Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
74 kB
Erstellt
05.11.10, 12:08
Aktualisiert
12.11.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
134/2010
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
12. November 2010
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im Ortsteil Greste im
Bereich der Kantstraße
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
18.11.2010
Bemerkungen
Sachdarstellung:
In der Hochbau- und Planungsausschusssitzung am 29.04.2010 (s. auch Vorlage Nr. 57/2010) ist die
Verwaltung beauftragt worden, zu prüfen, wie häufig es vorkommt, dass ein Grundstück zwischen zwei
Verkehrsflächen liegt. Hier unter der Betrachtungsweise, dass von den Verkehrsflächen Zufahrten denkbar
wären und höhere Einfriedungen als 0,80 cm zu Sichtbehinderungen bei der Ausfahrt führen.
Um ein zeitnahes, sachgerechtes Ergebnis für den Antragsteller zu erreichen, ist die Prüfung, in
Rücksprache mit dem Ausschussvorsitzenden, vorläufig auf den heranzuziehenden Bebauungsplan
beschränkt worden. Die Prüfung des Gemeindegebietes wird aus Zeitgründen nachgereicht.
Aus
dem
anliegenden
Plan
und
den
Ausschnitten
wird
ersichtlich,
dass
ca.
3 Grundstücksbereiche zwischen zwei Verkehrsflächen liegen (blau bzw. schwarz markiert). Dabei gibt es
folgende Besonderheiten:
Nr.
1
Beschreibung
Waldstraße / Kantstraße
- Bereich des Antragstellers
- Zufahrten von der Waldstraße sind zulässig, u.a. für
Stellplätze
- über die Waldstraße wird vielfach das Neubaugebiet
sowie der Sportplatz angefahren, dadurch erfolgt eine
andere Belastung des Ruhebereiches (sogenannter
rückwärtiger Gartenbereich) als bisher
Übersicht
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2
3
Heinestr. / Stormstr.
- die separaten Garagen für die Reihenhäuser sind von
der Heinestr. anzufahren, wobei Stellplätze und deren
Zufahrten auf den Wohngrundstücken möglich sind.
- die Heinestraße ist eine Sackgasse, es ist von reinem
Anliegerverkehr auszugehen
- keine Veränderung der Verkehrssituation und damit
keine Änderung für den Ruhebereich
Schillerstr. / Fußweg
- der Fußweg ist öffentliche Verkehrsfläche. Eine
verkehrliche Erschließung und damit Zufahrten vom
Fußweg sind rechtlich nicht möglich
- die Schillerstraße ist eine Sackgasse, es ist von reinem
Anliegerverkehr auszugehen
s. Bild oben
Ergebnis:
Nur die Bereiche 1 und 2 liegen zwischen zwei Verkehrsflächen, von denen Zufahrten auf die Grundstücke
möglich wären. Hier gilt bisher folgende gemeindliche Vorgabe für Einfriedungen:
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an der Grenze zum
Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun,
Metallgitterzaun oder lebende Hecke auszuführen.
Anhand des Ergebnisses wird deutlich, dass es sich bei dem Antrag, bezogen auf den gesamten B-Plan,
eher um eine Ausnahme handelt. Es empfiehlt sich daher, bei Änderung der Vorgabe für Einfriedungen, die
textlichen Festsetzungen anzupassen und auf die Bereiche 1 und 2 zu beschränken.
Mit Änderung der textlichen Festsetzungen, in dem Sinne, dass entlang der Waldstraße und der
Stormstraße die Höhe von 2,00 m für Einfriedungen zugelassen werden könnten, ist es erforderlich,
Zufahrten von den vorgenannten Straßen auszuschließen. Damit würde dem Aspekt der Verkehrssicherheit
entsprochen, denn 2 m hohen Einfriedungen stellen eine Sichtbehinderung beim Ausfahren dar.
Anmerkung: Viele rückwärtige Gartenbereich entlang der Stormstraße sind bereits mit einer entsprechenden
Einfriedung abgeschirmt worden (ohne Abstand zur Straßenfläche).
Nunmehr ist zu entscheiden, ob
A) entlang der Waldstraße und der Stormstraße 2,00 m hohe Einfriedungen zugelassen werden
B) die Einfriedung, wie beim Antragsteller, einen Abstand zur Verkehrsfläche einzuhalten hat
C) die Einfriedungen und / oder der Abstand zwischen Verkehrsfläche und Einfriedung zu begrünen sind
D) Zufahrten auszuschließen sind.
Unter dem Aspekt, die Privatsphäre bzw. den Ruhebereich zu schützen, empfiehlt es sich, unter
Berücksichtigung der Punkte A – D, die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens für die Bereiche 1
und 2 zu beauftragen.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss stimmt dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01
„Mackenbruch“ zu und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens.
Aufgrund der Vielzahl der laufenden Verfahren wird der Antrag zurückgestellt bzw. der Antragsteller kann für
die Planung einen Dritten beauftragen.
Schemmel
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