Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
37 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
27.11.09, 21:22
Aktualisiert
27.11.09, 21:22
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Ortsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe
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Betriebssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
für den Eigenbetrieb Wasserwerk Leopoldshöhe
vom ____________
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666; SGV NRW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.11.2004 (GV NRW S. 644) in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am __________ folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Das Wasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe wird als Eigenbetrieb auf der Grundlage der
gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind die Versorgung mit Wasser und alle den Betriebszweck fördernden Maßnahmen sowie die Veranlagung zu den Schmutzwassergebühren namens und im Auftrag der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung „Abwasserwerk Leopoldshöhe“.
§ 2 Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt den Namen "Wasserwerk Leopoldshöhe".
§ 3 Betriebsleitung
(1) Das Wasserwerk wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig
sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen
Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfsund Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung
von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen und von
Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.
(2) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Wasserwerks verantwortlich und
hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dabei
hat sie ein Überwachungssystem einzurichten, das eine dauerhafte Risikofrüherkennung
gewährleistet. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz.
(3) Die Betriebsleitung besteht aus den Leitungen der Fachbereiche I „Innerer Service, Personal, Finanzen“ und III „Bauen, Planen, Umwelt“. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem
Verwaltungsgliederungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 01.01.2007 in der zur Zeit
gültigen Fassung, der auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung analog anzuwenden ist. Der Fachbereichsleitung III obliegt damit im wesentlichen die technische Leitung des Betriebes, während die Fachbereichsleitung I vorrangig für die Bereiche Finanzen
(Wirtschaftsplan) und Organisation (Personal) zuständig ist; § 8 Abs. 4 der Satzung bleibt
unberührt.
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§ 4 Betriebsausschuss
(1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird durch den Rat bestimmt. Auf § 5 Abs. 1 Satz 2 der
EigVO, wonach für mehrere Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden kann, wird Bezug genommen.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten des Wasserwerks, die ihm
durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Insbesondere erteilt er unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO. Darüber hinaus
entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm vom Rat der Gemeinde ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie über
a) die Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall 25.000 € übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die
nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung
der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,
b) den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500 € übersteigen.
Unterhalb der in den Buchstaben a) und b) festgesetzten Beträge unterliegt die Entscheidung der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeit ebenfalls die Entscheidung über Stundung
und Niederschlagung von Ansprüchen fällt.
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt
und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
(4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind.
Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Betriebsleitung zu unterrichten.
(5) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 GO NRW
gilt entsprechend.
§ 5 Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten des Wasserwerks, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere
über:
a) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des Eigenbetriebs "Wasserwerk
Leopoldshöhe"
b) die Umwandlung der Rechtsform,
c) die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses und ihrer Vertreterinnen und Vertreter,
d) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
e) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
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f) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses oder
die Deckung des Verlustes,
g) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde,
h) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
i) die Verfügung über Vermögen des Wasserwerks, die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zu
Lasten des Wasserwerks, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. diese Entscheidungen ganz oder teilweise dem Betriebsausschuss übertragen
sind; die Entscheidung über die Aufnahme von Investitionskrediten und Krediten zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes trifft die Betriebsleitung,
j) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
§ 6 Bürgermeisterin / Bürgermeister
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten
der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. Darüber
hinaus kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister Dienstanweisungen erlassen, in denen die Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung und der inneren Verwaltung der
Gemeinde geregelt wird.
(2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Wasserwerkes rechtzeitig zu unterrichten und ihr / ihm auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss
und den Rat in Abstimmung mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vor.
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nicht übernehmen
zu können und führt ein Hinweis der Betriebsleitung auf entgegenstehende Bedenken
nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung im Sinne des § 2 Abs. 2
letzter Satz EigVO entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister abschließend.
§ 7 Kämmerin / Kämmerer
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin / dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und
des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die
Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ist die Kämmerin / der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der v. g. Unterlagen
sowie bei der grundsätzlichen Beratung und Betreuung des Wasserwerks mitzuwirken.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Bei dem Wasserwerk können Beamtinnen und Beamte sowie tariflich Beschäftigte eingesetzt werden.
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(2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht über die tariflich
Beschäftigten des Wasserwerks.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei dem Wasserwerk beschäftigt werden, sind im Stellenplan
der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Wasserwerks nachrichtlich anzugeben.
(4) Hinsichtlich der Einstellung und Entlassung sowie bei Ein-, Höher- und Rückgruppierungen
von Beamtinnen und Beamten sowie tariflich Beschäftigten des Wasserwerks sind die Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde anzuwenden. Der Betriebsleitung kommt dabei ein
Vorschlagsrecht zu; der Betriebsausschuss ist zu informieren.
(5) Zur notwendigen Aufgabenabwicklung kann bei Bedarf auf weitere Bedienstete der Gemeinde Leopoldshöhe zurückgegriffen werden. (war früher Abs. 4)
§ 9 Vertretung des Wasserwerks Leopoldshöhe
(1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Gemeinde Leopoldshöhe in Angelegenheiten des Wasserwerks durch die Betriebsleitung vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen Wasserwerk Leopoldshöhe ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen entsprechend der
geltenden Anordnung über die Regelung der Unterschriftsbefugnisse „In Vertretung“ oder
"Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und
in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung
Gemeinde Leopoldshöhe
Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister
Wasserwerk
unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekanntgemacht.
(4) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Wasserwerk sind die Vorschriften des § 64 GO
NRW sinngemäß anzuwenden, und zwar dergestalt, dass Bürgermeisterin / Bürgermeister
(allgemeine Vertreterin / allgemeiner Vertreter) mit einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnen.
(5) wird gestrichen (siehe jetzt § 8 Abs. 4)
§ 10 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital des Wasserwerks Leopoldshöhe beträgt 1.050.000 Euro.
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§ 12 Wirtschaftsplan
(1) Das Wasserwerk soll den Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor Ablauf des lfd. Wirtschaftsjahres feststellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die mehr als 15.000 € (soweit sie auf gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen
beruhen 30.000 €) betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. In Fällen
äußerster Dringlichkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Entscheidung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§ 13 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss
vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 14 Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Im Übrigen gilt § 26 EigVO.
§ 15 Personalvertretung
Das Wasserwerk bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Gemeindeverwaltung
Leopoldshöhe, so dass der Personalrat der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe auch die Personalvertretung für das Wasserwerk übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz
(LPVG).
§ 16 Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Förderung von Frauen gelten uneingeschränkt für das Wasserwerk, ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für den Eigenbetrieb Wasserwerk Leopoldshöhe vom 13.
Mai 2005 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
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