Daten
Kommune
Merzenich
Größe
255 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
21.06.16, 13:50
Aktualisiert
21.06.16, 13:50
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Vertrag
betreffend die Entwicklung und Erschließung
des Projektbereiches Merzpark
Die
Gemeinde Merzenich
vertreten durch
den Bürgermeister Herrn Georg Gelhausen
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
(nachstehend „Gemeinde“ genannt)
und die
Sutorius & Schmitz
Bauträgergesellschaft mbH
Schumacherstr. 3-11
53332 Bornheim
vertreten durch
Herrn Marcus Schmitz
(nachstehend „Erschließungsträger“ genannt)
schließen folgenden Vertrag:
Präambel
Die P.G.W. Grundbesitz GmbH in Düren-Kreuzau plant am östlichen Siedlungsrand der
Gemeinde Merzenich, erschlossen über die Landesstraße (L 264), einen Wohn- und
Versorgungsstandort als Ergänzung des östlich der L 264 gelegenen Umsiedlungsstandortes
Morschenich –Neu zu errichten. Hauptmerkmal des Nutzungskonzeptes ist das
Nebeneinander von Wohnen und (Nah-) Versorgungseinrichtungen. Ein Schwerpunkt beim
Wohnungsbau liegt auf der Errichtung von kompakten Wohngebäuden für betreutes
Seniorenwohnen. Ergänzt wird diese Form des Wohnens durch Doppel- und Einzelhäuser.
Auf den Flächen zwischen dem geplanten Wohngebiet und der L 264 ist ein
Nahversorgungszentrum geplant. Die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters (900 qm
Verkaufsfläche) und eines Getränkemarktes (300 qm Verkaufsfläche) dient sowohl der
Versorgung der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes, als auch den zukünftigen
-2-
Bewohnern des Umsiedlungsstandortes Morschenich- Neu. Neben dem geplanten
Nahversorgungsmarkt sind ergänzende (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe
mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bzw. sonstige gewerbliche Nutzungen vorgesehen.
Zur verbindlichen planerischen Umsetzung betreibt die Gemeinde Merzenich die
erforderlichen Verfahren für die Bauleitplanung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes
Merzenich C 24 (Merzpark) und die Einleitung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes
(FNP) der Gemeinde Merzenich wurden am 13.11.2014 vom Rat der Gemeinde Merzenich
beschlossen. Am 17.12.2015. hat der Rat der Gemeinde Merzenich die Satzung für den
Bebauungsplan Merzenich C 24 beschlossen. Die Feststellung der Wirksamkeit der 17.
Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte mit Ratsbeschluss vom 20.04.2016. Nach der
Genehmigung durch die Höhere Verwaltungsbehörde und der anschließenden
Bekanntmachung erlangt die Bauleitplanung Rechtskraft.
In diesem Vertrag werden die Herstellung der Erschließung des Projektbereiches, die
Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden Infrastrukturmaßnahmen, die
Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, die Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Finanzierung dieser Maßnahmen geregelt.
Die Finanzierung der Erschließungsanlagen erfolgt durch den Erschließungsträger.
§1
Gegenstand des Vertrages
(1)
Die Gemeinde überträgt gem. § 124 ff des Baugesetzbuches (BGBl. I S. 2414) die
Erschließung
auf
den
Erschließungsträger.
Die
Umgrenzung
des
Erschließungsgebietes entspricht dem Geltungsbereich des als Anlage 1 beigefügten
Bebauungsplanes Merzenich C 24 (Merzpark).
(2)
Die Erschließungsanlagen werden in Abstimmung mit der Gemeinde Merzenich
erstellt.
(3)
Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend:
a) der rechtsverbindliche Bebauungsplan Merzenich C 24 Merzpark
b) die Erschließungsmaßnahmen auf der Grundlage der noch zu erstellenden und
zwischen Gemeinde Merzenich und Erschließungsträger einvernehmlich
abzustimmenden und von der Gemeinde abschließend zu genehmigenden
Ausbauplanungen.
