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Beschlussvorlage (Erschließungsvertrag Merzpark)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
255 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
21.06.16, 13:50
Aktualisiert
21.06.16, 13:50

Inhalt der Datei

Vertrag betreffend die Entwicklung und Erschließung des Projektbereiches Merzpark Die Gemeinde Merzenich vertreten durch den Bürgermeister Herrn Georg Gelhausen Valdersweg 1, 52399 Merzenich (nachstehend „Gemeinde“ genannt) und die Sutorius & Schmitz Bauträgergesellschaft mbH Schumacherstr. 3-11 53332 Bornheim vertreten durch Herrn Marcus Schmitz (nachstehend „Erschließungsträger“ genannt) schließen folgenden Vertrag: Präambel Die P.G.W. Grundbesitz GmbH in Düren-Kreuzau plant am östlichen Siedlungsrand der Gemeinde Merzenich, erschlossen über die Landesstraße (L 264), einen Wohn- und Versorgungsstandort als Ergänzung des östlich der L 264 gelegenen Umsiedlungsstandortes Morschenich –Neu zu errichten. Hauptmerkmal des Nutzungskonzeptes ist das Nebeneinander von Wohnen und (Nah-) Versorgungseinrichtungen. Ein Schwerpunkt beim Wohnungsbau liegt auf der Errichtung von kompakten Wohngebäuden für betreutes Seniorenwohnen. Ergänzt wird diese Form des Wohnens durch Doppel- und Einzelhäuser. Auf den Flächen zwischen dem geplanten Wohngebiet und der L 264 ist ein Nahversorgungszentrum geplant. Die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters (900 qm Verkaufsfläche) und eines Getränkemarktes (300 qm Verkaufsfläche) dient sowohl der Versorgung der zukünftigen Bewohner des Wohngebietes, als auch den zukünftigen -2- Bewohnern des Umsiedlungsstandortes Morschenich- Neu. Neben dem geplanten Nahversorgungsmarkt sind ergänzende (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bzw. sonstige gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Zur verbindlichen planerischen Umsetzung betreibt die Gemeinde Merzenich die erforderlichen Verfahren für die Bauleitplanung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 24 (Merzpark) und die Einleitung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Merzenich wurden am 13.11.2014 vom Rat der Gemeinde Merzenich beschlossen. Am 17.12.2015. hat der Rat der Gemeinde Merzenich die Satzung für den Bebauungsplan Merzenich C 24 beschlossen. Die Feststellung der Wirksamkeit der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte mit Ratsbeschluss vom 20.04.2016. Nach der Genehmigung durch die Höhere Verwaltungsbehörde und der anschließenden Bekanntmachung erlangt die Bauleitplanung Rechtskraft. In diesem Vertrag werden die Herstellung der Erschließung des Projektbereiches, die Herstellung aller zur öffentlichen Erschließung gehörenden Infrastrukturmaßnahmen, die Herstellung der Grün- und Ausgleichsflächen, die Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Finanzierung dieser Maßnahmen geregelt. Die Finanzierung der Erschließungsanlagen erfolgt durch den Erschließungsträger. §1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Gemeinde überträgt gem. § 124 ff des Baugesetzbuches (BGBl. I S. 2414) die Erschließung auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes entspricht dem Geltungsbereich des als Anlage 1 beigefügten Bebauungsplanes Merzenich C 24 (Merzpark). (2) Die Erschließungsanlagen werden in Abstimmung mit der Gemeinde Merzenich erstellt. (3) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend: a) der rechtsverbindliche Bebauungsplan Merzenich C 24 Merzpark b) die Erschließungsmaßnahmen auf der Grundlage der noch zu erstellenden und zwischen Gemeinde Merzenich und Erschließungsträger einvernehmlich abzustimmenden und von der Gemeinde abschließend zu genehmigenden Ausbauplanungen. (4) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen gem. § 2 dieses Vertrages. Die gesamten mit der Erschließung verbundenen Kosten einschließlich notwendiger Vermessungskosten und Planungskosten werden gem. § 124 Abs. 2 BauGB vollständig von dem Erschließungsträger getragen; eine Beteiligung der Gemeinde gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird ausgeschlossen. (5) Der erforderliche ökologische Ausgleich zur Realisierung des Vorhabens kann nur teilweise innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Zur Realisierung des Vorhabens sind gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan C 24 Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich des verbleibenden Defizits von 42.425 Ökopunkten (nach LANUV) (außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erforderlich. -3- Der Ausgleich für die durch die Festsetzung des Bebauungsplanes C 24 "Merzpark" zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (42.425 Ökopunkte) wird auf folgende drei Flächen festgesetzt: - Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Stockheim, Flur 12, Flurstück 405 und Flur 24, Flurstücke 25 und 26 (26.185 Ökopunkte) - Stadt Jülich, Gemarkung Barmen, Flur 10, Flurstück 497 (tw.), Maßnahmenpool Fläche L (24.672 Ökopunkte), 6.168 qm - Stadt Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 42, Flurstück 46 (tw.), (4.568 Ökopunkte), 1.142 qm (6) Die Verträge wurden bereits mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und der Stadt Jülich geschlossen. Diese werden als Anlage 5 dem Vertrag beigefügt. (7) Dem Erschließungsträger ist bekannt, dass der unter Abs. 1 genannte Bebauungsplan zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht rechtsverbindlich ist. Maßgebend für die herzustellenden Erschließungsanlagen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes in seiner späteren rechtsverbindlichen Fassung in Verbindung mit dem zugehörigen Entwässerungsplan, dem Straßen- und Wegeplan, dem Straßenbeleuchtungsplan der Westnetz GmbH und der noch abzustimmenden Ausbauplanung, d.h., dass alle in dieser rechtsverbindlichen Fassung des Bebauungsplanes festgesetzten öffentlichen Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet vom Erschließungsträger herzustellen sind. Sofern sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens, abweichend von den in diesem Vertrag dargestellten und vereinbarten Erschließungsanlagen, Details der Erschließung ändern, ist eine erneute Abstimmung zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger vorzunehmen. §2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst A. Aufgrund des Erschließungsvertrages herzustellende Erschließungsanlagen: a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen b) - die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen (Regenwasser und Schmutzwasser im Trennsystem einschließlich aller erforderlichen Grundstücksanschlüsse sowie der Maßnahmen für den Anschluss an die bestehenden Abwasseranlagen (einschl. der erforderlichen Pumpstation sowie sonstiger erforderlicher Sonderbauwerke) Anlage 3 - die Herstellung einer Vorflut einschließlich Regenrückhaltebecken und den sonstigen erforderlichen Einrichtungen. Die anteilmäßige Erstattung der Kosten für die bereits im Zusammenhang mit der Erschließung des Umsiedlungsstandortes Morschenich-Neu errichteten Anlagen durch den Erschließungsträger an die Gemeinde ist in § 12 dieses Vertrages geregelt. - die Erneuerung bzw. der Gesamtaufbau der Fahrbahndecken in den von der Herstellung der Abwasseranlagen tangierten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen c) die erstmalige endgültige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich (Anlage 2): - Fahrbahnen (einschl. Beschilderungen und Markierungen) - wegweisende Beschilderungen in Abstimmung mit der Gemeinde, dem Straßenverkehrsamt Düren und dem Landesbetrieb Straßen NRW -4- - Anlage und Ausstattung von Anlagen des ÖPNV nach ortsüblichen Standard in Abstimmung mit dem Erschließungsträger - Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum: - Kinderspieleinrichtungen - Geh- und Fußwege - Straßenentwässerung - Straßenbeleuchtung auf der Grundlage der zwischen der Gemeinde und der Westnetz GmbH abgestimmten Ausführung nach ortsüblichem LED-Standard (Anlage 4) - Straßenbegleitgrün d)- Ausbau bzw. Neubau von Verkehrsanlagen für den Wirtschafts-, Rad- und Fußgängerverkehr innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes zur Vernetzung des Projektstandorts e) die Herstellung von späteren infolge einer möglichen rechtlichen Überprüfung aus der Bauleitplanung . erforderlichen Immissionsschutzanlagen zur L264 f) die Herstellung der internen und externen Grün- und Ausgleichsflächen (gem. § 1 Abs. 6 iV.) nach Maßgabe der zwischen Gemeinde und Erschließungsträger abgestimmten und von der Gemeinde genehmigten Ausführungsplanung. Im Zeitraum bis zur Übergabe an die Gemeinde verpflichtet sich der Erschließungsträger zu einer angemessenen Pflege seiner im Eigentum befindlichen Grundstücke in Orientierung an das ortsübliche Vorgehen der Gemeinde bei gemeindeeigenen Grundstücken. (2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Gemeinde vorzulegen. (3) . (4) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur vorzeitigen Herstellung gem. § 2 (1) Absatz c) - einer ausreichenden Straßenbeleuchtung - einer provisorischen Oberflächenentwässerung bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. §3 Planung (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, alle Leistungen zu erbringen und die Kosten zu tragen, die zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechts gemäß BauGB einschließlich der Durchführung des gesamten Bauleitplanverfahrens (Bebauungsplan, Änderung Flächennutzungsplan) bis zum Satzungsbeschluss bzw. Wirksamkeitsbeschluss notwendig sind. Dies gilt auch für bis zum Abschluss der Bebauung erforderliche Änderungen des Bebauungsplanes/Flächennutzungsplanes. Hierzu zählen insbesondere alle notwendigen städtebaulichen Planungen und zugehörigen Fachplanungen. -5- (2) Die Gemeinde verpflichtet sich, die Bauleitplanung und ggf. erforderliche Änderungen durchzuführen, die Bauleitpläne, die Begründungen und die Vorschläge zur Abwägung der eingegangenen Anregungen den zuständigen Gremien zur Behandlung und Beschlussfassung vorzulegen, mit dem Ziel, dass die Bauleitpläne für den „Merzpark“ zeitnah Rechtskraft erlangen können. (3) Die erforderlichen städtebaulichen Leistungen sind durch qualifizierte Planungsbüros und die Planungen der öffentlichen Erschließungsanlagen gemäß § 2 dieses Vertrages durch Fachingenieurbüros zu erbringen. Die Beauftragung der Fachplaner erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde durch den Erschließungsträger. Die Kosten der Stadtund Fachplanung trägt der Erschließungsträger. Die Planungs- und Ingenieurbüros haben die Planungen im Einvernehmen mit der Gemeinde aufzustellen. Vor Ausführungsbeginn haben die Fachingenieurbüros die Planungen der Gemeinde und dem Erschließungsträger zeitgleich zur Freigabe vorzulegen. Die einzelnen Verfahrensschritte erfolgen im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger. (4) Mit der Ausfertigung des Grünanlagenplans ist - soweit dies nicht durch den Erschließungsträger erfolgt - ein geeignetes Büro zu Lasten des Erschließungsträgers zu beauftragen. §4 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung (1) Die Ausschreibung, Bauleitung (Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten) und Abrechnung der Erschließungsanlagen führt der Erschließungsträger selber durch oder beauftragt in Abstimmung mit der Gemeinde ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro. Der Erschließungsträger oder das beauftragte Ingenieurbüro übernimmt die Gewähr für die technische und wirtschaftliche Abwicklung der Baumaßnahme. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Der Gemeinde ist ein verantwortlicher Bauleiter schriftlich zu benennen. In noch festzulegenden regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen der Gemeinde sind gemeinsame Baustellenbesprechungen durchzuführen. Der Abschluss des Ingenieurvertrages zwischen Ingenieurbüro und dem Erschließungsträger erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde. (2) Der Erschließungsträger überträgt die Herstellung der Erschließungsanlagen nur solchen Auftragnehmern, die dafür die notwendige Eignung besitzen und zuverlässig und leistungsfähig sind. Die Auftragserteilung erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde. (3) Die erforderlichen Katastervermessungsarbeiten werden, soweit diese von dem Erschließungsträger selbst nicht vorgenommen werden können, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Auflage in Auftrag gegeben, alle Arbeiten mit der Gemeinde abzustimmen. §5 Baudurchführung (1) Der Erschließungsträger stellt sicher bzw. wirkt durch Abstimmung mit den Versorgungsträgern darauf hin, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Telekommunikation, Strom-, Wasser-, Gasleitung) so -6- rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertig-stellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage. Die Verlegung von Kabeln muss – mit Ausnahme einer eventuell erforderlichen provisorischen Straßenbeleuchtung - unterirdisch erfolgen. Eine ausreichende Versorgung des Gebietes mit Löschwasser muss rechtzeitig gewährleistet sein. Geplante Baumstandorte sind von Versorgungsleitungen möglichst freizuhalten. Alternativ müssen geeignete Schutzvorrichtungen nach Vorgabe der Versorgungsträger eingebaut werden. Versorgungsträger sind: Für Telefonanschluss Deutsche Telekom, Technik West PTI 24, An Gut Wolf 3 52070 Aachen Für Glasfaseranschluss: die Stadtwerke Düren GmbH, Arnoldsweilerstrasse 60 , 52351 Düren Für Wasserleitungsanschlüsse: Leitungspartner GmbH, Arnoldsweilerstr. 60, 52351 Düren Für Stromanschlüsse: Westnetz GmbH, Neue Jülicher Straße 60, 52353 Düren Für Gasanschlüsse: die Stadtwerke Düren GmbH, Arnoldsweilerstrasse 60 , 52351 Düren (2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Gemeinde durch den zuständigen Versorgungsträger, Westnetz GmbH zu veranlassen. Die Ausführung der Beleuchtungsanlage erfolgt in Abstimmung mit der Gemeinde in LED Technik. (3) Der Baubeginn ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. (4) Die Pflanzung von Bäumen im Straßenraum ist im Bereich von Leitungstrassen möglichst zu vermeiden; ggf. sind die Anordnungen der Gemeinde bzw. des Leitungsträgers zu beachten und die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen. (5) Der Erschließungsträger hat auf Verlangen der Gemeinde von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Gemeinde vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die der Ausbauplanung nicht entsprechen, innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu entfernen. (6) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, den Grundausbau in einem Zuge (keine Bildung von Bau-/Erschließungsabschnitten) durchzuführen. Der Endausbau erfolgt erst nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen. Abweichend davon können Gemeinde und Erschließungsträger im gegenseitigen Einvernehmen auch einen anderen Beginn des Endausbaus beschließen. (7) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht, unvollständig oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers ausführen zu lassen. -7- (8) Mit der Durchführung der Erschließung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde nach Freigabe der Planungsunterlagen begonnen werden. §6 Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. Die Baustellenbeschilderung muss spätestens bei Beginn der Baumaßnahme aufgestellt sein. Der Erschließungsträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt bis zur Übernahme der mangelfreien Anlage durch die Gemeinde die bedarfsgerechte Reinigung der Erschließungsanlage und der angrenzenden Verkehrsflächen einschließlich der Zuund Abfahrten zur Baumaßnahme. (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für den Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht, und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden wird ausdrücklich erklärt. (3) Die bauausführenden Unternehmen sind vertraglich zu verpflichten, die Gemeinde von allen durch ihre Arbeiten verursachten Schäden sowie Ansprüchen Dritter freizustellen. §7 Gewährleistung (1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Gemeinde die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB Die Frist für die Verjährung wird auf 5 Jahre festgesetzt. Die Fristen beginnen mit der Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlage durch die Gemeinde. Ausgenommen hiervon sind die Pflanz- und Pflegearbeiten, für die nachfolgende Regelung gilt: Die Gewährleistung für Pflanzflächen, Einzelgehölze und Gehölzflächen beginnt nach der zweiten Zwischenabnahme gemäß § 8 Abs. 2, d. h. nach Laubaustrieb der Gehölze, für Rasenflächen nach Fertigstellung gem. DIN 18917. Für Ersatzpflanzungen beträgt die Gewährleistungspflicht gleichermaßen 2 Jahre wie für die Erstpflanzungen. Es wird eine 100%-ige Anwuchsgarantie festgesetzt. (3) Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche und evtl. Ersatzansprüche werden 5% der ursprünglich erteilten Bürgschaft gem. §10 Abs. 5 dieses Vertrages bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht gem. § 7 Abs. 2 dieses Vertrages einbehalten. (4) Gewährleistungsmängel an den von der Gemeinde übernommenen Anlagen sind von dem Erschließungsträger unverzüglich und auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es die Gemeinde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Kommt der Erschließungsträger der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Gemeinde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann diese die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen lassen. -8- (5) Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gehen etwaige Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche des Erschließungsträgers aus Dienstleistungs-, Werk- oder Lieferverträgen sowie etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf die Gemeinde über. Der Erschließungsträger wird die Gemeinde bei der Durchsetzung evtl. Ansprüche auf Verlangen unterstützen und ihr entsprechende Auskünfte erteilen sowie Vertragsunterlagen vorlegen. (6) Für den Fall, dass der Erschließungsträger seine aus dem Erschließungsvertrag obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, gehen Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zu dem Zeitpunkt auf die Gemeinde über, zu dem sie die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Fertigstellung der Erschließungsanlagen in Anspruch nimmt. §8 Abnahmen (1) Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der jeweiligen Anlagen/Teilanlagen schriftlich an. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin/Teilabnahmetermin auf einen Tag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme bzw. Teilabnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. (2) Für Pflanzarbeiten werden folgende Abnahmemodalitäten festgelegt: Nach Beendigung der Pflanzarbeiten wird eine erste Zwischenabnahme (Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten) durchgeführt. Die zweite Zwischenabnahme erfolgt nach dem ersten Laubaustrieb (Anwuchs und Beginn der Gewährleistungspflicht für Pflanzgut). Nach Beendigung der zweijährigen Pflegearbeiten ist eine Schlussabnahme durchzuführen (Fertigstellung). Für Ersatzpflanzungen gelten die zweijährigen Pflegearbeiten gleichermaßen wie für die Erstpflanzungen einschließlich Schlussabnahme. Soweit bei der Schlussabnahme Mängel festgestellt werden, hat der Erschließungsträger diese, unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme gem. § 9 dieses Vertrages, auf seine Kosten zu beseitigen. (3) Nach vollständiger Fertigstellung der Gesamterschließungsanlage erfolgt die Abnahme durch die Gemeinde. (4) Die Abnahme kann abweichend von der vorgenannten Regelung auch für die unter § 2 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Teileinrichtungen separat erfolgen, jeweils nach Fertigstellung eines in sich geschlossenen Systems bzw. abgeschlossenen Bereichs. Die Abnahme darf nicht unbillig, insbesondere nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. §9 Übernahme der Erschließungsanlagen (1) Mit der endgültigen Abnahme (mit Ausnahme der Pflanzarbeiten) der vollständig fertiggestellten Erschließungsanlagen übernimmt die Gemeinde auf Antrag des Erschließungsträgers die Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltung und in eigenen -9- Betrieb soweit die in diesem Vertrag festgesetzten Voraussetzungen für die Übernahme erfüllt sind. (2) Abweichend von der vorgenannten Regelung kann die Gemeinde, auf Antrag des Erschließungsträgers die unter § 2 Abs. 1 dieses Vertrages genannten mängelfreien Teileinrichtungen nach Abnahme und Erfüllung der in Abs. 3, 4 und 5 genannten Bedingungen separat übernehmen. (3) Die mängelfreien Entwässerungsanlagen übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast, wenn der Erschließungsträger vorher: a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne übergeben hat, b) einen Bestandsplan über die Entwässerungseinrichtungen übergeben hat, c) Nachweise erbracht hat über aa) die Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien, bb) die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen durch einen von beiden Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen. Der Nachweis kann auch durch DVD-Aufzeichnungen erbracht werden, die die Schadensfreiheit der Kanalleitungen nachweisen. Die Gemeinde übernimmt die Entwässerungsanlagen nach Fertigstellung der Straßen im Grundausbau. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der endausgebauten Straßen übernimmt der Erschließungsträger Unterhaltsplichten der Entwässerungseinrichtung (z.B. bedarfsgerechtes Spülen). Die vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Gemeinde. (4) Die mängelfreien Straßen im Endausbau übernimmt die Gemeinde in ihre Baulast, wenn der Erschließungsträger vorher: a) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind. (5) Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien unter §2 genannten Erschließungsanlagen (Wege und Plätze, Straßenbegleitgrün, Grün- und Ausgleichsflächen etc.) übernimmt die Gemeinde diese in ihre Baulast. (6) Die Gemeinde bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihrer Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. (7) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Gemeinde; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu. Er stimmt ebenfalls zu, dass die Gemeinde die Erschließungsanlagen entsprechend der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungsatzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung erklärt. § 10 Sicherheitsleistungen (1) Der Erschließungsträger hat der Gemeinde zur Sicherstellung der Durchführung der gesamten Erschließungsmaßnahme eine Bürgschaftserklärung einer Großbank, einer - 10 - (2) öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder in anderer geeigneter Form in Höhe der vom Fachplaner kalkulierten Kosten für die Erschließung herzustellenden Anlagen zu erbringen. Die Bürgschaftsurkunde muss in Form einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft ausgestellt sein. (3) Die Bürgschaft kann von der Gemeinde in Anspruch genommen werden, wenn die vom Erschließungsträger zu erfüllenden Aufgaben nicht vertragsgemäß oder nicht zu den vorgesehenen Fertigstellungsterminen fertig gestellt und abnahmefähig sind. (5) Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist entsprechend § 7, Abs. 3 eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang der Gewährleistungsbürgschaft wird die Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben. § 11 Kosten der Grundstücksentwässerung, Kanalanschluss- und Erschließungsbeiträge (1) Als Ausgleich für die vom Erschließungsträger vorzunehmende Herstellung der kompletten Abwasseranlage (§ 2 Abs. 1) erhebt die Gemeinde keine Kanalanschlussbeiträge und keine Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB für die insoweit erschlossenen Grundstücke. Insoweit stellt die Gemeinde alle im Plangebiet vorhandenen Grundstücke von diesen Zahlungen frei. (2) Der Erschließungsträger ist bis zum in § 9 (Übernahme) genannten Zeitpunkt gebührenpflichtig für die Kanalbenutzungsgebühr (Niederschlagswassergebühr) für die gebührenrelevanten Flächen der Erschließungsanlagen. §12 Ersatz gemeindlicher Aufwendungen Bis zum Abschluss dieses Vertrages sind der Gemeinde bereits die in der Anlage 6 ersichtlichen Kosten entstanden. Durch die Nutzung der äußeren Anbindung an die L264, des Regenrückhaltebeckens und zugehöriger entwässerungstechnischer Anlagen des Umsiedlungsstandortes MorschenichNeu, welche durch die RWE Power AG gemäß des Erschließungsvertrages vom 13.08.2013 hergestellt worden sind, erhielt die Gemeinde Merzenich die Möglichkeit, weitere Baugebiete zu entwickeln und zu erschließen. Die Gemeinde Merzenich hatte sich gegenüber RWE Power AG im vorgenannten Erschließungsvertrag vom 13.08.2013 verpflichtet, den hierfür nach Durchführung der Maßnahmen auf Basis der abgerechneten Leistungen nach Rechnungsstellung durch RWE Power den entsprechenden Betrag für den Mehraufwand der Bauleistungen zu erstatten. Die Höhe des Kostenanteils bestimmt sich aus den entstandenen Mehrkosten für die auf die Entwicklungsflächen (C 24 Merzpark und z.B. C 25) abgestimmte größere Dimensionierung der technischen Einrichtungen (größeres Regenrückhaltebecken, größere Kanaldurchmesser RW und SW und zusätzliche Verkehrsflächen (westlicher Kreisel)), die der Erschließung der vorgenannten Entwicklungsflächen der Gemeinde dienen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich gemäß Anlage 6 zur anteilmäßigen, auf den Projektbereich „Merzpark“ bezogenen Übernahme der Kosten für die vorgenannten technischen Einrichtungen. Die Anlage 6 wird Bestandteil des Vertrages. Sie hat den Vertragsparteien vorgelegen und wird von diesen genehmigt. Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden dieses Vertrages zu erfolgen. - 11 - §13 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: Anlage 1 - Bebauungsplan Merzenich C24 (Geltungsbereich des Erschließungsvertrages) Anlage 2 - Lageplan Straßenbau Anlage 3 - Entwässerungsplan Anlage 4 - Beleuchtungsplanung Anlage 5 - Verträge über den ökologischen Ausgleich mit der Stadt Jülich und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft Anlage 6 - Kostenaufstellung zu § 12 dieses Vertrages §14 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. (3) Gerichtsstand ist Düren. §15 Wirksamwerden Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und nach Vorlage der Bürgschaft gem. § 10 Abs. 1, frühestens nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Merzenich C 24 in Kraft. Merzenich, den ………………. Köln, den …………………. Für die Gemeinde Merzenich Der Bürgermeister Für den Erschließungsträger Sutorius&Schmitz Bauträgergesellschaft mbH ............................................... (Gelhausen) ……………….…………………… Marcus Schmitz