonsten in den “Wirtschaftlichen Nachrichten” der Industrie und Handelskammer zu Aachen sowie
in der “Handwerkswirtschaft” der Handwerkskammer Aachen.
Vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen - soweit
gesetzlich vorgeschrieben - im “Bundesanzeiger”, ansonsten in den “Wirtschaftlichen Nachrichten” der Industrie und Handelskammer zu Aachen sowie
in der “Handwerkswirtschaft” der Handwerkskammer Aachen.
§ 21
Landesgleichstellungsgesetz
Die Gesellschafter vereinbaren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des
Landesgleichstellungsgestzes NW (LGG NW) in der jeweils geltenden
Fassung, dass für die Personalentwicklung und –förderung der
Gesellschaft die Ziele des LGG NW berücksichtigt werden.
§ 21
Auflösung der Gesellschaft
§ 22
Auflösung der Gesellschaft
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation der Gesellschaft durch die
Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschafterversammlung etwas anders
bestimmt.
(1)
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation der Gesellschaft durch die
Geschäftsführer, sofern nicht die Gesellschafterversammlung etwas anders
bestimmt.
(2)
Bei Auflösung der Gesellschaft wird zur Bewertung der Geschäftsanteile eine Liquidationsabschlussbilanz erstellt. Der Liquidationserlös
wird anschließend wie folgt verteilt:
zunächst Rückzahlung aller finanziellen Zuwendungen, welche die
Gesellschafter Stadt Aachen und StädteRegion Aachen für den Bau
und Betrieb der Technologiezentren der AGIT geleistet haben,
alsdann Rückzahlung aller sonstigen öffentlichen Fördergelder für
den Bau und Betrieb der Technologiezentren der AGIT (z.B. des
Landes, des Bundes, der EG) an die Gesellschaft aus dem Bereich
der kommunalen Gebietskörperschaften, der Wirtschaftsförderungsgesellschaften und der Kammern im Verhältnis ihrer
Stammkapitalanteile zueinander,
alsdann Rückzahlung der geleisteten Stammeinlage an alle Gesellschafter.
13
§ 23
Schlussbestimmungen
§ 23
Schlussbestimmungen
Sollte eine der hier getroffenen Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grunde
rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages hiervon nicht berührt werden. Die Gesellschafter sind
vielmehr verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine entsprechende
rechtsgültige Vereinbarung zu ersetzen. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag
die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder die Rechtsbeziehungen der
Gesellschafter untereinander nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
Sollte eine der hier getroffenen Vertragsbedingungen aus irgendeinem Grunde
rechtsunwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages hiervon nicht berührt werden. Die Gesellschafter sind
vielmehr verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine entsprechende
rechtsgültige Vereinbarung zu ersetzen. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag
die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder die Rechtsbeziehungen der
Gesellschafter untereinander nicht geregelt sind, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
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