(4)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen
gem. § 2 dieses Vertrages. Die gesamten mit der Erschließung verbundenen Kosten
einschließlich notwendiger Vermessungskosten und Planungskosten werden gem. §
124 Abs. 2 BauGB vollständig von dem Erschließungsträger getragen; eine Beteiligung
der Gemeinde gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird ausgeschlossen.
(5)
Der erforderliche ökologische Ausgleich zur Realisierung des Vorhabens kann nur
teilweise innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Zur Realisierung des
Vorhabens sind gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum
Bebauungsplan C 24 Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich des verbleibenden
Defizits von 42.425 Ökopunkten (nach LANUV) (außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes erforderlich.
-3-
Der Ausgleich für die durch die Festsetzung des Bebauungsplanes C 24 "Merzpark" zu
erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (42.425 Ökopunkte) wird auf folgende
drei Flächen festgesetzt:
- Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Stockheim, Flur 12, Flurstück 405 und Flur 24,
Flurstücke 25 und 26 (26.185 Ökopunkte)
- Stadt Jülich, Gemarkung Barmen, Flur 10, Flurstück 497 (tw.), Maßnahmenpool
Fläche L (24.672 Ökopunkte), 6.168 qm
- Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42, Flurstück 46 (tw.), (4.568 Ökopunkte),
1.142 qm
(6)
Die Verträge wurden bereits mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und der Stadt
Jülich geschlossen. Diese werden als Anlage 5 dem Vertrag beigefügt.
(7)
Dem Erschließungsträger ist bekannt, dass der unter Abs. 1 genannte Bebauungsplan
zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht rechtsverbindlich ist.
Maßgebend für die herzustellenden Erschließungsanlagen sind die Festsetzungen des
Bebauungsplanes in seiner späteren rechtsverbindlichen Fassung in Verbindung mit
dem zugehörigen Entwässerungsplan, dem Straßen- und Wegeplan, dem
Straßenbeleuchtungsplan der Westnetz GmbH und der noch abzustimmenden
Ausbauplanung, d.h., dass alle in dieser rechtsverbindlichen Fassung des
Bebauungsplanes festgesetzten öffentlichen Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet
vom Erschließungsträger herzustellen sind. Sofern sich im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens, abweichend von den in diesem Vertrag dargestellten und
vereinbarten Erschließungsanlagen, Details der Erschließung ändern, ist eine erneute
Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger vorzunehmen.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst
A. Aufgrund des Erschließungsvertrages herzustellende Erschließungsanlagen:
a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen
b) - die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen (Regenwasser und Schmutzwasser im Trennsystem einschließlich aller erforderlichen Grundstücksanschlüsse
sowie der Maßnahmen für den Anschluss an die bestehenden Abwasseranlagen
(einschl. der erforderlichen Pumpstation sowie sonstiger erforderlicher
Sonderbauwerke) Anlage 3
- die Herstellung einer Vorflut einschließlich Regenrückhaltebecken und den
sonstigen erforderlichen Einrichtungen. Die anteilmäßige Erstattung der Kosten für
die bereits im Zusammenhang mit der Erschließung des Umsiedlungsstandortes
Morschenich-Neu errichteten Anlagen durch den Erschließungsträger an die
Gemeinde ist in § 12 dieses Vertrages geregelt.
