Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
18.09.2013
Erstellt
12.09.13, 04:08
Aktualisiert
12.09.13, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
_I
Bundeskartellamt
Fallbericht
27. August 2013
Ospv- Kelne Anhaltspunkte fUr Kartellrechtsverst6&e im Verkehrsverbund Rheln-Sleg
Branche:
Offentlicher StraBenpersonenverkehr
Aktenzeichen:
89-192/11
Datum der Entscheidung:
18. Juli 2013
Mit Schreiben vern 18. Juli 2013 hat das Bundeskartellamt fOnf privaten Verkehrsunternehmen
aus dam Verkehrsverbund Rhein-Siag 1 (VRS) mitgeteilt, dass as ihr~r ?011 eingereichten Be
schwerde in keinem der vorgetragenen Punkte nachgehen wird. Das BundeskarteJlamt siehl in
den von den BeschwerdefUhrern beanstandeten Verhaltensweisen keine Anhaltspunkte fur
VerstOBe gagen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen (GWB).
Die BeschwerdefOhrer sind private Verkehrsunternehmen, die im Gabiet des VRS Verkehrs
dienstleistungen im Auftrag der Aufgabentrager erbringen und verschiedene Buslinien auf der
Grundlage von Konzessionen nach dem PersonenbefOrderungsgesetz (PBefG) bedienen. Ais
Mitglieder des VRS wenden die BeschwerdefOhrer genau wie die lm VRS vertretenen
Offentli~
chen Verkehrsunternehmen den VRS-Verbundtarif an.
Die Beschwerde betrifft den sogenannten Aufgabentragermarkt des OffentUchen StraBenperso
nenverkehrs (OSPV), auf dam die Aufgabentrager - in der Regel Kommunen oder zum Beispiel
von diesen eingesetzten Zweckverbande - Fahrdienstleistungen im Bereich des Bus-, StraBen
bahn- und
O~Busverkehrs
nachfragen. Anbieter auf diesem Markt sind Offentliche und private
Verkehrsunternehmen, die um die Bedienung der ausgeschriebenen Linien konkurr\eren
(~Wettbewerb
um
den Marke). Das BundeskarteUamt grenzt diesen Aufgabentragermarkt lrn
OSPV regional ab 2 • Die vorliegende Beschwerde betrifft das Gebiet des VRS im sOd lichen
Nordrhe\n-Westfalen und im nOrdlichen Rheinland-Pfalz. Auf den so abgegrenzten Markten ist
von einer marktbeherrschenden Stellung der jeweiligen Aufgabentrager 3 auf der Nachfrageseite
1 verkehrsverbund
Rhein-Sieg GmbH, KOln.
a Vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2006, .DB regio/Ostra", Az.. KVR 5/05,
Rn. 30, zitiert nach juris).
3
i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1,2 LV.m. Abs. 4 GWB
1
•
auszugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Offentlichen Verkehrsunlernehmen uber
elne marktbeherrschende Stellung 4 auf der Angebotsseite verfuqen. Aufgrund dieser marktbe
herrschenden Stellungen sind sowohl die Aufgabentr~ger als auch die offentlichen Verkehrsun
ternehmen Adressaten der kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften nach §§ 19, 20 GWB.
Soweit sich die beanstandeten Verhaltensweisen der Offentlichen Verkehrsunternehmen und
der Aufgabentrager sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Rheinland-Pfalz auswirken, lst
aine Zustandigkeit des Bundeskartellamts nach § 48 Abs. 2 GWB gegeben.
In ihrer Beschwerde haben die privaten Verkehrsunternehmen mehrere Aspekte Yorgetragen,
die zur Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation gefOhrt haben und in denen sie kartell
rechtswidrige Verhaltensweisen der offentllchen Verkehrsunternehmen im VRS bzw. dar fOr die
BeschwerdefOhrer zustAndigen AufgabentrAger sehen.
Die Ermittlungen des Bundeskartellamts haben zunachst den Vortrag der BeschwerdefOhrer
bestatiqt, wonach eine Vielzahl von Ursachen zur Verschleehterung der wirtschaftlichen Situati
on der privaten Verkehrsunternehmen beigetragen hat. Zu nennen sind hier unter anderem ge
ringere ZuschOsse fur den Ausbildungsverkehr, Anpassungen bei der Einnahmeaufteilung im
VRS infolge einer aktualisierten Fahrgastz~hlung sowie eine aus Sieht der BeschwerdefOhrer zu
geringe ErhOhung des VRS-Verbundtarifs. Hinzu kommt, dass einige der BeschwerdefUhrer
derzeit keine finanziellen Ausgleichslelstungen Ober die ZusehUsse fOr den Ausbildungsverkehr
hinaus von den
Aufgabentr~gern
erhalten.
