Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
09.10.2013
Erstellt
04.09.13, 14:48
Aktualisiert
04.09.13, 14:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 62/2013
19.08.2013
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels.
16.09.2013
Kreisausschuss
02.10.2013
Kreistag
09.10.2013
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH (KKM)
hier: Übernahme der St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH (SAK)
Sachbearbeiter/in: Frau Stopa
Tel.: 15 - 438
Abt.: 20.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---/--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt der Übernahme der St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH durch die
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH wie folgt zu:
1. Zum 01.01.2014 erfolgt die Erhöhung der Beteiligung der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH
an der St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH von bisher 49 % auf 93,33 % durch Übernahme von Geschäftsanteilen in Höhe von 13.300 € (44,33 %) der Caritas Trägergesellschaft
West gGmbH (CTW).
2. Die bei der Caritas Trägergesellschaft West gGmbH verbleibenden Geschäftsanteile in Höhe von
2.000 € (6,67 %) werden nach Umsetzung der Betriebsstättenlösung bis spätestens 31.12.2015
durch die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH übernommen.
-23. Für die Übernahme der Geschäftsanteile zahlt die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH eine
Vergütung von insgesamt 498.812,83 €.
4. Bis spätestens 31.12.2015 wird die St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH mit allen Aktiva
und Passiva in die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH übernommen.
5. Den erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der St. Antonius Krankenhaus
Schleiden gGmbH (Anlage) wird zugestimmt. Die Vertreter des Kreises Euskirchen in den Gremien der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH und der St. Antonius Krankenhaus Schleiden
gGmbH werden zu entsprechenden Beschlussfassungen ermächtigt.
Die Ermächtigung, etwaigen redaktionellen Änderungen zuzustimmen, wird ebenfalls erteilt.
Begründung:
Ausgangslage
Der Standort des Krankenhauses Schleiden und damit die Versorgung der Bevölkerung des Südkreises kann über den jetzigen Status, wonach das Krankenhaus in einer eigenständigen GmbH betrieben wird, nicht dauerhaft gesichert werden. Vor diesem Hintergrund wird der Weg verfolgt, das St.
Antonius Krankenhaus Schleiden als unselbständige Betriebsstätte in die KKM einzubinden. Bei dieser Lösung wird eine wesentlich breitere leistungsmäßige und wirtschaftliche Basis angestrebt.
Die Übernahme soll in zwei Schritten erfolgen.
Mit Wirkung zum 01.01.2014 übernimmt die KKM insgesamt 93,33 % der Geschäftsanteile der SAK,
d.h. 44,33 % des jetzigen 51 %-igen Geschäftsanteils der CTW. Auf Verlangen der KKM ist die CTW
verpflichtet, der KKM die übrigen 6,67 % anzudienen. Die KKM ist verpflichtet, die restlichen 6,67 % nach Umsetzung der Betriebsstättenlösung - bis spätestens 31.12.2015 zu übernehmen.
Für die Übernahme der Geschäftsanteile von 44,33 % und 6,67 % zahlt die KKM an die CTW eine
Gesamtvergütung in Höhe des in 2004 von der CTW geleisteten Verlustausgleichs von 498.812,83 €.
Es ist beabsichtigt, diese Vergütung auf die Geschäftsanteile von 44,33 % und 6,67 % aufzuteilen.
Mit der Übernahme von 93,33 % der Geschäftsanteile durch die KKM entfallen sowohl die Aufsichtsrechte des Bischofs von Aachen als auch die Anwendung der nach Gesellschaftsvertrag vorgesehenen kirchlichen Vorschriften. Ab dem 01.01.2014 wäre das St. Antonius Krankenhaus ein kommunales Krankenhaus.
Die Einrichtung eines Beirates für die Übergangszeit wird als nicht erforderlich angesehen, so dass
die Entscheidungen, die über den Kompetenzrahmen der Geschäftsführung hinausgehen, unmittelbar
durch die von der KKM und der CTW zu besetzenden Gesellschafterversammlung getroffen werden.
Im Innenverhältnis wird die Geschäftsführung an die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der
KKM und die Aufsicht durch den Verwaltungsrat der KKM gebunden.
Der sich für den Gesellschaftsvertrag aus den vorstehenden Maßnahmen ergebende Änderungsbedarf wurde in einer Entwurfsfassung berücksichtigt, die der aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrages gegenübergestellt wurde. Die Synopse liegt der Vorlage als Anlage bei.
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Kommunalrechtliches Verfahren
Die Entscheidung des Kreistages über die Erhöhung der Beteiligung der KKM an der SAK und die
anschließende Übernahme der SAK durch die KKM sind gem. § 53 KrO NRW i. V. m. § 115 Abs. 1
GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs,
schriftlich anzuzeigen.
Im Rahmen einer Vorabstimmung wurden durch die Bezirksregierung Köln keine Bedenken geäußert.
Sonstiges
Der Haushalt des Kreises wird durch diese Maßnahme nicht berührt.
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. l) KrO NRW.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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