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Beschlussvorlage (Erstellung eines gesamträumlichen Plankonzeptes Windenergie (Potentialflächenanalyse) für das Gemeindegebiet Merzenich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
144 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
20.06.16, 14:05
Aktualisiert
20.06.16, 14:05
Beschlussvorlage (Erstellung eines gesamträumlichen Plankonzeptes Windenergie (Potentialflächenanalyse) für das Gemeindegebiet Merzenich) Beschlussvorlage (Erstellung eines gesamträumlichen Plankonzeptes Windenergie (Potentialflächenanalyse) für das Gemeindegebiet Merzenich) Beschlussvorlage (Erstellung eines gesamträumlichen Plankonzeptes Windenergie (Potentialflächenanalyse) für das Gemeindegebiet Merzenich)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 41/2016 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 16.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Gemeinderat Erstellung eines gesamträumlichen Plankonzeptes Windenergie (Potentialflächenanalyse) für das Gemeindegebiet Merzenich Ausgangslage: Im Rahmen der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Gemeinde Merzenich im Jahr 1999 südlich der B 264 zwischen den Ortschaften Girbelsrath und Golzheim eine ca. 210.000 m² große Konzentrationszone für Windenergieanlagen ausgewiesen. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde hierzu eine ausführliche Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt, um potentiell geeignete Standorte zu ermitteln. Unter Abwägung aller relevanten Faktoren und insbesondere wegen der gravierenden Auswirkungen von Windenergieanlagen (WEA) auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt, wurde letztlich nur die vorgenannte Fläche als geeigneter Standort für eine Konzentrationsfläche befunden und festgelegt. Die Ausweisung dieser einen Konzentrationsfläche versetzt die Gemeinde grundsätzlich planungshoheitlich in die Lage, weiteren Anträgen vorzubeugen und außerhalb dieser Fläche geplante Anlagen nicht zu genehmigen. Eine Ausdehnung der Fläche oder die Ausweisung weiterer Konzentrationsflächen wurde seinerzeit nicht vorgesehen insbesondere auch, weil die Städte Kerpen und Düren (Windpark Distelrath) WEA unmittelbar an der Grenze zum Gemeindegebiet Merzenich zugelassen haben. Ein Leitgedanke des Gemeinderates war hierbei auch, eine nachhaltige Zersiedelung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch dezentrale Aufstellung von WEA zu vermeiden. Laut Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 22.11.2001 ist es der „ausdrückliche Wille der Gemeinde Merzenich, außerhalb der bereits ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen keine weiteren Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Merzenich zuzulassen. Die Verwaltung wurde ermächtigt gleichlautende Anträge negativ zu bescheiden.“ Durch diesen Grundsatzbeschluss hat die Gemeinde ihren planungshoheitlichen Willen, keine weiteren als die bisher ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen zur Verfügung stellen zu wollen, deutlich geäußert. Fraglich ist, ob die Gemeinde Merzenich auch gegen eventuelle Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen für Anlagen im vorgenannten Außenbereich abgesichert ist, insbesondere in Anbetracht der veränderten Rechtsprechung seit dem Jahre 2001. Drucksache 41/2016 Seite - 2 - Problematisch ist der wachsende Druck durch Windenergieanlagenbetreiber auf die Gemeinden, nicht nur auf den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen, sondern auch auf die im Außenbereich liegenden, für eine solche Bebauung von der Gemeinde nicht vorgesehenen Flächen, Windenergieanlagen zu errichten. Heutige Rechtslage: Der Windenergie-Erlass von 2011 wurde in 2015 novelliert und stellt heute eine neue Rechtsgrundlage für die Verortung von Windenergieanlagen dar. Anlass der Novellierung des Windenergieerlasses ist das Bestreben der Landesregierung, den Anteil der Windenergienutzung an der Stromerzeugung von derzeit etwa 4% auf 15% anzuheben. Zwischenzeitlich verfolgen die Gerichte eine Rechtssprechungslinie, die die Gemeinden zu einem bestimmten Abwägungsverfahren verpflichtet, um zu prüfen, ob bestimmte Teile des Gemeindegebietes für die Errichtung und Unterhaltung von Windenergieanlagen geeignet sind. Eine planerische Entscheidungen der Gemeinde, die die Sperrwirkung des §35 Abs.3 Satz 3 BauGB auslösen soll, verlangt das Abwägungsgebot die Erarbeitung eines schlüssigen gesamträumlichen Plankonzeptes (Potentialflächenanalyse), das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes erstreckt. Es muss nicht nur begründet werden, warum bestimmte Standorte positiv zugewiesen wurden, sondern auch warum die Gemeinde bestimmte Flächen von Windenergieanlagen freihalten möchte. Nach der Rechtsprechung sind für die Begründung drei Schritte erforderlich, die die Gemeinde zwingend einhalten muss. Dabei müssen alle potentiellen Flächen, d.h. alle Flächen auf denen das Errichten und Betreiben von Windenergieanlagen überhaupt denkbar ist, wie folgt berücksichtigt werden. Schritt 1: Von diesen Flächen werden alle „harten Tabuzonen“ abgezogen. „Harte Tabuzonen“ sind Flächen, auf denen das Errichten und Betreiben von Windenergieanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründe unmöglich ist. Hierbei kommt der Gemeinde kein Ermessen in der Entscheidung zu. Schritt 2: Dann werden alle „weichen Tabuzonen“ ermittelt. Diese sind Bereiche des Gemeindegebietes, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen das Errichten und Betreiben von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Hier liegt eine Ermessensentscheidung der Gemeinde vor. Schritt 3: Nach Abzug der „harten“ und „weichen Tabuzonen“ muss die Gemeinde im Rahmen der konkurrierenden Interessen (öffentliche Belange gegen die Windenergienutzung an geeigneten Standorten) eine Abwägung vornehmen. Wobei die Abwägung der Privilegierung der Windenergieanlagen gerecht werden muss. Auch hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde. Die Im Zuge des Bauleitplanverfahrens in 1999 durchgeführte Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes entspricht nicht den Kriterien eines von der heutigen Rechtsprechung geforderten schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes, das den oben beschriebenen dreistufigen Aufbau aufweisen muss und das Bewusstmachen und Dokumentieren des Unterschieds zwischen sog. „harten Tabuzonen“ und „weichen Tabuzonen“. Drucksache 41/2016 Seite - 3 - Das Fehlen eines dieses Planungskonzeptes könnte im Falle einer Klage auf Baugenehmigungserteilung zur Aufhebung der Sperrwirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führen. Weiteres Vorgehen: Verwaltungsseitig wird daher, auch auf Anraten der Bezirksregierung Köln sowie der Kreisverwaltung Düren empfohlen, ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzeptes (Potentialflächenanalyse) für das Gemeindegebiet erarbeiten zu lassen. Die Ergebnisse hieraus sind zudem für die anstehende Fortschreibung des Regionalplanes Regierungsbezirk Köln bedeutsam. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, Der Sperrvermerk für das Produktsachkonto 09.511.01.00/5291045 (Potenzialanalyse Windenergie) über 15.000 € gemäß Ratsbeschluss vom 20.04.2016 wird aufgehoben. Die Verwaltung wird beauftragt Angebote für die Erstellung eines schlüssigen gesamträumlichen Plankonzeptes (Potentialanalyse) für das Gemeindegebiet Merzenich von Fachplanern einzuholen. Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag an das wirtschaftlichste Planungsbüro zu erteilen. (Gelhausen) (Lüssem)