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Beschlussvorlage (Entwurf Begründung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
787 kB
Datum
03.12.2013
Erstellt
18.11.13, 17:09
Aktualisiert
18.11.13, 17:09

Inhalt der Datei

Begründung Bebauungsplan Nr. 2/23 A, 1. Änderung „KiTa Fuchsweg“ Erstellt durch die Stadt Wesseling, Fachbereich Stadtplanung, November 2013 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB 1. Anlass und Ziel der Planung Durch eine entsprechende Gesetzesinitiative der Bundesregierung haben Familien mit Kindern unter drei Jahren seit dem 01.08.2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. In Wesseling sind die erforderlichen Betreuungskapazitäten – teilweise mit Hilfe temporärer provisorischer Einrichtungen - rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden. Die provisorischen Plätze sollen möglichst kurzfristig durch den Neubau oder die Erweiterung bestehender Einrichtungen zur Kinderbetreuung ersetzt werden. Auch für die vorhandene, von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) geführte KiTa am Fuchsweg ist eine Erweiterung vorgesehen. Zur planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der baulichen Maßnahmen ist eine Änderung des vorhandenen Bebauungsplanes Nr. 2/23 A aus dem Jahre 1998 erforderlich. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A umfasst neben dem KiTa-Grundstück und der südöstlich daran anschließenden städtischen Parzelle auch die bebauten Grundstücke Fuchsweg 2/4 sowie das unbebaute Grundstück Sechtemer Straße 44. Durch die Einbeziehung der genannten Flächen in den Plangeltungsbereich wird es möglich, das Planungsrecht in diesem Bereich an die vorhandenen Gegebenheiten anzupassen und die rechtliche Grundlage für angemessene Entwicklungsoptionen der Wohngebäude zu schaffen. Konkret ist hiermit insbesondere eine Vergrößerung der im Bebauungsplan Nr. 2/23 A festgesetzten Baufelder verbunden. So soll durch die Festsetzung entsprechender Baufeldbreiten und -tiefen eine zeitgemäße Nutzbarkeit der Grundstücke ermöglicht werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, mit der Änderung des Planes auf die tatsächliche Grundstücks- und Eigentümersituation zu reagieren. So sollen z.B. Festsetzungen über öffentliche Nutzungen (z.B. Spielplatz auf öffentlicher Grünfläche) den vorliegenden Verhältnissen entsprechend keine Privatgrundstücke mehr überlagern. 2. Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A umfasst das Gebiet nordwestlich des Kreuzungsbereichs von Sechtemer Straße und Fuchsweg bis zur westlich angrenzenden Brandenburger Straße. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 4.500 m2 auf. 2 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Das Verfahren kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Änderung eines Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene zulässige Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche wird bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A deutlich unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld des Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („Flora-Fauna-HabitatGebiet - FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung gilt daher folgendes: • es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) • es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) • es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine zusammenfassende Erklärung und Informationen zum Vorhandensein von umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes. 4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Keldenich am Fuchsweg zwischen der als Kreisstraße klassifizierten Sechtemer Straße und der Brandenburger Straße. Die nähere Umgebung des Plangebiets ist durch eine heterogen strukturierte Wohnbebauung geprägt. Während auf der Südseite des Fuchswegs eine Bebauung mit 1 ½-geschossigen Ein- oder Zweifamilienhäusern vorherrscht, finden sich nördlich und östlich des Plangebiets 2 ½ - 4 ½ geschossige, teils freistehende, teils kettenförmig aneinander gebaute Mehrfamilienhäuser. 3 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB Westlich der Brandenburger Straße überwiegt eine Bebauung mit 2 ½-geschossigen Doppelhäusern. Das Plangebiet selbst ist zu einem Großteil bebaut. Die vorhandene Kindertagesstätte der AWO besteht aus einem länglichen, eingeschossigen Bau mit Pultdach an das zum Fuchsweg vier ebenfalls eingeschossige Vorbauten mit Flach-, Sattel- und Tonnendach anschließen. Die Einfahrt auf das Gelände und zugehörige Stellplätze befindet sich im Südwesten des Grundstücks an der Grenze zur benachbarten städtischen Parzelle Gem. Keldenich, Flur 11 Nr. 1490. Die Parzelle 1490 ist unbebaut und dicht mit Sträuchern bewachsen. Südwestlich dieses Grundstücks, im Kreuzungsbereich Sechtemer Straße/Fuchsweg, grenzt das vorhandene, 2 ½-geschossige Doppelhaus Fuchsweg 2/4 an. Nordöstlich hiervon befindet sich die unbebaute, ebenfalls mit Sträuchern bewachsene Parzelle Sechtemer Straße 44. 5. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A umfasst räumlich lediglich einen kleinen Teilbereich des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 2/23 A, der 1998 Rechtskraft erlangt hat. Die Abgrenzung des Ursprungsbebauungsplanes von 1998 erstreckt sich vom Fuchsweg im Süden bis zur Klobbotzstraße im Norden. Westlich wird der Ursprungsbebauungsplan durch die Brandenburger Straße, östlich durch die Sechtemer Straße begrenzt. Der nicht durch die 1. Änderung „KiTa Fuchsweg“ überplante Restbereich des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A wird auch zukünftig die rechtskräftige Beurteilungsgrundlage für Vorhaben in diesem Teil bleiben. Für den überplanten Teilbereich der 1. Änderung hingegen treten alle Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes außer Kraft. Ausschnitt Ursprungsbebauungsplan Nr. 2/23 A 4 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB Das Plangebiet der 1. Änderung „KiTa Fuchsweg“ ist im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling überwiegend als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Teile der Doppelhausgrundstücke Fuchsweg 2/4 werden im FNP von einer geplanten, in die Sechtemer Straße einmündenden städtischen Straße überlagert. Die Planungen zur Realisierung dieser Straße werden von der Stadt nicht weiter verfolgt. Die Trassenführung ist auch aufgrund der inzwischen tatsächlich vorhandenen Bebauung südlich des Fuchsweges nicht mehr realisierbar. Unklar hingegen ist, ob der Kreuzungsbereich der Sechtemer Straße und des Fuchswegs bzw. seiner östlichen Verlängerung „An der Elsmaar“ künftig in einen Kreisverkehr umgebaut wird. Es bestehen entsprechende Planungsabsichten der Stadt und des Kreises, mit einer Realisierung jedoch ist auf kurze bis mittelfristige Sicht nicht zu rechnen. Für die dem Bebauungsplan widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist kein gesondertes Änderungsverfahren erforderlich. Der FNP wird nachträglich im Wege der Berichtigung an die neuen städtebaulichen Ziele angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ausschnitt FNP Wesseling (digitale Arbeitsfassung) Der kommunalen Bauleitplanung übergeordnete Planungen bestehen mit dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln. Im Regionalplan ist das gesamte Plangebiet dem „allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ zugeordnet. Die vorgesehenen Planungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2/23 A widersprechen der ASB-Darstellung nicht und sind somit den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). 6. Begründung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Kindertagesstätte Die Erweiterung der Kindertagesstätte dient der Unterbringung einer neuen Gruppe für zehn Kinder im Alter von unter drei Jahren. Vorgesehen in dem Anbau sind ein Gruppen- und ein 5 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB Nebenraum sowie ein Schlafraum. Dazu kommen zwei Sanitärräume, ein Abstellraum und zwei Flure. Insgesamt beläuft sich die Größe der geplanten Erweiterung auf ca. 120 m2. Wie im Ursprungsbebauungsplan Nr. 2/23 A wird die Kindertagesstätte der AWO in der 1. Planänderung als „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt. Der Bereich der Gemeinbedarfsfläche umfasst in der Planänderung auch die städtische Parzelle Nr. 1490, für die im Ursprungsplan eine Straßenverkehrsfläche mit öffentlichen Parkplätzen sowie eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Die überbaubare Grundstücksfläche für das KiTa-Gebäude wird im Bebauungsplan Nr. 2/23 A 1. Änderung durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. Das Baufeld ermöglicht die vorgesehene Gebäudeerweiterung Richtung Südosten und schafft durch die großzügige Umgrenzung des Bestandsgebäudes im übrigen Bereich Flexibilität für kleinere bauliche Ergänzungen in der Zukunft. Außerhalb des festgesetzten Baufeldes dürfen ausnahmsweise (§ 31 Abs. 1 BauGB) untergeordnete Nebenanlagen zugelassen werden, wenn sie eine Gebäudehöhe von 3 m nicht überschreiten. Durch diese Festsetzung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich künftig auch auf den Frei- und Spielflächen Bedarf für die Unterbringung kleinerer baulicher Anlagen, wie etwa eines Geräteschuppens, ergeben könnte. Die Höhenbegrenzung auf 3 m stellt die Unterordnung unter das KiTa-Gebäude sicher. Dadurch, dass die Festsetzung als Ausnahme formuliert ist, besteht ein Ermessensspielraum der Stadt bei der Genehmigung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des