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Beschlussvorlage (Auswertung_Stellungnahmen_55.FNP_Ä.)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
181 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
18.11.13, 17:09
Aktualisiert
18.11.13, 17:09

Inhalt der Datei

STADT WESSELING 55. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES „GOTENSTRASSE- INNENBEREICH“ AUSWERTUNG UND ABWÄGUNG DER STELLUNGNAHMEN der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 15.11.2013 1 1. Verfahrensstand Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 21.07.2011 die Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 für das Plangebiet "Gotenstraße-Innenbereich" beschlossen. Weiterhin wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB, zur Sicherung der Bauleitplanung während der Planaufstellung, erlassen. Gegenstand des Bauleitplanverfahrens ist die städtebaulich sinnvolle Mobilisierung, Bebauung und Erschließung der bisher unbebauten Innenbereichsflächen im Bereich Gotenstraße durch die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 19. September 2012 den Vorentwurf zur Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gotenstraße – Innenbereich“ und des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich“ mit Begründung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden daraufhin mit Schreiben vom 20.09.2012 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert (eingegangene Stellungnahmen und deren Abwägung - siehe Kapitel 2). Der Planentwurf (Vorentwurf) zur Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich“ sowie die Begründung lagen in der Zeit vom 04. Oktober 2012 bis einschließlich 07. November 2012 im Rathaus zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Aufgrund des konkreten Vorhabenbezugs und der flexibleren Steuerungsmechanismen bzgl. vertraglicher und verfahrenstechnischer Regelungen, ist das Bebauungsplanverfahren im weiteren Verfahren vom „Angebotsbebauungsplan-“ zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren gem. § 12 BauGB umgestellt worden. Ein entsprechender Antrag wurde vom Vorhabenträger am 11.06.2013 gestellt und vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz am 19.09.2013 angenommen. In selbiger Sitzung wurden die aus der frühzeitigen Beteiligung resultierenden Anregungen und Stellungnahmen beraten und die Verwaltung beauftragt die öffentliche Auslegung der Bauleitplanung durchzuführen. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgte in der Zeit vom 04.10.2013 bis einschließlich 06.11.2013. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20.09.2013 aufgefordert eine Stellungnahme zu den Planungen abzugeben (eingegangene Stellungnahmen und deren Abwägung - siehe Kapitel 3). 2 2. AUSWERTUNG gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 haben 21 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 7 mit Hinweisen. Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme abgegeben. Eine Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich" ist der folgenden Auflistung zu entnehmen. 3 2.1 Übersicht der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB lfd. Nr. Beteiligte Beteiligt mit Anschreiben vom Antwort vom mit Anregungen und Hinweisen keine Anregungen und Hinweise BEHÖRDEN UND SONSTIGE TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 1 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH 20.09.2012 2 Nord-West Ölleitung GmbH 20.09.2012 01.10.2012 X 3 RWE Westfalen-Weser-Ems 20.09.2013 02.10.2012 X 4 Thyssengas GmbH 20.09.2012 02.10.2012 X 5 PLEdoc GmbH 20.09.2012 02.10.2012 X 6 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH 20.09.2012 02.10.2012 X 7 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst 20.09.2012 08.10.2012 8 Infracor GmbH 20.09.2012 08.10.2012 X 9 20.09.2012 09.10.2012 X 10 Gascade Gastransport GmbH für WINGAS GmbH und OPAL NEL Transport GmbH Amprion GmbH 20.09.2012 10.10.2012 X 11 IHK Köln 20.09.2012 16.10.2012 12 Rheinische NETZGesellschaft mbH Landesbetrieb Straßenbau Regionalniederlassung VilleEifel 20.09.2012 19.10.2012 20.09.2012 19.10.2012 14 InfraServ GmbH&CO Knapsack KG 20.09.2012 23.10.2012 15 Stadtwerke Wesseling 20.09.2012 06.11.2012 16 Evonik Degussa GmbH 20.09.2012 07.11.2012 17 Rhein-Erft-Kreis 20.09.2012 07.11.2012 X 18 Deutsche Telekom 20.09.2012 13.11.2012 X 19 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 - Immissionsschutz Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland BUND 20.09.2012 14.11.2012 X 20.09.2012 15.11.2012 X 13 20 21 20.09.2012 X X X X X X X X X 4 2.2 Auswertung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Schriftliche eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit lfd. Nr. 1 Einwender Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Dreifaltigkeitskrankenhaus Schreiben vom 19.10.2012 Aus arbeits- und verkehrstechnischen Gründen haben wir keine Möglichkeit, eine Fußwegeverbindung zum Gelände des Dreifaltigkeits-Krankenhauses zu ermöglichen. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge Die Stadt Wesseling hat im Planungskonzept vorgesehen, eine fußläufige Verbindung zum Dreifaltigkeitskrankenhaus herzustellen, um den Lebensmittelmarkt an die umliegenden Wohnbebauung anzubinden. Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren werden weitere Gespräche mit dem Krankenhaus geführt, um eine Lösung zu erzielen. Schriftliche eingegangene Stellungnahmen der Behörden lfd. Nr. 1 2 Behörde / Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH Godorfer Hauptstr. 186 50997 Köln Schreiben / Fax vom 01.10.2012 Nord-West Ölleitung GmbH Zum Ölhafen 207 26384 Wilhelmshaven Schreiben vom 01.10.2012 Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Soweit aus den übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwachte Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5 3 4 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund Schreiben vom 02.10.2012 Thyssengas GmbH Postfach 104451 44044 Dortmund Schreiben vom 02.10.2012 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110kV-RWE-Hochspannungsleitungen. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Durch die Änderungsmaßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zuständigen Leitungsträger anderer Unternehmen wurden beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind z.Z. nicht vorgesehen. 5 PLEdoc GmbH Postfach 12 02 55 45312 Essen Schreiben vom 02.10.2012 Im Rahmen der Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: · · · · Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH) E.ON Ruhrgas AG, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, 6 Straelen Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen · Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan · Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan · Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. · 6 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH Schreiben vom 02.10.2012 Nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen sind keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen. 7 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst Postfach 300865 40408 Düsseldorf Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 08.10.2012 Die Auswertung des Bereiches war möglich. Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des Der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird gefolgt. Die bauseitig durchzuführenden Arbeiten werden mit dem Baubeginn durchgeführt. Mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst wird dazu vor der öffentlichen Auslegung eine Abstimmung durchgeführt. 7 KBD gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 8 9 10 Infracor GmbH Chemistry Service Paul Baumann-Straße 1 45772 Marl Schreiben vom 08.10.2012 GASCADE Gastransport GmbH Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel Schreiben vom 09.10.2012 Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44129 Dortmund Schreiben vom 10.10.2012 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fremdleitungen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH sowie OPAL NEL TRANSPORT GmbH. Die zuständigen Leitungsträger anderer Anlagenbetreiber Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- wurden beteiligt. trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE kann nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt haben. Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8 Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 11 12 IHK zu Köln Zweigstelle Rhein-Erft Bahnstr. 1 50126 Bergheim Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159 - 161 50825 Köln Die zuständigen Leitungsträger anderer Unternehmen wurden beteiligt. Schreiben vom 16.10.2012 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „GotenstraßeInnenbereich“. Aufgrund der fußläufigen Verknüpfung des Planstandorts unterstreichen wir die Meinung des Gutachters, dass es in diesem Zusammenhang zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs kommen kann. Dennoch regen wir an, die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereich anzupassen und den Planstandort sowie den Aldi Süd in den zentralen Versorgungsbereich einzubeziehen. Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen. Die Einbeziehung des Standortes in den zentralen Versorgungsbereich wurde geprüft, stellt sich allerdings aufgrund der räumlichen Situation als nicht praktikabel heraus. Der Standort soll auch im Sinne des Masterplans EZH lediglich als Nahversorgungsstandort für das nordöstlich der Bahntrasse liegende Stadtgebiet dienen und im räumlichen Zusammenhang mit dem vorhandenen Lebensmitteldiscounter einen dauerhaft leistungsfähigen Standort ausbilden. Das Gewicht eines zentralen Versorgungsbereich soll dem Standort hingegen nicht zukommen. Schreiben / eMail vom 19.10.2012 Seitens der Rheinischen NETZGesellschaft bestehen gegen die Verfahren keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus technischer Sicht kann der Bereich des VEP Nr. 1/106.1 mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden. Ansprechpartner für mögliche Abstimmungen der versorgungstechnischen Rahmenbedingungen im Vorfeld der Realisierung ist der zuständige Fachbereich der GVG, Netzmanagement, Herr Kordt, Tel. 02233 7909 - 3074. 13 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Schreiben vom 19.10.2012 9 Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen 14 15 InfraServ Knapsack GmbH & Co.KG Chemiepark Knapsack 50354 Hürth Stadtwerke Wesseling GmbH Brühler Straße 95 50389 Wesseling Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Sollte aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens eine Änderung an der Signalanlage L300 / Dreilindenstraße notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Stadt Wesseling. Die Stellungnahme von Straßen NRW wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 300 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Die Ergebnisse des vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachtens stellen fest, dass das Vorhaben im Einklang mit den Schallimmissionsanforderungen steht. Aufgrund der geplanten Nutzung, hier Lebensmittelvollsortimenter, werden keine Schutzmaßnahmen gegen Lärm durch Verkehr auf der L 300 erforderlich werden. Schreiben / eMail vom 23.10.2012 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In dem bezeichneten Bereich zwischen Bonner Straße und Konrad-Adenauer Straße östlich der A 555 befinden sich keine unserer bzw. von betreuter Einrichtungen, so dass wir keine Anmerkungen zur oben genannten Änderung haben. Schreiben vom 06.11.2012 Eine ausreichende Trinkwasserversorgung für das Neubauvorhaben „Gotenstraße-Innenbereich“ ist vorhanden. Eine Löschwasserversorgung für den Grundschutz in Höhe von maximal 1400 l /min können wir ebenfalls aus dem Trinkwassernetz gewährleisten. Die Hinweise, dass eine ausreichende Trink- und Löschwasserversorgung gewährleistet ist, werden zur Kenntnis genommen. Es ist mit der Feuerwehr Wesseling abzustimmen, ob die vorhandenen Unterflurhydranten in der Dreilindenstraße, Gotenstraße und auf dem Privatgelände Gewerbehof für einen Löschwassereinsatz auch für die Neubebauung des Lebensmittelvollsortimenters ausreichend sind. Eventuell erforderliche weitere Hydranten sind nur durch Verlängerung der Gotenstraße möglich, dies ist allerdings eine Stichleitung. Die dafür anfallenden Kosten gehen zu Las- Der Stellungnahme wird gefolgt. Das Brandschutzkonzept wird mit der Feuerwehr Wesseling abgestimmt. 10 ten des Bauherrn. Ob ein Anschluss an den Hydranten auf dem Gewerbehof möglich ist muss der Bauherr abklären. Wir benötigen dann eine eingetragene persönliche Grunddienstbarkeit zu unseren Gunsten. Auch diese Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Eventuell zusätzlich erforderlicher Löschwasserbedarf für den Objektschutz kann nicht aus dem Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden. 16 Evonik Industries AG Brühler Straße 2 50389 Wesseling Site Services Wesseling und Lülsdorf Schreiben / eMail vom 07.11.2012 Da sich durch das Vorhaben die bauliche Situation nicht grundsätzlich ändert, unmittelbar angrenzend gibt es bereits einen Lebensmitteldiscounter, gibt es von unserer Seite keine weiteren Anmerkungen zu dem Vorhaben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. (FNP / B-Plan) 17 Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 70 / Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Schreiben vom 07.11.2012 Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen keine Bedenken. Immissionsschutz Mit der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 soll die planungsrechtliche Ausweisung für die Errichtung und den Betrieb eines Vollsortimenters geschaffen werden. In den zurzeit vorliegenden Planungsunterlagen werden keine Aussagen zum Immissionsschutz getroffen. Beim Betrieb von Einzelhandelsgeschäften sind Konflikte in der Nachbarschaft zu Wohnungen oder auch zu anderen schutzbedürftigen Nutzungen nicht auszuschließen, insbesondere durch Lärm der An- und Ablieferungen, Kundenverkehr und den haustechnischen Einrichtungen. Darüber hinaus führen Betriebszeiten vor 06:00 Uhr und nach 22:00 Uhr erfahrungsgemäß, aufgrund der niedrigeren Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit, in der Nähe von Wohnungen immer wieder zu Beschwerden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises zum Immissionsschutz wird gefolgt. Inzwischen liegt ein Schalltechnisches Prognosegutachten des Büros Graner+Partner Ingenieure, BergischGladbach vor. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sowohl die Beurteilungspegel als auch die Maximalpegel gemäß TA-Lärm eingehalten und der Betrieb des Vollsortimenters zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr im Einklang mit den Schallimmissionsschutzvorschriften erfolgt. 11 Es wird daher empfohlen im weiteren Planverfahren die schalltechnische Situation, in Bezug auf die benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen, untersuchen zu lassen. Bodenschutz Für die von der o.g. Aufstellung betroffenen Flächen sind im Altlastenkataster keine Eintragungen vorhanden. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Planungen keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken. Die Aufnahme folgender Hinweise ist jedoch erforderlich: 1. Gemäß § 51a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Entsprechende Flächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde des RheinErft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wurde ein Geotechnisches Gutachten durch das Erdbaulabor Dr. Fritz Krause, Münster erstellt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Untergrund des Baugeländes aus gering durchlässigen bindigen Böden (Hochflutablagerungen) besteht, so dass auf dem Baugrundstück eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers oberflächennah gemäß DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138, nicht möglich ist. Für die ab einer Tiefe von 2,6 / 4,9 m im Untergrund anstehenden Kiese ist ein geschätzter mittlerer Durchlässig-4 keitsbeiwert von ca. k > 1x10 m/s in Ansatz zu bringen. Dieser Wert liegt innerhalb des vom DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138, geforderten Durchlässig-6 -3 keitsspektrums von k = 1x 10 m/s bis k = 1x10 m/s. Gemäß DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138, ist auf dem Gelände eine Versickerung von Niederschlags- und Oberflächenwasser in den Kiesen über Rigolen- oder Schachtversickerungen möglich. Für die Bemessung der Versickerungsanlage ist gemäß DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138, der o.g. geschätzte Durchlässig12 -4 keitsbeiwert von ca. k = 1x 10 m/s in Ansatz zu bringen. Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept wird mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abgestimmt. 2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft- Kreis zu beantragen. 18 Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 10 07 09 44782 Bochum Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Schreiben vom 13.11.2012 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für den Anschluss an das Telekommunikationsnetz erfolgt eine frühzeitige Abstimmung von Seiten der Vorhabenträger. Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen ’ Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22, Innere Kanalstr. 98, 50672 Köln so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 13 Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. 19 Bezirksregierung Köln Abteilung 53 – Immissionsschutz 50606 Köln Schreiben vom 14.11.2012 Gegen die Änderung bzw. Aufstellung der v.g. Bauleitpläne zur Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes unter Einbeziehung des Störfallrechtes Bedenken. Die Planung trägt nämlich dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG nicht ausreichend Rechnung. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen u.a. einander auch so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete (u.a. dem Wohnen dienenden Gebiete, sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete, öffentlich genutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden werden. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der Bauleitplanung angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen (unter Aufsicht eines Betreibers stehender Bereich, in dem relevante Mengen gefährlicher Stoffe im Sinne der 12. BImSchV-Störfall-Verordnung- in einer oder mehreren Anlagen vorhanden sein können) und schutzbedürftigen Gebieten einzuhalten sind. Als Beurteilungshilfe für das Vorliegen angemessener Abstände kann der von der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleit- Die Stellungnahme des Dezernats 53 der Bezirksregierung Köln wird zur Kenntnis genommen. Das Planareal liegt innerhalb der von der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Achtungsabstände einer Störfallanlage der örtlichen Chemieindustrie. Bei der Anlage handelt es sich um ein Acrolein-Tanklager mit einem Achtungsabstand von 2.193 m. Das Planareal weist einen tatsächlichen Abstand von ca. 1.200 m zur Anlage auf. Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/106.1 „GotenstraßeInnenbereich“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Vollsortimenters geschaffen werden. Das Einzelhandelsvorhaben ist räumlich in die bestehenden innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen eingebunden. Die Planung verfolgt das primäre Ziel, die innerstädtische Versorgungssituation und hier insbesondere nordöstlich der Bahntrasse, zu verbessern Ein unmittelbares "Heranrücken" an die störfallrechtlich relevanten Anlagen, was die nachträgliche Anordnung immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Überwachungsbehörde zur Folge haben könnte, findet aufgrund der Vielzahl weiterer schutzbedürftiger Nutzungen in wesentlich geringeren Abständen zu den genannten Anlagen, nicht statt. In unmittelbarer Nähe zum Standort befindet sich bereits ein Lebensmitteldiscountmarkt. Das DreifaltigkeitsKrankenhaus, als besonders schutzwürdige Nutzung, liegt ca. 60 m südöstlich des Gebietes. 14 planung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS-18; 2. überarbeitete Fassung aus Nov. 2010) herangezogen werden. In dem Leitfaden wurden für ausgewählte gefährliche Stoffe auf der Grundlage von abgestimmten Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen so genannte Achtungsabstände ermittelt. Sofern bei einer Planung zwischen dem Rand eines Betriebsbereiches und dem Rand eines schutzbedürftigen Gebietes ein Abstand vorhanden ist, der größer oder gleich dem Achtungsabstand ist, kann davon ausgegangen werden, dass von der Planung kein Konflikt hervorgerufen wird. Ist der Abstand dagegen kleiner als der Achtungsabstand, so ist nicht auszuschließen, dass durch die Planung ein Konflikt entsteht. Im vorliegenden Fall wird der Achtungsabstand von annähernd 2200 m, ausgelöst durch den Betriebsbereich der Fa. Evonik Degussa GmbH (Werk Wesseling) mit dem dort gehandhabten Gefahrstoff Acrolein, deutlich unterschritten. Auf diese Thematik wird in den Planunterlagen insgesamt nicht eingegangen. Abschließend weise ich noch auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung durch einen nach § 29a BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen zur Bestimmung eines angemessenen Abstandes hin. Eine Vergrößerung des Sicherheitsrisikos und die Notwendigkeit zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen sind nicht zu erkennen. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen ist anzunehmen, dass die Planung im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Störfallproblematik steht, welche nicht von einem absoluten Verschlechterungsverbot ausgehen. Im Ergebnis der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB hält die Stadt Wesseling die vorliegende Planung für einen Lebensmittelmarkt an der Gotenstraße für vertretbar und städtebaulich sinnvoll. Es handelt sich bei dem Standort um eine integrierte Lage, die sich für eine maßvolle Nachverdichtung anbietet. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenter soll zudem zu einer Verbesserung der Nahversorgungsfunktionen in den zentralen Wohnsiedlungsbereichen von Wesseling-Mitte beitragen. Die Planunterlagen werden gemäß den obigen Ausführungen konkretisiert. Festsetzungen im Bebauungsplan werden nicht erforderlich. Der Anlagenbetreiber, die Fa. Evonik Industries GmbH (Werk Wesseling) wurde zudem am Verfahren beteiligt. Es wurden keine Anregungen oder Bedenken gegen die vorliegende Planung vorgebracht (Vgl. Punkt 16). 20 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 53115 Bonn Schreiben / eMail vom 15.11.2012 Das Plangebiet liegt südwestlich der römischen Limesstraße (heutige Bonnerstraße) und südöstlich der römischen Straße Wesseling zur Vicus Belgica bei Euskirchen (heute Bahnhofstraße). Im Knotenpunkt dieser Straße entwickelte sich im 1. Jahrhundert nach Chr. eine Siedlung (vicus), in deren Umfeld, insbesondere entlang der römischen Ausfallstraßen, Gräberfelder angelegt wurden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Sachverhaltsermittlung zur Prüfung der Denkmalwürdigkeit wurde durchgeführt. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde eine Sondagefläche von ca. 8 m Breite und etwa 65 m Länge an15 Die Fläche liegt im Randbereich dieses Vicus, nahe der Limesstraße Richtung Bonn. Es ist daher davon auszugehen, dass sich hier sowohl römische Siedlungsreste als auch Gräber erhalten haben. Indizien hierfür lieferte u.a. der Fund eines römische Gräberfeldes an der Keltenstraße, dass nur ca. 70 m nördlich des Plangebietes im Jahr 2009 bei Erdarbeiten entdeckt wurde. Da die Interessen des Bodendenkmalschutzes grundsätzlich auf Erhaltung und Sicherung bedeutender Bodendenkmäler als Bodenarchiv für kommende Generationen ausgerichtet sind (§§ 3, 4, 7, 8,11 DSchG NW), muss von einer Abwägungserheblichkeit der Kulturgüter für die Planung ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (u.a. Urteil vom 11.11.2002 - 4 BN 52/02) gehören alle durch die Planung mehr als geringfügig beeinträchtigte schutzwürdige Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB besteht daher eine Verpflichtung, die vorgebrachten Anregungen bezüglich deren Entscheidungserheblichkeit für die Planung zu überprüfen. Es wird angeregt, in der Fläche eine Sachverhaltsermittlung zur Prüfung deren Denkmalwürdigkeit vornehmen zu lassen. Hierfür ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Es handelt sich dabei nicht um ein Ausgrabung von Bodendenkmälern, sondern lediglich um die Prüfung deren Abwägungserheblichkeit für die Planung. Das BauGB sagt zwar über den Zeitpunkt der Prüfung nichts aus. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass diese der Beschlussfassung nicht nachfolgen darf. Das Ergebnis muss im Zeitpunkt der abschließenden planerischen Entscheidung vorliegen, um in es in diese einbinden zu können. 20a LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Endenicher Straße 133 gelegt, um zu klären, ob sich das Gräberfeld bis in das Planareal ausdehnt. In der Sondageflächen wurden nur mehrere kolluviale Horizonte ohne relevante archäologische Befunde aufgedeckt. Auf der Basis der nun für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Auf die Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 21.05.2013, Nr. 20a, wird hingewiesen. eMail vom 21.05.2013 ... zwischenzeitlich wurde im o.a. Plangebiet zur Ermitt16 21 53115 Bonn lung der für die Planung abwägungsrelevanten Tatbestände eine Sachverhaltsermittlung durch eine archäologische Fachfirma durchgeführt. Das Plangebiet liegt südlich des römischen Vicus von Wesseling und ca. 70 m westlich der römischen Limesstraße, die die römischen Lager entlang des Rheins miteinander verband. Ca. 100 m nördlich der Fläche wurde 2009 bei archäologischen Untersuchungen (südlich der Keltenstraße) ein römisches Grab entdeckt, das wohl zu einem größeren Gräberfeld gehört. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sollte nun mit einer Sondagefläche von ca. 8 m Breite und etwa 65 m Länge geklärt werden, ob sich das Gräberfeld bis in das Planareal ausdehnt. In der Sondageflächen wurden jedoch nur mehrere kolluviale Horizonte ohne relevante archäologische Befunde aufgedeckt. Auf der Basis der nun für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Ich verweise jedoch auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz Schreiben ohne Datum Keine Bedenken. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 17 3. Auswertung Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB haben 18 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 3 mit Hinweisen. Von der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben. Eine Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich" ist der folgenden Auflistung zu entnehmen. 18 3.1 Übersicht der Stellungnahmen lfd. Nr. Beteiligte Beteiligt mit Anschreiben vom Antwort vom 1 PLEdoc GmbH 20.09.2013 24.09.2013 X 2 Nord-West Ölleitung GmbH 20.09.2013 24.09.2013 X 3 Evonik Degussa GmbH 20.09.2013 26.09.2013 X 4 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst 20.09.2013 08.10.2012 5 BUND 20.09.2013 27.09.2013 6 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH 20.09.2013 30.09.2013 7 Landesbetrieb Straßenbau Regionalniederlassung VilleEifel 20.09.2013 11.10.2013 8 InfraServ GmbH&CO Knapsack KG 20.09.2013 07.10.2013 X 9 Amprion GmbH 20.09.2013 10.10.2013 X 10 Untiymedia NRW GmbH 20.09.2013 25.10.2013 X 11 GASCADE Gastransport GmbH 20.09.2013 08.10.2013 X 12 Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH 20.09.2013 30.09.2013 X 13 Rheinische NETZGesellschaft mbH 20.09.2013 31.10.2013 X 14 IHK zu Köln 20.09.2013 30.10.2013 X 15 Basell Polyolefine GmbH 20.09.2013 04.11.2013 X 16 Rotterdam – RIJN Pijpleiding Maatschappij 20.09.2013 25.10.2013 X 17 Deutsche Telekom Technik GmbH Rhein-Erft-Kreis 20.09.2013 29.10.2013 X 20.09.2013 06.11.2013 18 mit Anregungen und Hinweisen BEHÖRDEN UND SONSTIGE TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE keine Anregungen und Hinweise X X X X X 19 20 3.2 lfd. Nr. 1 Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Auswertung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Behörde / Institution Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen PLEdoc GmbH Postfach 12 02 55 45312 Essen Schreiben vom 24.09.2013 Im Rahmen der Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehme Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: · Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH) · E.ON Ruhrgas AG, Essen · Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg · GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen · Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen · Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan · Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan · Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber(z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweili21 gen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. 2 3 Nord-West Ölleitung GmbH Zum Ölhafen 207 26384 Wilhelmshaven Schreiben / Fax vom 24.09.2013 Evonik Industries AG Brühler Straße 2 50389 Wesseling Schreiben / Fax vom 26.09.2013 Site Services Wesseling und Lülsdorf Soweit aus den übersandten Unterlagen zu ersehen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfernleitungen und / oder weitere von uns überwachte Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verläuft keine von uns betreute Fernleitung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wir antworten als Rechtsnachfolger der Infracor GmbH. (FNP / B-Plan) 4 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst Postfach 300865 40408 Düsseldorf Schreiben vom 26.09.2013 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Verfahrensunterlagen aufgenommen. 22 Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.isp 5 6 7 8 BUND Bund für Umwelt- und Naturschutz Schreiben vom 27.09.2013 Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft mbH Godorfer Hauptstr. 186 50997 Köln Schreiben / Mail vom 30.09.2013 Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101-103 53879 Euskirchen Schreiben vom 11.10.2013 InfraServ Knapsack GmbH & Co.KG Chemiepark Knapsack 50354 Hürth Keine Bedenken. … wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Sollte aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens eine Änderung an der Signalanlage L300 / Dreilindenstraße notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Stadt Wesseling. Die Stellungnahme von Straßen NRW wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 300 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Die Ergebnisse des vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachtens stellen fest, dass das Vorhaben im Einklang mit den Schallimmissionsanforderungen steht. Aufgrund der geplanten Nutzung, hier Lebensmittelvollsortimenter, werden keine Schutzmaßnahmen gegen Lärm durch Verkehr auf der L 300 erforderlich werden. Schreiben vom 07.10.2013 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Keine Bedenken. 23 (FNP / B-Plan) 9 10 Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44129 Dortmund Untiymedia NRW GmbH Postfach 10 20 28 34020 Kassel Schreiben vom 10.10.2013 … mit Schreiben vom 10.10.2012 haben wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben. Ergänzend zu dieser Stellungnahme teilen wir Ihnen mit, dass auch im Bereich der nun festgesetzten externen Ausgleichsmaßnahme keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens verlaufen. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der nun eingereichten Fassung bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zuständigen Leitungsträger anderer Unternehmen wurden beteiligt. Schreiben vom 25.10.2013 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die o.g. Planung haben wir keine Einwände. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 11 12 GASCADE Gastransport GmbH Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH In der Haas 46509 Xanten Schreiben vom 08.10.2013 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Schreiben/ Mail vom 30.09.2013 …teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 24 13 14 15 Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161 50825 Köln Schreiben/ Mail vom 31.10.2013 IHK zu Köln Geschäftsstelle Rhein-Erft Bahnstraße 1 50126 Bergheim Schreiben vom 30.10.2013 Basell Polyolefine GmbH Brühler Straße 60 50389 Wesseling Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 1.106.1 bestehen keine Bedenken. Schreiben/ Mail vom 04.11.2013 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinweis auf Abstände gem. Art. 12 der Seveso-IIRichtlinie bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG Siehe hierzu auch Abwägung zur Stellungnahme der Bezirksregierung Köln – Dez. 53 im Rahmen der frühzeitigen Behörden und Trägerbeteiligung (siehe Tabelle Kapitel 2 – laufende Nr. 19). Darüber hinaus ist folgendes zu berücksichtigen: Gem. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. mit der geänderten Fassung Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie sind zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Störfallanlagen, die unter die Seveso Richtlinie gefasst werden „angemessene Abstände“ einzuhalten. Von der Kommission für Anlagensicherheit wurde als Hilfestellung ein Leitfaden KAS-18 (Fassung 2010) erarbeitet. Dieser beinhaltet pauschalisierte Abstandsklassen. Die Basell Polyolefine GmbH fällt maximal in die Abstandsklasse für Chlor mit rd. 1.500 m. Unter Berücksichtigung des genannten Pauschalwerte und des Stoffstandortes auf dem Firmengelände der Basell Polyolefine GmbH bleibt festzuhalten, dass das Plangebiet nicht innerhalb dieses Abstandes liegt. Zudem ist festzuhalten, dass mit der Seveso-Richtlinie eine sukzessive Entwicklung von „schutzwürdigen Nutzungen“ in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden soll. Der vorliegende Bebauungsplan beplant einen 25 Bereich der bereits eine bestehende Siedlungsstruktur darstellt, so dass dahingehende Befürchtungen nicht entgegenstehen können. Auch nachträgliche sicherheitstechnische Auflagen sind für die Basell Polyolefine GmbH nicht zu befürchten. Anpassungsbedarf besteht aus den oben genannten Gründen nicht. 16 17 Rotterdam – RIJN Pijpleiding Maatschappij Postbus 490 3190 AK Hoogvliet Deutsche Telekom Technik GmbH Postfach 10 07 09 44782 Bochum Schreiben vom 25.10.2013 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken Schreiben vom 25.10.2013 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Verweis auf Stellungnahme vom 13.11.2012 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Gegen o.g. Verfahren bestehen keine Bedenken 18 Rhein-Erft-Kreis Der Landrat 50124 Bergheim Schreiben vom 06.11.2013 Keine Bedenken oder Anregungen. Aus der Sicht der Unteren Wasserbehörde ist es jedoch erforderlich, folgende Hinweise aufzunehmen: 1. Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass das Niederschlagswasser der Dachflächen über eine Rigole in den Untergrund eingeleitet werden soll. Die geplante Entwässerung des Niederschlagswassers ist mit der Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind dort zu stellen. Gemäß den mir vorliegenden Karten beträgt der Flurabstand zwischen dem mittleren Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante ca. 6,5 - 7 m. Hiermit weise ich darauf hin, dass die Sohle der Versickerungs- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. In den Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen muss. Ebenso wird bereits darauf hingewiesen, dass der Einbau von Recyclingbaustoffen eine wasserrechtliche Genehmigung erfordert. Das Entwässerungskonzept wird mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt. Eine entsprechende Regelung erfolgt auch im Durchführungsvertrag. 