Daten
Kommune
Merzenich
Größe
915 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
29.06.16, 15:03
Aktualisiert
29.06.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde ‚M er e
berfinanzdirektion
ordrhein-Westfalen
03. iJni•- 2C1G
Finanzverwaltung NRW 48124 Münster
Abt.....
Gemeinde Merzenich
Auskunft erteilt
- Bereich Steuern und Finanzen Valdersvveg 1
52399 Merzenich
Hauptsachgebiet Umsatzsteuer
Ihres örtlich zuständigen Finanzamts
Steuernummer/Aktenzeichen
Datum
5207/5712/0398
im Mai/Juni 2016
Gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz - UStG) und Möglichkeit der Option zur vorübergehenden
weiteren Anwendung der alten Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden
Fassung)
Frist zur Ausübung der Option: 31.12.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
möglicherweise sind Sie schon anderweitig auf die vorgenannte Thematik aufmerksam geworden: Die
Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) wurde vom Gesetzgeber aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch Einführung eines neuen § 2b UStG mit dem Steueränderungsgesetz 2015 grundlegend reformiert.
Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. JPdöR waren unter dieser Voraussetzung nach
bisheriger Rechtslage im Wesentlichen mit ihren Betrieben gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuerrechts unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung).
Nach dem neuen § 2b UStG werden jPdöR verkürzt ausgedrückt nur noch dann nichtunternehmerisch tätig. wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als
Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Wann eine größere
Wettbewerbsverzerrung (unter anderem) nicht anzunehmen ist, wird in den Absätzen 2 und 3 des
§ 2b UStG aufgeführt (z.B. geringfügige Tätigkeiten und bestimmte Kooperationsleistungen). Unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage nach der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der jPdöR.
Dienstsitz Münster:
Albersloher Weg 250
48155 Münster
T«dop
0251 934-0
Telefax
0800 10092675300
Dienstsitz Köln:
Riehler Platz 2
50668 Köln
Telefon
0221 9778-0
Telefax
0800 10092675200
Ld_Bk Hess-Thür,, Gz_Pus
IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15
BIC WELADEDDXXX
www.finanzamt.nrw.de
Seite 1
Diese Gesetzesänderung hat für viele jPdöR erhebliche Bedeutung und gilt grundsätzlich bereits für
Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Um jedoch einen geordneten Wechsel in das neue
Besteuerungssystem zu ermöglichen und z.B. Verträge mit Blick auf die geänderte Rechtslage anzupassen, hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 22 UStG eine langfristige Übergangsregelung in das
Umsatzsteuergesetz aufgenommen.
Danach können jPdöR eine Optionserklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben und
damit längstens bis zum 31.12.2020 weiterhin nach alter Rechtslage (§ 2 Abs. 3 UStG in der am
31.12.2015 geltenden Fassung) besteuert werden. Diese Optionserklärung muss spätestens bis
zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt eingehen (Ausschlussfrist). Die Abgabe der Optionserklärung ist zwar grundsätzlich formlos möglich, es empfiehlt sich jedoch für die bessere Nachvollziehbarkeit die Schriftform (zu Händen des Hauptsachgebiets Umsatzsteuer). Die Optionserklärung wird
mit Eingang beim Finanzamt wirksam. Ein besonderer Bescheid oder Eingangsbestätigung erfolgt
nicht.
Einzelheiten zu dieser Optionserklärung enthält das auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlichte Schreiben vom 19.04.2016 III C 2 — S 7106/07/10012-06 (2016/0366656):
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2016-04-19-aenderungim-Bereich-der-unternehmereigenschaft-von-juristischen-personen-des-oeffentlichen-rechts-durch-steueraenderungsgesetz-2015uebergangsregelung.pdf?_blob=publicationFile&v=1
Danach kann die Erklärung insbesondere nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen beschränkt werden und ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben.
Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung herausstellen, dass die Neuregelung (§ 2b UStG) für
Ihre Besteuerung günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch rückwirkend möglich (§ 27 Abs. 22 Satz 6 UStG). Die Abgabe einer Optionserklärung empfiehlt sich daher
regelmäßig auch dann, wenn noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die gesetzliche Neuregelung günstiger ist als die bisherige Rechtslage.
Für Fragen zur gesetzlichen Neuregelung und der entsprechenden Übergangsregelung steht Ihnen
das Hauptsachgebiet Umsatzsteuer Ihres zuständigen Finanzamts zur Verfügung. Zu den inhaltlichen
Regelungen des § 2b UStG wird ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergehen, welches derzeit auf Bundesebene erarbeitet wird. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass Ihr
Finanzamt zu inhaltlichen Fragestellungen des § 2b UStG derzeit nur eingeschränkt Auskunft geben
kann. Generell können im Hinblick auf § 89 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung keine Hinweise zur
steuerlichen Gestaltung gegeben werden. Insbesondere ist eine ,,Günstigerprüfung" zwischen alter
und neuer Rechtslage durch die Finanzverwaltung nicht möglich. Ebenso können verbindliche Auskünfte im Sinne des § 89 Abs. 2 Abgabenordnung vor dem Hintergrund der ausstehenden bundeseinheitlichen Weisungen derzeit nicht erteilt werden.
Dieses Schreiben wurde automatisiert durch die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen versandt.
Etwaige von Ihnen erteilte Empfangsvollmachten konnten aus technischen Gründen leider nicht berücksichtigt werden. Es wird deshalb empfohlen, dieses Schreiben auch Ihrer steuerlichen Beratung
vorzulegen. Sollten Sie bisher mehrere gültige Steuernummern haben (z.B. aufgrund mehrerer Betriebe gewerblicher Art), kann es sein, dass Sie dieses Schreiben mehrfach erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen