Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
260 kB
Datum
09.10.2013
Erstellt
04.09.13, 14:48
Aktualisiert
04.09.13, 14:48
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Gesellschaftsvertrag der St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH
in der Fassung vom 31.03.2004
in der Entwurfsfassung vom 16.07.2013
Zum Zwecke der besseren Versorgung der Region Schleiden mit
Einrichtungen der Krankenversorgung beteiligen sich die Gesellschafter
an der St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH. Die Gesellschaft
soll den Betrieb im caritativen Geist geführter katholischer Einrichtungen
der Krankenversorgung in der Region Schleiden gewährleisten. Die von
der Gesellschaft betriebenen Einrichtungen sollen allen Menschen ohne
Rücksicht auf Glauben, Herkunft und Nationalität dienen. Dieser Dienst
wird in Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Caritas
geleistet.
Zur Sicherstellung der Patientenversorgung in der Region Schleiden
übernimmt die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH als im Kreis
Euskirchen ansässiges und tätiges Unternehmen der Gesundheitspflege
und Altenhilfe weitere Geschäftsanteile an der St. Antonius Krankenhaus
Schleiden gGmbH, und zwar insgesamt 28.000 €. Die übrigen
Geschäftsanteile in Höhe von 2.000 € übernimmt die CaritasTrägergesellschaft West gGmbH (CTW).
I. Allgemeine Bestimmungen
Firma und Sitz der Gesellschaft
§1-
Firma und Sitz der Gesellschaft
(1)
(1)
(2)
Die Firma der Gesellschaft lautet:
St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Schleiden.
(2)
Die Firma der Gesellschaft lautet:
St. Antonius Krankenhaus Schleiden gGmbH
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Schleiden.
§2-
Gegenstand der Gesellschaft
§2-
Gegenstand der Gesellschaft
(1)
Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb, die Unterhaltung und die
Verwaltung von Einrichtungen der Krankenversorgung innerhalb des
Gebietes des Kreises Euskirchen sowie die Erbringung aller damit
zusammenhängenden Dienstleistungen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die
dem Zweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an
anderen Gesellschaften beteiligen sowie die Betriebsführung von
anderen Einrichtungen übernehmen, soweit damit der Zweck nach
Absatz 1 erfüllt wird.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht In erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
(1)
Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb, die Unterhaltung und die
Verwaltung von Einrichtungen der Krankenversorgung innerhalb des
Gebietes des Kreises Euskirchen sowie die Erbringung aller damit
zusammenhängenden Dienstleistungen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die
dem Zweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an
anderen Gesellschaften beteiligen sowie die Betriebsführung von
anderen Einrichtungen übernehmen, soweit damit der Zweck nach
Absatz 1 erfüllt wird.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht In erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
(2)
(3)
(4)
(5)
(2)
(3)
(4)
(5)
-1-
Anlage
§1-
(6)
§3-
verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bekanntmachungen der Gesellschaft
(6)
§3-
verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bekanntmachungen der Gesellschaft
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
§4-
Stammkapital
§4-
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 € (in Worten:
dreißigtausend Euro).
Vom Stammkapital übernehmen
a) die Kreiskrankenhaus Mechernich Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Stammeinlage in Höhe von
14.700,00 €
b) die Caritas-Trägergesellschaft West (CTW) gGmbH eine
Stammeinlage von
10.400,00 €
und
4.000,00 €
und
900,00 €
Das Stammkapital ist in voller Höhe erbracht.
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 € (in Worten:
dreißigtausend).
Vom Stammkapital übernehmen
a) die Kreiskrankenhaus Mechernich Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Stammeinlage in Höhe von
28.000 €
b) die Caritas-Trägergesellschaft West (CTW) gGmbH eine
Stammeinlage von
2.000 €.
(2)
(3)
(2)
(3)
Das Stammkapital ist in voller Höhe erbracht.
II. Organe der Gesellschaft
§5-
Organe der Gesellschaft
§5-
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind
a)
die Gesellschafterversammlung,
b)
der Beirat,
c)
die Geschäftsführung.
Organe der Gesellschaft sind
a)
die Gesellschafterversammlung,
b)
die Geschäftsführung.
§6-
Gesellschafterversammlung
§6-
Gesellschafterversammlung
(1)
Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung und
(1)
Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung und
-2-
(2)
ein weiteres Mitglied der Gesellschafterversammlung unterschreiben.
Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzlicher Vorschriften insbesondere über die folgenden Angelegenheiten zu
beschließen:
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
b) die Auflösung der Gesellschaft,
c) die Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile und Teilen
von Geschäftsanteilen,
d) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz,
e) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
f) die Genehmigung von Änderungen in der Krankenhausstruktur, insbesondere die Inbetriebnahme oder Schließung
von Fachabteilungen und die Aufnahme oder Aufgabe bestimmter Leistungsschwerpunkte,
g) die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben außerhalb der
Akutkrankenhausversorgung,
h) Die Genehmigung von Verträgen mit erheblicher finanzieller
Auswirkung von über 200.000,00 € je Jahr oder mit erheblicher
Auswirkung auf die medizinische Leistungsstruktur des
Krankenhauses,
i) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses nach Entgegennahme der Berichte des Geschäftsführers und des Abschlussprüfers sowie die Beschlussfassung über das Ergebnis,
j) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
k) die Entlastung des Beirates.
(2)
ein weiteres Mitglied der Gesellschafterversammlung unterschreiben.
Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzlicher Vorschriften insbesondere über die folgenden Angelegenheiten zu
beschließen:
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
b) die Auflösung der Gesellschaft,
c) die Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile und Teilen
von Geschäftsanteilen,
d) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im
Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 Aktiengesetz,
e) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen,
f) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses nach Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung und des Abschlussprüfers sowie die Beschlussfassung über das Ergebnis,
g) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
h) die Entlastung der Geschäftsführung,
i) den Wirtschaftsplan.
§7-
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
§7-
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Die Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Beirates oder bei dessen Verhinderung dessen
Stellvertreter. Im Ausnahmefall können Beschlüsse auch schriftlich
gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter schriftlich mit der
schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Mindestens
einmal jährlich soll eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Auf
die Einberufung der Versammlung finden im Übrigen die Vorschriften
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.
Im Ausnahmefall können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden,
wenn sich alle Gesellschafter schriftlich mit der schriftlichen Abgabe
der Stimmen einverstanden erklären. Mindestens einmal jährlich soll
eine Gesellschafterversammlung stattfinden. Auf die Einberufung der
Versammlung finden im Übrigen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes
Anwendung.
-3-
(2)
(3)
(4)
des GmbH-Gesetzes Anwendung.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Ist die Gesellschaft nicht beschlussfähig,
ist unter Beachtung des Absatz 1 Satz 5 unverzüglich eine neue
Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, wenn hierauf in der
Einladung hingewiesen ist.
Je 100,00 € eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Beschlüsse über die in
§ 6 Abs. 2 lit. a) bis h) genannten Gegenstände bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Kommt keine einstimmige
Entscheidung zustande, findet die Schiedsklausel in § 17 keine
Anwendung.
Die Mitglieder des Beirates nehmen mit beratender Stimme an
Gesellschafterversammlungen teil. Absatz 1 Satz 5 findet
entsprechende Anwendung.
§8-
Beirat
(1)
Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder des
Beirates werden wie folgt benannt:
a) vier Mitglieder werden durch den Inhaber des Geschäftsanteils
nach § 4 Abs. 2 lit. a) benannt,
b) fünf Mitglieder werden durch den Inhaber der Geschäftsanteile
nach § 4 Abs. 2 lit. b) benannt.
Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und
geben sich eine Geschäftsordnung. Ist ein Vertreter eines
Gesellschafters Vorsitzender, soll der stellvertretende Vorsitzende von dem anderen Gesellschafter gestellt werden.
Die Aufgaben des Beirates sind:
a) die Überwachung, Unterstützung und Beratung der
Geschäftsführung,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses mit einem Vorschlag
an
die
Gesellschafterversammlung
hinsichtlich
der
Beschlussfassung über das Ergebnis,
c) die Bestellung des Abschlussprüfers für das laufende
Geschäftsjahr,
d) der Abschluss und die Aufhebung der Anstellungsverträge mit
(2)
(3)
(2)
(3)
-4-
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Gesellschafter vertreten sind. Ist die Gesellschaft nicht beschlussfähig,
ist unter Beachtung des Absatz 1 Satz 4 unverzüglich eine neue
Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, wenn hierauf in der
Einladung hingewiesen ist.
Je 100 € eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(4)
(5)
§9-
der Geschäftsführung,
e) die
Erstellung
einer
Geschäftsordnung
für
die
Geschäftsführung,
f) die Entlastung der Geschäftsführung
g) die Genehmigung der von der Geschäftsführung im voraus zu
erstellenden Finanz-, Erfolgs- und Stellenpläne,
h) die Bestellung und Abberufung des Ärztlichen Direktors, des
Kaufmännischen Direktors, der Pflegedienstleitung sowie von
Chef- und Oberärzten,
i) die Genehmigung von Grundsatzentscheidungen für die
Betriebs- und Bauplanung.
Durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss können dem Beirat
weitere Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden.
Der Beirat bereitet die Sitzungen der Gesellschafterversammlung
vor. Hierzu fasst er zu Gegenständen, die der Beschlussfassung
der Gesellschafterversammlung unterliegen, entsprechende Beschlussempfehlungen.
Auf den Beirat findet § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz nur Anwendung,
wenn und soweit die Gesellschafter dieses beschließen.
Beschlüsse des Beirates
(1)
Jedes
Beiratsmitglied,
jeder
Geschäftsführer
sowie
Gesellschafter, die zusammen mindestens 25 % des
Stammkapitals vertreten, können die Einberufung einer
Beiratssitzung verlangen. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt.
§ 7 Abs. 1 und 2 gelten im übrigen entsprechend für Sitzungen
und Beschlüsse des Beirates.
(2)
Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)
Jedes Mitglied des Beirates hat Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen sowie auf eine jährliche Vergütung zzgl.
Umsatzsteuer. Die Höhe wird durch Gesellschafterbeschluss
festgesetzt. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des
Geschäftsjahres zahlbar.
§ 10 - Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
§8-
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
(1)
Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer
vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die
Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer
vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten diese
-5-
die Gesellschaft gemeinsam. Die Gesellschafterversammlung kann
durch Beschluss einem Geschäftsführer, mehreren oder allen
Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft einzeln zu
vertreten.
(2)
Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(2)
Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss
einem Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die
Befugnis erteilen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten.
Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
III. Rechnungslegung und Gewinnverwendung
§ 11 - Geschäftsjahr
§9-
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 12 - Jahresabschluss und Verwendung des Ergebnisses
§ 10 - Jahresabschluss und Verwendung des Ergebnisses
(1)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der
Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des
Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung
vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung erfolgt in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften. Die Vorschriften des § 53
Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung. Die
Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat die Befugnisse nach §
54 Haushaltsgrundsätzegesetz. Darüber hinaus steht dem Kreis
Euskirchen das Recht zu, sich zur Klärung von Fragen unmittelbar zu
unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher, die
Schriften und informationstechnisch vorgehaltene Daten einzusehen.
(1)
(2)
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und
den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach Fertigstellung
gemeinsam mit einem Vorschlag zur Gewinnverwendung unverzüglich
zunächst dem Beirat zur Genehmigung und dann der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2)
-6-
Geschäftsjahr
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der
Geschäftsführung innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des
Geschäftsjahres aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung
vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung erfolgt in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften. Die Gesellschaft weist
im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend § 108 GO unter
Namensnennung
die
individualisierten
Bezüge
der
Geschäftsführung aus. Die Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat die Befugnisse nach § 54
Haushaltsgrundsätzegesetz. Darüber hinaus steht dem Kreis
Euskirchen das Recht zu, sich zur Klärung von Fragen unmittelbar zu
unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher, die
Schriften und informationstechnisch vorgehaltene Daten einzusehen.
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und
den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach Fertigstellung
gemeinsam mit einem Vorschlag zur Gewinnverwendung unverzüglich
der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
IV. Verfügungen über Gesellschaftsrechte und Dauer der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 13 - Rechtsgeschäftliche Verfügungen
§ 11 - Rechtsgeschäftliche Verfügungen
Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen
Geschäftsanteil oder Teile von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Der verfügende
Gesellschafter kann hierbei sein Stimmrecht ausüben.
Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen
Geschäftsanteil oder Teile von Geschäftsanteilen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Der verfügende
Gesellschafter kann hierbei sein Stimmrecht ausüben.
§ 14 -
Dauer der Gesellschaft, Kündigung
§ 12 - Dauer der Gesellschaft, Kündigung
(1)
(2)
Die Gesellschaft besteht für unbestimmte Zeit.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist
von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, frühestens
jedoch zum 31. Dezember 2013. Die Kündigung führt nicht zur
Auflösung der Gesellschaft. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber
den übrigen Gesellschaftern zu erklären.
Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist
aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem
Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder
die übrigen Gesellschafter beschließen mit 75 % ihrer Stimmen oder
der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt,
dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein
soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der
Liquidation teil.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks erhalten die Gesellschafter die eingezahlten Kapitaleinlagen
zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach
Ablösung sämtlicher Verpflichtungen entsprechend ihrer Anteile an die
steuerbegünstigten Gesellschafter, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden haben.
(1)
(2)
(3)
(4)
(3)
(4)
Die Gesellschaft besteht für unbestimmte Zeit.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist
von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, frühestens
jedoch zum 31. Dezember 2015. Die Kündigung führt nicht zur
Auflösung der Gesellschaft. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber
den übrigen Gesellschaftern zu erklären.
Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist
aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem
Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder
die übrigen Gesellschafter beschließen mit 75 % ihrer Stimmen oder
der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt,
dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein
soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der
Liquidation teil.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks erhalten die Gesellschafter die eingezahlten Kapitaleinlagen
zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach
Ablösung sämtlicher Verpflichtungen entsprechend ihrer Anteile an die
steuerbegünstigten Gesellschafter, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden haben.
§ 15 - Insolvenz eines Gesellschafters
§ 13 - Insolvenz eines Gesellschafters
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet, so scheidet er mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der
Gesellschaft aus. Beschließen die übrigen Gesellschafter bis zum Ablauf von
Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren
eröffnet, so scheidet er mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der
Gesellschaft aus. Beschließen die übrigen Gesellschafter bis zum Ablauf von
-7-
drei Monaten nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses mit 75 % ihrer
Stimmen die Liquidation der Gesellschaft, so erhält der ausgeschiedene
Gesellschafter statt der Abfindung nach § 16 Abs. 2 dasjenige, was er erhalten
hätte, wenn er an der Liquidation teilgenommen hätte.
drei Monaten nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses mit 75 % ihrer
Stimmen die Liquidation der Gesellschaft, so erhält der ausgeschiedene
Gesellschafter statt der Abfindung nach § 16 Abs. 2 dasjenige, was er erhalten
hätte, wenn er an der Liquidation teilgenommen hätte.
§ 16 - Ausscheiden, Abfindung
§ 14 - Ausscheiden, Abfindung
(1)
(1)
(2)
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die
Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der
bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so
geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und
Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über.
Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er nicht
mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der
von ihm geleisteten Sacheinlagen zurück.
(2)
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die
Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der
bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so
geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und
Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über.
Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, erhält er nicht
mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der
von ihm geleisteten Sacheinlagen zurück.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 17 - Schiedsklausel
§ 15 - Schiedsklausel
Die Parteien vereinbaren eine Schiedsabrede, über die eine gesonderte
Schiedsvereinbarung getroffen wird. Diese ist sowohl dem Gründungsvertrag
vom 19. November 1997 (UR.-Nr. 1350/1997 des Notars Dr. Wilhelm
Thubauville in Schleiden) als auch dem heutigen Vertrag als Anlage beigefügt.
Die Parteien vereinbaren eine Schiedsabrede, über die eine gesonderte
Schiedsvereinbarung getroffen wird. Diese ist sowohl dem Gründungsvertrag
vom 19. November 1997 (UR.-Nr. 1350/1997 des Notars Dr. Wilhelm
Thubauville in Schleiden), dem Vertrag vom 31. März 2004 (UR.-Nr.
380/2004 des Notars Dr. Wilhelm Thubauville in Schleiden) als auch dem
heutigen Vertrag als Anlage beigefügt.
§ 18 - Aufsichtsrechte des Bischofs von Aachen
(1)
(2)
(3)
Die Gesellschaft unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des
Kirchenrechts der Aufsicht des Bischofs von Aachen. Der
Bischof von Aachen hat das Recht, jederzeit Einblick in die
Unterlagen zu nehmen und weitere Auskünfte zu verlangen.
Die Gesellschafterversammlung informiert den Bischof von
Aachen über alle Beschlüsse über die in § 6 Abs. 2 lit. a) bis e)
genannten Gegenstände.
Sofern durch die Beschlüsse nach Absatz 2 die dauerhafte
Sicherung der kirchlichen Bindung der Gesellschaft berührt wird,
-8-
bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Bischofs von
Aachen.
§ 19 - Anwendung kirchlicher Vorschriften
(1)
Die Gesellschaft erkennt die vom Bischof von Aachen erlassene
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse,
die
Grundordnung
für
Katholische
Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen, die Mitarbeitervertreterordnung für den Bereich der Diözese Aachen sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes in ihrer
jeweiligen Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden;
das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch
andere Regelungen ersetzt werden.
(2)
Die Gesellschaft schließt sich dem Caritasverband für das Bistum
Aachen e.V. als kirchlichem Spitzenverband der freien
Wohlfahrtspflege an.
§ 20 - Gründungsaufwand
§ 16 - Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Aufwand,
insbesondere die Notar und Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten
bis zu einem Gesamtbetrag von 2.500 €.
Die Gesellschaft trägt den mit der Gründung verbundenen Aufwand,
insbesondere die Notar und Gerichtsgebühren sowie Veröffentlichungskosten
bis zu einem Gesamtbetrag von 2.500 €.
§ 17 -.- Gleichstellung
Die Gesellschaft und ihre Organe haben die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
§ 21 - Salvatorische Klausel
§ 18 - Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder
nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich,
dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder
nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich,
dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach
-9-
dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss
dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den
Punkt bedacht hätten.
dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss
dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den
Punkt bedacht hätten.
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