Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
17.07.2013
Erstellt
24.06.13, 12:01
Aktualisiert
24.06.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 28/2013
21.06.2013
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
02.07.2013
Kreistag
17.07.2013
Jahresabschlüsse: Übergangsregelung des Art. 8 § 4 NKFWG
Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius
Tel.: 420
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, von der Übergangsregelung des Art. 8 § 4 NKFWG Gebrauch zu machen.
-2-
Begründung:
A.
Mit dem Ersten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NKFWG) vom 18. September 2012 wurde im Hinblick auf noch ausstehende Jahresabschlüsse eine
Übergangsregelung in Art. 8 § 4 geschaffen:
„§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des
Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz
1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010
und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.“
In der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 16/47) heißt es ferner:
„Die betreffenden Jahresabschlüsse können dann in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der
Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2011 beigefügt werden. Auf das weitere Verfahren für diese Jahresabschlüsse kann dann
verzichtet werden.“
B.
Die Inanspruchnahme dieser Regelung hätte zur Folge, dass die Jahresabschlüsse 2009 und 2010
nicht nach § 101 Abs. 8 GO NRW formal durch die Rechnungsprüfung geprüft würden und dem Landrat für diese beiden Haushaltsjahre keine Entlastung erteilt würde. Der Kreistag würde dementsprechend keine feststellenden Beschlüsse fassen, sondern die Abschlüsse 2009 und 2010 zur Kenntnis
nehmen.
Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Erstellung des Jahresabschlusses ergeben sich nicht. Aus
der unterbleibenden Prüfung resultieren allerdings zeitliche Vorteile im Hinblick auf den Verfahrensablauf.
Gleichwohl würde im Falle der Inanspruchnahme dieser Regelung mit der Rechnungsprüfung vereinbart, dass ggf. eine permanente Begleitung und Abstimmung der wesentlichen Bilanzpositionen sichergestellt wird.
C.
In einem Bericht des Ministers für Inneres und Kommunales an den Landtag (bzw. den Ausschuss für
Kommunalpolitik) vom 31.10.2012 (Vorlage 16/343) heißt es:
„Um es allen Kommunen zeitnah zu ermöglichen, die geltenden Fristen bei der Erarbeitung der Jahresabschlüsse künftig einzuhalten, ist inzwischen eine entsprechende Regelung zur Verfahrensvereinfachung für noch offene Jahresabschlüsse im NKFWG (Artikel 8, § 4 NKFWG) beschlossen worden. Mit dieser Regelung ist die Erwartung verbunden, dass die betroffenen Kommunen dies als
Chance erkennen und nutzen werden, damit die Jahresabschlüsse künftig flächendeckend wieder
entsprechend zeitnah vorliegen.“
-3Mit Erlass vom 14.12.2012, der durch die Bezirksregierung Köln auch gegenüber dem Kreis umgesetzt wurde, verfügt das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK):
„Für das Haushaltsjahr 2009, in dem erstmals flächendeckend nach dem NKF gebucht wurde, verfügen erst 63% der Gemeinden über einen festgestellten Jahresabschluss. (…) Ich gehe deshalb davon aus, dass die örtlich zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden die betreffenden Gemeinden hier
dahingehend beraten, von den Erleichterungen nach Art. 8 § 4 NKFWG Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang weise ich besonders darauf hin, dass das Ermessen bei dieser Entscheidung
auch auf null reduziert sein kann.“
Der Landrat hat als Untere Kommunalaufsichtsbehörde entsprechend der Weisung der Bezirksregierung Köln bzw. des MIK die hiesigen Städte und Gemeinden dahingehend beraten, von den Erleichterungen nach Art. 8 § 4 NKFWG Gebrauch zu machen. Fünf von sieben in Frage kommenden Städten
und Gemeinden haben mitgeteilt, dies zu tun (bei den beiden anderen waren die Abschlussarbeiten
bereits nahezu abgeschlossen).
D.
Mit Verfügung vom 12.03.2013 hat die Bezirksregierung Köln den Kreis Euskirchen aufgefordert, bis
zum 31.12.2013 alle noch ausstehenden Jahresabschlüsse anzuzeigen.
In einer weiteren Verfügung vom 06.03.2013 an die Unteren Kommunalaufsichtsbehörden weist die
Bezirksregierung Köln darauf hin, dass die Nichterfüllung der Fristen Konsequenzen für Gemeinden
bei der Genehmigung von Rücklagenentnahmen und Haushaltssicherungskonzepten haben wird.
Auch wenn sich eine direkte Konsequenz für den Kreis Euskirchen hieraus nicht ergibt, so sollte beachtet werden, dass das Land das Ziel, möglichst flächendeckend endgültige Jahresabschlüsse zu
erhalten, mit Nachdruck verfolgt. Insofern können auch Folgerungen bezüglich der Genehmigung von
Kreishaushalten nicht ausgeschlossen werden.
Infolge der auch aus Sicht der Verwaltung unbefriedigenden Situation noch nicht fertiggestellter Abschlüsse wurde im Stellenplan eine vorübergehende Stelle im Bereich der Kämmerei eingeplant, die
nach Haushaltswirksamkeit besetzt werden wird. Des Weiteren wird das Verfahren seit April über
genehmigte Mehrarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschleunigt.
Seitens der Verwaltung besteht das Ziel, über die vorgenannten Maßnahmen die Fertigstellung der
Jahresabschlüsse 2009, 2010 und 2011 bis zum Jahresende zu erreichen. Die Fertigstellung des
Abschlusses 2012 bis zum 31.12.2012 erscheint allerdings unrealistisch.
Angesichts der Erwartungshaltung des MIK erscheint es nach Meinung der Verwaltung durchaus angezeigt, von der Regelung des Art. 8 § 4 NKFWG Gebrauch zu machen.
gez. Rosenke
Landrat
-4-
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)