Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,3 kB
Datum
25.06.2009
Erstellt
10.06.09, 12:08
Aktualisiert
10.06.09, 12:08
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass vom
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. 2006 S. 516) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs VO) vom 21.
November 2006 (GV.NRW. 2006 S. 527) und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG)- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai
1980 (GV.NRW. 1980 S. 528 / SGV.NRW. 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005
(GV.NRW. 2005 S. 274) wird gemäß dem Beschluss des Rates vom _____________ für die Gemeinde
Leopoldshöhe folgende Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe an folgenden Sonntagen in der Zeit von
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a)
b)
c)
d)
im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Frühlingsmarktes
in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass der Mittelstandsschau
in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass des Martinsmarktes
in den Ortsteilen Leopoldshöhe, Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass des
Sonnenblumenfestes
e) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Marktes der Generationen
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom
01. Juli 2005 außer Kraft.