Daten
Kommune
Wesseling
Größe
138 kB
Datum
24.09.2013
Erstellt
09.09.13, 17:08
Aktualisiert
09.09.13, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
184/2013
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen -
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
07.08.2013
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 184/2013
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Bley
07.08.2013
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen -
Beschlussentwurf:
nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Schreiben vom 24.06.2013 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen. Diese soll einer Überpopulation wild lebender, unkastrierter Katzen entgegenwirken, die dafür verantwortlich gemacht werden, dass
- ihre Hinterlassenschaften Krankheitserreger auf den Menschen übertragen, insbesondere eine Gefahr für schwangere Frauen besteht,
- der Bestand bestimmter Singvogelarten sinkt und
- der Bestand kranker und hungernder Tiere zunimmt.
Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung setzt gem. §§ 25 S. 1, 27 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) voraus, dass eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung vorliegt. Der Stadt Wesseling als Verordnungsgeber steht keine Erprobungsphase zu. Vor Erlass
muss hinreichend geklärt sein, dass tatsächlich eine Gefahr vorliegt.
Der Gesetzgeber hat ein Tier als Rechtsobjekt bestimmt und nicht als -subjekt. Das Leiden und Ableben
eines Tieres beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit – anders als Leiden und Lebensgefahr des Menschen,
der als Rechtssubjekt vom Staat zu schützen ist – nicht. Erkenntnisse, die eine vermehrte Erkrankung von
Menschen durch Hinterlassenschaften von Freigängerkatzen als Ursache haben, liegen nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nicht gegeben.
Vermehrte Hinterlassenschaften von Katzen auf Spielplätzen könnten eine Gefahr des Schutzgutes der öffentlichen Ordnung sein. In der Vergangenheit gab es einmal auf einem Spielplatz Probleme mit Katzenhinterlassenschaften. Aktuell sind es jetzt vielmehr die Hundehinterlassenschaften in Parkanlagen etc., die ein
Problem darstellen. Vermehrte Hinterlassenschaften von Katzen sind zurzeit kein Thema. Unterschiedliche
Meinungen gibt es beim Leid von Tieren. Der Gesetzgeber sieht ein mit Leiden verbundenes Ableben von
Tieren jeglicher Art als natürlichen Vorgang an, der keinen „heilenden“ Eingriff des Menschen bedarf, sofern
nicht menschliches Handeln Ursache des Leids ist. Dem entgegen steht die allgemein herrschende ethische
Wertvorstellung, die für ein gedeihliches Zusammenleben als unabdingbar anzusehen ist. Danach ist es
nicht vereinbar, ein Tier unversorgt in einem qualvollen Zustand leiden zu lassen. Eine Gefahr für das
Schutzgut der öffentlichen Ordnung könnte vermutet werden. Eine Überpopulation von Katzen besteht zurzeit nicht, ebenso ist bisher kein qualvolles Leiden eines Tieres angezeigt worden. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung liegt nach jetzigem Kenntnisstand nicht vor.
