Daten
Kommune
Wesseling
Größe
787 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
18.11.13, 17:09
Aktualisiert
18.11.13, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
Bebauungsplan Nr. 2/23 A,
1. Änderung „KiTa Fuchsweg“
Erstellt durch die Stadt Wesseling,
Fachbereich Stadtplanung,
November 2013
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
1.
Anlass und Ziel der Planung
Durch eine entsprechende Gesetzesinitiative der Bundesregierung haben Familien mit Kindern unter drei Jahren seit dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. In Wesseling sind die erforderlichen Betreuungskapazitäten – teilweise mit Hilfe temporärer provisorischer Einrichtungen - rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden. Die provisorischen Plätze sollen möglichst kurzfristig durch den Neubau oder die Erweiterung bestehender Einrichtungen zur Kinderbetreuung ersetzt werden. Auch für die vorhandene, von der
Arbeiterwohlfahrt (AWO) geführte KiTa am Fuchsweg ist eine Erweiterung vorgesehen. Zur
planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der baulichen Maßnahmen ist eine Änderung
des vorhandenen Bebauungsplanes Nr. 2/23 A aus dem Jahre 1998 erforderlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A umfasst neben dem
KiTa-Grundstück und der südöstlich
daran anschließenden städtischen
Parzelle auch die bebauten Grundstücke Fuchsweg 2/4 sowie das unbebaute Grundstück Sechtemer Straße 44.
Durch die Einbeziehung der genannten
Flächen in den Plangeltungsbereich
wird es möglich, das Planungsrecht in
diesem Bereich an die vorhandenen
Gegebenheiten anzupassen und die
rechtliche Grundlage für angemessene
Entwicklungsoptionen der Wohngebäude zu schaffen. Konkret ist hiermit
insbesondere eine Vergrößerung der
im Bebauungsplan Nr. 2/23 A festgesetzten Baufelder verbunden. So soll
durch die Festsetzung entsprechender
Baufeldbreiten und -tiefen eine zeitgemäße Nutzbarkeit der Grundstücke
ermöglicht werden. Darüber hinaus ist
vorgesehen, mit der Änderung des Planes auf die tatsächliche Grundstücks- und Eigentümersituation zu reagieren. So sollen z.B. Festsetzungen über öffentliche Nutzungen (z.B.
Spielplatz auf öffentlicher Grünfläche) den vorliegenden Verhältnissen entsprechend keine
Privatgrundstücke mehr überlagern.
2.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A umfasst
das Gebiet nordwestlich des Kreuzungsbereichs von Sechtemer Straße und Fuchsweg bis
zur westlich angrenzenden Brandenburger Straße. Das Plangebiet weist eine Größe von ca.
4.500 m2 auf.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
3.
Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A soll im beschleunigten Verfahren nach §
13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Das Verfahren kann angewendet werden
„für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen
der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur
Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Änderung
eines Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für
die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene zulässige Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche wird bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A deutlich unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind
erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld des Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („Flora-Fauna-HabitatGebiet - FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:
•
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
•
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
•
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine
zusammenfassende Erklärung und Informationen zum Vorhandensein von umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
4.
Beschreibung des Plangebietes im Bestand
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Keldenich am Fuchsweg zwischen der als Kreisstraße klassifizierten Sechtemer Straße und der Brandenburger Straße. Die nähere Umgebung
des Plangebiets ist durch eine heterogen strukturierte Wohnbebauung geprägt. Während auf
der Südseite des Fuchswegs eine Bebauung mit 1 ½-geschossigen Ein- oder Zweifamilienhäusern vorherrscht, finden sich nördlich und östlich des Plangebiets 2 ½ - 4 ½ geschossige, teils freistehende, teils kettenförmig aneinander gebaute Mehrfamilienhäuser.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
Westlich der Brandenburger Straße überwiegt eine Bebauung mit 2 ½-geschossigen Doppelhäusern.
Das Plangebiet selbst ist zu einem Großteil bebaut. Die vorhandene Kindertagesstätte der
AWO besteht aus einem länglichen, eingeschossigen Bau mit Pultdach an das zum Fuchsweg vier ebenfalls eingeschossige Vorbauten mit Flach-, Sattel- und Tonnendach anschließen. Die Einfahrt auf das Gelände und zugehörige Stellplätze befindet sich im Südwesten
des Grundstücks an der Grenze zur benachbarten städtischen Parzelle Gem. Keldenich, Flur
11 Nr. 1490. Die Parzelle 1490 ist unbebaut und dicht mit Sträuchern bewachsen. Südwestlich dieses Grundstücks, im Kreuzungsbereich Sechtemer Straße/Fuchsweg, grenzt das vorhandene, 2 ½-geschossige Doppelhaus Fuchsweg 2/4 an. Nordöstlich hiervon befindet sich
die unbebaute, ebenfalls mit Sträuchern bewachsene Parzelle Sechtemer Straße 44.
5.
Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A umfasst räumlich
lediglich einen kleinen Teilbereich des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 2/23 A, der
1998 Rechtskraft erlangt hat. Die Abgrenzung des Ursprungsbebauungsplanes von 1998
erstreckt sich vom Fuchsweg im Süden bis zur Klobbotzstraße im Norden. Westlich wird der
Ursprungsbebauungsplan durch die Brandenburger Straße, östlich durch die Sechtemer
Straße begrenzt. Der nicht durch die 1. Änderung „KiTa Fuchsweg“ überplante Restbereich
des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A wird auch zukünftig die rechtskräftige Beurteilungsgrundlage für Vorhaben in diesem Teil bleiben. Für den überplanten Teilbereich der 1. Änderung
hingegen treten alle Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes außer Kraft.
Ausschnitt Ursprungsbebauungsplan Nr. 2/23 A
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
Das Plangebiet der 1. Änderung „KiTa Fuchsweg“ ist im Flächennutzungsplan (FNP) der
Stadt Wesseling überwiegend als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Teile der Doppelhausgrundstücke Fuchsweg 2/4 werden im FNP von einer geplanten, in die Sechtemer Straße einmündenden städtischen Straße überlagert. Die Planungen zur Realisierung dieser Straße werden
von der Stadt nicht weiter verfolgt. Die Trassenführung ist auch aufgrund der inzwischen
tatsächlich vorhandenen Bebauung südlich des Fuchsweges nicht mehr realisierbar. Unklar
hingegen ist, ob der Kreuzungsbereich der Sechtemer Straße und des Fuchswegs bzw. seiner östlichen Verlängerung „An der Elsmaar“ künftig in einen Kreisverkehr umgebaut wird.
Es bestehen entsprechende Planungsabsichten der Stadt und des Kreises, mit einer Realisierung jedoch ist auf kurze bis mittelfristige Sicht nicht zu rechnen.
Für die dem Bebauungsplan widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes
ist kein gesondertes Änderungsverfahren erforderlich. Der FNP wird nachträglich im Wege
der Berichtigung an die neuen städtebaulichen Ziele angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Ausschnitt FNP Wesseling (digitale Arbeitsfassung)
Der kommunalen Bauleitplanung übergeordnete Planungen bestehen mit dem Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln. Im Regionalplan ist das gesamte Plangebiet dem „allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ zugeordnet. Die vorgesehenen Planungen der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A widersprechen der ASB-Darstellung nicht und sind somit
den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
6.
Begründung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
Kindertagesstätte
Die Erweiterung der Kindertagesstätte dient der Unterbringung einer neuen Gruppe für zehn
Kinder im Alter von unter drei Jahren. Vorgesehen in dem Anbau sind ein Gruppen- und ein
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
Nebenraum sowie ein Schlafraum. Dazu kommen zwei Sanitärräume, ein Abstellraum und
zwei Flure. Insgesamt beläuft sich die Größe der geplanten Erweiterung auf ca. 120 m2.
Wie im Ursprungsbebauungsplan Nr. 2/23 A wird die Kindertagesstätte der AWO in der 1.
Planänderung als „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“
festgesetzt. Der Bereich der Gemeinbedarfsfläche umfasst in der Planänderung auch die
städtische Parzelle Nr. 1490, für die im Ursprungsplan eine Straßenverkehrsfläche mit öffentlichen Parkplätzen sowie eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Die überbaubare Grundstücksfläche für das KiTa-Gebäude wird im Bebauungsplan Nr. 2/23 A 1. Änderung durch die
Festsetzung von Baugrenzen definiert. Das Baufeld ermöglicht die vorgesehene Gebäudeerweiterung Richtung Südosten und schafft durch die großzügige Umgrenzung des Bestandsgebäudes im übrigen Bereich Flexibilität für kleinere bauliche Ergänzungen in der Zukunft. Außerhalb des festgesetzten Baufeldes dürfen ausnahmsweise (§ 31 Abs. 1 BauGB)
untergeordnete Nebenanlagen zugelassen werden, wenn sie eine Gebäudehöhe von 3 m
nicht überschreiten. Durch diese Festsetzung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass
sich künftig auch auf den Frei- und Spielflächen Bedarf für die Unterbringung kleinerer baulicher Anlagen, wie etwa eines Geräteschuppens, ergeben könnte. Die Höhenbegrenzung auf
3 m stellt die Unterordnung unter das KiTa-Gebäude sicher. Dadurch, dass die Festsetzung
als Ausnahme formuliert ist, besteht ein Ermessensspielraum der Stadt bei der Genehmigung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des KiTaGrundstücks. Sollten städtebauliche Gründe trotz der Einhaltung der festgesetzten Höhenbegrenzung der Errichtung einer Nebenanlage entgegenstehen, so kann die Stadt unter
sachgerechter Ausübung ihres Ermessens die Genehmigung versagen.
