Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,3 kB
Datum
25.06.2009
Erstellt
10.06.09, 12:08
Aktualisiert
10.06.09, 12:08
Beschlussvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

öffnen download melden Dateigröße: 8,3 kB

Inhalt der Datei

ENTWURF Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. 2006 S. 516) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungs VO) vom 21. November 2006 (GV.NRW. 2006 S. 527) und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG)- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. 1980 S. 528 / SGV.NRW. 2060) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV.NRW. 2005 S. 274) wird gemäß dem Beschluss des Rates vom _____________ für die Gemeinde Leopoldshöhe folgende Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe an folgenden Sonntagen in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a) b) c) d) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Frühlingsmarktes in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass der Mittelstandsschau in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass des Martinsmarktes in den Ortsteilen Leopoldshöhe, Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass des Sonnenblumenfestes e) im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Marktes der Generationen §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 01. Juli 2005 außer Kraft.