Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
196 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
19.11.10, 21:31
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
VierteSatzung
vom
zurAnderungder
Hundesteuersalzung
der GemeindeLeopoldshöhe
vom'13.Dezember
1996in der Fassung
derAnderungvom 17.Dezember2004
in der Fassungder
Aufgrunddes S 7 der Gemeindeordnung
filr das Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994(GV NW S. 666/SGVNW 2023)in der z. z. geltendenFassung
fi.lrdäs Land Nordrheinund der SS3 und 20 Abs. 2 Buchstabeb des Kommunalabgabengesetzes
(KAG)vom 21. Oktober1969
(GV NW S.712|SGVNW 610) in der z. Z. geltenden
Westfalen
in seiner Sitzungam
Fassung,hat der Rat der GemeindeLeopoldshöhe
beschlossen,
die Hundesteuersatzung
der GemeindeLeopoldshöhe
vom 13. Dezember1996in der
Fassungder Anderungvom 17-Dezember
2004wiefolgtzu ändem:
S2 erhältfolgendeFassungi
undSleuer€atz
S 2 Steuermaßstab
gemeinsam
DieSteuerbeträgt
wennvoneinemHundehalter
odermehreren
Personen
lährlich,
neu
60,00Euro
72,00Euroje Hund
84,00Euroje Hund.
a) nur ein Hundgehaltenwird
ol zweiHundegehaltenwerden
c) dreiodermehrHundegehaltenwerden
bisher
48,00Euro
66,00Euroje Hund
78,00Euroje Hund.
Hunde,für die Steuerbefreiung
nachS 3 gewährtwird,werdenbei der Berechnung
der Anzahl
der Hundenichtberocksichtigt;
Hunde,fur die eineSteuerermäßigung
nachS 4 gewährtwifd,
werdenmitoezählt.
.
ln S 3 wiJdfolgenderAbsatzhinzugefügt:
S3
Steuerbefreiung
(4) Steuerbefreiung
wird auf Ankaggewährtfür Hunde,die von ihrenHaltefnnachweislich
aus
einemTierheimmit Sitzin def StadtDetmoldundderStadlBadSalzufleneMorbenwurden.
gehtab dem1. desMonatsnachder Ubernahme
DieSteuerbefreiung
und gilt filr die Dauer
einesJahres.
t.
lnkrufüieten
DieseSatzung
trittam 01.01.2011
in Kraft.
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