- die Erneuerung bzw. der Gesamtaufbau der Fahrbahndecken in den von der
Herstellung der Abwasseranlagen tangierten Verkehrsflächen und
Wirtschaftswegen
c) die erstmalige endgültige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
einschließlich (Anlage 2):
- Fahrbahnen (einschl. Beschilderungen und Markierungen)
- wegweisende Beschilderungen in Abstimmung mit der Gemeinde, dem
Straßenverkehrsamt Düren und dem Landesbetrieb Straßen NRW
-4-
- Anlage und Ausstattung von Anlagen des ÖPNV nach ortsüblichen Standard in
Abstimmung mit dem Erschließungsträger
- Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum:
- Kinderspieleinrichtungen
- Geh- und Fußwege
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung auf der Grundlage der zwischen der Gemeinde und der
Westnetz GmbH abgestimmten Ausführung nach ortsüblichem LED-Standard
(Anlage 4)
- Straßenbegleitgrün
d)- Ausbau bzw. Neubau von Verkehrsanlagen für den Wirtschafts-, Rad- und
Fußgängerverkehr innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes zur
Vernetzung des Projektstandorts
e) die Herstellung von späteren infolge einer möglichen rechtlichen Überprüfung aus
der Bauleitplanung . erforderlichen Immissionsschutzanlagen zur L264
f)
die Herstellung der internen und externen Grün- und Ausgleichsflächen (gem. § 1
Abs. 6 iV.)
nach Maßgabe der zwischen Gemeinde und Erschließungsträger abgestimmten und von der
Gemeinde genehmigten Ausführungsplanung.
Im Zeitraum bis zur Übergabe an die Gemeinde verpflichtet sich der Erschließungsträger zu
einer angemessenen Pflege seiner im Eigentum befindlichen Grundstücke in Orientierung
an das ortsübliche Vorgehen der Gemeinde bei gemeindeeigenen Grundstücken.
(2)
Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie sonstige
Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Gemeinde
vorzulegen.
(3)
.
(4)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur vorzeitigen Herstellung gem. § 2 (1)
Absatz c)
- einer ausreichenden Straßenbeleuchtung
- einer provisorischen Oberflächenentwässerung
bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.
§3
Planung
(1)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen und die Kosten
zu tragen, die zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechts gemäß BauGB
einschließlich der Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan,
Änderung Flächennutzungsplan) bis zum Satzungsbeschluss bzw. Wirksamkeitsbeschluss notwendig sind. Dies gilt auch für bis zum Abschluss der Bebauung
erforderliche Änderungen des Bebauungsplanes/Flächennutzungsplanes. Hierzu
zählen insbesondere alle notwendigen städtebaulichen Planungen und zugehörigen
Fachplanungen.
-5-
(2)
Die Gemeinde verpflichtet sich, die Bauleitplanung und ggf. erforderliche Änderungen
durchzuführen, die Bauleitpläne, die Begründungen und die Vorschläge zur Abwägung
der eingegangenen Anregungen den zuständigen Gremien zur Behandlung und
Beschlussfassung vorzulegen, mit dem Ziel, dass die Bauleitpläne für den „Merzpark“
zeitnah Rechtskraft erlangen können.
(3)
Die erforderlichen städtebaulichen Leistungen sind durch qualifizierte Planungsbüros
und die Planungen der öffentlichen Erschließungsanlagen gemäß § 2 dieses Vertrages
durch Fachingenieurbüros zu erbringen. Die Beauftragung der Fachplaner erfolgt in
Abstimmung mit der Gemeinde durch den Erschließungsträger. Die Kosten der Stadtund Fachplanung trägt der Erschließungsträger.
Die Planungs- und Ingenieurbüros haben die Planungen im Einvernehmen mit der
Gemeinde aufzustellen. Vor Ausführungsbeginn haben die Fachingenieurbüros die
Planungen der Gemeinde und dem Erschließungsträger zeitgleich zur Freigabe
vorzulegen. Die einzelnen Verfahrensschritte erfolgen im Einvernehmen zwischen der
Gemeinde und dem Erschließungsträger.
(4)
Mit der Ausfertigung des Grünanlagenplans ist - soweit dies nicht durch den
Erschließungsträger erfolgt - ein geeignetes Büro zu Lasten des Erschließungsträgers
zu beauftragen.
§4
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
(1)
Die Ausschreibung, Bauleitung (Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der
Arbeiten) und Abrechnung der Erschließungsanlagen führt der Erschließungsträger
selber durch oder beauftragt in Abstimmung mit der Gemeinde ein fachlich geeignetes
Ingenieurbüro. Der Erschließungsträger oder das beauftragte Ingenieurbüro übernimmt
die Gewähr für die technische und wirtschaftliche Abwicklung der Baumaßnahme. Die
Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Der Gemeinde ist ein verantwortlicher
Bauleiter schriftlich zu benennen. In noch festzulegenden regelmäßigen Abständen
oder auf Verlangen der Gemeinde sind gemeinsame Baustellenbesprechungen
durchzuführen. Der Abschluss des Ingenieurvertrages zwischen Ingenieurbüro und
dem Erschließungsträger erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(2)
Der Erschließungsträger überträgt die Herstellung der Erschließungsanlagen nur
solchen Auftragnehmern, die dafür die notwendige Eignung besitzen und zuverlässig
und leistungsfähig sind. Die Auftragserteilung erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde.
(3)
Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden, soweit diese von dem
Erschließungsträger selbst nicht vorgenommen werden können, einem öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit
der Gemeinde abzustimmen.
§5
Baudurchführung
(1)
Der Erschließungsträger stellt sicher bzw. wirkt durch Abstimmung mit den
Versorgungsträgern darauf hin, dass die Versorgungseinrichtungen für das
Erschließungsgebiet (z.B. Telekommunikation, Strom-, Wasser-, Gasleitung) so
-6-
rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertig-stellung der
Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen
ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse
für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verlegung
von Kabeln muss – mit Ausnahme einer eventuell erforderlichen provisorischen
Straßenbeleuchtung - unterirdisch erfolgen. Eine ausreichende Versorgung des
Gebietes mit Löschwasser muss rechtzeitig gewährleistet sein. Geplante
Baumstandorte sind von Versorgungsleitungen möglichst freizuhalten. Alternativ
müssen geeignete Schutzvorrichtungen nach Vorgabe der Versorgungsträger
eingebaut werden.
Versorgungsträger sind:
Für Telefonanschluss
Deutsche Telekom, Technik West PTI 24, An
Gut Wolf 3 52070 Aachen
Für Glasfaseranschluss:
die Stadtwerke Düren GmbH, Arnoldsweilerstrasse 60 , 52351 Düren
Für Wasserleitungsanschlüsse:
Leitungspartner GmbH, Arnoldsweilerstr. 60,
52351 Düren
Für Stromanschlüsse:
Westnetz GmbH, Neue Jülicher Straße 60,
52353 Düren
Für Gasanschlüsse:
die Stadtwerke Düren GmbH, Arnoldsweilerstrasse 60 , 52351 Düren
(2)
Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger im Einvernehmen
mit der Gemeinde durch den zuständigen Versorgungsträger, Westnetz GmbH zu
veranlassen. Die Ausführung der Beleuchtungsanlage erfolgt in Abstimmung mit der
Gemeinde in LED Technik.
(3)
Der Baubeginn ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde oder ein
von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.
(4)
Die Pflanzung von Bäumen im Straßenraum ist im Bereich von Leitungstrassen
möglichst zu vermeiden; ggf. sind die Anordnungen der Gemeinde bzw. des
Leitungsträgers zu beachten und die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
(5)
Der Erschließungsträger hat auf Verlangen der Gemeinde von den für den Bau der
Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien
Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten
Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der
Gemeinde vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder
Bauteile, die der Ausbauplanung nicht entsprechen, innerhalb einer von der Gemeinde
bestimmten Frist zu entfernen.
(6)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, den Grundausbau in einem Zuge (keine Bildung von Bau-/Erschließungsabschnitten) durchzuführen. Der Endausbau erfolgt erst
nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen. Abweichend davon können Gemeinde
und Erschließungsträger im gegenseitigen Einvernehmen auch einen anderen Beginn
des Endausbaus beschließen.
(7)
Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht, unvollständig oder
fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur
Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf
dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die
Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers ausführen zu lassen.
-7-
(8)
Mit der Durchführung der Erschließung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde
nach Freigabe der Planungsunterlagen begonnen werden.
§6
Haftung und Verkehrssicherung
(1)
Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. Die
Baustellenbeschilderung muss spätestens bei Beginn der Baumaßnahme aufgestellt
sein. Der Erschließungsträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt bis zur Übernahme der
mangelfreien Anlage durch die Gemeinde die bedarfsgerechte Reinigung der
Erschließungsanlage und der angrenzenden Verkehrsflächen einschließlich der Zuund Abfahrten zur Baumaßnahme.
(2)
Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für den Schaden, der
durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht, und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an
bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger
stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung
gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden wird ausdrücklich erklärt.
(3)
Die bauausführenden Unternehmen sind vertraglich zu verpflichten, die Gemeinde von
allen durch ihre Arbeiten verursachten Schäden sowie Ansprüchen Dritter freizustellen.
§7
Gewährleistung
(1)
Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der
Abnahme durch die Gemeinde die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
(2)
Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB Die Frist für die Verjährung
wird auf 5 Jahre festgesetzt. Die Fristen beginnen mit der Abnahme der mängelfreien
Erschließungsanlage durch die Gemeinde.
Ausgenommen hiervon sind die Pflanz- und Pflegearbeiten, für die nachfolgende
Regelung gilt:
Die Gewährleistung für Pflanzflächen, Einzelgehölze und Gehölzflächen beginnt nach
der zweiten Zwischenabnahme gemäß § 8 Abs. 2, d. h. nach Laubaustrieb der
Gehölze, für Rasenflächen nach Fertigstellung gem. DIN 18917. Für Ersatzpflanzungen
beträgt die Gewährleistungspflicht gleichermaßen 2 Jahre wie für die Erstpflanzungen.
Es wird eine 100%-ige Anwuchsgarantie festgesetzt.
(3)
Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche und evtl. Ersatzansprüche werden
5% der ursprünglich erteilten Bürgschaft gem. §10 Abs. 5 dieses Vertrages bis zum
Ablauf der Gewährleistungspflicht gem. § 7 Abs. 2 dieses Vertrages einbehalten.
(4)
Gewährleistungsmängel an den von der Gemeinde übernommenen Anlagen sind von
dem Erschließungsträger unverzüglich und auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es
die Gemeinde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Kommt der Erschließungsträger
der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Gemeinde gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, so kann diese die Mängel auf Kosten des
Erschließungsträgers beseitigen lassen.
-8-
(5)
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gehen etwaige Gewährleistungs- und sonstige
Ansprüche des Erschließungsträgers aus Dienstleistungs-, Werk- oder Lieferverträgen
sowie etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf die Gemeinde über. Der
Erschließungsträger wird die Gemeinde bei der Durchsetzung evtl. Ansprüche auf
Verlangen unterstützen und ihr entsprechende Auskünfte erteilen sowie
Vertragsunterlagen vorlegen.
(6)
Für den Fall, dass der Erschließungsträger seine aus dem Erschließungsvertrag
obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, gehen Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zu
dem Zeitpunkt auf die Gemeinde über, zu dem sie die selbstschuldnerische Bürgschaft
zur Fertigstellung der Erschließungsanlagen in Anspruch nimmt.
§8
Abnahmen
(1)
Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der
jeweiligen Anlagen/Teilanlagen schriftlich an. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin/Teilabnahmetermin auf einen Tag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der
Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und dem Erschließungsträger
gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden
Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme bzw. Teilabnahme
Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der
gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen.
Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des
Erschließungsträgers beseitigen zu lassen.
(2)
Für Pflanzarbeiten werden folgende Abnahmemodalitäten festgelegt: Nach Beendigung
der Pflanzarbeiten wird eine erste Zwischenabnahme (Pflanzenlieferung und
Pflanzarbeiten) durchgeführt. Die zweite Zwischenabnahme erfolgt nach dem ersten
Laubaustrieb (Anwuchs und Beginn der Gewährleistungspflicht für Pflanzgut). Nach
Beendigung der zweijährigen Pflegearbeiten ist eine Schlussabnahme durchzuführen
(Fertigstellung). Für Ersatzpflanzungen gelten die zweijährigen Pflegearbeiten gleichermaßen wie für die Erstpflanzungen einschließlich Schlussabnahme. Soweit bei der
Schlussabnahme Mängel festgestellt werden, hat der Erschließungsträger diese,
unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme gem. § 9 dieses Vertrages, auf seine
Kosten zu beseitigen.
(3)
Nach vollständiger Fertigstellung der Gesamterschließungsanlage erfolgt die Abnahme
durch die Gemeinde.
(4)
Die Abnahme kann abweichend von der vorgenannten Regelung auch für die unter § 2
Abs. 1 dieses Vertrages genannten Teileinrichtungen separat erfolgen, jeweils nach
Fertigstellung eines in sich geschlossenen Systems bzw. abgeschlossenen Bereichs.
Die Abnahme darf nicht unbillig, insbesondere nicht aus sachwidrigen Gründen
verweigert werden.
§9
Übernahme der Erschließungsanlagen
(1)
Mit der endgültigen Abnahme (mit Ausnahme der Pflanzarbeiten) der vollständig
fertiggestellten Erschließungsanlagen übernimmt die Gemeinde auf Antrag des
Erschließungsträgers die Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltung und in eigenen
-9-
Betrieb soweit die in diesem Vertrag festgesetzten Voraussetzungen für die
Übernahme erfüllt sind.
(2)
Abweichend von der vorgenannten Regelung kann die Gemeinde, auf Antrag des
Erschließungsträgers die unter § 2 Abs. 1 dieses Vertrages genannten mängelfreien
Teileinrichtungen nach Abnahme und Erfüllung der in Abs. 3, 4 und 5 genannten
Bedingungen separat übernehmen.
(3)
Die mängelfreien Entwässerungsanlagen übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast,
wenn der Erschließungsträger vorher:
a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und
rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen
Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der
Bestandspläne übergeben hat,
b) einen Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat,
c) Nachweise erbracht hat über
aa) die Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten
Materialien,
bb) die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen durch einen von beiden
Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen. Der Nachweis kann auch
durch DVD-Aufzeichnungen erbracht werden, die die Schadensfreiheit der
Kanalleitungen nachweisen.
Die Gemeinde übernimmt die Entwässerungsanlagen nach Fertigstellung der Straßen
im Grundausbau. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der endausgebauten Straßen
übernimmt der Erschließungsträger Unterhaltsplichten der Entwässerungseinrichtung
(z.B. bedarfsgerechtes Spülen). Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden
Eigentum der Gemeinde.
(4)
Die mängelfreien Straßen im Endausbau übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast,
wenn der Erschließungsträger vorher:
a) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben
hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind.
(5)
Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien unter §2 genannten
Erschließungsanlagen (Wege und Plätze, Straßenbegleitgrün, Grün- und Ausgleichsflächen etc.) übernimmt die Gemeinde diese in ihre Baulast.
(6)
Die Gemeinde bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihrer Verwaltung
und Unterhaltung schriftlich.
(7)
Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Gemeinde; der
Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu. Er stimmt ebenfalls zu, dass die
Gemeinde die Erschließungsanlagen entsprechend der Bestimmungen der
Abwasserbeseitigungsatzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung
Abwasserbeseitigung erklärt.
§ 10
Sicherheitsleistungen
(1)
Der Erschließungsträger hat der Gemeinde zur Sicherstellung der Durchführung der
gesamten Erschließungsmaßnahme eine Bürgschaftserklärung einer Großbank, einer
- 10 -
(2)
öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder in anderer geeigneter Form in Höhe der vom
Fachplaner kalkulierten Kosten für die Erschließung herzustellenden Anlagen zu
erbringen.
Die Bürgschaftsurkunde muss in Form einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft
ausgestellt sein.
(3)
Die Bürgschaft kann von der Gemeinde in Anspruch genommen werden, wenn die vom
Erschließungsträger zu erfüllenden Aufgaben nicht vertragsgemäß oder nicht zu den
vorgesehenen Fertigstellungsterminen fertig gestellt und abnahmefähig sind.
(5)
Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für
die Dauer der Gewährleistungsfrist entsprechend § 7, Abs. 3 eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang der Gewährleistungsbürgschaft wird die Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.
§ 11
Kosten der Grundstücksentwässerung, Kanalanschluss- und Erschließungsbeiträge
(1)
Als Ausgleich für die vom Erschließungsträger vorzunehmende Herstellung der
kompletten Abwasseranlage (§ 2 Abs. 1) erhebt die Gemeinde keine Kanalanschlussbeiträge und keine Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB für die insoweit
erschlossenen Grundstücke. Insoweit stellt die Gemeinde alle im Plangebiet
vorhandenen Grundstücke von diesen Zahlungen frei.
(2)
Der Erschließungsträger ist bis zum in § 9 (Übernahme) genannten Zeitpunkt
gebührenpflichtig für die Kanalbenutzungsgebühr (Niederschlagswassergebühr) für die
gebührenrelevanten Flächen der Erschließungsanlagen.
§12
Ersatz gemeindlicher Aufwendungen
Bis zum Abschluss dieses Vertrages sind der Gemeinde bereits die in der Anlage 6
ersichtlichen Kosten entstanden.
Durch die Nutzung der äußeren Anbindung an die L264, des Regenrückhaltebeckens und
zugehöriger entwässerungstechnischer Anlagen des Umsiedlungsstandortes MorschenichNeu, welche durch die RWE Power AG gemäß des Erschließungsvertrages vom 13.08.2013
hergestellt worden sind, erhielt die Gemeinde Merzenich die Möglichkeit, weitere Baugebiete
zu entwickeln und zu erschließen. Die Gemeinde Merzenich hatte sich gegenüber RWE
Power AG im vorgenannten Erschließungsvertrag vom 13.08.2013 verpflichtet, den hierfür
nach Durchführung der Maßnahmen auf Basis der abgerechneten Leistungen nach
Rechnungsstellung durch RWE Power den entsprechenden Betrag für den Mehraufwand der
Bauleistungen zu erstatten.
Die Höhe des Kostenanteils bestimmt sich aus den entstandenen Mehrkosten für die auf die
Entwicklungsflächen (C 24 Merzpark und z.B. C 25) abgestimmte größere Dimensionierung
der
technischen
Einrichtungen
(größeres
Regenrückhaltebecken,
größere
Kanaldurchmesser RW und SW und zusätzliche Verkehrsflächen (westlicher Kreisel)), die
der Erschließung der vorgenannten Entwicklungsflächen der Gemeinde dienen.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich gemäß Anlage 6 zur anteilmäßigen, auf den
Projektbereich „Merzpark“ bezogenen Übernahme der Kosten für die vorgenannten
technischen Einrichtungen. Die Anlage 6 wird Bestandteil des Vertrages. Sie hat den
Vertragsparteien vorgelegen und wird von diesen genehmigt.
Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vertrages zu erfolgen.
- 11 -
§13
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
Anlage 1
- Bebauungsplan Merzenich C24 (Geltungsbereich des
Erschließungsvertrages)
Anlage 2
- Lageplan Straßenbau
Anlage 3
- Entwässerungsplan
Anlage 4
- Beleuchtungsplanung
Anlage 5
- Verträge über den ökologischen Ausgleich mit der Stadt Jülich und der
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
Anlage 6
- Kostenaufstellung zu § 12 dieses Vertrages
§14
Schlussbestimmungen
(1)
Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die
Gemeinde und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung.
(2)
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
(3)
Gerichtsstand ist Düren.
§15
Wirksamwerden
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und nach
Vorlage der Bürgschaft gem. § 10 Abs. 1, frühestens nach Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes Merzenich C 24 in Kraft.
Merzenich, den ……………….
Köln, den ………………….
Für die Gemeinde Merzenich
Der Bürgermeister
Für den Erschließungsträger
Sutorius&Schmitz
Bauträgergesellschaft mbH
...............................................
(Gelhausen)
……………….……………………
Marcus Schmitz