26 anlage einen Mindestabstand von > 1 m zum höchsten gemessenen Grundwasserstand haben muss. 2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B. als Untergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Ansprechpartner: Herr Richrath, Telefon 02271 / 83-4739 19 Evonik Degussa Immobilien GmbH & Co. KG Schreiben vom 12.11.2013 Die Stadt Wesseling hat im Januar 2011 die Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes 1/106.1 für das Plangebiet „Gotenstraße Innenbereich“ beschlossen. Zur Sicherung der Bauleitplanung während der Planaufstellung wurde eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erlassen. Ziel des Verfahrens ist die sinnvolle Mobilisierung, Bebauung und Erschließung der bisher unbebauten Innenbereichsflächen im Bereich Gotenstraße durch Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters. Entsprechend soll die Anpassung des bestehenden Flächennutzungsplanes erfolgen, dessen heutige Darstellungen einer solchen Entwicklung widersprechen. Wie Sie wissen betreibt Evonik Industries AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit drei unter die Seveso II-Richtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten; die Grundstücke des Standortes stehen im Eigentum des Evonik Degussa Immobilien GmbH & Co. KG. Unsere Stellungnahme erfolgt im Namen aller Beteiligten. Das Bauvorhaben liegt rd. 1.200 m von unserem Werksgelände entfernt. Der gemäß Störfallverordnung in Verbindung mit dem Leitfaden KAS-18 der Kommission für Gem. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie bzw. mit der geänderten Fassung Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie sind zwischen schutzwürdigen Nutzungen und Störfallanlagen, die unter die Seveso-Richtlinie gefasst werden „angemessene Abstände“ einzuhalten. Mit der SevesoRichtlinie soll eine sukzessive Entwicklung von „schutzwürdigen Nutzungen“ in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Von der Kommission für Anlagensicherheit wurde als Hilfestellung ein Leitfaden KAS-18 (Fassung 2010) erarbeitet. Dieser beinhaltet pauschalisierte Abstandsklassen. Die Evonik Industries AG fällt mit Acrolein-Tankanlagen in die pauschale Abstandsklasse des KAS-18 Leitfadens von 2.193 m. Dieser sogenannte Achtungsabstand ist lediglich eine Orientierungshilfe für Planungen „auf der grünen Wiese“ und nicht auf Gemengelagen, wie sie in Wesseling vorzufinden sind, anwendbar (siehe KAS-18 Leitfaden. S. 19). Für bestehende „Konfliktsituationen“ ist die Ermittlung von angemessenen Abständen erforderlich. Diese werden zurzeit für alle auf dem Stadtgebiet Wesselings liegenden Störfallbetriebe vom TÜV Nord erarbeitet und voraussichtlich im Frühjahr 2014 vorliegen. Erfahrungen anderer Kommunen zeigen, dass sich die im Einzelfall ermittelten angemessenen Abstände deutlich unter den pauschalisierten Achtungsabständen gem. KAS-18 Leitfaden befin27 Anlagensicherheit für den Betrieb einer Acrolein Tankanlage als angemessen festgelegte Achtungsabstand von 2.193 m wird deutlich unterschritten. Wir haben im Rahmen dieses Verfahrens bereits per EMail vom 07.11.2012 eine erste Stellungnahme abgegeben. Angesichts der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Störfallrecht und zu den Achtungsabständen sehen wir uns veranlasst, unsere frühere Stellungnahme zu korrigieren. Zur Vermeidung von Abwägungsdefiziten empfehlen wir, das Ergebnis der zurzeit zwischen der Stadt Wesseling und dem Standort stattfindenden Gespräche zu einer sog. „Standortumhüllenden“ sowie die Ergebnisse des dort in Auftrag gegebenen Gutachtens des TÜV Nord abzuwarten. Wir behalten uns vor, unsere Stellungnahme nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu konkretisieren. den. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG Urteil vom 20.12.2012 AZ. 4 C 20.11 und BVerwG Urteil vom 20.12.2012 AZ. 4 C 11.11) geht in Gemengelagen nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Es wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände möglich ist. Sozioökonomische Belangen sind in der Begründung zum Bebauungsplan und in der Stellungnahme zum Schreiben der Bezirksregierung Köln Abteilung 53 – Immissionsschutz aufgeführt (siehe Tabelle zur frühzeitigen Beteiligung – Laufende Nr. 19). Die Stadt Wesseling geht davon aus, dass die aufgeführten Belange (Sicherung der wohnortnahen Versorgung, Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen usw.) in Zusammenhang mit der bereits vorhandenen baulichen Situation (Krankenhaus, Wohnnutzung, Discounter) die Errichtung eines Lebensmittelmarktes in dem Bereich rechtfertigt. Trotz dessen wird eine abschließende Bewertung der störfallrechtlichen Situation gem. Art. 12 der Seveso-RL erst nach vorliegend der vom TÜV Nord ermittelten angemessenen Abstände möglich. Aus verfahrenstechnischen Gründen wird diese abschließende Bewertung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgenommen. Anpassungsbedarf besteht aus den oben genannten Gründen nicht. 28 4. Zusammenfassung der Abwägung In Zusammenfassung der Ergebnisse der Auswertung und Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden/ TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB ergeben sich keine Änderungen der Flächennutzungsplanänderung. 29