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Info GB (Anlage zur Info 44/2013)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
18.09.2013
Erstellt
12.09.13, 04:08
Aktualisiert
12.09.13, 04:08
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Inhalt der Datei

_I Bundeskartellamt Fallbericht 27. August 2013 Ospv- Kelne Anhaltspunkte fUr Kartellrechtsverst6&e im Verkehrsverbund Rheln-Sleg Branche: Offentlicher StraBenpersonenverkehr Aktenzeichen: 89-192/11 Datum der Entscheidung: 18. Juli 2013 Mit Schreiben vern 18. Juli 2013 hat das Bundeskartellamt fOnf privaten Verkehrsunternehmen aus dam Verkehrsverbund Rhein-Siag 1 (VRS) mitgeteilt, dass as ihr~r ?011 eingereichten Be­ schwerde in keinem der vorgetragenen Punkte nachgehen wird. Das BundeskarteJlamt siehl in den von den BeschwerdefUhrern beanstandeten Verhaltensweisen keine Anhaltspunkte fur VerstOBe gagen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB). Die BeschwerdefOhrer sind private Verkehrsunternehmen, die im Gabiet des VRS Verkehrs­ dienstleistungen im Auftrag der Aufgabentrager erbringen und verschiedene Buslinien auf der Grundlage von Konzessionen nach dem PersonenbefOrderungsgesetz (PBefG) bedienen. Ais Mitglieder des VRS wenden die BeschwerdefOhrer genau wie die lm VRS vertretenen Offentli~ chen Verkehrsunternehmen den VRS-Verbundtarif an. Die Beschwerde betrifft den sogenannten Aufgabentragermarkt des OffentUchen StraBenperso­ nenverkehrs (OSPV), auf dam die Aufgabentrager - in der Regel Kommunen oder zum Beispiel von diesen eingesetzten Zweckverbande - Fahrdienstleistungen im Bereich des Bus-, StraBen­ bahn- und O~Busverkehrs nachfragen. Anbieter auf diesem Markt sind Offentliche und private Verkehrsunternehmen, die um die Bedienung der ausgeschriebenen Linien konkurr\eren (~Wettbewerb um den Marke). Das BundeskarteUamt grenzt diesen Aufgabentragermarkt lrn OSPV regional ab 2 • Die vorliegende Beschwerde betrifft das Gebiet des VRS im sOd lichen Nordrhe\n-Westfalen und im nOrdlichen Rheinland-Pfalz. Auf den so abgegrenzten Markten ist von einer marktbeherrschenden Stellung der jeweiligen Aufgabentrager 3 auf der Nachfrageseite 1 verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH, KOln. a Vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2006, .DB regio/Ostra", Az.. KVR 5/05, Rn. 30, zitiert nach juris). 3 i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1,2 LV.m. Abs. 4 GWB 1 • auszugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Offentlichen Verkehrsunlernehmen uber elne marktbeherrschende Stellung 4 auf der Angebotsseite verfuqen. Aufgrund dieser marktbe­ herrschenden Stellungen sind sowohl die Aufgabentr~ger als auch die offentlichen Verkehrsun­ ternehmen Adressaten der kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften nach §§ 19, 20 GWB. Soweit sich die beanstandeten Verhaltensweisen der Offentlichen Verkehrsunternehmen und der Aufgabentrager sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Rheinland-Pfalz auswirken, lst aine Zustandigkeit des Bundeskartellamts nach § 48 Abs. 2 GWB gegeben. In ihrer Beschwerde haben die privaten Verkehrsunternehmen mehrere Aspekte Yorgetragen, die zur Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation gefOhrt haben und in denen sie kartell­ rechtswidrige Verhaltensweisen der offentllchen Verkehrsunternehmen im VRS bzw. dar fOr die BeschwerdefOhrer zustAndigen AufgabentrAger sehen. Die Ermittlungen des Bundeskartellamts haben zunachst den Vortrag der BeschwerdefOhrer bestatiqt, wonach eine Vielzahl von Ursachen zur Verschleehterung der wirtschaftlichen Situati­ on der privaten Verkehrsunternehmen beigetragen hat. Zu nennen sind