KiTaGrundstücks. Sollten städtebauliche Gründe trotz der Einhaltung der festgesetzten Höhenbegrenzung der Errichtung einer Nebenanlage entgegenstehen, so kann die Stadt unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens die Genehmigung versagen. Die Kindertagesstätte verfügt bereits heute über eine Grundstückseinfahrt vom Fuchsweg. Im vorhandenen Zufahrtsbereich wird in der Planänderung eine Fläche für Stellplätze festgesetzt, in der die Fahrzeuge der KiTa-Mitarbeiter und von Besuchern abgestellt werden können. Wohngebiet Für den südöstlichen Bereich des Plangebietes wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt und somit die Festsetzung des Ursprungsbebauungsplanes übernommen. Zum Schutz der Wohnnutzung und der Kindertagestätte vor unerwünschten Verkehrsströmen und Geruchsbelästigen durch Mineralölprodukte werden die an und für sich ausnahmsweise in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Tankstellen grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäß den in § 17 BauNVO angeführten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird für das allgemeine Wohngebiet im Plangebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt und somit der Wert des Bestandsbebauungsplanes übernommen. Hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) ist korrespondierend mit der zulässigen 2Geschossigkeit ein Wert von maximal 0,8 zulässig. Die festgesetzten Höchstgrenzen zur Geschossigkeit und zur GFZ stimmen ebenfalls mit den diesbezüglichen Werten des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 2/23 A überein. 6 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB Zur Sicherung einer verträglichen Höhenentwicklung gegenüber der unmittelbar angrenzenden Nachbarbarschaft, werden in dem allgemeinen Wohngebiet maximal zulässige Traufund Firsthöhen festgesetzt. Die festgesetzten Werte von 7,50 m (Traufhöhe) bzw. 11 m (Firsthöhe) orientieren sich hierbei an der vorhandenen Doppelhausbebauung Fuchsweg 2/4. Wird baulich keine Traufe ausgebildet, etwa durch die Planung eines Staffelgeschosses mit allseits zurückspringenden Wänden, gilt die festgesetzte Traufhöhe für den oberen Abschluss der Gebäudeaußenwände (Oberkante Attika). Als Firsthöhe ist im Bebauungsplan Nr. 2/23 A 1. Änderung die Differenz zwischen dem Bezugspunkt und dem höchstgelegenen Punkt eines Gebäudes festgelegt. Die Bauweise wird für das allgemeine Wohngebiet als offen festgesetzt. Gemäß der Prägung durch die Umgebungsbebauung werden lediglich Einzel- und Doppelhäuser zugelassen. Die festgesetzten Baugrenzen im WA nehmen beim Doppelhaus Fuchsweg 2/4 weitestgehend die vorhandene Gebäudeabgrenzung auf. Hierdurch wird erreicht, dass das Gebäude im Gegensatz zum bisherigen Zustand, bei dem der Baukörper die südwestliche und südöstliche Grenze des Baufelds überschreitet, nun vollends innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Das Baufeld im Bereich der Baulücke Sechtemer Straße 44 ist ebenfalls vergrößert worden. Die Bauflucht des Nachbargebäudes Sechtemer Straße 42 aufnehmend, ermöglicht die Baufeldtiefe von 14 m eine der Grundstücksgröße und den heutigen Anforderungen an moderne Gebäudegrundrisse angemessene Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und von baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, bemisst sich innerhalb des allgemeinen Wohngebietes nach den generell geltenden Regelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen, Garagen, Stellplätzen, nicht-überdachten Terrassen und Einfriedungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt somit im Ermessen der Genehmigungsbehörde, die über entsprechende Anlagen nach städtebaulichen Gesichtspunkten entscheidet. Ein Anspruch auf die Genehmigung von baulichen Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO besteht nicht. Bezugspunkt Für die Bemaßung der Höhe baulicher Anlagen, wie der Trauf- und Firsthöhe und der Höhe von Nebenanlagen in der Gemeinbedarfsfläche wird ein Bezugspunkt festgelegt. Der Bezugspunkt ist die Höhenlage der fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße). Bei Eckgrundstücken ist die höher gelegene Verkehrsfläche ausschlaggebend. Hinweise Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan Nr. 2/23 A 1. Änderung „KiTa Fuchsweg“ aufgenommen: 7 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere Denkmalschutzbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich mitzuteilen. Die Lage der Funde im Gelände darf nicht verändert werden. Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Sollten sich bei Erdarbeiten Hinweise auf Verunreinigungen ergeben, so ist die Stadt Wesseling oder die Untere Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis unverzüglich hierüber zu informieren. Im Plangebiet bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln. Sollten bei Erdbauarbeiten dennoch Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten aus Sicherheitsgründen unverzüglich einzustellen und die nächstgelegene Polizei, Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf zu informieren. 7. Auswirkungen auf die Umwelt Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden Auswirkungen auf diese kurz beschrieben. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt tangiert. Tiere, Pflanzen, und biologische Vielfalt Wesentliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und ihre Vielfalt sind durch die Bebauungsplanänderung nicht zu erwarten, da ein Großteil des Plangebiets bereits bebaut ist. Die noch unbebaute Parzelle Sechtemer Straße 44 sowie die von der KiTa-Erweiterung betroffene Parzelle Nr. 1490 sind dicht mit Brombeersträuchern bewachsen. Größere Gehölzstrukturen, die gefährdeten Vogelarten oder geschützten Säugetieren, wie z.B. bestimmten Fledermausarten, als Lebensraum dienen könnten, sind nicht vorhanden. Boden, Grundwasser Auch bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten. 8 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB Bei dem Boden im Plangebiet handelt es sich um Braunerde, stellenweise Parabraunerde, z.T. schwach pseudovergleyt aus Hochflutlehm, Schwemmlöss, und Lössresten über Sand und Kies der Niederterrasse (B3). Die Wertzahl der Bodenschätzung ist mit 60-80 mittel bis hoch. Der für eine Ackernutzung ertragreiche Boden weist eine hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität sowie eine mittlere Wasserdurchlässigkeit auf. Bei örtlich verdichtetem Untergrund ist schwache Staunässe im Oberboden bis 80 cm Tiefe typisch (Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte NRW, 1972). Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) ist das Niederschlagswasser bei der erstmaligen Erschließung von Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer (inkl. Grundwasser) einzuleiten. Die beschriebenen Bodeneigenschaften stehen einer Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet nicht entgegen. Zum Schutz der Bodenfunktionen wird der Überbauungsgrad im allgemeinen Wohngebiet durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 begrenzt. Die Überbauung des KiTa-Grundstücks wird durch das festgesetzte Baufeld limitiert. Luft und Klima Aufgrund seiner vorhandenen Nutzung, der Einbindung in die Siedlungsstruktur und der geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und (Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Durch die Bebauungsplanung sind somit keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Mit der Erweiterung der Kindertagesstätte um eine Gruppe mit zehn Kindern ist von einer geringfügigen Zunahme des Bring- und Abholverkehrs und der damit verbundenen Verkehrsimmissionen im Fuchsweg auszugehen. Unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund von Verkehrslärm sind jedoch nicht zu erwarten. Durch zusätzliche spielende Kleinkinder kann es ferner zu einer leichten Erhöhung des Geräuschpegels auf den Außenflächen der KiTa kommen. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft entstehen nicht, da es sich bei den Spielgeräuschen um sozialadäquaten Lärm handelt, der von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen ist. Der Bebauungsplan Nr. 2/23 A, 1. Änderung liegt nicht innerhalb der Achtungsabstände, die von der Kommission für Anlagensicherheit in ihrem KAS-18-Leitfaden als pauschale Anhaltswerte für die Beurteilung der Abstände zwischen sog. „Störfallanlagen“ nach der Seveso-Richtlinie und schutzbedürftigen Nutzungen festgelegt worden sind. Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Ebenfalls nicht betroffen von der Planung ist das Schutzgut Landschaft. 9 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 2/23 A Verfahrensstand § 3 Abs. 2 BauGB Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Regelungen womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform. Der Betreiber der KiTa und die Eigentümer der Wohngrundstücke sind demnach frei in ihrer Entscheidung, entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Vergrößerung der Energieeffizienz vorzusehen. Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich weiter außerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter Gebiete. Erhaltung der Luftqualität Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen, in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Feinstaub (PM10), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O3) erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr. 48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere aufgrund der geringen Eingriffsintensität nicht zu erwarten. 10