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Beschlussvorlage (Genehmigung des Vertrages betreffend die Entwicklung und Erschließung des Projektbereiches Merzpark (Erschließungsvertrag))

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
17 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
21.06.16, 13:50
Aktualisiert
29.06.16, 15:03
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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 43/2016 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 16.06.2016 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat Genehmigung des Vertrages betreffend die Entwicklung und Erschließung des Projektbereiches Merzpark (Erschließungsvertrag) Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 den Bebauungsplan Merzenich C 24 (Merzpark) als Satzung beschlossen. Zur Rechtskraft durch Bekanntmachung wird der Bebauungsplan nach Abschluss des Erschließungsvertrages gebracht. Zur geregelten und zeitgerechten Umsetzung der anstehenden Erschließungsmaßnahmen im Projektbereich, ist zwischen der Gemeinde Merzenich und dem Erschließungsträger, der Sutorius & Schmitz Bauträgergesellschaft mbH, Bornheim, ein entsprechender Erschließungsvertrag gemäß § 124 ff Baugesetzbuch (BauGB) abzuschließen. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Bebauungsplan Merzenich C 24 (Merzpark). Der Entwurf des Erschließungsvertrages wurde in Abstimmung Erschließungsträger von der Verwaltung der Gemeinde Merzenich erarbeitet. mit dem Im Wesentlichen verpflichtet der Vertrag den Erschließungsträger zur Herstellung der Erschließung des Projektbereiches, die Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden Infrastrukturmaßnahmen, die Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, die Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Finanzierung dieser Maßnahmen. Die gesamten mit der Erschließung des Projektbereich Merzpark verbundenen Kosten einschließlich notwendiger Vermessungskosten und Planungskosten werden gemäß § 124 Abs. 2 BauGB vollständig von dem Erschließungsträger getragen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass die Gemeinde Merzenich von dem Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB entbunden wird. Als Ausgleich für die vom Erschließungsträger vorzunehmende Herstellung der kompletten Abwasseranlage, erhebt die Gemeinde Merzenich keine Kanalanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 ff. BauGB für die insoweit erschlossenen Grundstücke. Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen zur Erstattung der Mehrkosten für die technischen Einrichtungen, die zur Erschließung der östlichen Entwicklungsflächen Drucksache 43/2016 Seite - 2 - (Projekt Merz-Park) im Zusammenhang mit der Erschließung des Umsiedlungsstandortes bereits mit errichtet wurden, an die Gemeinde Merzenich. Der Vertragsentwurf mit den zugehörigen Anlagen ist der Beschlussvorlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt, den als Anlage beigefügten Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde Merzenich und der Sutorius & Schmitz Bauträgergesellschaft mbH, Schumacherstr. 3-11, 53332 Bornheim vertreten durch Herrn Marcus Schmitz, zu genehmigen und die Verwaltung zu ermächtigen, die Unterzeichnung vorzunehmen. (Gelhausen) (Lüssem)