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Mitteilungsvorlage (Schreiben Finanzverwaltung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
915 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
29.06.16, 15:03
Aktualisiert
29.06.16, 15:03
Mitteilungsvorlage (Schreiben Finanzverwaltung) Mitteilungsvorlage (Schreiben Finanzverwaltung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde ‚M er e berfinanzdirektion ordrhein-Westfalen 03. iJni•- 2C1G Finanzverwaltung NRW 48124 Münster Abt..... Gemeinde Merzenich Auskunft erteilt - Bereich Steuern und Finanzen Valdersvveg 1 52399 Merzenich Hauptsachgebiet Umsatzsteuer Ihres örtlich zuständigen Finanzamts Steuernummer/Aktenzeichen Datum 5207/5712/0398 im Mai/Juni 2016 Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG) und Möglichkeit der Option zur vorübergehenden weiteren Anwendung der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) Frist zur Ausübung der Option: 31.12.2016 Sehr geehrte Damen und Herren, möglicherweise sind Sie schon anderweitig auf die vorgenannte Thematik aufmerksam geworden: Die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurde vom Gesetzgeber aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch Einführung eines neuen § 2b UStG mit dem Steueränderungsgesetz 2015 grundlegend reformiert. Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. JPdöR waren unter dieser Voraussetzung nach bisheriger Rechtslage im Wesentlichen mit ihren Betrieben gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuerrechts unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung). Nach dem neuen § 2b UStG werden jPdöR verkürzt ausgedrückt nur noch dann nichtunternehmerisch tätig. wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Wann eine größere Wettbewerbsverzerrung (unter anderem) nicht anzunehmen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 des § 2b UStG aufgeführt (z.B. geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationsleistungen). Unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage nach der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der jPdöR. Dienstsitz Münster: Albersloher Weg 250 48155 Münster T«dop 0251 934-0 Telefax 0800 10092675300 Dienstsitz Köln: Riehler Platz 2 50668 Köln Telefon 0221 9778-0 Telefax 0800 10092675200 Ld_Bk Hess-Thür,, Gz_Pus IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC WELADEDDXXX www.finanzamt.nrw.de Seite 1 Diese Gesetzesänderung hat für viele jPdöR erhebliche Bedeutung und gilt grundsätzlich bereits für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Um jedoch einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen und z.B. Verträge mit Blick auf die geänderte Rechtslage anzupassen, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Danach können jPdöR eine Optionserklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben und damit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) besteuert werden. Diese Optionserklärung muss spätestens bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingehen (Ausschlussfrist). Die Abgabe der Optionserklärung ist zwar grundsätzlich formlos möglich, es empfiehlt sich jedoch für die bessere Nachvollziehbarkeit die Schriftform (zu Händen des Hauptsachgebiets Umsatzsteuer). Die Optionserklärung wird mit Eingang beim Finanzamt wirksam. Ein besonderer Bescheid oder Eingangsbestätigung erfolgt nicht. Einzelheiten zu dieser Optionserklärung enthält das auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichte Schreiben vom 19.04.2016 III C 2 — S 7106/07/10012-06 (2016/0366656): http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2016-04-19-aenderungim-Bereich-der-unternehmereigenschaft-von-juristischen-personen-des-oeffentlichen-rechts-durch-steueraenderungsgesetz-2015uebergangsregelung.pdf?_blob=publicationFile&v=1 Danach kann die Erklärung insbesondere nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen beschränkt werden und ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben. Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung herausstellen, dass die Neuregelung (§ 2b UStG) für Ihre Besteuerung günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch rückwirkend möglich (§ 27 Abs. 22 Satz 6 UStG). Die Abgabe einer Optionserklärung empfiehlt sich daher regelmäßig auch dann, wenn noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die gesetzliche Neuregelung günstiger ist als die bisherige Rechtslage. Für Fragen zur gesetzlichen Neuregelung und der entsprechenden Übergangsregelung steht Ihnen das Hauptsachgebiet Umsatzsteuer Ihres zuständigen Finanzamts zur Verfügung. Zu den inhaltlichen Regelungen des § 2b UStG wird ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergehen, welches derzeit auf Bundesebene erarbeitet wird. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass Ihr Finanzamt zu inhaltlichen Fragestellungen des § 2b UStG derzeit nur eingeschränkt Auskunft geben kann. Generell können im Hinblick auf § 89 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung keine Hinweise zur steuerlichen Gestaltung gegeben werden. Insbesondere ist eine ,,Günstigerprüfung" zwischen alter und neuer Rechtslage durch die Finanzverwaltung nicht möglich. Ebenso können verbindliche Auskünfte im Sinne des § 89 Abs. 2 Abgabenordnung vor dem Hintergrund der ausstehenden bundeseinheitlichen Weisungen derzeit nicht erteilt werden. Dieses Schreiben wurde automatisiert durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen versandt. Etwaige von Ihnen erteilte Empfangsvollmachten konnten aus technischen Gründen leider nicht berücksichtigt werden. Es wird deshalb empfohlen, dieses Schreiben auch Ihrer steuerlichen Beratung vorzulegen. Sollten Sie bisher mehrere gültige Steuernummern haben (z.B. aufgrund mehrerer Betriebe gewerblicher Art), kann es sein, dass Sie dieses Schreiben mehrfach erhalten. Mit freundlichen Grüßen Ihre Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen