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Beschlussvorlage LIL/GM (Betriebssatzung KGL)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
16 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
04.12.09, 21:26
Aktualisiert
04.12.09, 21:26
Beschlussvorlage LIL/GM (Betriebssatzung KGL) Beschlussvorlage LIL/GM (Betriebssatzung KGL)

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Inhalt der Datei

Anlage zu Drucksache 165/2009 1. Satzung zur Änderung der Satzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“ der Gemeinde Leopoldshöhe vom ____________ Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 S. 2 Buchstabe f, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666; SGV NRW S. 2023) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NRW S.644) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ________________ folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe“ der Gemeinde Leopoldshöhe wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten folgende Fassung (1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird durch den Rat bestimmt. Auf § 5 Abs. 1 Satz 2 der EigVO, wonach für mehrere Eigenbetriebe / eigenbetriebsähnliche Einrichtungen ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden kann, wird Bezug genommen. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten des Gebäudemanagements, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Insbesondere erteilt er, unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO, die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm vom Rat der Gemeinde ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie über a) die Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall 25.000 € übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind, b) den Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500 € übersteigen. Unterhalb der in den Buchstaben a) und b) festgesetzten Beträge unterliegt die Entscheidung der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeit ebenfalls die Entscheidung über Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen fällt. 2. § 7 der Satzung erhält folgende Fassung Die Betriebsleitung hat der Kämmerin / dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr / ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ist die Kämmerin / der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der v. g. Unterlagen sowie bei der grundsätzlichen Beratung und Betreuung des Gebäudemanagements mitzuwirken. 3. § 8 Abs. 5 der Satzung wird neu eingefügt (5) Zur notwendigen Aufgabenabwicklung kann bei Bedarf auf weitere Bedienstete der Gemeinde Leopoldshöhe zurückgegriffen werden. 4. § 9 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen der Einrichtung ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, die übrigen Dienstkräfte unterzeichnen entsprechend der geltenden Anordnung über die Regelung der Unterschriftsbefugnisse „In Vertretung“ oder „Im Auftrag“. In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Betriebsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung Gemeinde Leopoldshöhe Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister Gebäudemanagement unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. 5. § 13 der Satzung erhält folgende Fassung Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. 6. § 14 der Satzung erhält folgende Fassung Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen. Im übrigen gilt § 26 EigVO. Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.