hier unter anderem ge­ ringere ZuschOsse fur den Ausbildungsverkehr, Anpassungen bei der Einnahmeaufteilung im VRS infolge einer aktualisierten Fahrgastz~hlung sowie eine aus Sieht der BeschwerdefOhrer zu geringe ErhOhung des VRS-Verbundtarifs. Hinzu kommt, dass einige der BeschwerdefUhrer derzeit keine finanziellen Ausgleichslelstungen Ober die ZusehUsse fOr den Ausbildungsverkehr hinaus von den Aufgabentr~gern erhalten. Das Bundeskartellamt vermag vorliegend allerdings in kelnem der vorgetragenen VorwOrfe ein veretcu gegen das GWB zu erkennen: Die ROckgAnge bei der Ausbildungspauschale auf Seiten der BeschwerdefOhrer sind Anderun­ gen dar Gesetzesgrundlage geschuldet. Seit 2011 let die Ausbildungsverkehrs-Pauschale Ian­ desgesetzlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen werden die ZuschUsse fUr den Ausbildungsver­ kehr sowohl rur Offentliche als auch fOr private Verkehrsunternehmen seitdem an der tatsachllch lion einem Unternehmen befcrderten SchOlerzahl bemessen. Diesen Maf1stab hAlt das Bun­ deskartellamt tcr sachgerecht; eine Ungleichbehandlung von privaten Verkehrsunternehmen ist nicht zu erkennen. Fragen der Einnahmeaufteilung ist das Bundeskartellamt nicht im Einzelnen nachgegangen. - Zum einen ist dieses Thema Gegenstand eines zwischen den BeschwerdefOhrern und dem VRS anhangigen Schlichtungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht KOln. Zum anderen be­ dOrten Entscheidungen betreffend die Einnahmeaufteilung der Einstimmigkeit lm Entschei­ <4 i.s.e. § 18 Abs. 1 Nr. 3 iVm. Abs. 4 GWB 2 • dungsgremium des VRS. Somit kOnnen salche Entscheidungen our mit der Zustimmung von Offentlichen und privaten Verkehrsunternehmen getroffen werden, weshalb keine Anhaltspunkte fur eine kartellrechtswidrige Diskriminierung der BeschwerdefOhrer durch die Offentlichen Verkehrsunternehmen erkennbar ist. Die von den BeschwerdefOhrern als nicht ausk6mmlich angesehenen ErhOhungen des VRSVerbundtarifs begrOnden aus Sieht des Bundeskartellamts ebenfalls keinen Kartellrechtsver- 5t0I1. Unter Berucksichtigung der flnanziellen Belastungen von zusatzlichen Tariferht5hungen fOr die jahrlich uber 500 Millionen Fahrqaste im VRS-Gebiet ist as als sachlich gerechtfertigt anzusehen. wenn die Tarife nur in einem geringeren Mane ansteigen als dies von den BeschwerdefOhrern gefordert wird. Ermittlungen in Bezug auf die vermeintliche Weigerung der Aufgabentrager, den BeschwerdefOhrern finanzielle Ausgleichsleistungen fOr die Erbringung von Verkehrsleistungen zu gewahren, haben ergeben, dass die Mehrzahl der BeschwerdefOhrer die formellen Voraussetzungen fOr finanzielle Ausgleichsleistungen uber die Ausbildungsverkehr-Pauschale hinaus zurzeit nicht erfullen. Die BeschwerdefOhrer erbringen Oberwiegend eigenwirtschaftliche Verkehre auf Basis von § 8 Abs. 4 PBefG, das heir1t ihre Liniengenehmigung basiert darauf, dass die Einnahmen aus ihrer Verkehrsleistung die Kosten decken kOnnen. Ausgleichszahlungen kennan von den Aufgabentragern nur dann gewahrt werden, wenn die jeweiligen Verkehrsleistungen nicht mehr eigenwirtschaftlich erbracht werden kOnnen (§ 8a Abs. 1 S. 1 PBefG). Nur wenn Verkehrsunternehmen einen Nachweis dafOr erbringen, dass ein eigenwirtschaftJicher, kostendeckender Betrieb der Verkehre nicht (mehr) mOglich ist, kennan die Aufgabentrager Ausgleichsleistungen fur gemeinwirtschaftliche Verkehre qewahren. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kOnnen gleichermanen von Offentlichen und pnvaten Verkehrsunternehmen erbracht werden. Details zur Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehren sind in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. im PSofG goragoll. 3