Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
01.10.2009
Erstellt
28.08.09, 21:20
Aktualisiert
28.08.09, 21:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung
und Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
99/2009
zur Sitzung
des Betriebsausschusses
Leopoldshöher Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung und
Kommunales Gebäudemanagement
Leopoldshöhe
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991-261
Datum:
24. November 2009
Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2008 der LIL
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Leopoldshöher
Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung und
Kommunales
Gebäudemanagement
Leopoldshöhe
Termin
10.09.2009
Rat
01.10.2009
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Unter dem TOP 3.1. hat der Wirtschaftsprüfer Herr Kampen den Jahresabschluss der LIL für das
Wirtschaftsjahr 2008 vorgestellt. Die Prüfung hat ergeben, dass im vergangenen Jahr ein Jahresfehlbetrag
in Höhe von 22.975,98 € erzielt worden ist. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der
Rücklagenerhöhung von 2.758,48 € ein verbleibender Bilanzgewinn in Höhe von 319.960,34 €.
Seitens der Betriebsleitung wird in der Anlage I/3 des Prüfungsberichtes vorgeschlagen, den Bilanzgewinn
auf neue Rechnung vorzutragen. Dem Gemeinderat wird daher vorgeschlagen, folgende Beschlüsse zu
fassen:
Beschlussvorschlag:
a)
Unter Bezugnahme auf den Jahresabschlussbericht für das Wirtschaftsjahr 2008 und die Beratung in
der Schlussbesprechung empfiehlt der Betriebsausschuss Leopoldshöher Immobilien- und
-2-
Liegenschaftsverwaltung
Beschlussfassung:
und
Kommunales
Gebäudemanagement
dem
Rat
folgende
1. Der vorliegende Jahresabschluss zum 31.12.2008 wird vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe
festgestellt.
2. Der unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 22.975,98 € verbleibende
Bilanzgewinn in Höhe von 319.960,34 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
b)
Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) erteilt
der Betriebsausschuss der Betriebsleitung Entlastung und empfiehlt dem Rat, den Betriebsauschuss
gem. § 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten.
Heidemann