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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage Merzenich-Morschenich-Neu (Beitragssatzung Fernwärme); Beratung und Beschluss)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
78 kB
Datum
07.07.2016
Erstellt
20.06.16, 14:05
Aktualisiert
20.06.16, 14:05
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage Merzenich-Morschenich-Neu (Beitragssatzung Fernwärme);
Beratung und Beschluss) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage Merzenich-Morschenich-Neu (Beitragssatzung Fernwärme);
Beratung und Beschluss) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage Merzenich-Morschenich-Neu (Beitragssatzung Fernwärme);
Beratung und Beschluss)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 44/2016 - öffentlich - Abteilung: 2 Datum: 17.06.2016 Haupt- und Finanzausschuss Gemeinderat Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage Merzenich-Morschenich-Neu (Beitragssatzung Fernwärme); Beratung und Beschluss Ausgangslage/Handlungsoptionen: Es ist entschieden worden, die Wärmeversorgung für den Umsiedlungsstandort Morschenich-Neu über eine Fernwärmeversorgungsanlage sicherzustellen. Die Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Düren GmbH (SWD) ist in zwei Vertragswerken (Konsortial- und Leihvertrag) gültig geregelt. Nunmehr steht die Refinanzierung der von der Gemeinde getätigten Investitionen in das Nahwärmenetz an. Verwaltungsseitig wurde in den letzten Monaten eine Vielzahl von Optionen und Möglichkeiten sondiert und geprüft, um eine für die Anschlussnehmer und auch für den Gemeindehaushalt möglichst gerechte Refinanzierung zu realisieren. Zu bedenken ist nämlich, dass sämtliche Belastungen, die im Gemeindehaushalt verbleiben, von allen Merzenichern getragen werden müssen. Die geprüften 9 Möglichkeiten sind auf anliegender Unterlage dargestellt und zusammengefasst. Ebenso sind die Eigentumsverhältnisse zwischen Gemeinde und Stadtwerke dort dargestellt. Grundsätzliche Anmerkungen: Folgende Anmerkungen sind jedoch grundsätzlich und zum Einstieg beachtlich: - Anschluss- und Benutzungszwang: Selbstverständlich wäre eine Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwangs rechtlich zulässig. In der Folge wäre allerdings die Finanzierung der Fernwärmeversorgungsanlage nicht sicherzustellen. Sinn und Zweck der Regel ist, dass alle Anschlussnehmer solidarisch die von der Gemeinde vorfinanzierten Investitionen mit ihrem individuellen Anteil refinanzieren. Selbstverständlich tritt die Gemeinde hier als Anschlussnehmer (für die öffentlichen Einrichtungen) ebenso solidarisch auf. Drucksache 44/2016 Seite - 2 - Aus Sicht der Verwaltung scheidet die Möglichkeit, den Anschluss- und Benutzungszwang aufzuheben, aus. - Anwendung der AVB Fernwärme: Die AVB Fernwärme ist nur für Fernwärmeversorgungsunternehmen anwendbar. Es ist juristisch zweifelhaft, ob die Gemeinde als solches Unternehmen hätte auftreten können. Aber schon aus einem anderen Grund sind die Regelungen der AVB Fernwärme für die Gemeinde Merzenich ungeeignet: Bei der Refinanzierung der Investitionen hätte die Gemeinde als Fernwärmeversorgungsunternehmen pauschal 30 % der Gesamtkosten selbst tragen müssen und hätte diese nicht refinanzieren können. Diese 30 % wären zum Anteil der Gemeinde als Anschlussnehmer hinzugekommen. Diese erheblichen Kosten wären über den Gemeindehaushalt von allen Merzenichern zu tragen gewesen. Aus Sicht der Verwaltung scheidet diese Möglichkeit, diese Regelungen der AVBFernwärme anzuwenden sowohl aus juristischen, als auch aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit allen Merzenichern gegenüber aus. - Finanzierung von Erneuerungen in der Folgezeit: Die Kosten für die Erneuerung von Hausanschlüssen, zu denen auch die Übergabestationen gehören, können in der Beitragssatzung nicht auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden. Dagegen spricht die Rechtsprechung des OVG Münster. Die Finanzierung dieser Erneuerungen in der Folgezeit muss, wie auch im Bereich Abwasserwesen üblich und gängige Praxis, zu Lasten des Gemeindehaushaltes erfolgen. - Fördermöglichkeiten: Verwaltungsseitig wurden die Förderungsmöglichkeiten sowohl für das Netz, als auch für die Hausanschlüsse und Übergabestationen nochmals intensiv überprüft. In allen Fällen war das Ergebnis leider negativ. Die Förderung scheitert regelmäßig am angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang. Verwaltungsvorschlag: Nach Abwägung und Prüfung sämtlicher Optionen und Aspekte schlägt die Verwaltung vor, die Refinanzierung der Investitionen in das Netz (incl. Betriebsgebäude) im Rahmen einer Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) durchzuführen. Eine Unterlage zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist anliegend beigefügt. Die Kosten für die Hausanschlüsse und Übergabestationen sollen nach den tatsächlichen, individuellen Ist-Kosten (ebenso nach KAG NRW) abgerechnet und erstattet werden. Die entsprechende Beitragssatzung ist im Entwurf anliegend beigefügt. Drucksache 44/2016 Seite - 3 - Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt: Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage Merzenich- Morschenich – Neu (Beitragssatzung Fernwärme) wird beschlossen. (Gelhausen) (Klein)