Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
174 kB
Datum
27.08.2009
Erstellt
20.08.09, 12:16
Aktualisiert
20.08.09, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
100/2009
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
24. November 2009
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 "Evenhauserholz" im Ortsteil
Leopoldshöhe
hier: Weidenstraße
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
27.08.2009
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beantragt für sein Grundstück in der „Weidenstraße“ die Veränderung der
Dachneigung und der Traufhöhe. Hierfür ist die Änderung des o.g. Bebauungsplanes erforderlich.
Die Begründung zum Antrag ist der Anlage zu entnehmen.
Satteldach
Flachdach
X
X = Walmdach
geplante Bauvorhaben
rechtskräftiger B-Plan = 1. Änderung
Der Bebauungsplan ist 1961 rechtskräftig geworden. Zwischenzeitlich sind 4 Änderungen erfolgt.
Der beantragte Bereich ist geändert worden:
-2-
1971
1991
1. Änderung auf Antrag der selben Person
bzgl. der Erweiterung der überbaubaren
Fläche.
Anmerkung: Auf dieser Fläche sollen nun die
geplanten Bauvorhaben errichtet werden.
2. Änderung hinsichtlich der Dachform und
Dachneigung,
zulässig
sind
neben
Flachdächern nunmehr auch Walm- und
Satteldächer mit einer Dachneigung von 25° 30°1. Die Gebäudehöhe ist bis 3 m zulässig.
Im Gegensatz zu anderen Bereichen des Bebauungsplanes ist dieser Abschnitt aktualisiert
worden.
Inhaltlich kann die Verwaltung, unter dem Ansatz einer optimierten Wohnraumnutzung im
Dachgeschoss, dem Antrag zustimmen.
Städtebaulich ist eine Veränderung der Dachneigung und Traufhöhe diskussionsfähig. Die
Umgebungsbebauung ist westlich der geplanten Bauvorhaben durch Flachdächer geprägt, östlich
durch Satteldächer. Die Neubauvorhaben stehen somit an der Schnittsstelle von Sattel- zu
Flachdach. Die städtebaulichen Bereiche Flach- bzw. Satteldach sind bisher einheitlich in der
Dachform. Es ergibt sich dadurch ein gestalterisch homogenes Erscheinungsbild.
Mit Änderung der gestalterischen Festsetzungen für den bisherigen Flachdachbereich gem.
Antrag, erhält jeder Hauseigentümer das Recht, sein Wohnhaus mit einem Satteldach bis zu 45°
zu verändern. Die Dachlandschaft könnte sich daher zukünftig zusammensetzen aus Flachdach,
Walmdach von 25° - 30° und Satteldach 25° - 45° sowie einer Traufhöhe bis 4,50 m; bisherige
First- / Gebäudehöhe 3,00 m. Die Konsequenz könnte sein, dass die bisherige einheitliche
Dachlandschaft im Bereich der Flachdachbebauung aufgelöst wird. Die Dachlandschaft ist jedoch
eines mit der prägenden Elemente in einem Wohngebiet. Ein zu großes Spektrum an wählbaren
Dachtypen, dazu mit einer weiten Spannweite in der Dachneigung, ergibt eine unruhige
Dachlandschaft mit entsprechender Wahrnehmung der Siedlung.
Skizze
Die geplanten Neubauten werden an der Übergangsstelle zwischen einem Flach- bzw.
Satteldachbereich stehen. Eine Zulassung von Satteldächern mit bis zu 45° erscheint aus
gestalterischen, städtebaulichen Überlegungen an diesem Standort unproblematisch. Eine
Ausweitung der Dachform in den Flachdachbereich, wie oben skizziert, bietet sich aus
gestalterischer Sicht jedoch nicht an (s.o. Skizze).
Geleitet von diesen Überlegungen und der Tatsache, dass erst im letzten Ausschuss im Bereich
des Pappelweges (siehe Vorlagen-Nr. 95/2009) ein Antrag auf Änderung des B-Planes gestellt
worden ist, erscheint es aus städtebaulich gestalterischen Gründen sowie aus ökonomischen
1
Der im Antrag erwähnte Nachbar hat nach Rechtskraft der 2. Änderung sein Dach geändert.
-3-
Überlegungen angebracht, die beiden Änderungsverfahren, wenngleich mit unterschiedlichen
Änderungsinhalten, zusammen zu legen. Der Geltungsbereich könnte wie folgt aussehen:
Heutiger Antrag:
Dachneigung und
Traufhöhe
Antrag s. Vorlagen-Nr. 95/2009 bzgl.
überbaubarer Fläche
Aufgrund der Vielzahl der laufenden Verfahren ist jedoch derzeit nicht einschätzbar, wann eine
Überarbeitung des Bebauungsplanes erfolgen kann.
Es wird daher empfohlen, die Verwaltung mit der Aufstellung einer Bebauungsplanänderung zu
beauftragen. Bei einer zeitnahen Umsetzungsvorstellung durch den Antragsteller wird angeregt,
die Planung einem externen Planer zu übertragen, bei Kostenübernahme durch den Antragsteller.
Sollte der Antragsteller zeitlich unabhängig sein, kann die generelle Überarbeitung durch die
Verwaltung erfolgen. Bearbeitungs- und Verfahrenszeiten sind dabei zu bedenken.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss stimmt dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 06/01 „Evenhauserholz“ zu und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des
Verfahrens.
Aufgrund der Vielzahl der laufenden Verfahren wird der Antrag zurückgestellt bzw. dem
Antragsteller empfohlen, für die Planung einen Dritten zu beauftragen.
Schemmel
Anlagen