Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
16 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
04.12.09, 21:26
Aktualisiert
04.12.09, 21:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Drucksache 165/2009
1. Satzung zur Änderung der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kommunales
Gebäudemanagement Leopoldshöhe“ der Gemeinde Leopoldshöhe vom ____________
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666; SGV
NRW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NRW
S.644) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am
________________ folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kommunales Gebäudemanagement
Leopoldshöhe“ der Gemeinde Leopoldshöhe wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten folgende Fassung
(1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird durch den Rat bestimmt. Auf § 5 Abs. 1 Satz 2 der
EigVO, wonach für mehrere Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen ein
gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden kann, wird Bezug genommen.
(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten des Gebäudemanagements, die
ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind.
Insbesondere erteilt er, unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO, die Zustimmung zu Erfolg
gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO. Darüber
hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm vom Rat der Gemeinde ausdrücklich
übertragenen Aufgaben sowie über
a) die Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall 25.000 € übersteigt;
ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten,
die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die
Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,
b) den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500 € übersteigen.
Unterhalb der in den Buchstaben a) und b) festgesetzten Beträge unterliegt die Entscheidung
der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeit ebenfalls die Entscheidung über Stundung und
Niederschlagung von Ansprüchen fällt.
2. § 7 der Satzung erhält folgende Fassung
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin / dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und
des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die
Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen
finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters ist die Kämmerin / der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der v. g.
Unterlagen sowie bei der grundsätzlichen Beratung und Betreuung des Gebäudemanagements
mitzuwirken.
3. § 8 Abs. 5 der Satzung wird neu eingefügt
(5) Zur notwendigen Aufgabenabwicklung kann bei Bedarf auf weitere Bedienstete der Gemeinde
Leopoldshöhe zurückgegriffen werden.
4. § 9 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen entsprechend der geltenden
Anordnung über die Regelung der Unterschriftsbefugnisse „In Vertretung“ oder „Im Auftrag“.
In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die
Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung
Gemeinde Leopoldshöhe
Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister
Gebäudemanagement
unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen.
5. § 13 der Satzung erhält folgende Fassung
Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss
vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und
Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.
6. § 14 der Satzung erhält folgende Fassung
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Im übrigen gilt § 26 EigVO.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.