Das Bundeskartellamt vermag vorliegend allerdings in kelnem der vorgetragenen VorwOrfe ein
veretcu gegen das GWB zu erkennen:
Die ROckgAnge bei der Ausbildungspauschale auf Seiten der BeschwerdefOhrer sind Anderun
gen dar Gesetzesgrundlage geschuldet. Seit 2011 let die Ausbildungsverkehrs-Pauschale Ian
desgesetzlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen werden die ZuschUsse fUr den Ausbildungsver
kehr sowohl rur Offentliche als auch fOr private Verkehrsunternehmen seitdem an der tatsachllch
lion einem Unternehmen befcrderten SchOlerzahl bemessen. Diesen Maf1stab hAlt das Bun
deskartellamt tcr sachgerecht; eine Ungleichbehandlung von privaten Verkehrsunternehmen ist
nicht zu erkennen.
Fragen der Einnahmeaufteilung ist das Bundeskartellamt nicht im Einzelnen nachgegangen.
-
Zum einen ist dieses Thema Gegenstand eines zwischen den BeschwerdefOhrern und dem
VRS anhangigen Schlichtungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht KOln. Zum anderen be
dOrten Entscheidungen betreffend die Einnahmeaufteilung der Einstimmigkeit lm Entschei
<4
i.s.e. § 18 Abs. 1 Nr. 3 iVm. Abs. 4 GWB
2
•
dungsgremium des VRS. Somit kOnnen salche Entscheidungen our mit der Zustimmung von
Offentlichen und privaten Verkehrsunternehmen getroffen werden, weshalb keine Anhaltspunkte
fur eine kartellrechtswidrige Diskriminierung der BeschwerdefOhrer durch die Offentlichen Verkehrsunternehmen erkennbar ist.
Die von den BeschwerdefOhrern als nicht ausk6mmlich angesehenen ErhOhungen des VRSVerbundtarifs begrOnden aus Sieht des Bundeskartellamts ebenfalls keinen Kartellrechtsver-
5t0I1. Unter Berucksichtigung der flnanziellen Belastungen von zusatzlichen Tariferht5hungen fOr
die jahrlich uber 500 Millionen Fahrqaste im VRS-Gebiet ist as als sachlich gerechtfertigt anzusehen. wenn die Tarife nur in einem geringeren Mane ansteigen als dies von den BeschwerdefOhrern gefordert wird.
Ermittlungen in Bezug auf die vermeintliche Weigerung der Aufgabentrager, den BeschwerdefOhrern finanzielle Ausgleichsleistungen fOr die Erbringung von Verkehrsleistungen zu gewahren, haben ergeben, dass die Mehrzahl der BeschwerdefOhrer die formellen Voraussetzungen
fOr finanzielle Ausgleichsleistungen uber die Ausbildungsverkehr-Pauschale hinaus zurzeit nicht
erfullen. Die BeschwerdefOhrer erbringen Oberwiegend eigenwirtschaftliche Verkehre auf Basis
von § 8 Abs. 4 PBefG, das heir1t ihre Liniengenehmigung basiert darauf, dass die Einnahmen
aus ihrer Verkehrsleistung die Kosten decken kOnnen. Ausgleichszahlungen kennan von den
Aufgabentragern nur dann gewahrt werden, wenn die jeweiligen Verkehrsleistungen nicht mehr
eigenwirtschaftlich erbracht werden kOnnen (§ 8a Abs. 1 S. 1 PBefG). Nur wenn Verkehrsunternehmen einen Nachweis dafOr erbringen, dass ein eigenwirtschaftJicher, kostendeckender Betrieb der Verkehre nicht (mehr) mOglich ist, kennan die Aufgabentrager Ausgleichsleistungen fur
gemeinwirtschaftliche Verkehre qewahren. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kOnnen gleichermanen von Offentlichen und pnvaten Verkehrsunternehmen erbracht werden. Details zur Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehren sind in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bzw. im
PSofG goragoll.
3