Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
31 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
04.12.09, 21:26
Aktualisiert
04.12.09, 21:26
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Ortsrecht der Gemeinde Leopoldshöhe
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Betriebssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien und Grundstücke
vom ____________
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666; SGV NRW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.11.2004 (GV NRW S. 644) in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am __________ folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen:
Präambel
Mit einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL)" beabsichtigt die Gemeinde, ihre boden- und siedlungspolitischen Aktivitäten zu bündeln
und zu erweitern, um
a) ein effizientes Handeln zu ermöglichen,
b) energie- und kostensparendes Bauen zu fördern und
c) auf der Grundlage einer vom Gemeindehaushalt getrennten Kostenrechnung eine stärkere Orientierung an Wirtschaftlichkeitskriterien zu erreichen.
§ 1 Gegenstand
(1) Die Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Aufgaben der Einrichtung sind:
a) die Verwaltung und Bewirtschaftung der gemeindlichen Wohngebäude und der gemischt
genutzten Gebäude,
b) der An- und Verkauf von Grundstücken für
1. Wohnbauzwecke (mit Ausnahme der Baugebiete "Nr. 01/04 "Bobe" und 01/05 "Krähenholz"),
2. Industrie- und Gewerbezwecke (mit Ausnahme der Baugebiete Nr. 04/05 "Auf dem
Rohe", 04/10 "Schuckenteichweg" und 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen"),
3. Tauschzwecke,
4. Ersatzflächen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes,
c) die Erschließung der unter 2 b) Nr. 1-2 aufgeführten Grundstücke,
d) die Förderung bzw. Sicherstellung ökologischer und ökonomischer Anforderungen an
den Wohnungs- und Gewerbebau
sowie alle sonstigen, den Betriebszwecken dienenden Maßnahmen.
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§ 2 Name der Einrichtung
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Leopoldshöher Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung (LIL)".
§ 3 Betriebsleitung
(1) Die LIL wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind,
insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen.
(2) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der LIL verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dabei hat sie ein
Überwachungssystem einzurichten, das eine dauerhafte Risikofrüherkennung gewährleistet.
Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 Landesbeamtengesetz.
(3) Die Betriebsleitung besteht aus den Leitungen der Fachbereiche I „Innerer Service, Personal, Finanzen“ und III „Bauen, Planen, Umwelt“. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem
Verwaltungsgliederungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 01.01.2007 in der zur Zeit
gültigen Fassung, der auf die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung analog anzuwenden ist. Der Fachbereichsleitung III obliegt damit im wesentlichen die technische Leitung, während die Fachbereichsleitung I vorrangig für die Bereiche Finanzen (Wirtschaftsplan) und Organisation (Personal) zuständig ist; § 8 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
§ 4 Betriebssausschuss
(1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird durch den Rat bestimmt. Auf § 5 Abs. 1 Satz 2
der EigVO, wonach für mehrere Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen ein
gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden kann, wird Bezug genommen.
(2) Der Betriebssausschuss entscheidet in den Angelegenheiten der LIL, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Insbesondere setzt
er unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO die allgemeinen Pacht- und Mietkonditionen
fest, erteilt die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO und besitzt die Zuständigkeit für den Abschluss von Erschließungsverträgen. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm
vom Rat der Gemeinde ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie über
a) die Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall 25.000 € übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die
nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,
b) den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500 € übersteigen.
Unterhalb der in den Buchstaben a) und b) festgesetzten Beträge unterliegt die Entscheidung der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeit ebenfalls die Entscheidung über Stundung
und Niederschlagung von Ansprüchen fällt.
(3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
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(4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind.
Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Betriebsleitung zu unterrichten.
(5) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des
Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster
Dringlichkeit kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des
Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend.
(6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des
Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister mit der / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 GO NRW
gilt entsprechend.
§ 5 Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der LIL, die ihm durch die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere über:
a) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung der LIL,
b) die Umwandlung der Rechtsform,
c) die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses und ihrer Vertreter,
d) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung,
e) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
f) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses oder
die Deckung des Verlustes,
g) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde,
h) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vor genannten
wirtschaftlich gleichkommen,
i) die Verfügung über Vermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, die Veräußerung und
Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von
Darlehen zu Lasten der LIL, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt bzw. diese Entscheidungen ganz oder teilweise dem Betriebsausschuss übertragen
sind; die Entscheidung über die Aufnahme von Investitionskrediten und Krediten zur Liquiditätssicherung im Rahmen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes trifft die Betriebsleitung,
j)
die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Anmerkung: Buchstabe c) wurde gestrichen, die bisherigen Buchstaben d) bis k) sind nunmehr
die Buchstaben c) bis j)
§ 6 Bürgermeisterin / Bürgermeister
(1) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten
der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. Darüber
hinaus kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister Dienstanweisungen erlassen, in de_________________________________________________________________________________
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nen die Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung und der inneren Verwaltung der
Gemeinde geregelt wird.
(2) Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten der LIL rechtzeitig zu unterrichten und ihr / ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen für den Betriebsausschuss und den Rat in
Abstimmung mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vor.
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die
Durchführung einer Weisung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nicht übernehmen
zu können und führt ein Hinweis der Betriebsleitung auf entgegenstehende Bedenken
nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung im Sinne des § 2 Abs. 2
letzter Satz EigVO entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister abschließend.
§ 7 Kämmerin / Kämmerer
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin / dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und
des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ist
die Kämmerin / der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der v. g. Unterlagen sowie bei der
grundsätzlichen Beratung und Betreuung der LIL mitzuwirken.
§ 8 Personalangelegenheiten
(1) Bei der LIL können Beamtinnen und Beamte sowie tariflich Beschäftigte eingesetzt werden.
(2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht über die tariflich
Beschäftigten der LIL.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei der LIL beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht der LIL nachrichtlich anzugeben.
(4) Hinsichtlich der Einstellung und Entlassung sowie bei Ein-, Höher- und Rückgruppierungen
von Beamtinnen und Beamten sowie tariflich Beschäftigten der LIL sind die Regelungen der
Hauptsatzung der Gemeinde anzuwenden. Der Betriebsleitung kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu; der Betriebsausschuss ist zu informieren.
(5) Zur notwendigen Aufgabenabwicklung kann bei Bedarf auf weitere Bedienstete der Gemeinde Leopoldshöhe zurückgegriffen werden.
§ 9 Vertretung der Einrichtung
(1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Gemeinde Leopoldshöhe in Angelegenheiten der LIL durch die Betriebsleitung vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte entsprechend der geltenden Anordnung
über die Regelung der Unterschriftsbefugnisse „In Vertretung“ oder "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung
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Gemeinde Leopoldshöhe
Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung
unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.
(4) Bei verpflichtenden Erklärungen für die LIL sind die Vorschriften des § 64 GO NRW sinngemäß anzuwenden, und zwar dergestalt, dass Bürgermeisterin / Bürgermeister (allgemeine
Vertreterin / allgemeiner Vertreter) mit einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnen.
(5) wird gestrichen (siehe jetzt § 8 Abs. 4)
§ 10 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Stammkapital
Das Stammkapital der LIL beträgt 1.400.000,00 Euro.
§ 12 Wirtschaftsplan
(1) Die LIL soll den Wirtschaftsplan für das Folgejahr vor Ablauf des lfd. Wirtschaftsjahres feststellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die mehr als 15.000 € (soweit sie auf gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen
beruhen 30.000 €) betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. In Fällen
äußerster Dringlichkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Entscheidung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
§ 13 Zwischenberichte
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss
vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
§ 14 Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Im Übrigen gilt § 26 EigVO.
§ 15 Personalvertretung
Die LIL bleibt personalvertretungsrechtlich Teil der Dienststelle Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe, so dass der Personalrat der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe auch die Personalvertretung für die LIL übernimmt. Es gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
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§ 16 Frauenförderung
Die landesgesetzlichen und kommunalen Vorgaben zur Förderung von Frauen gelten uneingeschränkt für die LIL, ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien und
Grundstücke vom 30. Juni 2005 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
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