Die Kindertagesstätte verfügt bereits heute über eine Grundstückseinfahrt vom Fuchsweg.
Im vorhandenen Zufahrtsbereich wird in der Planänderung eine Fläche für Stellplätze festgesetzt, in der die Fahrzeuge der KiTa-Mitarbeiter und von Besuchern abgestellt werden können.
Wohngebiet
Für den südöstlichen Bereich des Plangebietes wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt
und somit die Festsetzung des Ursprungsbebauungsplanes übernommen. Zum Schutz der
Wohnnutzung und der Kindertagestätte vor unerwünschten Verkehrsströmen und Geruchsbelästigen durch Mineralölprodukte werden die an und für sich ausnahmsweise in einem
Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Tankstellen grundsätzlich ausgeschlossen.
Gemäß den in § 17 BauNVO angeführten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung wird für das allgemeine Wohngebiet im Plangebiet eine Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit der Wert des Bestandsbebauungsplanes übernommen.
Hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) ist korrespondierend mit der zulässigen 2Geschossigkeit ein Wert von maximal 0,8 zulässig. Die festgesetzten Höchstgrenzen zur
Geschossigkeit und zur GFZ stimmen ebenfalls mit den diesbezüglichen Werten des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 2/23 A überein.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
Zur Sicherung einer verträglichen Höhenentwicklung gegenüber der unmittelbar angrenzenden Nachbarbarschaft, werden in dem allgemeinen Wohngebiet maximal zulässige Traufund Firsthöhen festgesetzt. Die festgesetzten Werte von 7,50 m (Traufhöhe) bzw. 11 m
(Firsthöhe) orientieren sich hierbei an der vorhandenen Doppelhausbebauung Fuchsweg
2/4. Wird baulich keine Traufe ausgebildet, etwa durch die Planung eines Staffelgeschosses
mit allseits zurückspringenden Wänden, gilt die festgesetzte Traufhöhe für den oberen Abschluss der Gebäudeaußenwände (Oberkante Attika). Als Firsthöhe ist im Bebauungsplan
Nr. 2/23 A 1. Änderung die Differenz zwischen dem Bezugspunkt und dem höchstgelegenen
Punkt eines Gebäudes festgelegt.
Die Bauweise wird für das allgemeine Wohngebiet als offen festgesetzt. Gemäß der Prägung
durch die Umgebungsbebauung werden lediglich Einzel- und Doppelhäuser zugelassen.
Die festgesetzten Baugrenzen im WA nehmen beim Doppelhaus Fuchsweg 2/4 weitestgehend die vorhandene Gebäudeabgrenzung auf. Hierdurch wird erreicht, dass das Gebäude
im Gegensatz zum bisherigen Zustand, bei dem der Baukörper die südwestliche und südöstliche Grenze des Baufelds überschreitet, nun vollends innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt.
Das Baufeld im Bereich der Baulücke Sechtemer Straße 44 ist ebenfalls vergrößert worden.
Die Bauflucht des Nachbargebäudes Sechtemer Straße 42 aufnehmend, ermöglicht die Baufeldtiefe von 14 m eine der Grundstücksgröße und den heutigen Anforderungen an moderne
Gebäudegrundrisse angemessene Ausnutzbarkeit des Grundstücks.
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und von baulichen Anlagen, soweit
sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können,
bemisst sich innerhalb des allgemeinen Wohngebietes nach den generell geltenden Regelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen, Garagen, Stellplätzen,
nicht-überdachten Terrassen und Einfriedungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt somit im Ermessen der Genehmigungsbehörde, die über entsprechende Anlagen
nach städtebaulichen Gesichtspunkten entscheidet. Ein Anspruch auf die Genehmigung von
baulichen Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO besteht nicht.
Bezugspunkt
Für die Bemaßung der Höhe baulicher Anlagen, wie der Trauf- und Firsthöhe und der Höhe
von Nebenanlagen in der Gemeinbedarfsfläche wird ein Bezugspunkt festgelegt. Der Bezugspunkt ist die Höhenlage der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße). Bei Eckgrundstücken ist die höher gelegene
Verkehrsfläche ausschlaggebend.
Hinweise
Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan Nr. 2/23 A 1. Änderung „KiTa Fuchsweg“
aufgenommen:
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche Bodenfunde,
aber auch Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind der
Stadt Wesseling als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich mitzuteilen. Die Lage der Funde im Gelände darf nicht verändert werden.
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Sollten sich bei Erdarbeiten Hinweise auf Verunreinigungen ergeben, so ist die Stadt Wesseling oder die Untere Bodenschutzbehörde beim
Rhein-Erft-Kreis unverzüglich hierüber zu informieren.
Im Plangebiet bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln. Sollten bei Erdbauarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten aus
Sicherheitsgründen unverzüglich einzustellen und die nächstgelegene Polizei, Feuerwehr
oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf zu informieren.
7.
Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und
zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Folgenden werden die
Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden Auswirkungen auf diese
kurz beschrieben.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt
tangiert.
Tiere, Pflanzen, und biologische Vielfalt
Wesentliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und ihre Vielfalt sind durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten, da ein Großteil des Plangebiets bereits bebaut ist. Die
noch unbebaute Parzelle Sechtemer Straße 44 sowie die von der KiTa-Erweiterung betroffene Parzelle Nr. 1490 sind dicht mit Brombeersträuchern bewachsen. Größere Gehölzstrukturen, die gefährdeten Vogelarten oder geschützten Säugetieren, wie z.B. bestimmten Fledermausarten, als Lebensraum dienen könnten, sind nicht vorhanden.
Boden, Grundwasser
Auch bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
Bei dem Boden im Plangebiet handelt es sich um Braunerde, stellenweise Parabraunerde,
z.T. schwach pseudovergleyt aus Hochflutlehm, Schwemmlöss, und Lössresten über Sand
und Kies der Niederterrasse (B3). Die Wertzahl der Bodenschätzung ist mit 60-80 mittel bis
hoch. Der für eine Ackernutzung ertragreiche Boden weist eine hohe Sorptionsfähigkeit für
Nährstoffe, eine hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität sowie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit auf. Bei örtlich verdichtetem Untergrund ist schwache Staunässe im Oberboden bis 80 cm Tiefe typisch (Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte NRW, 1972).
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das Niederschlagswasser bei der erstmaligen Erschließung von Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt
oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer (inkl.
Grundwasser) einzuleiten. Die beschriebenen Bodeneigenschaften stehen einer Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet nicht entgegen.
Zum Schutz der Bodenfunktionen wird der Überbauungsgrad im allgemeinen Wohngebiet
durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 begrenzt. Die Überbauung des KiTa-Grundstücks
wird durch das festgesetzte Baufeld limitiert.
Luft und Klima
Aufgrund seiner vorhandenen Nutzung, der Einbindung in die Siedlungsstruktur und der geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und (Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Durch die Bebauungsplanung sind somit keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Mit der Erweiterung der Kindertagesstätte um eine Gruppe mit zehn Kindern ist von einer
geringfügigen Zunahme des Bring- und Abholverkehrs und der damit verbundenen Verkehrsimmissionen im Fuchsweg auszugehen. Unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund
von Verkehrslärm sind jedoch nicht zu erwarten. Durch zusätzliche spielende Kleinkinder
kann es ferner zu einer leichten Erhöhung des Geräuschpegels auf den Außenflächen der
KiTa kommen. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft entstehen nicht, da es sich bei den
Spielgeräuschen um sozialadäquaten Lärm handelt, der von den Nachbarn grundsätzlich
hinzunehmen ist.
Der Bebauungsplan Nr. 2/23 A, 1. Änderung liegt nicht innerhalb der Achtungsabstände, die
von der Kommission für Anlagensicherheit in ihrem KAS-18-Leitfaden als pauschale Anhaltswerte für die Beurteilung der Abstände zwischen sog. „Störfallanlagen“ nach der Seveso-Richtlinie und schutzbedürftigen Nutzungen festgelegt worden sind.
Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft
Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Ebenfalls nicht betroffen von der Planung ist das Schutzgut Landschaft.
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1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A
Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Regelungen womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird.
Bei Einhaltung der gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner
Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu
erwarten.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform.
Der Betreiber der KiTa und die Eigentümer der Wohngrundstücke sind demnach frei in ihrer
Entscheidung, entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Vergrößerung
der Energieeffizienz vorzusehen.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder naturschutzrechtliche
Festlegungen bestehen nicht.
Das Plangebiet befindet sich weiter außerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum
Schutz des Trinkwassers gesicherter Gebiete.
Erhaltung der Luftqualität
Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der
zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen
die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger Stadtgebiet
befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen, in der eine
kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Feinstaub (PM10), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O3) erfolgt. Daten
von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der Grenzwerte
festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr. 48). Für das
Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine wesentlichen Veränderungen
der Situation zu erwarten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere aufgrund der geringen
Eingriffsintensität nicht zu erwarten.
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