Letztlich muss eine abstrakte Gefahr vorliegen. Eine abstrakte Gefahr liegt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden
im Einzelfall einzutreten pflegt und Anlass besteht, diese Gefahr mit einem generell-abstrakten Mittel, also
einem Rechtssatz, zu bekämpfen. Dies setzt voraus, dass gerade die fehlende Kastration von Freigängerkatzen maßgeblich Ursache dafür ist, dass Menschen erkranken, der Bestand der Singvögel sinkt und es
eine Überpopulation kranker und hungernder Katzen gibt. Aktuell konnte im Stadtgebiet Wesseling keine
Vermehrung von Katzen festgestellt werden, die zu Nachteilen für Mensch und Tier führt. Eine abstrakte
Gefahr ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
Städte wie z.B. Bonn, Bergheim, Kerpen und Hürth, die eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen geregelt haben, verfahren in der Praxis so, dass
tatsächlich mangels zusätzlichen Personals weder eine Bestandsaufnahme noch eine Kontrolle durchgeführt
wurde. Zwecks Registrierung wird auf die privaten Datenbanken, wie z. B. Deutsches Haustierregister,
Tasso, Datenbank der Internationalen Zentralen Tierregistrierung IFTA, verwiesen. Die Registrierung des
Haustieres ist dort kostenlos. Mit vorhandenem Personal sind Kontrollen nicht möglich. Die Verwaltungen
werden nur auf Anzeigen aus der Bevölkerung tätig. Die Katzenhalterin/der Katzenhalter erhält zu der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht ein Hinweisschreiben und/oder einen Flyer als Informationsmaterial. Eine Nachkontrolle findet nicht statt. Positive Erfahrungswerte liegen - ausgenommen bei der
Stadt Paderborn, die nach Erlass der Verordnung einen Anstieg von Kastrationen verzeichnen konnte –
nicht vor. Ein verbesserter Tierschutz konnte nicht erreicht werden, vielmehr wurde festegestellt, dass aufgrund einer solchen Verordnung Nachbarschaftsstreitigkeiten entstanden sind bzw. verstärkt wurden.
In einigen Verordnungen über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen wird darauf hingewiesen, dass auch Katzenhalter/in ist, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter
zur Verfügung stellt. Bei einer regelmäßigen Fütterung wird unterstellt, dass die fütternde Person Betreuer i.
S. d. § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) und damit Zustandsverantwortlicher i. S. d. § 18 Abs. 2 S. 2 TierSchG
ist. Katzenbesitzern ist es nicht möglich zu verhindern, dass fremde Freigängerkatzen das Futter der eigenen Katze einverleiben. Diese als Verantwortliche heranzuziehen ist fraglich. Tatsächlich besteht nicht die
Absicht, die fremde Freigängerkatze zu füttern. Für Anzeigenerstatter kann es aber zu der Fehleinschätzung
kommen, dass wilde Katzen angefüttert werden.
Nicht unerhebliche Kosten entstehen für den Katzenhalter/die Katzenhalterin für die Kastration und Kennzeichnung, insbesondere aber auch für die Verwaltung durch zusätzlichen Zeit- und Personalaufwand. Sollte
so verfahren werden wie in den vorgenannten Städten, so entsteht zumindest ein zeitlicher Aufwand. Eine
konsequente Umsetzung der Verordnung, die eine flächendeckende Kontrolle mit entsprechenden Nachkontrollen beinhaltet, ist mit dem vorhandenen Personalkörper nicht möglich.
2. Lösung
Stimmt der Rat dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu, so bietet sich die Aufnahme einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Freigängerkatzen in die derzeit bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an.
Denkbar ist auch eine eigene Ordnungsbehördliche Verordnung zur Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht für Freigängerkatzen.
Der Text für die Aufnahme der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen
könnte wie folgt lauten:
„Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von
einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank zu registrieren. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden,
wenn die Interessen der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein
berechtigtes Interesse der Katzenhalterin bzw. des Katzenhalters an der Fortpflanzung ihrer bzw. seiner
Katze besteht und eine Kontrolle und Versorgung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird.“
Der Zusatz, dass auch diejenigen als Katzenhalter/in gelten, die freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur
Verfügung stellen, sollte in der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht mit aufgenommen werden.
Um die beschriebene Regelung vernünftig umzusetzen, ist die Einstellung eines fachkundigen Mitarbeiters
erforderlich.
3. Alternativen
Alternative: keine rechtliche Regelung in Form einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Kastrations-,
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen.
Denkbar wäre aber im Rahmen einer Pressemitteilung an alle Katzenbesitzer zu appellieren, ihre Freigängerkatzen freiwillig kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen, um Katzenleid zu vermeiden.
4. Finanzielle Auswirkungen
Für die Katzenhalter entstehen bei Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
für Freigängerkatzen im Rahmen einer Ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Kosten:
- Kastration bis zu 120 Euro
- Kennzeichnung bis zu 40 Euro
Für die Stadt entstehen zusätzliche Personal- und Materialkosten.