Daten
Kommune
Merzenich
Größe
1,1 MB
Datum
07.07.2016
Erstellt
20.06.16, 14:05
Aktualisiert
20.06.16, 14:05
Stichworte
Inhalt der Datei
www.pwc.de
Gemeinde Merzenich
Ermittlung des
umlagefähigen
Aufwandes für die
Fernwärmeversorgung
in Morschenich-Neu
10. September 2015
Inhaltsverzeichnis
1. Auftrag und Ausgangslage
2. Grundsätze der Beitragskalkulation
3. Ergebnisse der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes für die Fernwärmeversorgung in
Morschenich-Neu
Anlagen
•
Auflistung Rechnungen Fernwärmeleitungen
•
Auflistung Rechnungen Heizzentrale
•
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002
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Auftrag und Ausgangslage
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Auftrag und Ausgangslage
Im Rahmen der Ausweitung des Braunkohletagebaus Hambach erfolgt eine Umsiedlung des Ortsteils
Morschenich in den neuen Ortsteil Morschenich-Neu auf dem Gebiet der Gemeinde Merzenich. Für den
Ort Morschenich-Neu ist eine neue zentrale Fernwärmeversorgung mit eigener Heizzentrale und
Fernwärmenetz vorgesehen.
Zur Finanzierung der der Gemeinde Merzenich entstandenen Investitionsaufwendungen für den Bau der
Fernwärmeversorgung wird eine vollständige Kostentragung durch die Grundstückserwerber bzw.
zumindest eine weitgehende Kostenbeteiligung angestrebt.
Vorliegend haben wir auftragsgemäß auf Grundlage der uns von der Gemeinde Merzenich zur Verfügung
gestellten Daten und Unterlagen zu den Investitionsaufwendungen für den Bau der Fernwärmeversorgung
den umlagenfähigen Aufwand ermittelt.
Die Ergebnisse dieser Ermittlung sind in der vorliegenden Präsentation dargestellt.
Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit legen wir, und zwar auch mit Wirkung
gegenüber Dritten, die dieser Präsentation als Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 zugrunde.
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Grundsätze der Beitragskalkulation
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Rechtliche Grundlagen der Beitragskalkulation
§ 8 KAG NW
Beiträge
Abs. 2:
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und
Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 […], jedoch ohne die
laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als
Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
•
Die Beitragserhebung setzt somit voraus, dass der Gemeinde für die Herstellung der Anlage ein
Aufwand entstanden ist. „Beitragsfähiger Aufwand“ wird als der Gesamtbetrag verstanden, der der
Gemeinde feststellbar durch die in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW genannten Maßnahmen entsteht.
•
Nicht der gesamte beitragsfähige Aufwand kann in Beitragssätze verrechnet werden. Auszusondern
sind Bereinigungen für Mehrdimensionierungen sowie Finanzierungsanteile aus Zuweisungen und
Zuschüssen (abhängig vom Zuschussgeber).
•
Gegenstand des über die Kalkulation zu ermittelnden Beitragssatzes ist das Ergebnis der Teilung des
umlagefähigen Aufwands durch die Gesamtzahl der Maßstabseinheiten.
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Verfahren zur Ermittlung des beitragsfähigen
Aufwandes
Globalkalkulation
•
bei leitungsgebundenen Anlagen können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden oder die
Aufwendungen nach Einheitssätzen ermittelt werden (§ 8 Abs. 4 S. 2 KAG NRW)
•
daher ist eine sogenannte Gesamt- oder Globalkalkulation zulässig
•
der Aufwand ergibt sich aus
•
•
der Summe des tatsächlich entstandenen Aufwands seit Herstellungsbeginn der Einrichtung bis
zum Zeitpunkt der Kalkulation und
•
dem zukünftig bis zur plangemäßen Fertigstellung noch entstehenden Aufwand, der zu
veranschlagen ist
kann der Aufwand für lang zurückliegende Zeiträume nicht mehr festgestellt werden, ist eine
Schätzung zulässig
Rechnungsperiodenkalkulation
•
anerkannte Kalkulationsmethode neben der Globalkalkulation
•
zu ermitteln ist der in einer bestimmten zeitlich begrenzten Rechnungsperiode anfallende
Investitionsaufwand für die Herstellung der gesamten Einrichtung
•
Festlegung des zeitlichen Umfangs der Rechnungsperiode liegt im Ermessen der Gemeinde
•
tatsächlich entstandene und zu veranschlagende Kosten sollten etwa gleichgewichtig berücksichtigt
werden
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Ermittlung des umlagefähigen Aufwands
Da die Baumaßnahmen für die Fernwärmeleitungen und Heizzentrale im Zeitraum August 2013 bis
August 2015 in der Endausbaugröße abgeschlossen wurden, unterscheiden sich vorliegend die Ergebnisse
von Rechnungsperioden- und Globalkalkulation nicht.
Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes
beitragsfähiger Aufwand
./.
Bereinigungen für Mehrdimensionierung
./.
Zuweisungen und Zuschüsse (abhängig vom Zuschussgeber)
=
umlagefähiger Aufwand
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Ergebnisse der Ermittlung des
umlagefähigen Aufwandes für die
Fernwärmeversorgung in
Morschenich-Neu
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Satzungsgemäße Abgrenzung zwischen Anschlussbeitrag und Kostenerstattung für Hausanschlüsse
§ 2 Anschlussbeitrag der Beitragssatzung (Entwurf)
(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der gemeindlichen
Fernwärmeversorgungsanlage erhebt die Gemeinde einen Anschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3
KAG NRW.
(2) Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
gemeindlichen Fernwärmeversorgungsanlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für
das Grundstück.
(3) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 9 Kostenerstattung für Hausanschlüsse/Wärmeübergabestationen der Beitragssatzung
(Entwurf)
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Veränderung, und Beseitigung der Übergabestation einschließlich der
Hausanschlussleitung an die gemeindliche Fernwärmeversorgungsanlage ist der Gemeinde nach § 10 Abs.
1 KAG NRW zu ersetzen.
(2) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er
beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Übergabestation.
(…)
Ø Nachfolgend wird der umlagefähige Aufwand der Anschlussbeiträge abgeleitet.
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Vorgehen bei der Ermittlung des beitragsfähigen
Aufwandes
•
Durchsicht und Einordnung der von der Gemeinde Merzenich am
17. August 2015 überreichten Rechnungen für die Fernwärmeanlage
in Morschenich-Neu hinsichtlich der Beitragsfähigkeit (siehe dazu
auch die als Anlage beigefügte Auflistung der Rechnungen)
•
•
13 Rechnungen zu den Fernwärmeleitungen
•
beziehen sich auf Fernwärmeversorgungsleitungen und
Grundstücksanschlussleitungen
•
beziehen sich nicht auf Hausanschlussleitungen
57 Rechnungen zu der Heizzentrale
•
beziehen sich auf das Gebäude der Heizzentrale
•
beziehen sich nicht auf Kesselanlagen der Stadtwerke Düren
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Investitionsaufwendungen für die
Fernwärmeversorgung in Morschenich-Neu
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Beitragsfähiger Aufwand von 1.165 T€
Da gemäß Auskünften der Gemeinde Merzenich zukünftig keine weiteren Investitionsaufwendungen
bezogen auf die Fernwärmeleitungen und die Heizzentrale zu berücksichtigen sind, kann der
beitragsfähige Aufwand wie folgt ermittelt werden:
Investitionsaufwendungen
Fernwärmeleitungen
August 2013 - August 2015
698.253,80 €
60 %
Investitionsaufwendungen
Heizzentrale
August 2013 - August 2015
466.796,48 €
40 %
1.165.050,28 €
100 %
Beitragsfähiger Aufwand
Beträge inkl. USt
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Umlagefähiger Aufwand = beitragsfähiger
Aufwand
Da gemäß Auskünften der Gemeinde Merzenich
•
die Fernwärmeversorgungsanlage ausschließlich zur Versorgung der Grundstücke in Morschenich-Neu
ausgelegt ist (und somit keine Mehrdimensionierung der Anlage vorliegt) sowie
•
keine Zuweisungen und Zuschüsse vereinnahmt wurden,
kann der umlagefähige Aufwand wie folgt ermittelt werden:
beitragsfähiger Aufwand:
1.165.050,28 €
./. Bereinigung für Mehrdimensionierung:
0,00 €
./. Zuweisungen und Zuschüsse:
0,00 €
umlagefähiger Aufwand
1.165.050,28 €
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